Urteil
3 O 308/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:0127.3O308.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer ihrer Behauptung nach fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in der Praxis des Beklagten im Zeitraum von August 2009 bis Februar 2011. Die Klägerin stellte sich erstmals am 21.08.2009 in der Praxis der Beklagten zu 1. mit insuffizientem Zahnersatz unter anderem im Bereich der Zähne 12 bis 22 vor. Sie wurde dort von dem Beklagten zu 2. behandelt. Am 09.04.2010 wurden in dem dortigen Bereich die zunächst provisorisch eingegliederten Kronen zu Anpassungszwecken wieder entfernt. Dies geschah durch eine Zahnarzthelferin. Dabei wurde der benachbarte Zahn 13 derart beschädigt, dass er abbrach. Der Beklagte zu 2. ließ unmittelbar hiernach ein Röntgenbild anfertigen. Der Wurzelrest des Zahnes 13 wurde entfernt. Der Beklagte zu 2. erläuterte der Klägerin daraufhin, dass die Versorgung dieses Gebietes nun entweder durch eine Geschiebearbeit im Bereich des 12 bis 23 oder durch Einbringung eines Implantats regio 13 und einer Neuversorgung der Seitenzähne möglich sei. Die Klägerin entschied sich daraufhin für eine Versorgung mittels eines Implantats regio 13, wobei die Beklagten sich zur Erstattung des klägerischen Eigenanteils bereit erklärten. Am 07.09.2010 erfolgte die Implantation ohne weitere Komplikationen. In der Zeit zwischen dem 11.01 2011 und 22.02.2011 erfolgte sodann die prothetische Neuversorgung des Oberkiefers mittels eines Druckknopfsystems auf der rechten Seite und eines Teleskopsystems auf der linken Seite. Die Klägerin ließ außergerichtlich ein Gutachten des Sachverständigen Dr. U erstellen. Die Klägerin behauptet, die Behandlung durch die Beklagten sei fehlerhaft erfolgt. Insbesondere der Bruch des Zahnes 13 sei vermeidbar gewesen und auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Die Entfernung von Kronen durch zahnmedizinische Fachangestellte sei nicht statthaft gewesen. Durch die im Weiteren erfolgte Überkronung sei der Zahn 12 nach innen gedreht. Auch die Zähne 11 und 21 seien durch die Überkronung gewandert. Hierdurch seien die Schneidekanten nicht mehr gleich lang. Darüber hinaus seien die Kronenränder zu dick ausgeformt. Auch im Unterkiefer seien die Kronen zu dick ausgeformt. Darüber hinaus sei durch unsachgemäßes Schleifen der Nerv des Zahnes 42 getötet worden. Aufgrund der Behandlungsfehler sei die Klägerin gehindert gewesen, normale Mahlzeiten zu sich zu nehmen und sie habe unter Knirschen, Klappern und Aushaken des Zahnersatzes sowie ständigen Schmerzen gelitten. Die Beeinträchtigungen bis zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 6.000,00 Euro. Die mit Rechnung vom 25.10 2010 und 28.02.2011 in Höhe von 2.109,60 Euro abgerechnete Behandlung der Beklagten sei auf den Bruch des Zahnes 13 zurückzuführen. Die hierauf erfolgten Leistungen seien daher von den Beklagten zu erstatten; desgleichen die Leistungen des Nachbehandlers Dr. W, die mit Rechnung vom 29.6.2012 in Höhe von 5.424,95 Euro abgerechnet wurden. Darüber hinaus hat die Klägerin für das außergerichtliche Gutachten des Sachverständigen Dr. U einen Betrag in Höhe von 874,91 Euro aufgewandt. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 6.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weiteren Schadensersatz in Höhe von 8.409,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Zahnbehandlung in der Praxis der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 21.8.2009 bis 15.12.2001 noch entstehen wird, soweit diese Schadensersatzansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an außergerichtlichen Kosten an sie zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Behandlungen seien in jeder Hinsicht fehlerfrei erfolgt. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.07.2013 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständige Dr. T. Auf das schriftliche Gutachten vom 23.12.2013 sowie dessen mündliche Anhörung gemäß Protokoll vom 09.12.2014 wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatzes wegen einer ihrer Behauptung nach fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in der Praxis des Beklagten im Zeitraum von August 2009 bis Februar 2011. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Beklagten im Rahmen dieser Behandlung Fehler unterlaufen sind. Darüber hinaus steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten die Klägerin vor der Behandlung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist insbesondere der Bruch des Zahnes 13 als schicksalhaft anzusehen und nicht den Beklagten anzulasten. Der der Kammer als überaus erfahren bekannte Sachverständige Dr. T führt in seinem schriftlichen Gutachten hierzu aus, dass auf den ihm vorliegenden Röntgenbildern sowohl vor als auch nach der Fakturierung eine starke Vorschädigung des Zahnes 13 erkennbar war. So war der Zahn vor der Überkronung anderenorts wurzelbehandelt worden und zudem noch durch Karies geschwächt. Im Zuge der jahrelangen Nutzung der alten Prothese ist mit großer Wahrscheinlichkeit eine weitere Überlastung und intrakoronale Rissbildung an diesem Zahn eingetreten. Diesen Befund bestätigte der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vom 09.12.2014. Unter Augenscheinname der maßgeblichen Röntgenaufnahmen erläuterte der Sachverständige eine „wolkige Zerfaserung“ des Zahnes, die auf kariöse Veränderungen schließen lässt. Der Sachverständige schlussfolgert hieraus nachvollziehbar, dass mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit dieser Zahn, wenn nicht an diesem Behandlungstag, so doch jedenfalls zeitnah bei anderer Gelegenheit frakturiert wäre. Der Sachverständige kann darüber hinaus auch kein behandlungsfehlerhaftes Versäumnis darin erkennen, dass die Krone vor der Frakturierung des Satzes 13 durch eine Zahnarzthelferin entfernt worden ist. So führt der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zunächst aus, dass das Entfernen von Provisorien durch eine zahnmedizinische Fachangestellte unter ärztlicher Supervision ein statthaftes Delegieren von Aufgaben darstelle. Dabei beschränke sich die Supervision darauf, dass ein Zahnarzt in der Praxis anwesend ist - was hier unstreitig der Fall war. In seiner mündlichen Anhörung ergänzt der Sachverständige die diesbezüglichen Ausführungen dahingehend, dass das Entfernen von Provisorien durch zahnmedizinische Fachangestellte bereits in deren Ausbildungsbeschreibung enthalten ist. Bereits die Auszubildenden sollen dies daher schon unter Aufsicht vornehmen. Für eine ausgelernte Fachkraft stellt es darüber hinaus eine ohne weiteres selbstständig durchzuführende Tätigkeit dar. Die nach der Fakturierung des Zahnes 13 von dem Beklagten eingeschlagene Therapie zum Ersetzen des Zahnes 13 durch Versorgung mittels eines Einzelimplantates mit Lokatorenverbindung ist aus Sicht des Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, medizinisch richtig und suffizient erfolgt. Die Klägerin führt erstmals nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens aus, dass sie insoweit aber jedenfalls eine Aufklärung vermisst habe und auf eine Sanierung ihrer Frontzähne komplett verzichtet hätte, wenn sie um das Risiko eines Bruches benachbarter Zähne gewusst hätte. Zum einen ist nach Auffassung der Kammer schon ein Entscheidungskonflikt der Klägerin nicht ausreichend dargelegt, da sie die Beklagten wegen der Sanierung ihrer Frontzähne aufsuchte, weil diese dunkel verfärbt waren. Es erscheint der Kammer nicht glaubhaft, dass sie eine solche optische Beeinträchtigung durch dunkel verfärbte Frontzähne in Kenntnis der theoretischen Möglichkeit des Verlustes eines bereits vorgeschädigten Nachbarzahnes weiterhin hingenommen hätte. Letztlich ist aber der Bruch eines benachbarten Zahnes bei Entfernung von Provisorien schon nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, kein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko. Soweit die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.2014 die Auffassung vertritt, dass den Beklagten gesteigerte Aufklärungspflichten unter dem Gesichtspunkt einer medizinisch nicht erforderlichen Schönheitsoperation getroffen hätten, folgt die Kammer dem nicht. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten stellte sich die Klägerin bei Behandlungsbeginn in diesem Bereich mit insuffizienten Geschiebekronen im Bereich der Zähne 13 und 23, freiliegenden Kronenrändern und auch im Übrigen insuffizienten Zahnersatz vor. Die von den Beklagten sodann vorgenommene Zahnersatzbehandlung hatte damit medizinische und nicht allein ästhetische Gründe. Welche Motive dabei für die Klägerin im Vordergrund standen, spielt für die Aufklärungspflichten der Beklagten indes keine Rolle. 3. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Zahn 12 durch die Überkronung nach innen gedreht worden wäre, konnte der Sachverständige auch nach eigener klinischer Untersuchung der Klägerin einen solche Situtaion nicht feststellen. Zwar ist der Zahn durch seinen reduzierten Zahnhalteapparat und eine entsprechende Lockerung leicht gedreht. Dies stellt indes keinen Behandlungsfehler der Beklagten dar, weil eine optische oder nicht akzeptable, ästhetischer Einbuße hierbei nicht erkennbar ist. Die Kammer hat sich hiervon aufgrund der vom Sachverständigen angefertigten Fotoaufnahmen ein Bild gemacht. Insoweit wird auf Seite 9 des schriftlichen Sachverständigengutachtens verwiesen. Eine optische Beeinträchtigung durch eine nach innen gedrehte Krone an dem Zahn 12 ist für die Kammer nicht erkennbar. 4. Der Sachverständige konnte darüber hinaus nicht feststellen, dass der Kronenrand zu dick ausgeformt worden wäre. Vielmehr ist die Fassung der Krone am Zahn 12 nach seinen Ausführungen als ausreichend zu bezeichnen. Die Genauigkeit der Krone entspricht den üblichen tolerierbaren Spaltmaßen. Das Gleiche gilt für die Kronenausformungen im Unterkiefer. Zwar konnte der Sachverständige diese allein aufgrund der Röntgenbilder begutachten, da sie zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen nicht mehr inkorporiert waren. Die auf den Röntgenbildern erkennbaren Kronenränder stellten - nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - indes ebenfalls eine akzeptable Versorgung dar. 5. Der Sachverständige konnte letztlich auch nicht feststellen, dass die Zähne 11 und 21 durch die Überkronung gewandert wären. Dies bereits aus dem Grunde, das- so der Sachverständige - Zähne nicht durch eine Überkronung, sondern allein durch ihren reduzierten Halteapparat wandern können, was indes dem Behandler nicht vorzuwerfen ist. Sollten daher überhaupt Lageveränderungen eingetreten sein, wären diese als schicksalhaft zu werten. Letztlich aber gibt der Ist-Zustand - selbst vier Jahre nach Eingliederung im Zeitpunkt der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen – diesem keinen Anlass zu Beanstandungen. 6. Soweit die Klägerin beanstandet, dass durch ein unsachgemäßes Beschleifen der Nerv des Zahnes 42 abgetötet worden sei, steht zur Überzeugung der Kammer schon nicht fest, dass insoweit ein Schaden eingetreten ist. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Zahn 42 zum Zeitpunkt der Begutachtung vital. Sollte die Klägerin demgegenüber den Zahn 32 meinen, so führte der Sachverständige vorsorglich aus, dass dieser auf den Röntgenbildern eine starke apikale Zyste aufweist. Eine solche kann durchaus - so der Sachverständige nachvollziehbar - durch ein Schleiftrauma entstanden sein. Dies ist indes ebenfalls als schicksalhaft zu werten und unter keinen Umständen als behandlungsfehlerhaft, denn die Kronenherstellung bringt eine ordnungsgemäße Reduktion von Zahnmaterial durch Beschleifen desselben zwingend mit sich. Eine derartige Folge ist auch nicht aufklärungspflichtig, da sie für den Behandler weder vorhersehbar noch vermeidbar ist. 7. Nachdem ein Behandlungsfehler hier nicht festgestellt werden kann, hat die Klägerin unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem zahnärztlichen Heilbehandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt - auch soweit es um die Eingliederung von Prothetik geht -, keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars. Der Honoraranspruch des Zahnarztes entfällt nämlich nur dann, wenn seine Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2002 – 5 U 151/01; Urteil vom 06.07.2005 – 5 U 27/04; OLG München, Urteil vom 01.02.2006 – 1 U 4756/06, OLGR München 2006, 431 f; BGH Urteil vom 29.03.2011 –VersR 2011, 883 f). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Bruch des Zahnes 13 als schicksalhaft anzusehen ist, mithin die hierauf entfallenden Behandlungen für die Kläger wirtschaftlich sinnvoll und brauchbar waren. Die Klägerin mag sich in diesem Zusammenhang vergegenwärtigen, dass eine Berechnung des Eigenanteils durch die Beklagten für die Implantatbehandlung nicht stattgefunden hat. 8. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 19.409,46 €