OffeneUrteileSuche
Teilurteil

33 O 512/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0224.33O512.11.00
1mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

1)

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Entscheidungsgründe
I. 1) Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a) sich gegenüber Dritten, insbesondere der GEMA als Komponist der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### zu bezeichnen, b) Ton- und/oder Bildtonträgeraufnahmen der vorgenannten Werke selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen oder zu verbreiten, ohne den Kläger als alleinigen Urheber, ausübenden Künstler sowie Produzenten auf dem Ton-/Bildtonträger und dessen Verpackung zu benennen, c) an den Kläger 797, 62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 11.09.2011 zu zahlen. d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über die Klageanträge zu 2) und 3) hinausgehende Schäden zu ersetzen, die dem Kläger daraus entstanden sind oder noch entstehen werden, dass der Beklagte zu 1) in der Zeit nach dem 24.08.2001 selbst oder über Dritte Verwertungshandlungen (Aufführungen, Vervielfältigungen und Verbreitung von CDs, DVDs, Videocassetten) hinsichtlich der Tonaufnahmen - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### vorgenommen hat. e) Es wird festgestellt, dass der Kläger der alleinige Urheber der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### ist. f) Es wird festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) keine Ansprüche gegen die GEMA aus der Auswertung der nachstehend aufgeführten Musikwerke zustehen: - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer #####. 2. a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, für den Zeitraum ab dem 04.01.2003 bis heute Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von der Beklagten zu 2) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### selbst oder durch Dritte vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und oder bestellten Ton- und Bildtonträger, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen sowie über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe der Printwerbung nebst hierfür aufgewendeten Kosten und hierbei insbesondere Rechnungen der Medienhersteller, insbesondere der Presswerke, sowie GEMA-Lizenzanträge vorzulegen. b) Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab dem 04.01.2003 bis heute Auskunft zu erteilen, über von ihr durchgeführte Messen, Info-Tage, Kongresse und sonstige Veranstaltungen, insbesondere „Y“, bei denen sie die im Tenor zu Ziff. 2, a) bezeichneten Werke des Klägers öffentlich aufgeführt hat, unter Angabe der Art der Veranstaltung, der Größe des Veranstaltungssaals, der Teilnehmerzahl sowie von Ort und Datum der Veranstaltung. c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Herstellung und den Verkauf von Ton- und Bildtonträgern mit den unter Ziff. 2, a) genannten Werken ohne Zustimmung des Klägers, insbesondere über die Internetseite www.anonym.de, sowie durch die Nichtlizenzierung gegenüber der GEMA sowie die Stellung von Lizenzanträgen mit Falschangaben durch die Beklagte zu 2) seit dem 04.01.2003 entstanden sind oder noch entstehen werden. 3. a) Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, für den Zeitraum ab Mai 2011 bis heute Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den von dem Beklagten zu 3) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### selbst oder durch Dritte vorgenommenen Vertrieb von Vervielfältigungsstücken unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und oder bestellten Ton- und Bildtonträger, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen und hierbei insbesondere Rechnungen der Medienhersteller, insbesondere der Presswerke, sowie GEMA-Lizenzanträge vorzulegen. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch den Verkauf von Ton- und/oder Bildtonträgern, insbesondere über die Internetseite www.anonym1.de, durch den Beklagten zu 3) ohne Zustimmung des Klägers seit Mai 2011 entstanden sind oder noch entstehen werden. 4. a) Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, für den Zeitraum ab dem 04.01.2003 bis heute Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von dem Beklagten zu 4) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### selbst oder durch Dritte vertriebenen Vervielfältigungsstücke unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und oder bestellten Ton- und Bildtonträger, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch den Verkauf von Ton- und/oder Bildtonträgern mit den unter Ziff. 4, a) genannten Werken, insbesondere auf von dem Beklagten zu 4) veranstalteten Messen, Info-Tagen und Kongressen durch den Beklagten zu 4) seit dem 04.01.2003 entstanden sind oder noch entstehen werden. 5) a) Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis heute über die bereits mit E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten zu 5) vom 19.05.2012 (Anl. 1) erteilten Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von der Beklagten zu 5) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder bestellten Ton- und Bildtonträger (CDs, DVDs, VHS-Kassetten, etc.), und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Aufstellung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro sowie über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 5) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Antrag zu Ziff. V 3) hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Herstellung von Ton- und/oder Bildtonträgern mit den unter Ziff. 5, a) bezeichneten Werken des Klägers durch die Beklagte zu 5) oder von dieser beauftragte Dritte ohne Zustimmung des Klägers seit dem 01.01.2002 entstanden sind oder noch entstehen werden. 6) a) Der Beklagte zu 6) wird verurteilt, für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis heute Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von dem Beklagten zu 6) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### selbst oder durch Dritte vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke, insbesondere über Herkunft und Vertriebsweg der Doppel-CD „Y“ unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Tonträger (CDs, etc.), und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro und die Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen. b) Der Beklagten zu 6) wird ferner verurteilt, an den Kläger 700,32 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 10.03.2011 zu zahlen, c) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 6) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Antrag zu Ziff. VI, b) hinausgehende Schäden zu ersetzen, die diesem dadurch, dass der Beklagte zu 6) Tonträger mit den unter Ziff. 6, a) bezeichneten Werken ohne Zustimmung des Klägers selbst oder durch Dritte hergestellt hat und diese an Dritte verkauft hat, seit dem 01.01.2002 entstanden sind oder entstehen werden. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Tenors zu I, 1, a) in Höhe von: 20.000,-- € hinsichtlich des Tenors zu I, 1, b) in Höhe von: 10.000,-- € hinsichtlich des Tenors zu I, 2, a) in Höhe von: 5.000,-- € hinsichtlich des Tenors zu I, 2, b) in Höhe von: 5.000,-- € hinsichtlich des Tenors zu I, 3, a) in Höhe von: 5.000,-- € hinsichtlich des Tenors zu I, 4, a) in Höhe von: 5.000,-- € hinsichtlich des Tenors zu I, 5, a) in Höhe von: 5.000,-- € hinsichtlich des Tenors zu I, 6, a) in Höhe von: 5.000,-- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger bezeichnet sich als Musikkomponist, -interpret und –künstler. Der Beklagte zu 1) bezeichnet sich als Entwickler einer Methode zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte auf natürlichem Wege, die er als „Bioenergetische Meditation“ bezeichnet. Er ist ferner Gründer der Forschungs- und Lehrakademie für Bioenergetik und Bioinformatik. Die Parteien trafen erstmals 1996 zusammen, als der Kläger und seine Mutter von dem Beklagten zu 1) behandelt wurden. Der Beklagte zu 1) betrieb zum damaligen Zeitpunkt in Leverkusen ein Bioenergetisches Meditationszentrum, das BioMez A. Der Kläger war von 1998 bis 2011 Mitglied des Beklagten zu 4), einer Vereinigung von Schülern, die bei dem Beklagten zu 1) als Anwender der bioenergetischen Meditation ausgebildet worden sind. Der Beklagte zu 4) hat sich die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, so wie sie durch die Biomeditation möglich ist, zum Ziel gesetzt. Der Kläger nahm im Auftrag des Beklagten zu 1) die streitgegenständlichen Musikwerke in seinem Tonstudio mit einem Computer auf, nachdem er sie mithilfe eines Keyboards erzeugt hatte, und mischte sie ab. Der Beklagte zu 1) sprach einen Einführungstext mit einer Dauer von 36 Sekunden und einen sog. subliminalen Text. Bei dem Einführungstext handelte es sich um den auf Seite 44 des Schriftsatzes des Beklagten zu 1) vom 04.09.2012 wiedergegebenen Text (Bl. 736 der Akte). Der Kläger überreichte dem Beklagten zu 1) schließlich, nachdem drei Bänder zusammengeschnitten worden waren, ein Band mit der Musik/Einführungstext, ein Band mit Wassergeräuschen und ein Band mit dem sog. subliminalen Text, das fertige DAT-Master-Band. Der Zeitraum vom Beginn der Tätigkeit des Klägers bis zur Übergabe dieses Tonträgers an den Beklagten zu 1) betrug etwa drei Monate, wobei der in diesem Zeitraum vom Kläger für seine Arbeiten eingesetzte Zeitaufwand zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger, der seit 1993 Mitglied der GEMA ist (Berechtigungsvertrag Anlage K 8 zur Klageschrift – Bl. 28 ff. d.A.), registrierte im Frühjahr 1997 die streitgegenständlichen Werke bei der GEMA. Diese Registrierung war dem Beklagten zu 1) bekannt. Streitig ist, ob dem Beklagten zu 1) auch der Zweck dieser Registrierung bekannt war. Auf der Grundlage des vom Kläger dem Beklagten zu 1) überreichten DAT-Master-Bandes wurde durch die Beklagte zu 5) der Pre-Master erstellt, der mit der Aufschrift „Z – BioMez A“ versehen wurde. Der Beklagte zu 1) ließ eine CD mit dem Titel „Z“ herstellen, auf der alle streitgegenständlichen Werke und der Einführungstext enthalten sind. Ob darauf auch der subliminale Text enthalten ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die CDs wurden nach Vorlage eines DAT-Bandes durch den Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 5) hergestellt bzw. deren Herstellung von der Beklagten zu 5) in Auftrag gegeben. Die Beklagte zu 5) erledigte mit der Produktion und Auslieferung die Anmeldung bei der GEMA zum Erwerb der Vervielfältigungsrechte und führte die entsprechenden Gebühren ab. Dazu gab sie den Händlerabgabepreis, also den Preis, zu dem Tonträger an den Einzelhandel abgegeben werden, an. Diese Preisangaben bewegten sich zwischen 6,61 € und 7,50 € je CD. Bei jeder Lizenzierung der letzten Jahre wurden zwischen 1233 und 1377 CDs von ca. 5000 CDs als Promotionsexemplare deklariert. Der Beklagte zu 1) veröffentlichte 2005 das Buch „Der L“, in dem er u.a. wie auf Seite 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 19.11.2014 (Bl. 1808 d.A.) wiedergegeben ausführte, er habe dem Kläger die Kompositionen der streitgegenständlichen Werke „mental übertragen“. Im Kapitel 31 beschrieb er, wie die CD entstanden ist, wie folgt: „Ich hatte damals schon den Inhalt und die Wirkung einer Meditationsmusik, die in der Lage wäre, die Blockaden zu lösen, im Kopf nun ging ich auf die Suche nach einem Komponisten, der das, was ich als Idee und Vorstellung in mir hatte, in Musik umsetzen konnte. (…) Ich erzählte ihm von meiner geplanten CD und fragte ihn, ob er nicht Interesse daran hätte, meine Ideen und Vorstellungen in Musik umzusetzen.“ (Bl. 1249) In seinem Werk „Q“ äußerte sich der Beklagte zu 1) zur Entstehungsgeschichte der CD wie auf den Seiten 23-34 seines Schriftsatzes vom 05.09.2012 wiedergegeben, auf die Bezug genommen wird (Bl. 714-726 der Akte). Die Beklagte zu 2) betreibt unter der im Rubrum wiedergegebenen Anschrift das „Gesundheitszentrum A“, das mit Gewerbeummeldung vom 01.12.2009 (Anl. 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2012 – Bl. 888 der Akte) angemeldet wurde. Zuvor hatte sie dort ausweislich der als Anl. 9 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2012 zur Akte gereichten Gewerbeanmeldung (Bl. 887 der Akte) ein Gesundheits- und Schönheitszentrum betrieben. Nach einer der GEMA von der Beklagten zu 5) übermittelten Aufstellung vom 25.02.2011 hatte die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 5) damit beauftragt, seit 2005 unter anderem 21.266 DVDs für sie herzustellen. Dabei handelte es sich um drei unterschiedliche DVDs mit den Titeln “Erlösung“, „Läuterung“ und „Heiler werden“, die die streitgegenständlichen Werke gemäß der als Anl. 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2012 zur Akte gereichten Aufstellung (Bl. 892 ff. der Akte) enthielten. Mit Gewährleistungs- und Freistellungserklärung vom 25.01.2006 (Anl. 13 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2012 – Bl. 891 der Akte) gegenüber der Beklagten zu 5) hatte die Beklagte zu 2) erklärt, dass sie in vollem Umfang berechtigt sei, Produktionsaufträge abzuschließen und über alle erforderlichen Urheber-, Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte verfüge. Auch hatte sie zugesichert, dass durch die Vergabe der Produktionsaufträge bzw. die Vervielfältigung keinerlei Rechte Dritter verletzt werden. Diese DVDs waren zunächst weder bei der GEMA angemeldet worden noch von dieser lizenziert worden. Lizenzanträge bei der GEMA wurden vielmehr erst im Herbst 2011 von der Beklagten zu 5) im Auftrag der Beklagten zu 2) nachträglich für den Zeitraum ab Oktober 2005 gestellt. Die GEMA erteilte die nachträglichen Lizenzen und stellte Gebühren für 21.800 DVDs in Rechnung. Die Beklagte zu 2) beauftragte die Beklagte zu 5) unter ihrer Geschäftsbezeichnung „Gesundheitszentrum A“ damit, neben der CD „Z“ auch die CDs „Y – Dankbarkeit“, „Y – Vergebung“, „Y – Annahme“ und „Y 6“, die allesamt zumindest einzelne der streitgegenständlichen Werke des Klägers enthielten, herzustellen. Nach den GEMA-Ausschüttungen wurde die CD „Z“ insgesamt mindestens 47.689 Mal hergestellt. An die GEMA wurden insgesamt 52.522,50 € gezahlt, die abzüglich der Bearbeitungsgebühr von 5.273,75 € an den Kläger ausgeschüttet wurden. Laut Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 5) wurden insgesamt 5000 CDs „Z“ nicht lizenziert. Der Beklagte zu 3) betreibt seit etwa Mai 2011 einen Internetshop, über den er die CDs und die DVDs, die die streitgegenständlichen Werke des Klägers enthielten, vertrieb. Dabei wurde die CD „Z“ zu einem Verkaufspreis von 20 € angeboten und teilweise auch verkauft (Anlage K 21 zum Schriftsatz des Klägers vom 28.10.2011 – Bl. 84 ff. d.A.). Ein entsprechender Vertrieb erfolgte auch durch die Beklagte zu 2). Auch der Beklagte zu 1) bot in seiner Praxis sowie auf Seminaren die CD zu einem Verkaufspreis von 20,-- € an (Bl. 79 und 680 d.A.). Auf Veranstaltungen der Beklagten zu 4) wurden ebenfalls die CDs und DVDs mit den streitgegenständlichen Musikwerken verkauft. Anfang 2011 sperrte die GEMA die Auszahlung von Beträgen an den Kläger gem. § 5 des Verteilungsplanes, weil der Beklagte zu 1) ihr gegenüber angegeben hatte, dass er Urheber der streitgegenständlichen Werke sei. Der Kläger nahm den Beklagten zu 1) in einem Klageverfahren vor dem Landgericht Leipzig (Az.: 5 O 414/11) auf Auskunftserteilung und anschließende Zahlung einer aus den Auskünften zu errechnenden weiteren angemessenen Vergütung als ausübender Künstler gem. §§ 79 Abs. 2, 32 UrhG bzw. die Einwilligung des Beklagten zu 1) in eine Vertragsänderung, die dies gewährleiste, in Anspruch. Im Protokoll der öffentlichen Sitzung der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30.08.2011, auf das Bezug genommen wird (Anlage B 10 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 03.12.2011 – Bl. 133, ff., 135 d. A.) ist als Erklärung des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO folgendes festgehalten: „Ich war mehrmals bei ihm zuhause, mindestens drei- oder viermal“ Bei einem in diesem Verfahren vorgelegten Exemplar der streitgegenständlichen CD befindet sich auf der Rückseite des Covers der Hinweis: „Musik: B, A“. Mit Urteil vom 18.10.2011 (Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 03.12.2011 – Bl. 105 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird, verurteilte das LG Leipzig unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zu 1) zur Erteilung der Auskunft; 1. auf welchen Tonträgern (CD, DVD, etc.), Bildtonträgern und sonstigen Nutzungen die Musikwerke der CD „Z“ (es folgt eine Auflistung der auch vorliegend streitgegenständlichen Musikwerke) verwendet wurden; 2. wie viele Tonträger, Bildtonträger und Downloads mit den Musikwerken der CD „Z“ verkauft wurden; 3. zu welchem Preis die Musikwerke bzw. die mit den Musikwerken verbundenen Tonträger, Bildtonträger und Downloads und sonstigen Nutzungen verkauft wurden; 4. an welche gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen diese verkauft wurden; 5. wie hoch die Gesamteinnahmen sind. Dabei stützte das Landgericht Leipzig den Auskunftsanspruch des Klägers auf § 101 Urhebergesetz. Es ging davon aus, dass der Beklagte zu 1) sowohl Urheberrechte als auch Leistungsschutzrechte des Klägers verletzt hatte, da der Beklagte zu 1) außerhalb der lizenzierten Vervielfältigung und Verbreitung der CDs auf weiteren Tonträgern und Bildtonträgern Musikwerke aus der CD „ Z“ eingestellt und in den Verkehr gebracht habe, der Kläger auch Urheber der einzelnen Musiktitel auf der CD „Z“ und zudem auch ausübender Künstler im Sinne von § 73 Urhebergesetz sei. Über die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht Dresden mit rechtskräftigem Urteil vom 03.04.2012 (Az: 14 U 1792/11), auf das Bezug genommen wird (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2012 – Bl. 326 ff. d.A.) entschieden. Darin hat es unter Abweisung der weitergehenden Klage die Auskunftsverpflichtung des Beklagten zu 1) auf die Zeit ab dem 01.01.2001 begrenzt und den Beklagten zu 1) auch zur Auskunft über die nicht gewerblichen Abnehmer verurteilt. Im Übrigen sind die Berufungen beider Seiten zurückgewiesen worden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 1) dem Kläger zunächst die als Anl. 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 12.07.2012 (Bl. 623 ff. der Akte/Bl. 773 f. der Akte) zur Akte gereichten Auskünfte erteilt. Der Kläger leitete daraufhin mit Schriftsatz vom 23.05.2012 vor dem Landgericht Leipzig – 5 O 414/11 – ein Vollstreckungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) ein mit der Begründung, dass er in der bisherigen Auskunft eine Teil-Auskunft sehe und weitere Auskünfte begehre. Daraufhin erweiterte der Beklagte zu 1) seine Auskunft mit Schriftsatz vom 31.07.2012 um die auf Seite 83 seines Schriftsatzes vom 04.09.2012 (Bl. 775 der Akte) wiedergegebenen Angaben. Im Übrigen wies der Beklagte zu 1) auf die fehlende Auskunftsverpflichtung hin. Mit Beschluss vom 25.10.2012 – 5 O 414 / 11 – setzte das Landgericht Leipzig gegen den Beklagten zu 1) ein Zwangsgeld i.H.v. 2500 € fest. Dabei ging es davon aus, dass dieser bislang noch nicht umfassend und erschöpfend Auskunft erteilt hatte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anl. 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2012 zur Akte gereichten Beschluss (Bl. 882 ff. der Akte). Mit Beschluss vom 17.04.2013 (5 O 414 / 11), auf den Bezug genommen wird (Anl. 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 17.04.2013 – Bl. 1029 ff. der Akte) setzte das Landgericht Leipzig gegen den Beklagten zu 1) ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 7500 € fest. Mit Beschluss vom 29.08.2013 (5 O 414 / 11), auf den Bezug genommen wird (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.09.2013 – Bl. 1122 ff. der Akte), setzte das Landgericht Leipzig gegen den Beklagten zu 1) ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 5000 € fest. Nachdem das Zwangsvollstreckungsverfahren schließlich von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, entschied das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 06.01.2014 (11 W 1083 / 13 - Bl. 1441 f. der Akte), dass der Beklagte zu 1) die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Dazu führte es aus, dass der Beklagte zu 1) erst mit Schriftsatz vom 10.09.2013 restliche Auskünfte erteilt und erklärt habe, damit vollständig Auskunft erteilt zu haben. Damit war nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden umfassende Erledigung eingetreten, weil für einen mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Anspruch auf Ergänzung der Verdacht, der Verpflichtete könnte seine Erinnerungsfähigkeit nicht genügt haben, eben so wenig genüge wie die Erklärung, etwas nur in bestimmten Umfang zu wissen, falls die Erklärung im Bewusstsein des Umfangs der Auskunftspflicht abgegeben wurde. Die Kostenlast des Beklagten zu 1) begründete das Gericht damit, dass er die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und der sofortigen Beschwerde hätte vermeiden können, wenn er von Anfang an die erforderlichen Auskünfte erteilt hätte. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihm den Auftrag für eine ruhige, entspannte Musik von etwa 1 Stunde erteilt. Die Zeitdauer habe der Beklagte zu 1) damit begründet, dass eine Therapiesitzung ebenfalls eine Zeitstunde dauere. Er habe dem Beklagten zu 1) zunächst eine Auswahl von Liedern eines britischen Musikers vorgespielt und ihn gefragt, ob dies die Musikrichtung sei, die dieser sich vorstellte. Dies habe der Beklagte zu 1) bejaht. Daraufhin habe er die auf der CD „Z“ enthaltenen Werke komponiert und produziert. Er sei daher alleiniger Urheber der streitgegenständlichen Werke. Er allein habe die Komposition, Produktion und die Werkinterpretation, also das Einspielen der Musik als Musiker, übernommen. Die einzelnen Werke habe er teilweise nacheinander, teilweise aber auch parallel komponiert. Er habe dabei an einzelnen Werken immer wieder Veränderungen vorgenommen, da ihm nach einer gewissen Pause und erneutem Anhören wiederholt neue Ideen zu Verbesserungen gekommen seien. So habe er die Melodien entwickelt, Zweit- und Drittstimmen, Bässe, Flächensounds und z.B. Begleitung hinzugefügt. Zum Teil seien die Werke beim Improvisieren mit verschiedenen Instrumenten entstanden, zum Teil seien aber auch Melodien durch das Ausprobieren von Flächensounds und das Spielen verschiedener Akkorde hintereinander entstanden. Durch weiteres Ausfeilen der einzelnen Melodien, Begleitungen und Flächensounds seien nach und nach die fertigen Werke entstanden. Nach Fertigstellung der Kompositionen habe der Beklagte zu 1) den 36 Sekunden hörbaren Einführungstext gesprochen. Die Reihenfolge der Werke habe er bereits während der Komposition und Produktion festgelegt und anschließend nicht mehr verändert. Nach der Fertigstellung der DAT-Kassette habe der Beklagte zu 1) die Titelbezeichnungen der einzelnen Werke vorgeschlagen und ihn um sein Einverständnis gebeten. Der Kläger behauptet, während der dreimonatigen Entstehungsphase sei der Beklagte zu 1) max. vier- bis fünfmal in seinem Studio gewesen, wobei ihn die Beklagte zu 2) nur einmal begleitet habe. Schon mangels erheblicher Anwesenheit des Beklagten zu 1) scheide ein wie auch immer gearteter schöpferischer Beitrag des Beklagten zu 1) denknotwendig aus. Dieser habe weder etwas vorgesungen, noch Anweisungen erteilt oder über Instrumentierung und Harmonien entschieden. Auch habe er ihm – dem Kläger – nichts mental übertragen. Er allein habe in einem 3-4 monatigen Schaffensprozess die Kompositionen ausgefeilt und in computerkreierten MIDI-Dateien niedergelegt. Der Beklagte zu 1) habe ihn in dieser Zeit nur besucht, um sich über den Stand der Dinge zu erkundigen und den Text für die Einführung zu sprechen. Ein bis zweimal sei der Beklagte zu 1) vorbeigekommen, um sich die Kompositionen des Klägers im Rohzustand anzuhören. Anschließend sei es noch zu ein bis zwei weiteren Besuchen gekommen, bei denen der von dem Beklagten zu 1) gesprochene Text aufgenommen worden sei. Der Kläger behauptet, der nicht hörbare sog. subliminale Text sei auf einer separaten Spur aufgenommen worden, als die Musik bereits fertig gewesen sei. Sie sei auf dem Tonträger nicht verwendet worden. Dies ergebe sich bereits aus dem von dem Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen Gutachten. Der Sachverständige habe unter Einbeziehung technischer Mittel erfolglos versucht, eine menschliche Stimme auf der Aufnahme auszumachen. Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu 1) nur eines von zwei von ihm hergestellten DAT-Masterbändern übergeben. Das zweite habe er behalten. Auf der DAT-Kassette stehe „Z 96 Musik c H.J. B“. Die Premaster-CD sei - wie allgemein üblich - an den Auftraggeber der Beklagten zu 5), nämlich den Beklagten zu 1) bzw. das „BioMez A“ zur Kontrolle und Freigabe übersandt worden. Nicht der Kläger sondern der Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 5) im Auftrag des Beklagten zu 1) bzw. des „BioMez A“ habe den Schriftzug „Z BioMez A“ aufgebracht oder aufbringen lassen. Der Kläger behauptet ferner, er sei auf dem Original der Werke als Urheber bezeichnet. Dies sei die in seinem Besitz befindliche DAT-Master-Copy von „Z“. Der Beklagte zu 1) sei lediglich für das Cover der CD und das Sprechen des Textes zuständig gewesen. Dieser habe selbst oder über Dritte bei der Beklagten zu 5) die Produktion der CDs in Auftrag gegeben und damit die alleinige Möglichkeit gehabt, auf den CD-Text und die Covergestaltung Einfluss zu nehmen. Er habe den Beklagten zu 1) zu keiner Zeit bei der GEMA gemeldet. Auf deren Abrechnungen erscheine lediglich der Lizenznehmer, nicht der Hersteller. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe gewusst, dass er – der Kläger - die Werke bei der GEMA gemeldet hatte und dort als Urheber registriert war. Der Beklagte zu 1) sei durchaus der deutschen Sprache mächtig und keineswegs rechtlich unerfahren gewesen, wie beispielsweise die bereits 1995 erfolgte Eröffnung des ersten Bioenergetischen Meditationszentrum (BioMez) zeige. Der Beklagte zu 1) habe ihn selbst bei dem ersten Lizenzantrag als Urheber und Komponist eingetragen (Anlage K 32 zum Schiftsatz des Klägers vom 09.01.2012 – Bl. 234 ff. d.A.). Die Beklagte zu 5) mache die Angaben in den Lizenzanträgen bei der GEMA nach den Angaben des jeweiligen Auftraggebers. Der Beklagte zu 1) selbst habe dem Presswerk mitgeteilt, dass der Kläger der Komponist der Werke sei Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten zu 5) zu keiner Zeit einen Auftrag erteilt. Dementsprechend sei beispielsweise auch das Angebot vom 09.10.1996 (Bl. 607 d.A.) von der Beklagten zu 5) an den Beklagten zu 1) gerichtet worden. Die Meldung bei der GEMA habe die Beklagte zu 5) – wie es auch die übliche Vorgehensweise sei – allein nach den Angaben des Beklagten zu 1) durchgeführt. Dies ergebe sich beispielsweise aus der Rechnung vom 27.10.2009, in der die Beklagte zu 5) eine entsprechende Gebühr abgerechnet habe (Bl. 615 d.A.). Die Beklagte zu 5) habe zahlreiche Tonträger mit den Werken des Klägers nicht ordnungsgemäß gemeldet. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe bei der GEMA über mehrere Jahre falsche Verkaufspreise zwischen 6,61 € und 7,50 € für die CD „Z“ gemeldet. Die CDs seien tatsächlich zu einem Verkaufspreis von 20,00 € verkauft worden. Da mit der CD kein Musikeinzelhandel beliefert worden sei, hätte seitens der GEMA nach dem höchsten Endverkaufspreis netto abgerechnet werden müssen. Auch seien laut Auskunft der GEMA nur bei einer Erstauflage 1200 Promotionsexemplare üblich, die nur mit der Mindestvergütung (ca. 0,62 €) vergütet werden, bei Folgeaufnahmen könnten üblicherweise keine weiteren Promotionsexemplare gemeldet werden. Der Kläger meint daher, der Beklagte zu 1) habe durch seine falschen Angaben die GEMA getäuscht, die daraufhin ihm gegenüber nur Ausschüttungen unter Zugrundelegung der niedrigeren Verkaufspreise bzw. der Mindestlizensierung der hohen Anzahl von Promotionsexemplare vorgenommen habe. Hierdurch sei ihm ein immenser finanzieller Schaden entstanden. Er habe dem Beklagten zu 1) über viele Jahre vertraut und geglaubt, dass dieser gegenüber der GEMA alles korrekt angibt und abrechnet. Aus den Abrechnungen der GEMA habe er lediglich die Lizenzierungen der Werke ersehen können, jedoch keine Anzahl der CDs und deren Verkaufspreise. Lizenznehmer sei die Beklagte zu 5), die auch den Lizenzantrag bei der GEMA nach den Angaben des Auftraggebers – des Beklagten zu 1) – gestellt habe. Der Beklagte zu 1) habe sich daher selbst als angeblicher Komponist und als Interpret bei der GEMA melden lassen. Er – der Kläger – habe alle Werke der CD bei der GEMA als instrumentale Musik gemeldet und der GEMA mitgeteilt, dass er der alleinige Komponist der Werke sei. Die Lizenzierung habe die Beklagte zu 5) bei der GEMA beantragt und dabei unzutreffenderweise sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu 1) als Komponisten und Original-Textdichter angegeben. Die Beklagte zu 5) habe die falsche Angabe in dem Lizenzantrag nur aufgrund der seitens des Beklagten zu 1) erteilten falschen Informationen machen können. Die Angaben der Beklagten zu 5), es gebe Textdichter bei diesem Werk, seien ohnehin falsch, da auf den Werken kein Text enthalten sei. Der Kläger behauptet, dass nicht alle Tonträger nachgemeldet worden seien. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe unter anderem am 25.02.2011 in Leverkusen eine Veranstaltung unter dem Titel „Y“ organisiert. Bei dieser Veranstaltung und bei den innerhalb des Vortrags erfolgten Meditationen habe die Beklagte zu 2) die von ihm komponierte Musik vom Tonträger aufgeführt. Der Kläger meint, der Umstand, dass der Beklagte zu 1) als Auftraggeber der Komposition letztlich die Möglichkeit gehabt habe, zu der Fertigstellung der Komposition sein O.K. zu geben, mache ihn weder zum Urheber noch zum Miturheber. Der Kläger meint, soweit der Beklagte zu 1) sich dahingehend geäußert habe, ihm die streitgegenständlichen Werke „mental übertragen“ zu haben, habe dieser zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Melodie im Kopf gehabt und sie sodann willentlich mental in den Kopf des Klägers übertragen habe, um diesen quasi als sein Werkzeug die Komposition umsetzen zu lassen. Damit handele es sich nicht mehr um eine schlichte Meinungsäußerung, sondern um eine – wenn auch unrichtige – Tatsachenbehauptung. Der Kläger meint, der Umstand, dass der Beklagte zu 1) ohne Rücksprache mit ihm seinen Namen auf dem CD-Cover der Folgeauflagen aufgeführt habe, spreche keineswegs für dessen Urheberschaft. Er - der Kläger - sei bei der Covergestaltung nicht konsultiert worden. Der Beklagte zu 1) habe sich hierum eigenständig gekümmert, ohne mit ihm Rücksprache zu nehmen. Auf dem Original der Werke sei er – der Kläger – als Urheber bezeichnet. Der Name des Beklagten zu 1) sei ersichtlich nur aus dem Grund aufgeführt worden, dass der Beklagte zu 1) die Einführung gesprochen habe. Aus diesem Grund erscheine der Beklagte zu 1) auch bei der GEMA-Recherche als Interpret. Auf einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Komposition der Werke lasse sich nicht schließen. Der Kläger meint, er allein sei Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzes aus § 85 Urhebergesetz, da er derjenige gewesen sei, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbracht habe, die Darbietung oder das sonstige Tonmaterial aufzuzeichnen. Er habe die erforderlichen Instrumente und Aufzeichnungsgeräte vorgehalten, sowie die erforderlichen Tonträger und Bänder angeschafft. Er behauptet dazu, ein von ihm für qualifiziert gehaltener Musiker, den er bezahlt habe, habe die Abmischung vorgenommen. Das wirtschaftliche Risiko habe bis dahin alleine bei ihm gelegen. Da der Beklagte zu 1) völlig unbekannt gewesen sei, sei überhaupt nicht abzusehen gewesen, ob die Produktion wirtschaftlich verwertet werden könnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2011 (Anlage K 17 zur Klageschrift – Bl. 52 ff. d.A.) ließ der Kläger den Beklagten zu 1) erfolglos abmahnen. Hierfür stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Gebührenforderung von 1376,83 € in Rechnung (Anlage K 18 zur Klageschrift – Bl. 57 d. A.). Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 5) habe in erheblichem Umfang u. a. im Auftrag der Beklagten zu 1), 2) und 6) ohne seine Zustimmung Ton- und Bildträger hergestellt, auf denen die streitgegenständlichen Musikwerke enthalten gewesen seien. Er meint, dass die Beklagte zu 5) durch die Vermischung der streitgegenständlichen Musikwerke mit Videoaufnahmen auch gegen das ihm zustehende Synchronisations- und Bearbeitungsrecht verstoßen habe, da es allein seine Sache sei, darüber zu entscheiden, zu welchen Zwecken seine Musik verwendet werde. Auch habe die Beklagte zu 5) gegen das Namensbenennungsrecht im Sinne von §§ 13 und 74 UrhG verstoßen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2011 (Anl. 30 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2012 – Bl. 924 ff. d. A.) habe er die Beklagte zu 5) zur Auskunftserteilung aufgefordert und abgemahnt. Diese sei nach Maßgabe der Berechnungen auf Seite 17 ff. seines Schriftsatzes vom 29.12.2012 (Bl. 849 ff. d. A.) zur Zahlung anteiliger Abmahnkosten verpflichtet. Auf das Schreiben vom 02.03.2011 antwortete die Beklagte zu 5) u.a. mit E-Mail vom 08.03.2011 (Anl. 31 zu Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2012 – Bl. 929 d. A.). Die insoweit erteilten Auskünfte der Beklagten zu 5) sind nach Auffassung des Klägers lückenhaft und unvollständig. Der Kläger hat zunächst gemeint, er könne den mit dem Klageantrag zu Ziffer I, 2) im Schriftsatz vom 29.12.2012 (Bl. 835 d.A.) geltend gemachten Betrag von 200.000 € als Teilbetrag des Verletzergewinns beanspruchen. Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 hat der Kläger diesen Teilbetrag in der Weise berechnet, dass er von dem von ihm angenommenen Verkaufspreis von 20 € ausgehend bestimmte Abschläge gemacht hat und für die von 2001 bis 2011 verkauften Tonträger seiner Berechnung einen Gewinn pro Tonträger in Höhe von mindestens zehn Euro bzw. 14 € zu Grunde gelegt hat. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird Bezug genommen auf die Seiten 5-7 des Schriftsatzes des Klägers vom 12.07.2012 (Bl. 620-622 der Akte). Der Kläger hat ferner erstmalig mit Schriftsatz vom 12.07.2012 eine weitere bezifferte Klageforderung i.H.v. 30.000 € angekündigt (Klageantrag zu Ziffer I, 3 im späteren Schriftsatz vom 29.12.2012 – Bl. 835 d.A.). Diese resultierte seiner Auffassung nach aus den falschen und unzureichenden Angaben gegenüber der GEMA. Hätte der Beklagte zu 1) den nach Auffassung des Klägers zutreffenden Endverkaufspreis von 20 € genannt, hätte sich anstatt der dem Kläger bislang ausgezahlten ca. 0,72 € zumindest ein doppelt so hoher Betrag ergeben müssen. Diese Unterlizenzierung mache sich mit einem Betrag in Höhe von allein mindestens 30.000 € bemerkbar Die Kammer hat den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 21.01.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 1356 ff. der Akte), darauf hingewiesen, dass seine Schadensberechnung zum einen gegen das so genannte Vermengungsverbot verstoßen und zum anderen an einer fehlenden schlüssigen Darlegung der Schadensberechnung scheitern dürfte. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 (Bl. 2405 ff. der Akte), auf den wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung Bezug genommen wird, hat der Kläger seine Art der Schadensberechnung verteidigt. Ein Verstoß gegen das Vermengungsverbot liege nicht vor. Es sei zutreffend, dass sich der seiner Berechnung des Verletzergewinns zugrundegelegte Endverkaufspreis von 20 € mit den bislang vom Beklagten zu 1) erteilten Auskünften nicht decke. Es könne aber nicht sein, dass er darauf verwiesen werde, seiner Berechnung eine falsche Auskunft des Beklagten zu 1) zugrundezulegen. Die Zwangsvollstreckung im Verfahren 5 O 414/11 LG Leipzig sei abgeschlossen. Im Übrigen sei die bisher erteilte Auskunft das Minimum dessen, was einer Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden könne. Lege man die eigenen Angaben des Beklagten zu 1) zu den hergestellten Stückzahlen zu Grunde und ziehe die angeblichen Promotionsexemplare ab, bleibe bei einem angenommenen Gewinn von zehn Euro pro Tonträger immer noch ein Umsatz von 389.680,68 €. Nach Abzug der gezahlten GEMA-Tantiemen, der Presskosten und der Kosten für das sogenannte Art-Work verbleibe ein Gewinn von mehr als 314.000 €. Eine eventuelle Differenz zu der Klageforderung von 200.000 € werde hilfsweise auf diesen Gewinn gestützt. Hinsichtlich des sogenannten GEMA-Schadens i.H.v. 30.000 € gehe er im Sinne einer Mindestschadensberechnung ebenfalls vorläufig von den Zahlen des Beklagten zu 1) aus und lege hier den höchsten Abgabepreis von 20 € zu Grunde. Als Anlage zum Schriftsatz vom 03.12.2013 hat der Kläger eine Abtretungsvereinbarung mit der GEMA vom 31./29.10.2013 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 1400 und 31 der Akte). Mit Hinweisbeschluss vom 22.09.2014 dort unter Ziffer I, 1., lit. c.) (Bl. 1506 ff., 1512 f. der Akte) hat die Kammer auf ihre fortbestehenden Bedenken gegen die Berechnung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers hingewiesen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2014 (Bl. 1807 der Akte) den bezifferten Klageantrag Ziffer I, 2) auf 250.364,85 € erhöht und ausgeführt, dass die vielfältigen Schadenspositionen sich im Rahmen der Klage nicht überlappten. Betroffen seien das Urheberrecht sowie das Leistungsschutzrecht durch die Herstellung und den Verkauf von Kopien von CDs, Videocassetten und DVDs. Auch dürften ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Schätzung eines Mindestschadens nach §§ 286, 287 ZPO vorliegen. Eine Berechnung des Gewinns des Beklagten zu 1) anhand der von ihm bislang offenbarten Zahlen ergebe den Betrag des (erhöhten) Leistungsantrags. Im übrigen seien zum ursprünglichen Klageantrag zu 3) die Zahlungsanträge mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten nunmehr im Antrag zu 2) zusammengefasst. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass die Auskunft im Verfahren vor dem Landgericht in Leipzig (Az. 5 O 414 / 11) keineswegs erledigt sei. In jenem Verfahren seien ausschließlich Ansprüche aus den Leistungsschutzrechten des Klägers als ausübender Künstler behandelt worden. Diese Ansprüche und seine Ansprüche aus seinem Urheberrecht differierten durchaus. So gehe es beispielsweise in dem bisherigen Antrag zu 3) hinsichtlich der 30.000 € um urheberrechtliche Tantiemen/Vergütungsansprüche, die über die GEMA abzuwickeln wären und die ihm bislang vorenthalten worden seien. Diese Ansprüche habe die GEMA jedoch an ihn rückabgetreten. Die vom Beklagten zu 4) der GEMA gemeldeten Vervielfältigungsexemplare seien im Rahmen der Schadensberechnung (Verletzergewinn) nicht abzuziehen. Die Leistungsschutzrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen seien nämlich nicht auf die GEMA übertragen. Folglich könne die GEMA diese auch nicht lizensieren und habe dies auch nicht gekonnt. Er habe der GEMA lediglich einige im Berechtigungsvertrag aufgeführte urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt. Allerdings könne der Beklagte zu 1) die an die GEMA tatsächlich erbrachten Zahlungen im Rahmen der konkreten Herstellungskosten abziehen. Diese Kosten habe er aber bei seiner aktualisierten Schadensberechnung berücksichtigt. Im Übrigen sei die Auskunftsverpflichtung hinsichtlich der Tonträgerverwertung durchaus unterschiedlich zur Vervielfältigung bzw. Nutzung in sonstiger Weise. Sein Schadensersatzanspruch stelle sich auf der Basis der Herausgabe des Verletzergewinns wie folgt dar: Tatsächliche Einnahmen abzüglich konkreter Herstellungskosten = Gewinn. Im Rahmen der Lizenzanalogie hätte der Beklagte zu 1) üblicherweise branchenüblich für das Leistungsschutzrecht 24 % vom Händlerabgabepreis, der hier mit dem Endverbraucherpreis identisch sei, und zusätzlich 10 % des Umsatzes zur Abgeltung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zahlen müssen. Der Kläger behauptet, die infolge der Vollstreckung des Auskunftstitels abgegebenen Erklärungen des Beklagten zu 1) seien unvollständig und damit auch unrichtig. Die Auskunft sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden. Der Kläger meint, seine Ansprüche seien auch nicht verjährt und schon gar nicht verwirkt. Dazu behauptet er, dass bei der Werbung für einzelne Tonträger in der Verbandszeitschrift der Beklagten 4) nur die jeweiligen Namen der Alben genannt worden seien, nicht aber, ob und welche Musik konkret darauf zu hören sei. Sein Name sei ebenfalls nicht in der Werbung genannt worden. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, anhand der Werbeanzeigen zu erkennen, ob es sich um die von ihm komponierten Werke handelte. Der Beklagte zu 6) ließ unstreitig die CDs „Y“ Volume 1-3, auf denen die streitgegenständlichen Werke enthalten sind, durch die Beklagte zu 5) herstellen und vertrieb die CDs sodann. Dazu behauptet der Kläger, nur die Hälfte der tatsächlich hergestellten CDs seien der GEMA gemeldet worden. Eine Einräumung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers sei nicht erfolgt. 2009 ließ der Beklagte zu 6) unstreitig die Doppel-CD „Y“ Volume 4 durch die Beklagte zu 5) herstellen und vertrieb diese ebenfalls. Dazu behauptet der Kläger, auch bei der Zusammenstellung dieser CD habe der Beklagte zu 6) ohne seine Erlaubnis die streitgegenständlichen Musikwerke verwendet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2011 (Anl. 35 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.12.2012 - Bl. 935 d. A.) ließ der Kläger den Beklagten zu 6) deshalb abmahnen. Die Kosten der Abmahnung bezifferte der Kläger mit einer 1,5 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert i.H.v. 30.000 € auf insgesamt 1376,83 €, die er vorliegend gemäß den Ausführungen auf Seite 20 ff. seines Schriftsatzes vom 29.12.2012 (Bl. 852 ff. d.A.) mit 700,32 € einklagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Klageschrift (Bl. 1a ff. d.A.) und seine Schriftsätze vom 08.05.2012 (Bl. 352 ff. d.A.), 13.08.2012 (Bl. 680b ff. d.A.), 16.10.2012 (Bl. 813 ff. d.A.), 29.12.2012 (Bl. 833 ff. d.A.), 29.04.2013 (Bl. 1071 ff. d.A.), 04.06.2013 (Bl. 1109 ff. d.A.), 22.10.2013 (Bl. 1159 ff. d.A.), 24.02.2014 (Bl. 1434 ff. der Akte), 19.11.2014 (Bl. 1807 ff. der Akte), 02.12.2014 (Bl. 1912 ff. d.A.) und 23.12.2014 (Bl. 2001 ff. d.A.). Der Kläger beantragt, I. hinsichtlich des Beklagten zu 1) 1) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a) sich gegenüber Dritten, insbesondere der GEMA aa) als Komponist der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### und/oder als Tonträgerhersteller (i.S.d. § 85 UrhG) der auf der CD „Z“ enthaltenen Aufnahmen der vorstehend genannten Musikwerke zu bezeichnen, bb) insbesondere hierbei zu behaupten, dem Kläger die Kompositionen „mental übertragen“ zu haben, wenn dies geschieht wie auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 19.11.2014 (Bl. 1808 d.A.) wiedergegeben, b) Ton- und/oder Bildtonträgeraufnahmen der vorgenannten Werke selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen oder zu verbreiten, ohne den Kläger als alleinigen Urheber, ausübenden Künstler sowie Produzenten auf dem Ton-/Bildtonträger und dessen Verpackung zu benennen, 2) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 250.364,85 Euro nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 14.000 € seit dem 01.01.2002, aus einem Teilbetrag von 28.000 € seit dem 01.01.2003, aus einem Teilbetrag von 20.000 € seit dem 01.01.2004, aus einem Teilbetrag von 20.000 € seit dem 01.01.2005, aus einem Teilbetrag von 40.000 € seit dem 01.01.2006, aus einem Teilbetrag von 78.000 € seit dem 01.01.2007, aus einem Teilbetrag von 30.000 € seit dem 01.01.2013, im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn weitere 1.376,83 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass die Auskünfte, die er im Verfahren vor dem Landgericht Leipzig Aktenzeichen 5 O 414/11 mit Schriftsätzen vom 31.07.2012, 24.06.2013 und 10.09.2013 erteilt hat, vollständig und richtig sind, 5) festzustellen dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm sämtliche über die Anträge zu 2) und 3) hinausgehende Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstanden sind oder noch entstehen werden, dass der Beklagte zu 1) in der Zeit seit 1996 selbst oder über Dritte Verwertungshandlungen (Aufführungen, Vervielfältigungen und Verbreitung von CDs, DVDs, Videocassetten) hinsichtlich der Tonaufnahmen - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### vorgenommen hat, 6) festzustellen, dass die mit den Anträgen zu 2-4 geltend gemachten Ansprüche auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 1) beruhen, 7) festzustellen, dass der Kläger der alleinige Urheber der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### ist, 8) festzustellen, dass dem Beklagten zu 1) keine Ansprüche gegen die GEMA aus der Auswertung der nachstehend aufgeführten Musikwerke zustehen: - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer #####, II. hinsichtlich der Beklagten zu 2), 1) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis heute Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von der Beklagten zu 2) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### selbst oder durch Dritte vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und oder bestellten Ton- und Bildtonträger, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen sowie über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe der Printwerbung nebst hierfür aufgewendeten Kosten und hierbei insbesondere Rechnungen der Medienhersteller, insbesondere der Presswerke, sowie GEMA-Lizenzanträge vorzulegen, 2) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis heute Auskunft zu erteilen, über von ihr durchgeführte Messen, Info-Tage, Kongresse und sonstige Veranstaltungen, insbesondere „Y“, bei denen sie die im Antrag zu 1) bezeichneten Werke des Klägers öffentlich aufgeführt hat, unter Angabe der Art der Veranstaltung, der Größe des Veranstaltungssaals, der Teilnehmerzahl sowie von Ort und Datum der Veranstaltung, 3) die Beklagte zu 2) gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte gemäß Ziff. 1 und Ziff. 2 an Eides statt zu versichern, 4) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Herstellung und den Verkauf von Ton- und Bildtonträgern mit den unter Ziff. 1) genannten Werken ohne Zustimmung des Klägers, insbesondere über die Internetseite www.anonym.de, sowie durch die Nichtlizenzierung gegenüber der GEMA sowie die Stellung von Lizenzanträgen mit Falschangaben durch die Beklagte zu 2) seit dem 01.01.2002 entstanden sind oder noch entstehen werden, 5) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 700,32 € zu zahlen, III. hinsichtlich des Beklagten zu 3) 1) den Beklagten zu 3) zu verurteilen, für den Zeitraum ab Mai 2011 bis heute Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von dem Beklagten zu 3) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### selbst oder durch Dritte vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Ton- und Bildtonträger, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen und hierbei insbesondere Rechnungen der Medienhersteller, insbesondere der Presswerke, sowie GEMA-Lizenzanträge vorzulegen, 2) den Beklagten zu 3) gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte gemäß Ziff. 1) an Eides statt zu versichern, 3) festzustellen, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch den Verkauf von Ton- und/oder Bildtonträgern, insbesondere über die Internetseite www.anonym1.de durch den Beklagten zu 3) ohne Zustimmung des Klägers seit Mai 2011 entstanden sind oder noch entstehen werden, IV. hinsichtlich des Beklagten zu 4) 1) den Beklagten zu 4) zu verurteilen, für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis heute Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von dem Beklagten zu 4) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### selbst oder durch Dritte vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und oder bestellten Ton- und Bildtonträger, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen, 2) den Beklagten zu 4) zu verurteilen, für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis heute Auskunft zu erteilen über von ihm durchgeführte Veranstaltungen, insbesondere Messen, Info-Tage und Kongresse, bei denen er die im Antrag zu Ziff. 1) bezeichneten Werke des Klägers öffentlich aufgeführt hat, unter Angabe der Art der Veranstaltung, der Größe des Veranstaltungssaales, der Teilnehmerzahl sowie von Ort und Datum der Veranstaltung, 3) den Beklagten zu 4) gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte gemäß Ziff. 1) und Ziff. 2) an Eides statt zu versichern, 4) festzustellen, dass der Beklagte zu 4) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch den Verkauf von Ton- und/oder Bildtonträgern mit den unter Ziff. 1) genannten Werken, insbesondere auf von dem Beklagten zu 4) veranstalteten Messen, Info-tagen und Kongressen durch den Beklagten zu 4) seit dem 01.01.2002 entstanden sind oder noch entstehen werden, V. hinsichtlich der Beklagten zu 5) 1) die Beklagte zu 5) zu verurteilen, für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis heute über die bereits mit E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten zu 5) vom 19.05.2012 (Anl. 1) erteilten Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von der Beklagten zu 5) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder bestellten Ton- und Bildtonträger (CDs, DVDs, VHS-Kassetten, etc.), und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Aufstellung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro sowie über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen, 2) die Beklagte zu 5) gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte gemäß Ziff. 1) an Eides statt zu versichern, 3) die Beklagte zu 5) zu verurteilen, an ihn 700,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 10.03.2011 zu zahlen, 4) festzustellen, dass die Beklagte zu 5) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Antrag zu 3) hinausgehende Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Herstellung von Ton- und/oder Bildtonträgern mit den unter Ziff. 1) bezeichneten Werken des Klägers durch die Beklagte zu 5) oder von dieser beauftragte Dritte ohne Zustimmung des Klägers seit dem 01.01.2002 entstanden sind oder noch entstehen werden, VI. hinsichtlich des Beklagten zu 6) 1) den Beklagten zu 6) zu verurteilen, für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis heute Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von dem Beklagten zu 6) unter Nutzung der Musikwerke - Aquarius (9:01) GEMA-Werknummer ##### - Ursa major (9:00) GEMA-Werknummer ##### - Aquila (5:59) GEMA-Werknummer ##### - Dorado (7:44) GEMA-Werknummer ##### - Volans (2:43) GEMA-Werknummer ##### - Camelopardus(4:29) GEMA-Werknummer ##### - Fornax (8:59) GEMA-Werknummer ##### - Ursa minor (2:56) GEMA-Werknummer ##### und/oder - Horologium (8:02) GEMA-Werknummer ##### selbst oder durch Dritte vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke, insbesondere über Herkunft und Vertriebsweg der Doppel-CD „Y“ unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Tonträger (CDs, etc.), und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in Euro und die Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen, 2) den Beklagten zu 6) gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte gemäß Ziff. 1) an Eides statt zu versichern, 3) den Beklagten zu 6) zu verurteilen, an ihn 700,32 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 10.03.2011 zu zahlen, 4) festzustellen, dass der Beklagte zu 6) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Antrag zu 3) hinausgehende Schäden zu ersetzen, die diesem dadurch, dass der Beklagte zu 6) Tonträger mit den unter Ziff. 1) bezeichneten Werken ohne Zustimmung des Klägers selbst oder durch Dritte hergestellt hat und diese an Dritte verkauft hat, seit dem 01.01.2002 entstanden sind oder entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1), 1. den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich als Komponist, Urheber oder Alleinurheber der auf der CD „Z“ enthaltenen nachstehend genannten Werke - Aquarius (9:01) - Ursa major (9:00) - Dorado (7:44) - Volans (2:43) - Camelopardus (4:29) - Fornax (8:59) - Ursa minor (2:56) - Horologium (8:02) zu bezeichnen, insbesondere gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), 2. a) festzustellen, dass der Beklagte zu 1) alleiniger Urheber nachstehender Werke ist: - Aquarius (9:01) - Ursa major (9:00) - Dorado (7:44) - Volans (2:43) - Camelopardus (4:29) - Fornax (8:59) - Ursa minor (2:56) - Horologium (8:02) , hilfsweise b) festzustellen, dass der Beklagte zu 1) Miturheber nachstehender Werke ist: - Aquarius (9:01) - Ursa major (9:00) - Dorado (7:44) - Volans (2:43) - Camelopardus (4:29) - Fornax (8:59) - Ursa minor (2:56) - Horologium (8:02) , äußerst hilfsweise c) festzustellen, dass der Beklagte zu 1) Verfasser und Interpret der subliminalen Texte nachstehender Musikwerke ist: - Aquarius (9:01) - Ursa major (9:00) - Dorado (7:44) - Volans (2:43) - Camelopardus (4:29) - Fornax (8:59) - Ursa minor (2:56) - Horologium (8:02) 3. den Kläger zu verurteilen, an ihn 47.250,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. Stufenklageantrag: a) den Kläger zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe er Tantiemen aus der Vermarktung folgender Werke: - Aquarius (9:01) - Ursa major (9:00) - Dorado (7:44) - Volans (2:43) - Camelopardus (4:29) - Fornax (8:59) - Ursa minor (2:56) - Horologium (8:02) von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erhielt, b) den Kläger zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Ziff. 4 a an Eides statt zu versichern, c) den Kläger zu verurteilen, an ihn weiteren Schadensersatz, dessen Höhe erst nach Erteilung der Auskünfte beziffert werden kann, zu zahlen, 5. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihn von Schadensersatzverpflichtungen wegen der Verletzung des Urheberrechts an der Filmmusik „Flashdance….What a Feeling“ freizustellen, 6. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) den Schaden zu ersetzen, der diesem ggf. aus für die Kompositionen Aquarius, Ursa major, Dorado, Volans, Camelopardus, Fornax, Ursa minor, Horologium und Aquila entstehenden oder entstandenen GEMA–Gebühren sowie aus urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Zahlungsansprüchen des Klägers bzgl. dieser Kompositionen entsteht oder entstanden ist. Der Kläger beantragt, die Widerklage des Beklagten zu 1) abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe jahrelang beobachtet und erforscht, wie bestimmte Klänge Menschen positiv beeinflussen können und dabei positive Ergebnisse erzielt. Er habe intensiv erforscht, wie das Unterbewusstsein des Menschen besser von Ängsten befreit werden könne und habe nach Wegen gesucht, die es dem Menschen leichter machten, sich von den negativen Aspekten sowie den körperlichen und psychischen Belastungen zu befreien. Seine diesbezüglichen Erfahrungen hätten zu der Schaffung der CD „Z“ geführt, die gezielt für die Unterstützung der „bioenergetischen Meditation“ entwickelt worden sei. Seit Beginn seiner Arbeit habe er nach einer seiner Intention entsprechenden Meditationsmusik gesucht. Er habe dazu auf dem Markt befindliche Schallplatten angehört, um sich letztlich für einen eigenen Weg zu entscheiden. In dieser Zeit sei er dem Kläger begegnet. Dieser habe ihm mitgeteilt, er sei Musiker, und er – der Beklagte zu 1) – habe überlegt, ob seine Idee von einer Meditationsmusik mit ihm umzusetzen sein könnte. Der Kläger habe aber davon keine Vorstellung gehabt. Er habe den Kläger während der Erarbeitung der Tonfolgen mental unterstützt. Der Kläger habe sich von ihm Klänge und Art der Instrumente beschreiben lassen und habe die von ihm - dem Beklagten zu 1) - akzeptierten Tonfolgen in einem damals auf dem Markt befindlichen Computer mittels MIDI-Datei erfasst. Die gesamte Idee bei der Schaffung der CD „Z“ einschließlich der Umsetzung dieser Idee in die konkrete Form stamme von ihm - dem Beklagten zu 1). Sie sei auf seine Anweisung entstanden. In einigen Fällen seien die Melodien sogar von ihm dem Kläger vorgesungen worden. Der Kläger habe diese dann jeweils mit einem Klang, der ebenfalls von dem Beklagten zu 1) bestimmt worden sei, nachgespielt. In einem zweiten Schritt seien dann noch weitere Musikinstrumente und Harmonien hinzugefügt worden. Auch hierbei habe der Beklagte zu 1) jeweils entschieden, um welche Musikinstrumente es sich dabei handeln sollte, welche Harmonien den Melodien unterlegt werden und welche Instrumente dabei im Vorder- und welche im Hintergrund stehen sollten. Der Kläger habe musikalisch nur einen bescheidenen Beitrag bei der Schaffung der CD erbracht. Er habe lediglich bei der technischen Umsetzung mitgewirkt. Es handele sich um recht einfache Tonfolgen, die jedermann ohne musikalische Kenntnisse hätte zusammenstellen können. Hierzu verweist der Beklagte zu 1) auf ein von ihm vorgelegtes schriftliches Privatgutachten des Musikwissenschaftlers K vom 28.11.2011 (Anlage B 22 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 03.12.2011), auf das Bezug genommen wird (Bl. 160 ff. d.A.). Die Titel seien nicht komponiert, sondern improvisiert worden. Der Kläger habe ausschließlich nach den Vorgaben des Beklagten zu 1) gearbeitet und dieser habe nicht nur die Tonfolge und Auswahl der Instrumente vorgegeben, es seien vielmehr auch nach seinem Wunsch Wassergeräusche aufgezeichnet worden. Schließlich habe der Beklagte zu 1) auch den subliminalen Text gesprochen. Die Tonfolgen seien dem Wunsch des Beklagten zu 1) entsprechend immer wieder wiederholt worden. Der letzte Titel der CD sei als erstes improvisiert, nach dem Wunsch des Beklagten zu 1) dann an die letzte Position geschoben worden. Die CD sei nicht als ein übliches Musikstück angelegt und zu verstehen, sondern als reine meditationsunterstützende Tonfolge, die durch ihren monotonen Klang die Gedanken der Menschen positiv beeinflussen solle. Der Kläger hätte die CD allein gar nicht konzipieren können, weil er von Meditationsmusik keine Vorstellung gehabt habe. Auch die Anzahl der Melodien beruhe auf einer exakten Vorgabe des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) habe eine Anleitung für den Aufbau seiner zukünftigen Meditation CD mit einem klar definierten Inhalt ausgestaltet. Dank seiner Musikexperimente habe er genau gewusst, welche Klänge er benötigte, um die von ihm gewünschte Wirkung auf den Hörer zu erzielen. Er habe genau gewusst, welche Ausdrucksweisen sich in den Klängen widerspiegeln sollten. Zudem habe er ein fertiges textliches Konzept, dass er subliminal auf der CD hinterlegen wollte, gehabt. Er habe gewusst, dass er eine kurze hörbare Einleitung auf der CD einspielen würde. Nur er habe wissen können, welche Elemente in welcher Weise und warum so und nicht anders eingesetzt werden mussten. Die gesamte Konzeption für die Schaffung der CD habe einen eigenen Gestaltungsspielraum für eine zweite Person ausgeschlossen. Es sei nur darauf angekommen, einen Menschen zu finden, der im Rahmen einer weisungsabhängigen Gehilfenschaft den Beklagten zu 1) bei der Umsetzung seiner Vorstellung unterstützte. Erst nachdem der Schöpfungsakt abgeschlossen gewesen sei und eine detaillierte Anleitung für die Erstellung der CD vorgelegen habe, habe er eine Hilfe zur Umsetzung seiner Idee von der Meditations-CD gesucht. Diese Hilfe habe er in der Person des Klägers gefunden, der nicht mehr als ein handwerklich beteiligter Studiomusiker gewesen sei. Die CD “Z“ sei trotz der aus musikalischer Sicht recht simplen Melodien keine herkömmliche Musik-CD, sondern eine CD für therapeutische Zwecke mit einem wohl überlegten und lange erdachten psychologischen und kompositorischen Hintergrund. Niemand sonst als er - der Beklagte zu 1) - sei in der Lage gewesen, Kompositionen zur Anwendung der von ihm begründeten Meditation zu erstellen. Er verfüge über ein überdurchschnittlich entwickeltes Feingefühl für Klänge und ihre Wirkung auf den Menschen. Basierend auf seinem Fachwissen, zu dem das Zusammenspiel zwischen energetischen Schwingungen, Musik und Naturgeräuschen sowie ihre Wirkung auf das menschliche Wohlbefinden gehöre, habe er dank seiner individuellen Geisteskraft die für seinen Zweck gewünschten Klangfolgen zuerst auf der Ebene seines Geistes geschaffen. Die erste äußere Formgestaltung habe er seinen gedanklichen Kompositionen in den Treffen mit dem Kläger gegeben, durch seine sprachlichen Erklärungen, durch Vorsingen, Summen und andere auditive und kommunikative Ausdrucksweisen. Auf diese Weise habe er dem Kläger sein Werk wahrnehmbar gemacht. Sein in die Kompositionen eingebrachtes Wissen habe er in seinem Buch „Q“ – dort auf Seite 205 – wie in dem im Schriftsatz vom 03.11.2014 wiedergegeben (Bl. 1707 ff. der Akte) eingebracht. Von vorbestehenden Meditation-CDs hebe sich die CD „Z“ nur insofern ab, dass ihre einzelnen Elemente gezielt durch die Erkenntnisse des Beklagten zu 1) auf dessen Meditationslehre und eine gesundheitsfördernde Wirkung ausgerichtet seien. Klänge und Naturgeräusche jedes Musikstücks seien vom Beklagten zu 1) gezielt mit Blick auf die Inhalte des dazugehörigen subliminalen Textes sowie des Titels ausgewählt worden und korrespondierten mit bzw. transportierten diesen. Die Klänge seien nur als Trägermaterial für den subliminalen Text benutzt worden. Deshalb seien die Klangfolgen mit dem Text verschmolzen und könnten nicht mehr für sich allein betrachtet werden. Rein oberflächlich betrachtet hebe sich die CD akustisch in ihren Klang- und Tonfolgen in keiner Weise von zahlreichen anderen gängigen Meditationsliedern ab. Ihre Besonderheit und ihr Wert für den Nutzer liege allein in dem subliminalen Text und der Auswahl und Zusammenstellung der Klänge und Naturgeräusche, welche in ihrer Gesamtheit zur Erzeugung einer therapeutischen Wirkung während der vom Beklagten zu 1) begründeten Biomeditation beitragen sollen. Der Kläger habe als Gegenleistung für die Mithilfe bei der Umsetzung der Vorstellungen des Beklagten zu 1) von einer Meditationsmusik für die bioenergetische Meditation kostenlos an einem Kurs des Beklagten zu 1) teilnehmen können. Der Wert der Kursteilnahme habe bei 3000 DM gelegen. Die Funktion des Klägers habe sich allenfalls im Zusammenstellen von improvisierten Arrangements erschöpft. Der Beklagte zu 1) hat in seinem Schriftsatz vom 03.12.2011 (Bl. 92 ff. d.A.) behauptet, er habe den Kläger an 9 – 10 Tagen jeweils für 7 – 8 Stunden aufgesucht, und ihm verdeutlicht, wie er sich die einzelnen Tonfolgen vorstellt (Bl. 100 d.A.). Gerade damit sei die Produktionszeit von drei Monaten zu erklären (Bl. 102 d.A.) In seinem Schriftsatz vom 19.03.2012 (Bl. 264 ff. d.A.) hat der Beklagte zu 1) behauptet, mit den Angaben zur Anzahl der Besuche beim Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig am 30.08.2011 seien nicht seine Besuche bei dem Kläger in dem gesamten Entwicklungsprozess der CD gemeint gewesen, sondern es sei eine Angabe zu den wöchentlichen Besuchen des Beklagten bei dem Kläger gewesen (Bl. 269 d.A.). In seinem Schriftsatz vom 04.09.2012 (Bl. 728 f. der Akte) hat der Beklagte zu 1) behauptet, dass es der Wahrheit entspreche, dass die Entstehung der neun Werke etwa drei Monate gedauert habe. Die lange Produktionszeit sei damit zu erklären dass der Kläger auf die Anweisungen von ihm angewiesen gewesen sei. So habe er den Kläger mehrmals in seinem Tonstudio zuhause aufgesucht, um Schritt für Schritt die von dem Beklagten zu 1) vorgegebenen Tonfolgen auf den Computer einzuarbeiten. Dabei dürften selbst 4-5 Termine ausgereicht haben, um die gesamten Werke im Wesentlichen einzuspielen . Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 (Bl. 1571 ff., 1574 d. A.) hat der Beklagte zu 1) behauptet, es sei nicht richtig, dass sich die Arbeiten des Klägers über einen Zeitraum von drei Monaten erstreckt hätten. Richtig sei zwar, dass der Kläger erst drei Monate nach dem ersten Treffen mit ihm in seinem Tonstudio das DAT-Band abgeliefert habe. Allerdings habe er nicht drei Monate lang daran gearbeitet. Der Schöpfungsakt, also die Kompositionsarbeit, sei die Leistung des Beklagten zu 1), so dass dieser dem Kläger nur seine im Geiste schon fertig gestellten musikalischen Schöpfungen wahrnehmbar machen musste. Dies sei größtenteils bereits beim ersten Treffen geschehen. Danach habe der Kläger die Kompositionen nur einspielen und wiederholen müssen. Über einen Zeitraum von drei Monaten habe sich die Erstellung des DAT-Bandes deshalb hingezogen, weil der Beklagte zu 1) aufgrund seiner zeitlichen Eingebundenheit nicht permanent im Studio anwesend sein konnte und der Kläger stets die nächsten Anweisungen und Kontrollen des Beklagten zu 1) abgewartet habe. Der Beklagte zu 1) behauptet, auf der CD „Z“ befinde sich ein von ihm gesprochener subliminaler Text, und zwar sei je eine halbe Stunde in Russisch und eine halbe Stunde in Deutsch gesprochen. Dieser Text sei für das Unterbewusstsein gesprochen, weswegen bei der Aufnahme die Lautstärke auf Null gefahren worden sei. Im Schriftsatz vom 04.09.2012 hat der Beklagte zu 1) behauptet, dieser Text sei „kaum hörbar“ (Bl. 735 d.A. ). Der Beklagte zu 1) behauptet, im Besitz des Original-Premasters zu sein. Dazu hat er zunächst behauptet (Schriftsatz vom 26.04.2013 – Bl. 1036 ff. 1041 f d. A.), diesen habe der Kläger ihm am 20.10.1996 versehen mit der Nr. 2854 als Original übergeben. Der Kläger habe darauf den Schriftzug „Z BioMez A“ aufbringen lassen, und zwar wie aus der als Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2013 zur Akte gereichten Kopie ersichtlich (Bl. 1049 der Akte). Später hat der Beklagte zu 1) nur noch behauptet, der Kläger habe ihm im Jahr 1996 eine DAT-Master-Kassette übergeben, und zwar die einzige erstellte. Der Beklagte zu 1) behauptet ferner, der Kläger habe ihm nach der Fertigstellung der CD vorgeschlagen, diese bei der GEMA schützen zu lassen, weil man damit Raubkopien verhindern könne. Er habe ihm – dem Beklagten zu 1) – vorgespiegelt, er könne sich nicht an die GEMA wenden, weil er nicht Mitglied sei. Er habe damals dem Kläger vertraut, da er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und im deutschen Recht unerfahren gewesen sei. Der Kläger habe ihm auch nicht gesagt, dass er sich gegenüber der GEMA als Urheber ausgegeben habe und dass er die von dem Beklagten zu 1) an die GEMA gezahlten Gebühren erhalten habe. Der Beklagte zu 1) sei bei der Anmeldung der CD auf Grund dieser Täuschung davon ausgegangen, dass die Gebühr an die GEMA fließe und dort als eine Art Schutzgebühr gegen Raubkopien verbleibe. Hätte er früher in Erfahrung gebracht, dass der Kläger die Gebühr in voller Höhe bekommt, so hätte er längst dagegen Schritte eingeleitet. Die Produktion der CDs seitens des Gesundheitszentrums wäre dementsprechend längst eingestellt gewesen. Der Beklagte zu 1) behauptet, dass der Kläger mit dem Verkauf der CDs einverstanden gewesen sei, wie er dies auch in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2011 vor dem Landgericht Leipzig mitgeteilt habe. Auch habe der Kläger gegenüber der Polizei angegeben, dass zu keiner Zeit über eine Mindest- oder Höchstmenge an gepressten CDs gesprochen worden sei. Er habe außerdem ausgesagt, dass er sehen konnte, wie viele CDs gepresst wurden bzw. wie oft die Werke lizenziert wurden. Der Kläger selbst habe Einzelaufstellungen der GEMA vorgelegt, die er regelmäßig von dieser erhalten habe. Er habe über 16 Jahre lang genau gewusst, wie viele CDs vervielfältigt worden seien. Er habe über die GEMA mehr als 50.000 € erhalten, ohne dem Beklagten zu 1) darüber irgendeine Information zu geben. Der Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger sei nicht Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke. Er meint, Urheber im Rechtssinne sei stets der tatsächliche Werkschöpfer, d.h., die natürliche Person, die das Werk durch eine persönliche geistige Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG selbst geschaffen habe. Der Kläger habe nach den Vorgaben und Vorlagen des Beklagten zu 1) dessen Vorstellung erfasst. Den Status einer endgültigen Fassung hätten die Stücke auf der CD erst erlangt, wenn der Beklagte zu 1) sein Einverständnis dazu gegeben habe. Das Einspielen der von dem Beklagten zu 1) vorgegebenen und von ihm akzeptierten Tonfolgen auf einem Computer stelle keinen schöpferischen Akt im Sinne des Urheberrechts dar. Es sei vielmehr eine handwerkliche Hilfeleistung. Bei der Mitwirkung des Klägers habe es sich um eine nichtschöpferische Gehilfenschaft gehandelt. Diese liege vor, wenn eine Person zwar konkrete Beiträge tatsächlicher Art zu einem Werk leiste, dabei jedoch keine eigene Individualität entfaltet, sondern nur „ausführendes Organ“ eines fremden Schöpfungswillens sei und insoweit lediglich fremde Individualität unterstütze. Der Kläger habe ganz genau nach Anweisungen des Beklagten zu 1) die Tonfolgen zusammengestellt. Der Umsetzung einer vorgegebenen Melodie fehle jedoch der schöpferische Charakter. Der Beklagte zu 1) behauptet, dass der Kläger jedenfalls bei der Entstehung des Musikwerks „Aquila“ von der Filmmusik „Flashdance … What a Feeling“ beeinflusst worden sei und dass er urheberrechtlich schutzwürdige Werkteile daraus übernommen habe. Der Beklagte zu 1) behauptet ferner, bei dem Preis von 20 € pro CD habe es sich um einen verhandelbaren Preis im Sinne einer Preisempfehlung gehandelt. Eine Vielzahl der CDs sei zu Einzelpreisen von zehn Euro verkauft worden. Dies sei in Form eines Mengenrabatts auch bei 1404 CDs der Fall gewesen, die innerhalb von fünf Jahren über einen Onlineshop vertrieben worden seien. Bei den vom Beklagten zu 1) abgehaltenen Veranstaltungen seien die CDs zu Preisen von vier bzw. fünf Euro abgegeben worden. 25 % der CDs seien kostenlos verteilt worden. Der Beklagte zu 1) behauptet, dass der Kläger der Beklagten zu 5) hinter seinem Rücken mitgeteilt habe, dass der Kläger alleiniger Urheber des gesamten Werkes sei. Die Beklagte zu 5) sei bei jeder Vervielfältigung von dem Gesundheitszentrum A beauftragt worden, eine bestimmte Anzahl von den CDs pressen zu lassen. Um die komplizierte Anmeldung bei der GEMA habe sich allein der Geschäftsführer der Beklagten zu 5) gekümmert, der auch die erste Anmeldung vorgenommen habe. Der Kläger habe im Auftrag des Beklagten zu 1) die erste Bestellung von 1000 CDs gemacht und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 5) persönlich mitgeteilt, dass er – der Kläger – alleiniger Urheber sei Der Beklagte zu 1) meint ferner, dass für seine Urheberschaft im Übrigen auch die Vermutungsregel des § 10 UrhG spreche. Auf dem Ur-Original der CD sei er genannt. Auf jeder CD sei der Beklagte zu 1) als Urheber jedenfalls aber als Miturheber ausgewiesen. Er sei auch als Interpret von dem Kläger bei der GEMA gemeldet worden. Auch bei Abspielen der einzelnen Titel erscheine der Name des Beklagten zu 1) auf dem CD-Player oder einem iPod. Auch habe der Kläger selbst das Presswerk damit beauftragt, dass der Name des Beklagten zu 1) bei dem Abspielen erscheinen solle. Auch der erste Titel auf der CD, die Einführung, die von dem Beklagten zu 1) gesprochen werde, spreche für die Urheberschaft an sämtlichen Titeln. Schließlich lasse auch die Umverpackung der veröffentlichten CD eindeutige Rückschlüsse auf ihn als Urheber zu. So erscheine der Name des Klägers nicht ein einziges Mal im CD-Beiheft. Dagegen sei die ehemalige Geschäftsadresse des Beklagten zu 1) abgedruckt worden. Diese Bezeichnung (BioMez A) finde sich auch auf dem Premaster. Mehrmals erscheine sein Name in jeder CD-Hülle. Bei diversen CD-Auflagen erscheine sein Foto sogar auf der Vorderseite der CD-Hülle: Im Jahr 1997 sei es ein Aurafoto, im Jahr 1998 sei es ein Porträtfoto gewesen. Auch im Beiheft erscheine immer sein Foto als Hinweis auf den Schöpfer der CD. Ebenso verhalte es sich bei den DVDs, die er geschaffen habe. Bei allen sei auf der Rückseite sein Portrait zu sehen. Bei einer der DVDs sehe man ihn auch auf der Vorderseite. Er habe sich abbilden lassen, damit die Menschen einen Bezug zum Schöpfer der Produkte, zum Begründer der Biomeditation hatten. Der Beklagte zu 1) meint, der Kläger sei nicht Tonträgerhersteller oder Produzent der CD. Produzent sei das Gesundheitszentrum A. Dieses habe sämtliche Verträge geschlossen und die Kosten des Grafikdesigners für die Erstellung des Covers sowie die Gesamtkosten für die Pressung bei der Beklagten zu 5) und die GEMA-Gebühren übernommen. Lizenzierungen seien im Auftrag des Gesundheitszentrums A durchgeführt worden. Die von der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) betriebenen Internet-Shops stünden nicht in seiner Verantwortung. Das Gesundheitszentrum sei auch für den Vertrieb der CDs alleine verantwortlich gewesen. Alle Tonträger seien bei der GEMA von der Beklagten zu 5) richtig gemeldet worden. Der Beklagte zu 1) meint, dem Kläger könne kein Schaden entstanden sein, da er seine Urheberrechte an die GEMA übertragen habe. Der Beklagte zu 1) meint, der Kläger habe unberechtigt über 15 Jahre die GEMA-Gebühren in Höhe von über 50.000,00 € kassiert, die ihm – dem Beklagten zu 1) - zustünden. Der Kläger habe ihn mit der Anmeldung der CD „Z“ bei der GEMA bewusst und gewollt hintergangen und damit im Sinne von § 263 StGB betrogen. Der Beklagte zu 1) behauptet, dass jedenfalls zum 13.07.2012 alle bis dahin ohne Lizenz vertriebenen Tonträger bei der GEMA nachgemeldet worden seien (Bl. 641 f. der Akte). In seinem Schriftsatz vom 13.07.2012 (Bl. 638 ff. d.A.) hat der Beklagte zu 1) vorgetragen, der Kläger habe bereits im Jahr 1996 die Nutzungsrechte auf ihn übertragen (Bl. 643 d.A.). Die Parteien hätten seinerzeit einen Buy-Out-Vertrag sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der streitgegenständlichen CD des Klägers gegen die Kosten der Seminarteilnahme geschlossen (Schriftsatz vom 04.09.2012 – Bl. 693 ff., 752 d.A.). Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 hat der Beklagte zu 1) behauptet, die Parteien hätten 1996 keinen Musiklizenzvertrag abgeschlossen. Das Zusammenwirken der Parteien habe vielmehr die Voraussetzungen eines so genannten Gefälligkeitsverhältnisses erfüllt. Der Kläger sei dem Beklagten zu 1) bei der Umsetzung seiner Idee – der Erstellung einer speziellen Meditations-CD – behilflich gewesen und habe dafür zum Ausgleich kostenlos an einem Kurs des Beklagten zu 1) teilgenommen. Weder der Kläger noch der Beklagte zu 1) hätten bei ihrer gegenseitigen Gefälligkeit an irgendwelche Ansprüche aus dem Urheberrecht gedacht (Bl. 983 der Akte). Im nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2014 hat der Beklagte zu 1) wiederum vorgetragen, dass ihm die Leistungsschutzrechte von Anfang an ausdrücklich oder konkludent vollumfänglich exklusiv eingeräumt worden seien, wofür das 14-jährige Schweigen des Klägers spreche (Bl. 1984 d.A.). Der Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung (Bl. 643 der Akte). Der Kläger habe bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass er Bescheid gewusst habe, dass der Beklagte zu 1) die CD bereits im Jahr 1996 verkaufen wollte. Der Kläger habe somit bereits im Jahr 1996 über seine angeblichen Leistungsschutzrechte Bescheid gewusst und diese nicht geltend gemacht. Auch sei der Kläger über die Verbandszeitschrift des Beklagten zu 4) darüber informiert worden, welche Tonträger mit Titeln aus „Z“ verkauft worden seien. Soweit der Kläger Feststellung für Zeiträume begehre, welche vor dem 01.01.2002 liegen, fehle es an einem Feststellungsinteresse. Wie das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 03.04.2012 ausgeführt habe, verjährten etwaige Schadensersatzansprüche nach § 102 S. 1 Urhebergesetz i.V.m. § 199 Abs. 3 BGB kenntnisunabhängig zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Folge man der Auffassung des Landgerichts Leipzig, so greife sogar die dreijährige Verjährungsfrist Platz, so dass für vermeintliche Schadensersatzansprüche, die älter als drei Jahre seien, kein Raum mehr bestehe. Der Beklagte zu 1) meint ferner, dass die Ansprüche des Klägers nach Treu und Glauben verwirkt seien. Seit der Fertigstellung der CD “Z“ seien 15 Jahre vergangen. Der Kläger sei genau über die vervielfältigte Anzahl der Tonträger informiert worden. Trotz dieser Kenntnis über seine angeblichen Leistungsschutzrechte sei er mehr als 15 Jahre untätig geblieben. Der Beklagte zu 1) habe nach 15 Jahren auch davon ausgehen dürfen und müssen, dass er Inhaber des Leistungsschutzrechts sei. Er habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass der Kläger nach mehr als 15 Jahre seine vermeintlichen Rechte noch geltend machen würde. Dem Kläger sei als Mitglied des Beklagten zu 4) die Verwendung der CD „Z“ durch die Mitglieder bei Anwendung der bioenergetischen Meditation bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass die CD für die Mitglieder zum halben Preis und dass die CD bei Messeteilnahme des Verbandes zu einem symbolischen Preis abgegeben worden sei. Obwohl er 13 Jahre lang Mitglied des Beklagten zu 4) gewesen sei und am Wohl und Wehe des Vereins teilgenommen habe, sei er während seiner Mitgliedschaft weder an den Beklagten zu 1) noch an die übrigen Beklagten herangetreten und habe dort auf seine vermeintlichen Urheberrechtsansprüche an der CD aufmerksam gemacht. Erst recht habe er keine Ansprüche angemeldet, ihre gerichtliche Durchsetzung angekündigt oder auch nur in einem Fall Klage erhoben. Das gesamte Verhalten des Klägers während der Zeit seiner Verbandsmitgliedschaft habe bei den Beklagten das Vertrauen gefestigt, der Kläger werde irgendwelche Ansprüche aus einem angeblichen Urheberrecht an der CD nicht geltend machen. Die jetzige Klage stehe in eklatantem Widerspruch zu seinem seit Erstellung der Meditations-CD im Jahr 1996 bis zum Jahr 2011 nach außen verkörperten Verhalten. Mit der jetzigen Klage wolle der Kläger nach mehr als 14 Jahren die aus seinem Verhalten ersichtliche Eigenbewertung, dass seine Mitwirkung an der Erstellung der CD „Z“ mit der kostenlosen Teilnahme an dem Grundkurs „bioenergetische Meditation“ abgegolten sei, nicht mehr wahrhaben. Dass der Kläger über seinen Mitwirkungsbeitrag hinaus mit dem Beklagten zu 1) im Jahr 1996 eine Absprache darüber getroffen habe, dass ihm das Urheberrecht an der CD zustehen solle – ja er sogar alleiniger Inhaber des Urheberrechtes sei, habe selbst der Kläger nicht behauptet. Der Beklagte zu 1) erklärt hilfsweise gegen etwaige Zahlungsansprüche des Klägers die Aufrechnung mit einem Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe der vom Kläger zu Unrecht erhaltenen GEMA-Gebühren. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten zu 1) wird Bezug genommen auf seine Schriftsätze vom 03.12.2011 (Bl. 92 ff. d.A.), 13.07.2012 (Bl. 638 ff. d.A.), 04.09.2012 (Bl. 693 ff. d.A.), 25.03.2013 (Bl. 981 ff. d.A.), 26.04.2013 (Bl. 1036 ff. d.A.), 16.09.2013 (Bl. 1131 ff. d.A.), 14.10.2014 (Bl. 1571 ff.), 03.11.2014 (Bl. 1675 ff. d.A.), 02.12.2014 (Bl. 1943 ff. d.A.) und vom 19.12.2014 (Bl. 1976 ff. d.A.). Die Beklagte zu 2) behauptet, dass sie erst seit 2005 überhaupt geschäftlich aktiv sei. Die für diese Zeit geforderten Auskünfte lägen dem Kläger aber bereits vollständig vor. Sie seien vom Beklagten zu 1) im Rahmen seiner Auskunftserteilung übermittelt worden. Im Übrigen habe sie CDs und DVDs produzieren lassen in dem vollen Vertrauen darauf, dass ihr Mann, der Beklagte zu 1), der rechtmäßige Urheber sei. Dieser sei der Schöpfer der CD „Z“. Alle von ihr vertriebenen CDs und DVDs habe sie bei der Beklagten zu 5) produzieren lassen. Die GEMA Lizenzierung habe – so wie es allgemein üblich gewesen sei – in der Verantwortung der Beklagten zu 5) gelegen, der sie vollständig vertraut habe, da ihr in diesen Dingen die nötige Sachkenntnis gefehlt habe. Sie habe immer alle Lizenzen bezahlt, die aufgrund der Meldungen der Beklagten zu 5) in Rechnung gestellt worden seien. Fehlende Lizenzierungen für DVDs habe sie anstandslos nachgezahlt. Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 5) würden von ihr bestritten. Entweder stimmten die vorgelegten Aufstellungen nicht oder er habe Lizenzanträge nicht gestellt, für die er verantwortlich gewesen sei. Sie behauptet, der Kläger sei mit der unbeschränkten Nutzung der Tonaufnahmen von Anfang an einverstanden gewesen. Die Einwilligung als angeblicher Urheber sei in seinem Namen und Auftrag wirksam von der GEMA erteilt worden. Der Kläger habe seit Jahren gewusst, dass DVDs hergestellt wurden. Es sei dazu auch nicht nötig gewesen, seine Zustimmung einzuholen, da allen Nutzern der CD bekannt gewesen sei, dass der Beklagte zu 1) Schöpfer der CD gewesen sei. Dieser Tatsache habe der Kläger auch 14 Jahre lang nicht widersprochen. Er habe sogar vom Bekanntheitsgrad des Beklagten zu 1) und den daraus resultierenden beachtlichen CD-Verkäufen profitiert. Sie habe unmittelbar erlebt, wie der Beklagte zu 1) verschiedenste Art von Musik getestet habe, und seine Unzufriedenheit darüber, nicht das Richtige zu finden; wie lange er sich gequält habe, um wirklich ganz genau herauszufinden, was den Menschen bei seiner Genesung unterstützen könne. Mit Freude habe sie registriert, wie ihr Mann eines Tages festgestellt habe, dass er jetzt endlich wüsste, wie die CD aufgebaut sein müsse, welche Klangfolgen er bräuchte. Für die Zusammensetzung seiner Ideen habe der Beklagte zu 1) allein drei Jahre gebraucht. Dies sei noch vor dem Zusammentreffen mit dem Kläger gewesen. Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe an zwei Terminen ihres Ehemannes im Tonstudio des Klägers teilgenommen. Dabei habe sie mitbekommen, wie der Beklagte zu 1) dem Kläger konkret gesagt habe, welche Musiklänge er haben wollte, wie oft sich die Musikstücke wiederholen sollten und wozu die Wassergeräusche dienen sollten. Später sei sie dann noch einmal dabei gewesen, als der subliminale Text aufgenommen worden sei. Sie meint, keine widerrechtliche Rechtsverletzung nach dem Urhebergesetz begangen zu haben. Da alle Vervielfältigungsstücke mit der streitgegenständlichen Musik bei der GEMA lizenziert worden seien, sei eine Verletzung von Urheberrechten des Klägers ausgeschlossen. Damit seien alle Ansprüche des Klägers sowohl als vermeintlicher Urheber als auch als Leistungsschutzberechtigter abgegolten gewesen. Die Beklagte zu 2) erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten zu 2) wird ergänzend Bezug genommen auf ihre Schriftsätze vom 25.03.2013 (Bl. 981 ff. d.A.), 26.04.2013 (Bl. 1036 ff. d.A.), 16.09.2013 (Bl. 1131 ff. d.A.), 22.11.2013 (Bl. 1324 ff. d.A.), 23.11.2013 (Bl. 1344 ff. d.A.), 14.10.2014 (Bl. 1618 ff. d.A.), 02.12.2014 (Bl. 1943 ff. d.A.) und vom 19.12.2014 (Bl. 1976 ff. d.A.). Der Beklagte zu 3) meint, urheberrechtliche Ansprüche des Klägers bestünden bereits mangels urheberrechtlicher Schutzfähigkeit der Musikstücke nicht. Diese dienten ausschließlich einem Gebrauchszweck, nämlich der Unterstützung der Biomeditation. Im übrigen seien die Musikstücke persönliche geistige Schöpfungen des Beklagten zu 1). Der Kläger sei bei der technischen Umsetzung der Musik als Gehilfe des Beklagten zu 1) tätig geworden. Der Kläger sei auch weder als Tonträgerhersteller noch als ausübender Künstler aktivlegitimiert. Die gesamte Konzeption und Gestaltung der CD lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beklagte zu 1) sowohl Produzent als auch Interpret und Urheber der Musikaufnahmen sei. Seine Meditationsmethode, sein Bildnis, seine Biografie, sein Markenzeichen und sein Name prägten die CD und ihre Covergestaltung. Der Beklagte zu 3) meint, der Kläger habe – soweit seine behaupteten Rechte als Urheber betroffen sein sollten – sämtliche geltend gemachten Rechte zur mechanischen Vervielfältigung und Aufführung der GEMA exklusiv zur Wahrnehmung übertragen. Sofern er wegen angeblich nicht bei der GEMA lizenzierter Vervielfältigungsstücke Auskunft und Schadensersatz verlange und sich dabei auf seine Rechte als Komponist berufe, fehle ihm die Aktivlegitimation bereits aufgrund der exklusiven Rechteübertragung auf die Verwertungsgesellschaft GEMA. Der Beklagte zu 3) bestreitet, die streitgegenständliche Musik selbst oder durch Dritte vervielfältigt zu haben. In diesem Zusammenhang behauptet er, die von ihm verbreiteten Ton- und Bildtonträger seien mit Einverständnis des Rechteinhabers, nämlich des Beklagten zu 1), hergestellt worden. Der Beklagte zu 1) sei entweder originärer Rechteinhaber oder habe in jedem Fall die unbeschränkten exklusiven Rechte an den Musikaufnahmen vom Kläger selbst eingeräumt bekommen. Der Kläger habe die DAT-Master-Kassette mit den Musikaufnahmen, die dieser als Gehilfe für und mit dem Beklagten zu 1) angefertigt habe, diesem in voller Kenntnis der Vervielfältigungs- und Nutzungsabsicht des Beklagten zu 1) übergeben. Er habe eine Gegenleistung dafür erhalten, die Herstellung des Premasters bei der Beklagten zu 5) vermittelt und begleitet und zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er der Ansicht sei, dass es einer weiteren entgeltpflichtigen Einräumung seiner Leistungsschutzrechte bedürfe. Eine weitere Vergütung als die seinerzeit vom Beklagten zu 1) für die Mitwirkung des Klägers vereinbarungsgemäß geleistete kostenlose Seminarteilnahme stehe dem Kläger nicht zu. Der Beklagte zu 3) behauptet, er habe nur Ton- und Bildtonträger in seinem Besitz und Vertrieb gehabt, für die GEMA-Lizenzen eingeholt und Gebühren gezahlt worden seien. Der Beklagte zu 3) meint, der Kläger habe bereits von dem Beklagten zu 1) eine umfassende Auskunft über alle von 2001 bis 2011 verkauften und kostenlos abgegebenen CDs erhalten. Damit habe er die verlangte Auskunft bereits durch Dritte erlangt, weshalb er sie nicht noch einmal von ihm – dem Beklagten zu 3) – fordern könne. Im Übrigen habe er sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Auch seien die Ansprüche des Klägers verwirkt. Der Beklagte zu 3) erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten zu 3) wird ergänzend Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 25.03.2013 (Bl. 981 ff. d.A.), 26.04.2013 (Bl. 1036 ff. d.A.), 16.09.2013 (Bl. 1131 ff. d.A.), 22.11.2013 (Bl. 1324 ff. d.A.), 14.10.2014 (Bl. 1553 ff. d.A.) und 02.12.2014 (Bl. 1943 ff. d.A.). Der Beklagte zu 4) meint, die streitgegenständlichen Musikstücke, die sich ohnehin in ihren hörbaren Elementen nicht von zahlreichen vorbekannten Meditationsmelodien unterschieden, wiesen keine künstlerische Individualität auf. Jedenfalls fehle die Werkqualität, da sie ausschließlich dem Gebrauchszweck der Biomeditation dienten. Der Premaster (CD 2854) sei das nachweislich älteste Vervielfältigungsstück der streitgegenständlichen Werke, so dass es für die Urhebervermutung auf die dort befindlichen Angaben ankomme. Jedenfalls belege der auf den CD-Exemplaren der ersten Auflage vorhandene Vermerk: „Musik: B/A“, dass keinesfalls eine Alleinurheberschaft des Klägers bestehe. Diese scheide auch deshalb bereits aus, weil der Beklagte zu 1) durch seinen Textbeitrag als Miturheber anzusehen sei. Dabei begründe auch subliminal vervielfältigter Text eine Miturheberschaft. Da er sich auf der CD befinde und von dem Unterbewusstsein des Hörenden wahrgenommen werde. Die Meldungen bei der GEMA seien ohnehin nicht aussagekräftig für die tatsächliche Urheberschaft. Der Beklagte zu 4) ist ferner der Auffassung, der Kläger habe – sollten überhaupt Leistungsschutzrechte bestanden haben – diese dem Beklagten zu 1) - wenn nicht ausdrücklich - jedenfalls konkludent exklusiv eingeräumt. Denn er habe dem Beklagten zu 1) die DAT-Master-Kassette, die er im Gegenzug für die Seminarteilnahme in dem Wissen erstellt habe, dass der Beklagte zu 1) diese herausgeben und vervielfältigen möchte, vorbehaltlos übergeben. Jedenfalls habe er – der Beklagte zu 4) – keine rechtsverletzende Handlung begangen, da er mit Einverständnis des Rechteinhabers – des Beklagten zu 1) – gehandelt habe. Im Übrigen bestreitet der Beklagte zu 4) in diesem Zusammenhang, dass überhaupt Vervielfältigungsstücke mit den streitgegenständlichen Musikwerken existieren, für die nicht entsprechende Lizenzgebühren an die GEMA gezahlt worden seien. In diesem Zusammenhang behauptet der Beklagte zu 4), er habe alle jemals in seinem Besitz befindlichen Ton- und Bildtonträger mit den streitgegenständlichen Musikwerken von der Beklagten zu 2) bezogen. Eigene Vervielfältigungen habe er nie veranlasst. Der Beklagte zu 4) vertritt die Ansicht, der Kläger habe – soweit seine Rechte als Urheber betroffen sein sollten – sämtliche geltend gemachten Rechte (zur mechanischen Vervielfältigung und Aufführung) der GEMA exklusiv zur Wahrnehmung übertragen. Sofern er wegen angeblich nicht bei der GEMA lizenzierter Vervielfältigungsstücke Schadensersatz verlange und sich dabei auf seine Rechte als Komponist berufe, sei er nicht aktivlegitimiert. Ein solcher behaupteter Schaden könne nur von der GEMA geltend gemacht werden. Jedenfalls seien die vom Kläger verfolgten Ansprüche verwirkt und wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Ergebnis nicht durchsetzbar. Der Kläger sei nämlich so lange nicht mit Ansprüchen an den Beklagten zu 1) herangetreten, wie ihm GEMA-Gebühren zugeflossen seien. Damit habe er verhindern wollen, dass der Beklagte zu 1) die Nutzung und den Vertrieb der CD „Z“ daraufhin einstellt. Der Kläger habe demnach über 14 Jahre lang stillschweigend seine GEMA-Gebühren vereinnahmt und die Beklagten im Glauben gelassen, dass der unbeschränkten Vervielfältigung der auf der CD enthaltenen Musikstücke nichts im Wege stünde. Er habe ihnen also bewusst die Möglichkeit entzogen, seinen jetzt geltend gemachten Zahlungsansprüchen von vornherein zu entgehen. Hätte er sich bereits früher dahingehend geäußert, dass er der Meinung sei, ihm stehe eine weitere Vergütung für Leistungsschutzrechte zu bzw. er müsse diese separat einräumen, hätten die Beklagten die Gelegenheit gehabt, den Vertrieb komplett einzustellen. Der Kläger sei auch weder Tonträgerherstellen noch ausübender Künstler. Der Beklagte zu 4) erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten zu 4) wird ergänzend Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 25.03.2013 (Bl. 981 ff. d.A.), 26.04.2013 (Bl. 1036 ff. d.A.), 16.09.2013 (Bl. 1131 ff. d.A.), 18.11.2013 (Bl. 1189 d.A.), 14.10.2014 (Bl. 1545 ff. d.A.) und 02.12.2014 (Bl. 1943 ff. d.A.). Die Beklagte zu 5) behauptet, nachdem der Kläger den Kontakt zum Beklagten zu 1) vermittelt habe, seien beide ihr gegenüber als Partner aufgetreten. In der Folge habe sie von dem Beklagten zu 1) mehrere Aufträge zur Vervielfältigung diverser Tonträger, später auch von Bild-Tonträgern erhalten. Auftraggeber und Ansprechpartner sei stets der Beklagte zu 1), Rechnungsempfänger seien das A Gesundheitszentrum unter der Beklagten zu 2) bzw. das Unternehmen des Beklagten zu 3) gewesen. Die Meldung der vervielfältigten Tonträger bei der GEMA sei dabei entweder auftragsgemäß durch sie oder durch den Auftraggeber selbst erfolgt. Die Angaben für die Meldungen habe sie stets von ihrem Auftraggeber erhalten. Die Meldung der vervielfältigten Bild-Tonträger (DVDs) bei der GEMA habe vereinbarungsgemäß dem Auftraggeber – dem Beklagten zu 1) - oblegen. Erst als sie festgestellt habe, dass eine zeitnahe Anmeldung unterblieben sei, habe sie in Absprache mit dem Beklagten zu 1) und auf der Grundlage der ihr von diesem genannten Daten eine rückwirkende Anmeldung auch dieser Vervielfältigungsstücke für den Beklagten zu 1) vorgenommen. Rechnungsempfänger für die Anmeldung sei dabei wiederum das Gesundheitszentrum A gewesen. Der Beklagte zu 6) habe sie ebenfalls beauftragt, A-CDs herzustellen bzw. zu vervielfältigen. Dabei sei ihr versichert worden, dass die hierfür erforderlichen Rechte vorhanden seien. Sie sei stets davon ausgegangen, dass sich die geschäftlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger einerseits und der Familie A andererseits seit dem ersten Auftrag Mitte der 1990er Jahre nicht verändert hätten. Insbesondere habe sie keinen Grund gehabt, an der Berechtigung der Familie A zu zweifeln, Vervielfältigungsstücke in Auftrag zu geben. Zudem sei der Kläger durch die Ausschüttungen der GEMA stets über Umfang und Art der GEMA-Meldungen informiert gewesen. Die Beklagte zu 5) bestreitet die Werkqualität der streitgegenständlichen Musikstücke sowie die Urheberschaft des Klägers bzw. die Inhaberschaft entsprechender Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte mit Nichtwissen. Die Beklagte zu 5) behauptet, dass sie kein Presswerk betreibe, sondern die Herstellung ihrerseits in Auftrag gebe. Sie selbst handele nicht mit den Produkten. Das anwaltliche Schreiben vom 02.03.2011 habe keine Abmahnung insbesondere keine urheberrechtliche Abmahnung dargestellt. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung habe es nicht gegeben. Die Beklagte zu 5) meint, ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe ihr gegenüber schon mangels Verschuldens nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zu 5) zugenommen auf ihre Schriftsätze vom 29.04.2013 (Bl. 1021 ff. d.A.) und vom 08.12.2014 (Bl. 1933 ff. d.A.). Der Beklagte zu 6) behauptet, dass er keine Kenntnis darüber habe, wer Urheber der streitgegenständlichen Musikstücke ist und ob bzw. wie Nutzungsrechte vom Urheber einem eventuellen Dritten übertragen worden seien. Er sei weder bei der Erstellung der Musikstücke noch bei eventuellen Rechtübertragungen anwesend gewesen, so dass diese nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen seien. Er bestreitet daher mit Nichtwissen, dass der Kläger Urheber der streitgegenständlichen Musikstücke sei. Er bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass der Kläger Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musikstücken hat, die ihn berechtigen würden, Auskunft über eine Nutzung der Musikstücke durch ihn – den Beklagten zu 6) - zu verlangen. Der Beklagte zu 6) ist der Meinung, dass die geltend gemachten Abmahnkosten zu hoch angesetzt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten zu 6) wird Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 08.04.2013 (Bl. 1009 ff. d. A.). Entscheidungsgründe Die Klage ist nur zum Teil begründet, die Widerklage ist unbegründet. I. Klage 1. Klage gegen den Beklagten zu 1): a) Unterlassungsantrag zu Ziffer 1, a), aa) Der Kläger kann von dem Beklagten zu 1) Unterlassung in dem aus dem Tenor zu Ziff. I, 1, a) ersichtlichen Umfang verlangen, denn der Beklagte zu 1) ist nicht Komponist der streitgegenständlichen Musikwerke. Schöpfer der Werke im urheberrechtlichen Sinne ist allein der Kläger. Dessen tatsächlicher Schaffensvorgang hat sein Urheberrecht in seiner Person entstehen lassen (so auch LG Leipzig Urt. vom 18.10.2011 – 5 O 414/11 – dort Seite 9 – Bl. 113 d.A.; vgl. zum Realakt der Entstehung des Urheberrechts: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 7 Rz. 3). Unstreitig hat der Kläger die streitgegenständlichen Musikwerke in seinem Tonstudio geschaffen. Er hat die Melodien mit seinem Keyboard erzeugt, mit einem Computer aufgenommen, Zweit- und Drittstimmen, Bässe, Flächensounds und Begleitung hinzugefügt und abgemischt. Am Ende dieses Vorgangs hat der Kläger ebenfalls unstreitig – etwa drei Monate nach Beginn der Arbeiten - dem Beklagten zu 1) das vollständige DAT-Master-Band übergeben, das ohne weitere Einwirkung auf die darauf enthaltenen Musikstücke zur Produktion der später veröffentlichten CD verwendet worden ist. Ein solcher Vorgang legt – sofern keine besonderen Umstände hinzutreten - nach der Lebenserfahrung den alleinigen Schluss nahe, dass der Kläger der alleinige Urheber der Musikwerke ist. Unstreitig ist der Kläger zwar dabei im Auftrag des Beklagten zu 1) tätig geworden. Dies führt aber noch nicht zu einer (Mit-)Urheberschaft des Auftraggebers. Wer jemanden beauftragt, ihm einen Tipp gibt oder ihn sonstwie anregt, ein Werk zu schaffen, ist selbst noch kein Urheber; bloße Ideen und Anregungen bleiben schutzlos. Auch der Besteller eines Werkes, der dem Urheber genaue Vorgaben zur Thematik, zum Umfang, zur Methode oder zu sonstigen Einzelheiten macht, schafft auf diese Weise noch keinen schutzfähigen Beitrag. Mit seinen Vorgaben erlangt er lediglich das Recht, nur dasjenige Werk abnehmen zu müssen, welches diesen Vorgaben entspricht. Das Blatt wendet sich erst dann, wenn die Vorgaben so konkret sind, dass sie das Werk gewissermaßen vorweg nehmen und die ausführende Person lediglich Gehilfe ist (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 7 Rz. 4 m.w.N.; BGH ZUM 1995, 482, 484 – Rosaroter Elefant). Dazu hat das Landgericht Leipzig a.a.O. bezogen auf die auch der Kammer vorliegende Fallgestaltung Folgendes ausgeführt: So liegen die Verhältnisse hier indessen nicht. Der Beitrag des Beklagten am Werk ist nicht dergestalt, dass der Kläger lediglich nur noch zum ausführenden Organ wurde. Hierzu reicht es nicht, dass der Beklagte dem Kläger einzelne Passagen oder Melodien vorsingt und Vorgaben zur Instrumentalisierung (computergesteuerte Beimischung von Instrumenten) macht. Der Kläger allein hat in einem 3-4 monatigen Schaffensprozess die Kompositionen ausgefeilt und in computerkreierten Midi-Dateien niedergelegt. Eine derart konkrete kompositorische Ausgestaltung hat der Beklagte nach seinen eigenen Angaben dem Kläger nicht vorgegeben; hierzu hätte der Beklagte, um als Schöpfer der Kompositionen gelten zu können, dem Schaffensprozess von Anfang bis Ende ununterbrochen beiwohnen und jeden Ton vorgeben müssen. Dass dem Kläger jedoch kein eigener schöpferischer Gestaltungsspielraum verblieben wäre, wird selbst vom Beklagten in mündlicher Verhandlung nicht behauptet.“ Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage an. Eine andere Bewertung ist auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht veranlasst. Die Kammer geht dabei zunächst davon aus, dass der Beklagte zu 1) bei diesem Schaffensprozess des Klägers nur gelegentlich zugegen war. Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung der fünften Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30.08.2011 (Anlage B 10) hat der Beklagte - persönlich nach § 141 ZPO gehört - erklärt, dass er mehrmals beim Kläger zuhause war, mindestens drei oder vier Mal. Diese Aussage ist sprachlich eindeutig und bezieht sich danach nicht – wie später behauptet - auf eine wöchentliche Präsenz. Dementsprechend ist offensichtlich auch keine Protokollberichtigung beantragt worden. Im Übrigen ist der davon abweichende Vortrag des Beklagten zu 1) im vorliegenden Verfahren auch insgesamt widersprüchlich und daher unbeachtlich. Bei einer zunächst behaupteten wöchentlichen Präsenz von nur drei Tagen hätte der Beklagte in einem Zeitraum von drei Monaten an mindestens 36 Tagen im Haus des Klägers sein müssen. Demgegenüber hat er in seinem Schriftsatz vom 03.12.2011 (dort Seite 9 – Bl. 100 der Akte) vorgetragen, dass er tatsächlich den Kläger an 9-10 Tagen jeweils für 7 – 8 Stunden besucht haben will. In seinem Schriftsatz vom 04.09.2012 (Bl. 728 f. der Akte) hat der Beklagte zu 1) behauptet, dass es der Wahrheit entspreche, dass die Entstehung der neun Werke etwa drei Monate gedauert habe. Die lange Produktionszeit sei damit zu erklären, dass der Kläger auf die Anweisungen von ihm angewiesen gewesen sei. So habe er den Kläger mehrmals in seinem Tonstudio zuhause aufgesucht, um Schritt für Schritt die von dem Beklagten zu 1) vorgegebenen Tonfolgen auf den Computer einzuarbeiten. Dabei dürften selbst 4-5 Termine ausgereicht haben, um die gesamten Werke im Wesentlichen einzuspielen . Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 (Bl. 1571ff., 1574 d. A.) hat der Beklagte zu 1) schließlich behauptet, dass es auch nicht richtig sei, dass sich die Arbeiten des Klägers über einen Zeitraum von drei Monaten erstreckt hätten. Richtig sei zwar, dass der Kläger erst drei Monate nach dem ersten Treffen mit ihm in seinem Tonstudio das DAT-Band abgeliefert habe. Allerdings habe er nicht drei Monate lang daran gearbeitet. Der Schöpfungsakt, also die Kompositionsarbeit, sei die Leistung des Beklagten zu 1), so dass dieser dem Kläger nur seine im Geiste schon fertig gestellten musikalischen Schöpfungen wahrnehmbar machen musste. Dies sei größtenteils bereits beim ersten Treffen geschehen. Danach habe der Kläger die Kompositionen nur einspielen und wiederholen müssen. Über einen Zeitraum von drei Monaten habe sich die Erstellung des DAT-Bandes deshalb hingezogen, weil der Beklagte zu 1) aufgrund seiner zeitlichen Eingebundenheit nicht permanent im Studio anwesend sein konnte und der Kläger stets die nächsten Anweisungen und Kontrollen des Beklagten zu 1) abgewartet habe. Damit reichen die Zeitangaben des Beklagten zu 1) bezüglich seiner Beteiligung am Schaffensprozess des Klägers von „größtenteils bei einem Treffen“ über 4-5 Tage, 9-10 Tage jeweils für 7-8 Stunden bis zu (rechnerisch ermittelten) 36 Tagen. Insbesondere aber, wenn man auf den jüngsten diesbezüglichen Vortrag abhebt, dass der Beklagte zu 1) die in seinem Geiste schon fertig gestellten musikalischen Schöpfungen dem Kläger größtenteils bereits beim ersten Treffen wahrnehmbar gemacht haben will, bleibt die Frage offen, weshalb nicht bereits in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem Treffen die Übergabe des DAT-Master-Bandes erfolgen konnte. Dass gleichwohl noch über einen längeren Zeitraum das Einspielen und Wiederholen der Kompositionen durch den Kläger erforderlich gewesen sein soll, dürfte mit der Annahme im Geist fertig gestellter musikalischer Schöpfungen kaum in Einklang zu bringen sein. Umgekehrt erscheint es kaum nachvollziehbar, dass sich sich die Erstellung des DAT-Bandes über einen Zeitraum von drei Monaten hingezogen haben soll, weil der Beklagte zu 1) aufgrund seiner zeitlichen Eingebundenheit nicht permanent im Studio anwesend sein konnte und der Kläger stets die nächsten Anweisungen und Kontrollen des Beklagten zu 1) abgewartet haben soll, wenn nicht mehr als drei weitere Besuche erforderlich gewesen sein sollen, um dem Kläger die notwendigen Instruktionen zu erteilen. Im Übrigen steht der Vortrag des Beklagten zu 1) insoweit nicht einmal in Einklang mit dem Ergebnis des von ihm vorlegten Gutachtens des Sachverständigen K. Danach soll die Melodiefindung nicht mehr als 3 Stunden pro Titel in Anspruch genommen haben. Die feinere Ausarbeitung, Einspielung und Produktion dürfte über einen Tag pro Titel nicht hinausgegangen sein, wobei der vorliegenden Anlage eine geringere Stundezahl wahrscheinlicher sei. Für das Mastering (Abmischen und Feinschliff) dürften ebenfalls ein bis zwei Tage angefallen sein, so dass sich unter der Voraussetzung einer Produktion in Haupttätigkeit ohne weitere Nebentätigkeiten eine Summe von (9 x 3 Stunden Kreativphase = 27) + (9x8 Stunden Produktion = 72) + (2x8 Stunden Mastering = 16) = 115 Stunden oder 14 1/3 Tage ergebe. Schon angesichts der danach anzunehmenden zeitlich sehr begrenzten Präsenz des Beklagten zu 1) von drei bis vier Tagen bei den Arbeiten an den Musikstücken erscheint es, wie bereits vom Landgericht Leipzig angenommen, ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1) bei der Schaffung der Musikstücke eine rechtlich beachtliche eigene schöpferische Leistung erbracht hat. Abgesehen davon, dass zu der Verweildauer des Beklagten zu 1) an den einzelnen Tagen im Studio des Klägers ohnehin jedweder konkrete Vortrag fehlt, hat der Beklagte zu 1) in dieser Zeit unstreitig jedenfalls auch den Einführungstext und den subliminalen Text aufgenommen. Auch hat die Beklagte zu 2), die nach ihrem eigenen und dem Vortrag des Beklagten zu 1) an zwei Terminen ihres Ehemannes im Tonstudio des Klägers teilgenommen haben soll, vorgetragen, dass sie dabei mitbekommen habe, wie der Beklagte zu 1) dem Kläger konkret gesagt habe, welche Musiklänge er haben wollte, wie oft sich die Musikstücke wiederholen sollten und wozu die Wassergeräusche dienen sollten. Später sei sie dann noch einmal dabei gewesen, als der subliminale Text aufgenommen worden sei. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass jedenfalls an zwei Tagen der Anwesenheit des Beklagten zu 1) im Studio des Klägers eine nennenswerte Einwirkung auf den Schöpfungsprozess nicht stattgefunden haben kann. Erst recht erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger bei dem Einspielen der Tonfolgen lediglich handwerkliche Hilfestellung geleistet hat bzw. sein Beitrag dem eines bloßen Gehilfen gleichkam. Aber auch losgelöst von der Frage nach der Anwesenheit des Beklagten zu 1) bei den Arbeiten des Klägers ist der Vortrag des Beklagten zu 1) zu seinem schöpferischen Beitrag zu den streitgegenständlichen Musikwerken, der einen eigenen Gestaltungsspielraum für eine zweite Person ausgeschlossen haben soll, unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Der gesamte umfangreiche Vortrag des Beklagten zu 1) erschöpft sich – wenn auch in stetigen Varianten – darin, allgemeine Ausführungen zu seinen Musikexperimenten im Zusammenhang mit der von ihm entwickelten Methode der bioenergetischen Meditation, dem von ihm erdachten psychologischen und kompositorischen Hintergrund, seinen Fähigkeiten und seinem Fachwissen vorzubringen. Nicht an einer einzigen Stelle seines Vortrags ist der Beklagte zu 1) in der Weise konkret geworden, dass er auch nur in Bezug auf eines der streitgegenständlichen Musikstücke dargelegt hätte, welche genauen Überlegungen im einzelnen und aus welchem Grund zu dem schließlich fertigen Werk von ihm angestellt und wie diese dem Kläger im Einzelnen unter Ausschluss von Gestaltungsmöglichkeiten offenbart worden sein sollen. Wenn es tatsächlich so gewesen sein soll, dass der Schöpfungsakt des Beklagten zu 1) vor Beauftragung des Klägers abgeschlossen war, eine detaillierte Anleitung für die Erstellung der CD vorgelegen hat und der Kläger nur noch handwerklich als Studiomusiker beteiligt war, hätte dem Beklagten zu 1) ein solcher Vortrag, der der Kammer erst eine urheberechtliche Bewertung seiner Schaffensleistung ermöglicht hätte, ohne weiteres möglich sein müssen. Soweit er sich dazu zuletzt erstmalig – nach über dreijähriger Verfahrensdauer – auf ein Geschäftsgeheimnis berufen hat, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung, zumal auch nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern an einer kompositorischen Schöpfung seit vielen Jahren veröffentlichter Musikwerke, die der Beklagte zu 1) selber durch einen Musiksachverständigen hat analysieren lassen und durch Einführung in diesen Prozess offen gelegt hat, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Beklagten zu 1) bestehen kann. Im Übrigen ist der gesamte Vortrag des Beklagten zu 1) in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2014 zu den Besonderheiten des CD-Konzepts und –zwecks gem. § 283 ZPO bei der Entscheidungsfindung von der Kammer nicht zu berücksichtigen. Der Schriftsatznachlass ist nur zur Erwiderung auf eventuelles neues tatsächliches Vorbringen des Klägers im Termin vom 09.12.2014 bzw. in seinen zuletzt eingereichten Schriftsätzen gewährt worden. Neue Behauptungen, die mit dem nicht rechtzeitigen Vorbringen der Gegenseite nicht in Zusammenhang stehen, sind nicht zu berücksichtigen (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 283 Rz 4). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Musikwerke nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1) akustisch in ihren Klang- und Tonfolgen in keiner Weise von zahlreichen anderen gängigen Meditationsliedern abheben. Schon danach erscheint es auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie hier jahrelange Erfahrung des Beklagten zu 1) auf der Basis von Musikexperimenten im Zusammenhang mit der von ihm entwickelten Methode der bioenergetischen Meditation, ein von ihm erdachter psychologischer und kompositorischer Hintergrund, seine Fähigkeiten und sein Fachwissen zur Schöpfung jedes einzelnen der streitgegenständlichen Musikwerken geführt haben sollen. Auch in dem zum Beleg seines in die Kompositionen eingebrachten Wissens wiedergegebenen Zitat aus seinem Buch „Q“ (dort S. 205 = Bl. 1707 ff. d.A.) findet sich eine solche konkrete und nachvollziehbare Verbindung seines angeblich eingebrachten Wissens mit der Schöpfung der streitgegenständlichen Musikwerke an keiner Stelle. Die wiederum sehr allgemein gehaltenen Ausführungen beschränken sich im wesentlichen auf eine Erläuterung der Gründe für die – unstreitig vom Beklagten zu 1) vorgenommene - Wahl der Titel der einzelnen Musikwerke und der im Rahmen seiner offensichtlich dem weiten Feld der Esoterik zuzuordnenden Methode erhofften Wirkungen. Eine solche Einbindung der Musikwerke in die eigene Methode führt aber, auch wenn sie von vornherein beabsichtigt gewesen sein sollte, noch nicht zu einem schöpferischen Beitrag des Beklagten zu 1) bei der Schaffung der einzelnen Stücke. Erst recht gilt dies, wenn eine solche Einbindung erst nachträglich zum Zwecke des Verkaufs von CDs oder DVDs erfolgt. Schließlich belegt nicht einmal der spätere Sachvortrag der für seine kreative Einwirkung auf den Kläger zunächst als Zeugin benannten Beklagten zu 2) eine solche umfassende schöpferische Mitwirkung des Beklagten zu 1). Diese behauptet nämlich, sie habe an zwei Terminen ihres Ehemannes im Tonstudio des Klägers teilgenommen. Dabei habe sie mitbekommen, wie der Beklagte zu 1) dem Kläger konkret sagte, welche Musiklänge er haben wollte, wie oft sich die Musikstücke wiederholen sollten und wozu die Wassergeräusche dienen sollten. Später sei sie dann noch einmal dabei gewesen, als der subliminale Text aufgenommen worden sei. Bei diesem Sach- und Streitstand lagen die Voraussetzungen der beantragten Parteivernehmung des Klägers und des Beklagten zu 1) nicht vor. Es fehlte am substantiierten Vortrag beweiserheblicher Tatsachen durch den Beklagten zu 1), so dass die Parteivernehmung auf eine unzulässige Ausforschung (s. dazu Reichold, a.a.O., § 445 Rz. 1) hinausgelaufen wäre. Dass die Veröffentlichung der Musikwerke erst erfolgen konnte, nachdem der Beklagte zu 1) mit dem Ergebnis einverstanden war, ist für die Frage der schöpferischen Leistung ohne Belang und belegt allein den Auftragscharakter der Werkschöpfung. Gleiches gilt für die Frage der Titelwahl bzw. der Entscheidung über die Reihenfolge, in der die Musikwerke auf der zu veröffentlichenden CD präsentiert werden sollten. Auch die Berücksichtigung des Wunsches, die Musikwerke mit Wassergeräuschen zu unterlegen, führt nicht zu einer berücksichtigungsfähigen schöpferischen Leistung des Beklagten zu 1). Diese Sichtweise der Kammer (und des LG Leipzig), dass ein eigener schöpferischer Beitrag des Beklagten zu 1) zu den streitgegenständlichen Musikwerken ausgeschlossen erscheint, findet ihre Bestätigung im Übrigen in den vorgetragenen Veröffentlichungen des Beklagten zu 1) zu diesem Thema. Diese stammen alle aus der Zeit vor Beginn der verschiedenen Rechtsstreitigkeiten der Parteien, und dürften daher die durch prozesstaktische Überlegungen noch unbeeinflusste damalige Sicht der Dinge zweifelsfrei wiedergeben. In keiner dieser Veröffentliichungen hat der Beklagte zu 1) für sich in Anspruch genommen, eigene kompositorische Leistungen erbracht zu haben. So hat er in der in den Unterlassungsantrag zu Ziffer I, 1, a), bb) aufgenommenen Veröffentlichung seinen Beitrag als „mentale Übertragung“ bezeichnet. In der auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 18.11.2013 (Bl. 1295 d.A.) eingeblendeten Veröffentlichung aus seinem Buch „L“ aus dem Jahr 2005 heißt es hierzu weiter, dass er den Kläger gefragt habe, ob er nicht Interesse daran hätte, „meine Ideen und Vorstellungen in Musik umzusetzen“. Ferner heißt es in dem auf Seite 5 des vorgenannten Schriftsatzes eingeblendeten Auszug (Bl. 1298 d.A.), dass er auf die Suche nach einem „Komponisten“ gegangen sei, der das, was er als Idee und Vorstellung hatte, „in Musik umsetzen konnte.“ Als die Umschreibung einer vom Beklagten zu 1) beim Kläger nachgefragten bloßen handwerklichen Gehilfentätigkeit als Studiomusiker kann dies kaum angesehen werden. Und auch in der späteren Bewerbung der CD „13 Engel von Atlantis“ stellt der Beklagte zu 1) ohne weiteres klar, dass er „weder Musiker noch Komponist“ ist. Umgekehrt geht selbst der vom Beklagten zu 1) beauftragte Privatgutachter K davon aus, dass die Melodien nur von einem „ erfahrenen Komponisten“ ad hoc improvisiert werden könnten (Seite 10 der Anlage B 22 – Bl. 170 d.A.). Insoweit führt auch der Hinweis des Beklagten zu 1), dass der Kläger bis zu der Zusammenarbeit im Jahr 1996 auf keine Veröffentlichung verweisen könne, die eine Befähigung zur Schaffung der streitgegenständlichen Werke auch nur andeuten könne, nicht weiter. Käme es auf einen solchen Umstand an, würde sich dies eher gegen die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1) richten, der jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein einziges musikalisches Werk geschaffen bzw. veröffentlicht hatte. Der Kläger war immerhin – anders als der Beklagte zu 1) – bereits als Musiker in Erscheinung getreten und wurde auch aus diesem Grund vom Beklagten zu 1) beauftragt. Weshalb der Kläger daher nicht in der Lage gewesen sein soll, Musikwerke zu schaffen, von denen der Beklagte zu 1) selber sagt, dass es sich aus musikalischer Sicht um recht simple Melodien handele und sich die Klang- und Tonfolgen in keiner Weise von zahlreichen anderen gängigen Meditationsliedern abheben, erschließt sich der Kammer nicht. Auch streiten keine Vermutungen – etwa gem § 10 UrhG - zugunsten des Beklagten zu 1). Soweit der sog. Premaster mit der Aufschrift „Z – BioMez A“ versehen ist, fehlt es an einer Bezeichnung des Urhebers in der üblichen Weise. Bezeichnet ist hier nämlich nicht der Beklagte zu 1) als natürliche Person, der allein Urheberrechte zustehen können, sondern der unter der Bezeichnung „BioMez A“ zeitweilig geführte Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1). Dies dürfte im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck der Musikwerke eher auf die Benennung des Auftraggebers hindeuten. Auch die zum Teil auf den CD-Exemplaren zu findende Angabe „Musik: B/A“ streitet keineswegs für eine (Mit-)Urheberschaft des Beklagten zu 1), da sie ohne weiteres – wie auch bei den GEMA Meldungen festzustellen – als Verweis auf die vom Beklagten zu 1) auch in diesem Rechtsstreit für sich reklamierte Interpreteneigenschaft als Sprecher des sogenannten subliminalen Textes verstanden werden kann, der von dem auch im vorliegenden Rechtsstreit bis zuletzt vertretenen Standpunkt des Beklagten zu 1) mit den streitgegenständlichen Musikstücken ein untrennbares Gesamtwerk bildet. Immerhin hat der Beklagte zu1) zu einem Zeitpunkt, als noch kein Streit zwischen den Parteien bestand, Anlass gesehen, den Kläger als Miturheber anzugeben. Wie das mit der heute behaupteten bloßen Gehilfenschaft in Einklang zu bringen war, ist auch nicht ansatzweise dargelegt worden. Jedenfalls erscheint es der Kammer ohne weiteren Vortrag ausgeschlossen, dass rein altruistische Motive zu einer solchen – aus Sicht des Beklagten zu 1) – Falschangabe geführt haben könnten. Auch diese Fragen bedürfen aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung: Selbst wenn man nämlich aus dieser Angabe auf den CD‘s eine Vermutung für die Miturheberschaft des Beklagten zu 1) an den Musikwerken herleiten wollte, wäre nicht von einer Mitberechtigung des Beklagten zu 1) auszugehen. Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Urheberschaft kann nämlich durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu vermutende Urheberschaft bestreitet, trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urheberschaft (so BGH GRUR 2009, 1046 Rz. 42 – Kranhäuser). Dieser Beweis des Gegenteils im Sinne von § 292 ZPO folgt den allgemeinen Regeln (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 292 Rz. 4) und lässt danach insbesondere auch den Indizienbeweis zu (Dreier/Schulze, a.a.O., § 7 Rz. 10). Das Gericht muss insoweit im Wege freier Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung entscheiden (so Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 292 Rz. 2), ob die Urheberschaft desjenigen, gegen den die Vermutung des § 10 UrhG streitet, für gegeben erachtet. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zum unstreitigen und streitigen Sachvortrag nach Auffassung der Kammer vorliegend zugunsten des Klägers zweifelsfrei der Fall. Dis gilt auch für das Musikwerk „Aquila“. Der Annahme der Urheberschaft des Klägers steht das von dem Beklagten zu 1) vorgelegte Gutachten des Sachverständigen K vom 14.11.2012 (Bl. 1053 ff. d.A.) nicht entgegen. Nach Auffassung der Mitglieder der Kammer, denen die Filmmusik „Flashdance … What a feeling“ bekannt ist und die sich die CD „Z“ im Rahmen der Beratungen angehört haben, rechtfertigen die vom Sachverständigen aufgeführten Übereinstimmungen allenfalls die Annahme einer eigenständigen freien Bearbeitung. Andernfalls würden die auch vom Sachverständigen aufgezeigten für den Zuhörer dominanten Unterschiede der beiden Musikwerke – hier: eine komplexe Filmmusik, dort: eine schlichte Meditationsmusik – außer Acht gelassen. Der Beklagte zu 1) kann auch nicht geltend machen, dass er als Interpret Miturheber der streitgegenständlichen Werke ist. Soweit er darauf verweist, dass er zu den streitgegenständlichen Musikwerken subliminale Texte gesprochen hat, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil geschützte Werke im Sinne von § 2 UrhG wahrnehmbar sein müssen. D.h., das Werk muss vom Leser, Hörer oder Betrachter wahrgenommen werden können (so Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rz. 13). Dies ist aber nach seinem eigenen Vortrag nicht der Fall. So hatte der von ihm beauftragte Sachverständige festgestellt, dass der subliminale Text nicht zu hören ist. Seinem eigenen Vortrag zufolge konnte dieser Text von dem Sachverständigen auch nicht festgestellt werden, weil die Lautstärke bei der Aufnahme auf Null gefahren worden war. Dementsprechend haben auch die Mitglieder der Kammer, die sich im Rahmen der Beratungen das zur Akte gereichte Exemplar der CD „Z“ angehört haben, einen solchen Text nicht gehört. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt des vom Beklagten zu 1) gesprochenen Einführungstext der CD, in dem es heißt, dass seine Stimme nicht bewusst zu hören sei und nur vom Unterbewusstsein wahrgenommen und gespeichert werde. Vorsorglich weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie damit nicht zum Ausdruck bringen will und auch bislang nicht gebracht hat, dass sie davon ausgeht, dass solche Texte auf der CD vorhanden sind. Diese Frage stellt sich rechtlich nicht, da die Texte wie ausgeführt nicht zu hören sind. Im Übrigen dürfte die Antwort auf diese Frage auf der Hand liegen, wenn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1) bei der Aufnahme dieser Texte der Lautstärkeregler „auf null“ gestellt worden ist. Ob die Texte als solche und deren Aufnahme mit dem Beklagten zu 1) als Sprecher urheberrechtsschutzfähig sind, bedarf daher ebenfalls nicht der Entscheidung. Bei den streitgegenständlichen Musikwerken sind sie mit dem menschlichen Ohr unstreitig nicht zu hören. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Kammer ohnehin nicht in der Lage wäre, die Urheberechtsfähigkeit dieser Texte zu beurteilen. Denn bis heute sind diese eventuellen Sprachwerke, die jeweils eine halbe Stunde in Deutsch und eine halbe Stunde in Russisch aufgenommen worden sein sollen, der Kammer nicht offenbart worden. Die Annahme des Beklagten zu 1), dass die Besonderheit und der Wert der CD „Z“ für den Nutzer allein in dem subliminalen Text und der Auswahl und Zusammenstellung der Klänge und Naturgeräusche, welche in ihrer Gesamtheit zur Erzeugung einer therapeutischen Wirkung während der vom Beklagten zu 1) begründeten Biomeditation beitragen sollen, liegen und daher der bisherige Werkbegriff des Urheberrechts weiterzuentwickeln sei, hält die Kammer für derart fernliegend, dass sich jede Ausführung dazu erübrigt. Dass der Beklagte zu 1) unstreitig den 36 Sekunden dauernden Einführungstext der CD gesprochen hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Streitgegenständlich sind allein die Musikwerke. Im Übrigen dürfte diesem äußerst knapp gehaltenen Text ebenso wie der Vortragsleistung die nötige Schöpfungshöhe fehlen. Die Frage, ob und ggf. welche Vereinbarungen 1996 im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers zwischen den Parteien getroffen worden sind, kann offen bleiben. Allerdings ist auch hier der Vortrag des Beklagten zu 1) widersprüchlich und wechselhaft. Zunächst hatte der Beklagte zu 1) in seinem Schriftsatz vom 13.07.2012 (Bl. 638 ff. d.A.) noch vorgetragen, der Kläger habe bereits im Jahr 1996 die Nutzungsrechte auf ihn übertragen (Bl. 643 d.A.). Die Parteien hätten seinerzeit einen Buy-Out-Vertrag bezüglich sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte des Klägers an der streitgegenständlichen CD gegen die Kosten der Seminarteilnahme geschlossen (Schriftsatz vom 04.09.2012 – Bl. 693 ff., 752 d.A.). Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 hat der Beklagte zu 1) dann behauptet, die Parteien hätten 1996 keinen Musiklizenzvertrag abgeschlossen. Das Zusammenwirken der Parteien habe vielmehr die Voraussetzungen eines so genannten Gefälligkeitsverhältnisses erfüllt. Der Kläger sei dem Beklagten zu 1) bei der Umsetzung seiner Idee – der Erstellung einer speziellen Meditation-CD – behilflich gewesen und habe dafür zum Ausgleich kostenlos an einem Kurs des Beklagten zu 1) teilgenommen. Weder der Kläger noch der Beklagte zu 1) hätten bei ihrer gegenseitigen Gefälligkeit an irgendwelche Ansprüche aus dem Urheberrecht gedacht. (Bl. 983 der Akte). In seinem Schriftsatz vom 19.12.2014 hat der Beklagte zu 1) dann zuletzt wieder vorgetragen, dass die Leistungsschutzrechte ihm in jedem Fall ausdrücklich oder konkludent exklusiv eingeräumt worden sein sollen, wofür u.a. das 14-jährige Schweigen des Klägers“ spreche (Bl. 1984 d.A.). Selbst wenn man diesen Vortrag nicht wegen seiner Widersprüchlichkeit insgesamt für unbeachtlich halten sollte, ist er für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Ob nämlich die im Auftrag des Beklagten zu 1) übernommene Tätigkeit des Klägers als Freundschaftsdienst bzw. Gefälligkeitsverhältnis zu bewerten ist bzw. wodurch diese Tätigkeit abgegolten werden sollte, dürfte selbst dann nicht entscheidungserheblich sein, wenn man der dazu vom Beklagten zu 1) vertretenen Rechtsauffassung folgen sollte. Dass davon nämlich auch die Nutzungsrechte an den geschaffenen Musikwerken erfasst sein sollten, lässt sich dem Vortrag des Beklagten zu 1) nicht entnehmen und wäre mit den Grundgedanken der Zweckübertragungslehre kaum in Einklang zu bringen. Dementsprechend hat auch das OLG Dresden in seinem Urteil vom 03.04.2012 – 14 U 1792/11 (dort Seite 8 – Bl. 333 d.A.) ausgeführt, dass bei Fehlen eines Vertrages eine Rechteübertragung ohnehin nicht in Betracht komme. Im Übrigen fehlt jedweder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht nur seine technischen Einrichtungen und seine Tätigkeit bei der Schaffung und Fixierung der Musikwerke dem Beklagten zu 1) im Rahmen einer Gefälligkeit zur Verfügung stellen wollte, sondern auch auf sämtliche Nutzungsrechte an den von ihm geschaffenen Werken zugunsten des Beklagten zu 1) verzichten sollte und wollte. Aus diesem Grunde gehen auch sämtliche Verweise des Beklagten zu 1) auf Aussagen des Klägers in polizeilichen Ermittlungsverfahren oder in vorprozessualen Schreiben oder in dem Rechtsstreit LG Leipzig am Kern des vorliegenden Streits vorbei. Dort ist stets nur die Rede von dem, was er als Gegenleistung für seine über einen Zeitraum von drei Monaten erbrachten Leistungen erhalten sollte. Auch ist nicht ersichtlich, was für den vorliegenden Rechtsstreit daraus geschlossen werden könnte, dass der Kläger mit dem Verkauf der CDs einverstanden gewesen sei, wie er dies etwa in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2011 vor dem Landgericht Leipzig mitgeteilt haben soll bzw. dass der Kläger gegenüber der Polizei angegeben habe, dass zu keiner Zeit über eine Mindest- oder Höchstmenge an gepressten CDs gesprochen worden sei. Dass der Kläger mit dem CD-Verkauf einverstanden gewesen ist, dürfte bei einer entsprechenden Auftragsarbeit auf der Hand liegen. Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb in diesem Zusammenhang eine Absprache über angestrebte Mindestumsätze aus Sicht des Klägers erforderlich gewesen sein sollte. Allenfalls spricht die Tatsache, dass eine solche Absprache nicht getroffen worden ist, gegen die Annahme, dass eine Abrede hinsichtlich einer Übertragung von Nutzungsrechten oder ein Verzicht auf die Geltendmachung solcher Rechte erfolgt sein könnte. Schließlich entbehrt die Rechtsauffassung des Beklagten zu 1), es sei zu einer konkludenten Einräumung der Nutzungsrechte gekommen, jeder Grundlage im Tatsachenvortag der Parteien. Insbesondere der Verweis auf das 14-jährige Schweigen des Klägers ist dazu völlig ungeeignet. Es ist nämlich bereits nicht ersichtlich, welchen Erklärungswert ein solches Schweigen für den Beklagten zu 1) haben sollte, der – soweit Lizenzierungen durch die GEMA erfolgt waren – für seine Nutzungshandlungen Gebühren an die GEMA entrichtete. Umgekehrt bestand für den Kläger, solange Einnahmen über die GEMA an ihn flossen, nicht der geringste Anlass, sich zu den Nutzungshandlungen des Beklagten zu 1) und der weiteren Beklagten zu erklären. Ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Kläger alleiniger Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke ist, ist für den Verwirkungseinwand, der im Urheberrecht ohnehin nur in engen Grenzen möglich ist und insbesondere gegenüber Unterlassungsansprüchen nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt (so Dreyer/ Schulze, a.a.O., vor § 31 Rz. 113), kein Raum. Dass der Kläger die Musikwerke bei der GEMA gemeldet und dadurch Lizenzeinahmen generiert hat, entspricht seiner Berechtigung als Urheber. Dass er, nachdem seine Stellung als alleiniger Urheber vom Beklagten zu 1) in Zweifel gezogen worden war, Anlass gesehen hat, sich mit dem Verhalten des Beklagten zu 1) beim Vertrieb der Musikwerke näher zu befassen und daraus weitere – seiner Auffassung nach bestehende – Ansprüche herzuleiten, ist für sich genommen nicht anders zu bewerten. Vielmehr handelt es sich um die legitime Geltendmachung der dem Urheber vorbehaltenen Rechte. Dass dem Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt die aus seiner Sicht rechtsverletzenden Nutzungshandlungen des Beklagten zu 1) bekannt gewesen sein sollen, ist nicht dargetan. Soweit der Kläger durch die Mitteilungen der GEMA von Nutzungshandlungen des Beklagten zu 1) erfahren hat, bestand kein Anlass zu der Annahme, diese könnten rechtsverletzend erfolgt sein, da seine Nutzungsrechte gerade von der GEMA wahrgenommen werden sollten und auch tatsächlich wahrgenommen wurden. Dass er in anderer Weise von Nutzuzngshandlungen Kenntnis erlangt haben könnte, die ohne Lizenzierung durch die GEMA erfolgt waren, ist auch nicht ansatzweise dargetan. Der gesamte Vortrag des Beklagten zu 1) hierzu ist spekulativ. Auch ist nicht zu erkennen, welches schutzwürdige Vertrauen auf Beklagtenseite entstanden sein soll, soweit Nutzungshandlungen ohne Lizenzierung durch die GEMA vorgenommen worden sind. Dass die beachtlichen Vertriebs- und Umsatzzahlen mit den streitgegenständlichen Musikwerken kaum erzielt worden wären, wenn nicht aus Sicht der Abnehmer die Person des Beklagten „hinter“ den Werken gestanden hätte bzw. deren Vertrieb nicht in seinen Tätigkeitsbereich eingebunden worden wäre, liegt aus Sicht der Kammer zwar auf der Hand, kann aber nicht dazu führen, die Urheberrechte des Klägers bereits dem Grunde nach ins Leere laufen zu lassen. Unbegründet ist der Unterlassungsantrag zu Ziffer I, 1 a), aa) allerdings insoweit, wie der Kläger auch das Verbot erstrebt, dass sich der Beklagte zu 1) als Tonträgerhersteller (i.S.d. § 85 UrhG) der auf der CD „Z“ enthaltenen Aufnahme der streitgegenständlichen Musikwerke bezeichnet. Tonträgerhersteller ist, wer die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Aufnahme trägt, insbesondere verantwortlich ist für den Abschluss aller für die Produktion erforderlichen Personal- und Sachverträge und die Programmauswahl, ferner das Finanzierungs- und Auswertungsrisiko trägt (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 11 U 27/14 –, juris Rz. 19; Wandtke/Bullinger/Schaefer, UrhG, 4. Auflage, § 85 Rn. 8). Danach ist vorliegend aber nicht der Kläger sondern der Beklagte zu 1) als Tonträgerhersteller der CD „Z“ anzusehen. Der Beklagte zu 1) hat den Kläger mit der Komposition und Einspielung der Musikwerke beauftragt und dabei die zu schaffenden Werke ihrer Art nach als Meditationsmusik vorgegeben. Als Gegenleistung hat der Kläger - wie auch das Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 18.10.2011 (dort Seite 3 – Bl. 107 der Akte) festgestellt hat - von dem Beklagten zu 1) für seine Tätigkeit die kostenlose Teilnahme an einem von diesem abgehaltenen Seminar erhalten. Das gesamte Finanzierungs- und Auswertungsrisiko hat dementsprechend in der Folge zunächst allein der Beklagte zu 1) und zu keiner Zeit der Kläger getragen. Abzuweisen war ferner der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1, a), bb) mit dem der Kläger das Verbot der Behauptung des Beklagten zu 1) erstrebt, dem Kläger die Kompositionen „mental eingegeben“ zu haben. Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich, da es sich weder um eine unwahre Tatsachenbehauptung noch um eine unzulässige Meinungsäußerung handelt. Für die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlt es an einem ausreichenden, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern der beanstandeten Äußerung. Diese bezieht sich zwar auf einen Beitrag des Beklagten zu 1) zum Schöpfungsvorgang hinsichtlich der streitgegenständlichen Musikwerke. Beschrieben wird aber aus Sicht eines verständigen Lesers der streitgegenständlichen Aussage kein tatsächlicher Wirkungsbeitrag, sondern allein eine Beteiligung, wie sie der Beklagte zu 1) seinerzeit oder im Nachhinein empfunden haben mag. Der Kläger geht selber in seinem Schriftsatz vom 19.11.2014 (Bl. 1816 der Akte) davon aus, dass es nach menschlichem Ermessen unmöglich ist, eine Melodie etwa durch Handauflegen oder andere „mentale“ Maßnahmen von einem Menschen in das Gehirn eines anderen zu übertragen, und es daher zu dieser Frage nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Damit kann es sich aber nur noch eine bloße Meinungsäußerung handeln. Diese ist als solche nicht zu beanstanden, da die Persönlichkeit des Klägers nicht herabgesetzt und erst recht keine Schmähkritik geübt wird. Dass sie aus verständiger Sicht unsinnig erscheinen mag, rechtfertigt noch kein zivilrechtliches Verbot. b) Unterlassungsantrag zu Ziffer 1, b) Die Klage ist insoweit in dem zuerkannten Umfang aus § 13 S. 2 UrhG begründet. Der Kläger ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen alleiniger Komponist und Produzent. Er ist zugleich auch alleiniger ausübender Künstler im Sinne von § 73 UrhG. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des OLG Dresden in seinem Urteil vom 03.04.2012 (dort Seite 6 f. – Bl- 331 f. d.A.), denen sie sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. c) Zahlungsantrag zu Ziffer 2) in Höhe von 250.364,85 nebst Zinsen Die Klage ist insoweit unbegründet und insgesamt abzuweisen. Dabei bedarf die Frage, in welchem Umfang der Beklagte zu 1) die vom Kläger behaupteten Verletzungshandlungen begangen hat ebensowenig der Entscheidung wie der Einwand, dass der Kläger wegen der treuhänderischen Ermächtigung der GEMA zur Wahrnehmung seiner Urheberrechte keinen eigenen Schadensersatzanspruch mehr geltend machen könne. Denn die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Maßgabe der vorliegend vom Kläger gewählten Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns erweist sich zumindest als rechtsmissbräuchlich. Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass auch der Verletzergewinn regelmäßig nicht einschränkungslos und umfassend herauszugeben ist. Vielmehr hat der Verletzer stets nur denjenigen Gewinn herauszugeben, der kausal auf seine verletzende Tätigkeit zurückgeht (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rz. 67 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.), wobei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verletzergewinn auf der Urheberrechtsverletzung beruht, beim klagenden Rechteinhaber liegt (vgl. BGH GRUR 2009, 856, Rz. 45 – Tripp-Trapp-Stuhl). So kommt es etwa bei der urheberrechtsverletzenden Verwertung einer Bearbeitung insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht (so BGH GRUR 2009, 856, Rz. 41 – Tripp-Trapp-Stuhl). Auch ist unter diesem Gesichtspunkt die Herausgabe des vollständigen Verletzergewinns versagt worden, wenn bei dem klagenden Rechteinhaber nur noch ein Restbestand des Nutzungsrechts (hier: Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich Weiterübertragungen) verblieben und dieser verletzt worden war. In dieser Fallgestaltung ist angenommen worden, dass der Kläger keinen höheren Gewinn als die zugesprochenen Lizenzgebühren für sich verlangen kann (BGH GRUR 1987, 37 Rz. 33 – Videolizenzvertrag). Die Kammer verkennt nicht, dass diese Fallgestaltungen mit dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht unmittelbar vergleichbar sind, da es zum einen nicht um den Verkauf einer Bearbeitung sondern des Original-Musikwerks geht und zum anderen beim Kläger auch nicht nur ein Restbestand des in seiner Person entstandenen Urheberrechts verblieben ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die in vorstehenden Entscheidungen angestellten Wertungen Ausdruck grundlegender Prinzipien der hier nur ausnahmsweise eröffneten Möglichkeit der vereinfachten Schadensberechnung sind. So wird bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verletzergewinns einerseits fingiert, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (BGH GRUR 2002, 532 Rz. 52 – Unikatrahmen). Andererseits wird der Anspruch auf Gewinnherausgabe durch das Kausalitätserfordernis eingeschränkt, um eine mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts unvereinbare Bestrafung des Verletzers zu vermeiden (BGH GRUR 1987, 37 Rz. 33 – Videolizenzvertrag). Hiervon ausgehend weist die vorliegende Gestaltung eine derartige Vielzahl von Besonderheiten auf, dass nach Auffassung der Kammer dem Kläger die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewinnherausgabe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt ist: Der Kläger hat die streitgegenständlichen Musikwerke als Auftragsarbeit für den Beklagten zu 1) erstellt, wobei Einigkeit bestand, dass es sich um Meditationsmusik handeln sollte, die der Beklagte zu 1) im Rahmen der von ihm propagierten Methode der bioenergetischen Meditation einsetzen und vermarkten wollte. D.h. zu keiner Zeit war eine eigenständige Verwertung durch den Kläger beabsichtigt. Dementsprechend sah – jedenfalls aus Sicht des Klägers - die von den Parteien hierzu getroffene Vereinbarung – wie auch das Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 18.10.2011 (dort Seite 14 – Bl. 118 d.A.) festgestellt hat - vor, dass die Leistung des Klägers insgesamt dadurch abgegolten sein sollte, dass er zum einen keine Seminargebühr zahlen mußte und zum andern über die GEMA für ihn Lizenzgebühren eingezogen werden sollten. Diese Lizenzgebühren waren danach der maximale Gewinn, den der Kläger seinerseits aus der Verwertung der Werke generieren wollte und konnte. Umgekehrt konnte die Vermarktung der streitgegenständlichen Musikwerke nur deshalb erfolgreich sein, weil sie mit unmittelbarem Bezug der Werke zur Person des Beklagten zu 1) und durch diesen im Zusammenhang mit der Verbreitung der bioenergetischen Meditation erfolgten. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger, der seine Werke selber geringschätzig als „Berieselungsmusik“ bezeichnet (Seite 5 seines Schriftsatzes vom 02.12.2014 – Bl. 1916 d.A.) und dem Vortrag des Beklagten zu 1), dass es sich aus musikalischer Sicht um recht simple Melodien handele und sich die Klang- und Tonfolgen in keiner Weise von zahlreichen anderen gängigen Meditationsliedern abheben, zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist, auch nicht annähernd bei einer eigenen Vermarktung oder Vermarktung über Dritte derartige Gewinne erzielt hätte wie der Beklagte zu 1) bzw. die weiteren Beklagten. Dass diese unbedingte Abhängigkeit des wirtschaftlichen Erfolgs bei der Verwertung der Werke von der Person des Beklagten zu 1) auch der Sicht des Klägers entsprach, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass er – wie auch das Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 18.10.2011 im Zusammenhang mit der (im Ergebnis im Rahmen einer Hilfsbegründung bejahten) Frage nach einer Verwirkung des Anpassungsverlangens des Klägers festgestellt hat (dort Seite 16 – Bl. 120) – so lange nicht an den Beklagten zu 1) herangetreten ist, wie ihm die Gebühren aus den von der GEMA erteilten Lizenzen zuflossen, da er die Befürchtung hatte, dass der Beklagte zu 1) die Nutzung und den Vertrieb der CD „Z“ einstellen würde. Dem entspricht es auch, dass der Kläger erstmals Recherchen zu den Nutzungen des Beklagten zu 1) angestellt hat, nachdem dieser im Jahr 2010 an ihn herangetreten war und ihn aufgefordert hatte, seine „Stellung als Urheber“ aufzugeben und die Musiktitel bei der GEMA abzumelden. Erst das damit drohende Ende der Gewinnerzielung über die GEMA-Einnahmen gab dem Kläger Anlass, sich erstmals mit den zu diesem Zeitpunkt immerhin schon 14 Jahre andauernden Vertriebsaktivitäten des Beklagten zu 1) näher zu befassen. Aber selbst in dieser Phase war das Anliegen des Klägers nicht strikt auf die Unterbindung der rechtswidrigen Aktivitäten gerichtet, sondern zumindest auch auf Sicherstellung seiner Teilhabe an den über die GEMA generierten Erlösen. Dies belegen deutlich die von ihm als Abmahnung bezeichneten anwaltlichen Schreiben an die Beklagte zu 5) und an den Beklagten zu 6) vom 02.03.2011 (Bl. 924 ff. und Bl. 935 ff. d.A.), in denen er ausführt, dass eine Unterbindung des rechtswidrigen Vertriebs nicht in seinem Interesse liegt, er vielmehr an den Erlösen angemessen beteiligt werden möchte und dazu auf die notwendige Zustimmung der GEMA zu sämtlichen Verwertungshandlungen verweist. Bei der gebotenen Gesamtabwägung dieser Umstände des Einzelfalles hält die Kammer das Verlangen des Klägers auf Herausgabe des gesamten Verletzergewinns für rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger konnte und wollte zum einen zu keinem Zeitpunkt in den 14 Jahren vor dem Bruch mit dem Beklagten zu 1) im Jahre 2010 aus der Verwertung der streitgegenständlichen Musikwerke durch den Beklagten zu 1) und in seiner Folge durch die übrigen Beklagten einen anderen Gewinn erzielen als die über die GEMA generierten Lizenzeinnahmen. Umgekehrt erscheint es – worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat - ausgeschlossen, dass der Kläger durch eigene Aktivitäten mit den streitgegenständlichen Musikwerken auch nur einen Bruchteil des Gewinns hätte erwirtschaften können, der durch die Nutzungshandlungen des Beklagten zu 1) bzw. der übrigen Beklagten im Zusammenhang mit der Verbreitung der bioenergetischen Meditation entstanden sind. Nach Auffassung der Kammer ist vielmehr nur ein solches Schadensersatzverlangen bei dieser Ausgangslage nicht treuwidrig, dass sich auf die Geltendmachung des entgangenen Gewinns in Form der nicht zur Auszahlung gelangten GEMA Gebühren beschränkt. Von dieser Schadensberechnung hat der Kläger allerdings wegen des von der Kammer aufgezeigten Verstoßes gegen das so genannte Vermengungsverbot Abstand genommen. d) Klageantrag zu Ziff. 3 - Zahlung von 1.376,83 € Abmahnkosten Die Klage ist insoweit nur in dem zuerkannten Umfang begründet aus § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG und im Übrigen abzuweisen. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen war die Abmahnung vom 25.02.2011 (Bl. 52 ff. d.A.) nur teilweise begründet. Nicht gerechtfertigt war sie, soweit mit ihr beanstandet wurde, dass der Beklagte zu 1) sich auch als Tonträgerhersteller bezeichnet bzw. sich der „mentalen Übertragung“ berühmt hatte. Ausgehend von dem zu recht mit 30.000,--€ angesetzten Wert der Abmahnforderungen insgesamt bewertet die Kammer diesen unberechtigten Teil der Abmahnung mit 10.000,--€. Daraus errechnet sich bei einer allein angemessenen Geschäftsgebühr von 1,3 zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer eine Gesamtforderung von 1.196,43, von der 2/3 = 797,62 € auf den berechtigten Teil der Abmahnung entfallen und zu erstatten sind. Eine solche Abmahnkostenforderung ist allerdings nur in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. e) Klageantrag zu 4) - Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der im Verfahren vor dem Landgericht Leipzig Aktenzeichen 5 O 414/11 erteilten Auskünfte Die Klage ist insoweit unbegründet und war daher abzuweisen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass die Auskünfte, die er im Verfahren vor dem Landgericht Leipzig Aktenzeichen 5 O 414/11 mit Schriftsätzen vom 31.01.2012, 24.06.2013 und 10.09.2013 erteilt hat, vollständig und richtig sind, aus § 259 Abs. 2 BGB zu. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung oder Auskunft enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (vgl. Krüger in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 259 Rz. 38). Dabei müssen die Unvollständigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt zwar nicht feststehen, da § 259 Abs.2 BGB nur den dahingehenden Verdacht voraussetzt. Dieser Verdacht muss sich aber auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darzulegen und notfalls zu beweisen hat (vgl. Krüger, a.a.O. § 259 Rz. 38). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an einem hinreichenden Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers von Tatsachen, auf die sich der zu fordernde Verdacht der Unvollständigkeit oder mangelnden Sorgfalt gründen könnte. Der Kläger hat diesen Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 19.11.2014 unter Ziff. 4) angekündigt (Bl. 1809 der Akte). Zu seiner Begründung hat der Kläger auf Seite 14 dieses Schriftsatzes (Bl. 1820 der Akte) ausgeführt, dass die Erklärung des Beklagten unvollständig und damit auch unrichtig sei, wie die bisherigen Ausführungen gezeigt hätten. Die Auskunft sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden. Dieser Vortrag ist mangels jedweden Tatsachengehalts unbeachtlich. Insbesondere der Verweis auf den bisherigen Vortrag des Klägers ist zur nötigen Substantiierung seines Vorbringens ungeeignet. Denn der Kläger hat parallel zum vorliegenden Rechtsstreit aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.10.2011 in der Fassung des Urteils des OLG Dresden vom 03.04.2012 die Vollstreckung hinsichtlich seines titulierten Auskunftsverlangens betrieben. Dies hat dazu geführt, dass über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren Auskünfte erteilt bzw. ergänzt worden sind und zwar mit Schriftsätzen vom 31.01.2012, 24.06.2013 und 10.09.2013. Zu der Qualität der erteilten Auskünfte hat sich der Kläger im vorliegenden Verfahren allerdings nur punktuell geäußert. So hat er etwa im Schriftsatz vom 12.07.2012 dazu vorgetragen, dass und warum die vom Beklagten zu 1) unter dem 31.01.2012 erteilten Auskünfte aus seiner Sicht unzutreffend sein sollen. Ein konkreter Vortrag, wie sämtliche der erteilten Auskünfte in einer Gesamtschau zu bewerten sind, fehlt, obwohl der Kläger das Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden Ende 2013 für erledigt erklärt hat, nachdem der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 10.09.2013 restliche Auskünfte erteilt und erklärt hatte, damit vollständig Auskunft erteilt zu haben. Auch hat sich der Kläger nicht gehindert gesehen, die seiner Meinung nach unvollständigen, unrichtigen und nicht mit der notwendigen Sorgfalt erteilten Auskünfte des Beklagten zu 1) zur Grundlage einer auf mehr als 250.000 € bezifferten Klageforderung zu machen. Bei dieser Sachlage ist es unter Beachtung des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes nicht Sache der Kammer, auf den mehr als dürftigen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.11.2014 hin eine Akte von zu diesem Zeitpunkt mehr als 1800 Seiten daraufhin durchzuarbeiten, wo und an welcher Stelle im Laufe der bisherigen Prozessdauer Vortrag des Klägers erfolgt ist, der konkrete Tatsachen enthält, die den Verdacht begründen, dass die vom Beklagten zu 1) in insgesamt drei Schriftsätzen erteilten Auskünfte in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Positionen unvollständig, unrichtig oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt erteilt worden sind. f) Klageantrag zu 5) - Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) Der Klageantrag ist in dem zuerkannten Umfang zulässig und aus § 97 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG begründet. Das Feststellungsinteresse ist weiterhin zu bejahen, obwohl über die Klageanträge zu 2) und 3) abschließend entschieden ist und die Klage hinsichtlich der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen worden ist. Da die Auskünfte des Beklagten zu 1) im Vollstreckungsverfahren beim Landgericht Leipzig erst parallel zum anhängigen Klageverfahren erteilt worden sind, war der Kläger nicht gehalten, insgesamt nunmehr auf einen bezifferten Klageantrag umzustellen. Da mit dem abgewiesenen Klageantrag zu Ziff. 3) nur eine Teilforderung auf der Grundlage der bisher erteilten Auskünfte abgewiesen worden ist, ist ein fortbestehendes Feststellungsinteresse zu bejahen. Dass der Kläger gegen den Beklagten zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 UrhG hat, hat bereits das OLG Dresden in seinem Urteil vom 03.04.2012 festgestellt. Dem schließt sich die Kammer an. Weitere Ausführungen dazu erscheinen überflüssig. Allerdings war der Zeitraum der von dem Feststellungstenor erfassten Schadensersatzpflicht auf die Zeit nach dem 24.08.2001 zu begrenzen, da insoweit die Einrede der Verjährung gem. 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 199 Abs. 3 BGB durchgreift. Die Kammer verweist auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Dresden in seinem Urteil vom 03.04.2012 (dort Seite 9 – Bl. 334 d.A.). Da die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten zu 1) erstmals mit der am 25.08.2011 bei Gericht eingegangenen Klageschrift anhängig gemacht worden ist, ergab sich als Ende des verjährten Zeitraums der 24.08.2001. Die Vorrausetzungen der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB hat der darlegungsbelastete Beklagte zu 1) nicht dargetan. Insbesondere sind keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass der Kläger vor dem Bruch mit dem Beklagten zu 1) bereits von den sein Urheberrecht verletzenden Nutzungshandlungen Kenntnis hatte. Soweit er Mitteilungen von der GEMA erhielt, belegte diese für sich genommen nur, dass die Wahrung seiner Urheberrechte dort wie von ihm beabsichtigt erfolgte und aus seiner Sicht auch von den Beklagten respektiert wurde. Dass der Kläger Grund zur der Annahme haben konnte, dass die GEMA-Abrechnungen auf falscher Grundlage erfolgten, ist eben so wenig ersichtlich wie konkrete Tatsachen dafür vorgetragen sind, dass ihm eine Verwertung der streitgegenständlichen Musikwerke ohne Lizenzierung durch die GEMA bekannt war. Der diesbezügliche Vortrag ist spekulativ. Auf die Ausführungen unter Ziff. I, 1 a) zur Verwirkung wird ergänzend verwiesen. Der Verwirkungseinwand greift gegenüber der festgestellten Verpflichtung des Beklagten zu 1), dem Grunde nach dem Kläger Schadensersatz zu leisten, nicht durch. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I, 1, a) verwiesen. Gleiches gilt im Ergebnis für den Einwand, dass der Kläger durch Wahrnehmungsvertrag die GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung seiner Urheberrechte ermächtigt hat. Die Anspruchsberechtigung des Klägers im Hinblick auf seine Nutzungsrechte verletzende, zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen wird dadurch nicht berührt. Ob und in welchem Umfang sich dieser Umstand auf die Höhe einer Schadensersatzforderung auswirken kann, ist für die Begründetheit des Feststellungsbegehrens ohne Belang. g) Klageantrag zu 6) - Feststellung, dass die mit den Anträgen zu 2-4 geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 1) beruhen. Die Klage ist unbegründet. Dass der Beklagte zu 1) das Urheberecht des Klägers an den streitgegenständlichen Musikwerken mit den von den Klageanträgen zu 2) – 4) erfassten Nutzungshandlungen vorsätzlich verletzt hat, kann auf der Grundlage des vorliegenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich der Beklagte zu 1) – wenn auch rechtsirrig - als Urheber der Werke angesehen hat bzw. sich auf der Grundlage der aus seiner Sicht mit dem Kläger im Hinblick auf die Produktion des Master-Bandes getroffenen Vereinbarung zu den vorgenommenen Nutzungshandlungen berechtigt gesehen hat; ihm daher nur der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden kann. h) Klageantrag zu 7) – Feststellung der alleinigen Urheberschaft Die Klage ist insoweit nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. I, 1 a) begründet. i) Klageantrag zu 8) – Feststellung der fehlenden Anspruchsberechtigung des Beklagten zu 1) gegenüber der GEMA Die Klage ist insoweit nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. I, 1, a) begründet. j) Antrag auf Anordnung der Vorlage der Handelsbücher Die Kammer sah keine Veranlassung, von den Beklagten – wie vom Kläger beantragt - die Vorlage der Handelsbücher für die Geschäftsjahre 2000 bis 2013 anzuordnen. Das Gericht kann zwar gemäß § 142 ZPO anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstige Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Diese Regelung dient jedoch nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 142 Rdn. 1 m.w.N.; BGH NJW-RR 2007, 1393). Dies war aber das offensichtliche Ziel des Antrags des Klägers, der damit den vorliegend erst noch zu erstreitenden Auskunftstiteln gegen die Beklagten zu 2) bis 6) vorgreifen bzw. die Notwendigkeit der Vollstreckung aus dem bereits gegen den Beklagten zu 1) erwirkten rechtskräftigen Titel umgehen wollte. 2. Klage gegen die Beklagte zu 2) a) Klageantrag zu 1) – Auskunft zu Vertriebshandlungen Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger, der nach Maßgabe der Ausführungen unter vorstehender Ziff. I, 1 a) Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke ist, gem. §§ 242, 259, 260 BGB i.V.m. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG dem Grunde nach zu. Die Beklagte zu 2) hat unstreitig ab 2005 mehr als 20.000 DVD’s mit den streitgegenständlichen Musikwerken herstellen lassen und in der Folge auch vertrieben. Eine Lizenz zur Verwendung der Musikwerke auf diesen DVDs war ebenfalls unstreitig weder der Beklagten zu 2) noch einem der übrigen Beklagten zuvor von der GEMA oder dem Kläger erteilt worden. Damit ist das Urheberrecht des Klägers an den auf den DVDs verwendeten Musikwerken verletzt worden. Die erst im Herbst 2011 durch die GEMA erfolgte nachträgliche Lizenzierung lässt die Rechtswidrigkeit des vorhergehenden Verhaltens der Beklagten zu 2) nicht entfallen. Die Beklagte zu 2) hat zumindest auch fahrlässig gehandelt, da sie sich in Bezug auf die von ihr veranlasste Herstellung der DVD’s mit der gebotenen Sorgfalt hätte vergewissern müssen, dass ihr entsprechende Nutzungsrechte an den Werken zustanden. Dass sie auf die Urheberschaft des Beklagten zu 1) vertraut haben will, vermag sie insoweit nicht zu entlasten. Der danach zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches des Klägers gegebene Auskunftsanspruch richtet sich jedenfalls auf sämtliche potentielle Verletzungshandlungen – seien sie auch nur ähnlicher Art (vgl. dazu Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rz.81, BGH GRUR 2010, 623 Tz. 51 ff. – Restwertbörse) - in Bezug auf die Verletzung der Schutzrechte des Klägers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Musikwerke und konnte daher in dem beantragten Umfang zuerkannt werden. Da die Beklagte zu 2) als Verletzerin der urheberechtlichen Nutzungsrechte des Klägers diesem die Auskunft in Bezug auf die von ihr begangenen Verletzungshandlungen persönlich schuldet, ist der Verweis auf die bislang vom Beklagten zu 1) erteilten Auskünfte nicht geeignet, ihre eigene Verpflichtung entfallen zu lassen. b) Klageantrag zu 2) – Auskunft betr. öffentliche Aufführungen Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger nach Maßgabe der Ausführungen unter vorstehender Ziff. 2 a) zu. Auf den Hinweis unter Ziff. I, 3) im Beschluss der Kammer vom 22.09.2014 (Bl. 1514 d.A.) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2014 (Bl.1820 d.A.) beispielhaft vorgetragen, bei welcher Gelegenheit die Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Musikwerke aufgeführt hat, ohne dass dem die Beklagte zu 2) entgegen getreten ist. Allerdings waren die von der Auskunftsverpflichtung gem. Ziff. 2, a) und b) erfassten Zeiträume auf die Zeit nach dem 03.01.2003 zu beschränken, da insoweit die Einrede der Verjährung gem. 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 199 Abs. 3 BGB durchgreift. Die Kammer verweist auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Dresden in seinem Urteil vom 03.04.2012 (dort Seite 9 – Bl. 334 d.A.). Da die Klageforderungen gegen die Beklagte zu 2) erstmals mit der am 04.01.2013 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterungsschrift (Bl. 832 ff. d.A.) anhängig gemacht worden sind, ergab sich als Ende des verjährten Zeitraums der 03.01.2003. Die Voraussetzungen der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB hat die darlegungsbelastete Beklagte zu 2) nicht dargetan. Auf die Ausführungen unter Ziffer I, 1 f) wird verwiesen. Die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass er durch Wahrnehmungsvertrag die GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung seiner Urheberrechte ermächtigt hat (so auch Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 18.10.2011 – 5 O 414 / 11 dort Seite 9 – 113 d.A.). Soweit Nutzungsrechte ausgeübt worden sind, die nicht von der GEMA lizenziert waren, steht dies eigenständigen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen des Klägers nicht entgegen. c) Klageantrag zu 4) – Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) Die Klage ist insoweit zulässig und im zuerkannten Umfang begründet. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2, a) und b) wird Bezug genommen. d) Klageantrag zu 5) – Abmahnkostenforderung von 700,32 € Die Klage ist insoweit unbegründet. Diesen Klageantrag hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 19.11.2014 angekündigt (Bl. 1810 d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Antrag die Abmahnkosten betrifft. Dies reicht zur substantierten Darlegung des Zahlungsanspruches nicht aus. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, ohne jeden diesbezüglichen Vortrag sich aus einer zu diesem Zeitpunkt auf mehr als 1800 Seiten angewachsenen Akte, das Schriftstück herauszusuchen, das der Kläger als Abmahnung verstanden wissen möchte, deren Inhalt zu ermitteln und ihrerseits die Berechnung der Kosten vorzunehmen. 3. Klage gegen den Beklagten zu 3) a) Klageantrag zu 1) – Auskunft zu Vertriebshandlungen Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger, der nach Maßgabe der Ausführungen unter vorstehender Ziff. I, 1 a) Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke ist, in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 242, 259, 260 BGB i.V.m. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG dem Grunde nach zu. Der Beklagte zu 3) hat unstreitig vor Herbst 2011 DVDs angeboten und vertrieben, die zu den mehr als 20.000 DVD’s mit den streitgegenständlichen Musikwerken gehörten, die jahrelang ohne eine Lizenz zur Verwendung der Musikwerke auf diesen DVDs hergestellt und vertrieben worden sind. Damit ist auch von ihm jedenfalls das Urheberrecht des Klägers an den auf den DVDs verwendeten Musikwerken verletzt worden. Die erst im Herbst 2011 durch die GEMA erfolgte nachträgliche Lizensierung lässt die Rechtswidrigkeit des vorhergehenden Verhaltens des Beklagten zu 3) nicht entfallen. Der Beklagte zu 3) hat zumindest auch fahrlässig gehandelt, da er sich in Bezug auf den von ihm durchgeführten Vertrieb der DVD’s mit der gebotenen Sorgfalt hätte vergewissern müssen, dass ihm entsprechende Nutzungsrechte an den Werken zustanden. Dass er auf die Urheberschaft des Beklagten zu 1) und/oder die Berechtigung Dritter zur Herstellung der Bildtonträger vertraut haben will, vermag ihn insoweit nicht zu entlasten. Der danach zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches des Klägers gegebene Auskunftsanspruch richtet sich jedenfalls auf sämtliche potentielle Verletzungshandlungen – seien sie auch nur ähnlicher Art (vgl. dazu Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rz.81, BGH GRUR 2010, 623 Tz. 51 ff. – Restwertbörse) - in Bezug auf die Verletzung der Schutzrechte des Klägers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Musikwerke und konnte daher in dem beantragten Umfang zuerkannt werden. Abzuweisen war der Klageantrag hinsichtlich der vom Beklagten zu 3) selbst oder durch Dritte vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.09.2014 (dort unter Ziff. I, 4) – Bl. 1517 d.A.) den Kläger darauf hingewiesen, dass es bislang an einem substantiierten Vortrag dazu fehlt, dass der Beklagte zu 3) solche Vervielfältigungen selber vorgenommen oder veranlasst hat. Soweit der Kläger dazu mit Schriftsatz vom 19.11.2014 (Bl.1820 d.A.) lediglich darauf verwiesen hat, der Beklagte zu 1) habe erklärt, er könne solche Vervielfältigungen selbst gar nicht vornehmen, lässt sich dem weiterhin auch nicht ansatzweise ein nachvollziehbarer Sachvortrag entnehmen. Da der Beklagte zu 3) als Verletzer der urheberechtlichen Nutzungsrechte des Klägers diesem die Auskunft in Bezug auf die von ihm begangenen Verletzungshandlungen persönlich schuldet, ist der Verweis auf die bislang vom Beklagten zu 1) erteilten Auskünfte nicht geeignet, seine eigene Verpflichtung entfallen zu lassen. Der Vortrag des Beklagten zu 3) zur fehlenden Werkqualität der streitgegenständlichen Musikwerke ist mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich. Selbst nach dem vom Beklagten zu 1) vorgelegten Privatgutachten (Anlage B 22 – Bl. 160 ff. d.A.) weisen sämtliche Werke die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Sofern der Beklagte zu 3) dies bestreiten möchte, wäre es zunächst seine Sache gewesen, im Einzelnen und bezogen auf jedes der streitgegenständlichen Musikstücke darzulegen, dass und warum die Ausführungen in diesem Privatgutachten unzutreffend sind. Die im Zusammenhang mit dem Gebrauchszweck der streitgegenständlichen Musikwerke angestellten Überlegungen zur Schöpfungshöhe sind durch die Entscheidung BGH GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug - überholt. Die von der Auskunft erfassten Zeiträume waren nicht zu beschränken, da Auskunft erst ab Mai 2011 verlangt wird. Die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass er durch Wahrnehmungsvertrag die GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung seiner Urheberrechte ermächtigt hat (so auch Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 18.10.2011 – 5 O 414 / 11 dort Seite 9 – 113 d.A.). Soweit Nutzungsrechte ausgeübt worden sind, die nicht von der GEMA lizenziert waren, steht dies eigenständigen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen des Klägers nicht entgegen. b) Klageantrag zu 4) – Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) Die Klage ist insoweit zulässig und in dem zuerkannten Umfang begründet. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 3, a) wird Bezug genommen. 4. Klage gegen den Beklagten zu 4) a) Klageantrag zu 1) – Auskunft zu Vertriebshandlungen Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger, der nach Maßgabe der Ausführungen unter vorstehender Ziff. I, 1, a) Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke ist, in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 242, 259, 260 BGB i.V.m. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG dem Grunde nach zu. Der Beklagte zu 4) hat unstreitig vor Herbst 2011 DVDs vertrieben, die zu den mehr als 20.000 DVD’s mit den streitgegenständlichen Musikwerken gehörten, die jahrelang ohne eine Lizenz zur Verwendung der Musikwerke auf diesen DVDs hergestellt und vertrieben worden sind. Damit ist auch von ihm jedenfalls das Urheberrecht des Klägers an den auf den DVDs verwendeten Musikwerken verletzt worden. Die erst im Herbst 2011 durch die GEMA erfolgte nachträgliche Lizensierung lässt die Rechtswidrigkeit des vorhergehenden Verhaltens des Beklagten zu 4) nicht entfallen. Der Beklagte zu 4) bzw. seine Organe haben zumindest auch fahrlässig gehandelt, da sie sich in Bezug auf den von ihnen durchgeführten Vertrieb der DVD’s mit der gebotenen Sorgfalt hätte vergewissern müssen, dass ihnen entsprechende Nutzungsrechte an den Werken zustanden. Dass sie auf die Urheberschaft des Beklagten zu 1) und/oder die Berechtigung Dritter zur Herstellung der Bildtonträger vertraut haben wollen, vermag sie insoweit nicht zu entlasten. Der danach zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches des Klägers gegebene Auskunftsanspruch richtet sich jedenfalls auf sämtliche potentielle Verletzungshandlungen – seien sie auch nur ähnlicher Art (vgl. dazu Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rz.81, BGH GRUR 2010, 623 Tz. 51 ff. – Restwertbörse) - in Bezug auf die Verletzung der Schutzrechte des Klägers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Musikwerke und konnte daher in dem beantragten Umfang zuerkannt werden. Abzuweisen war der Klageantrag des Klägers allerdings insoweit als er auch Auskunft und Rechnungslegung verlangt hat über die vom Beklagten zu 4) selbst oder durch Dritte vorgenommenen Vervielfältigungen der Musikaufnahmen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.09.2014 (dort unter Ziff. I, 5) – Bl. 1518 d.A.) den Kläger darauf hingewiesen, dass es bislang an einem substantiierten Vortrag dazu fehlt, dass der Beklagte zu 4) solche Vervielfältigungen selber vorgenommen oder veranlasst hat. Soweit der Kläger dazu mit Schriftsatz vom 19.11.2014 (Bl.1821 d.A.) weiter vorgetragen hat, lässt sich dem weiterhin kein substantiierter Sachvortrag entnehmen. Zum einen bleibt bereits offen, welche Musikwerke sich auf dem Videoclip befunden haben sollen. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die auf der Mitgliederversammlung 2010 erstellte Videoaufnahme zeitgleich durch Ausfiltern der Audiospur für eine Doppel-CD verwendet worden sein soll, die wiederum anlässlich derselben Mitgliederversammlung vervielfältigt worden sein soll. Auch erscheint es kaum nachvollziehbar, dass eine solche CD nicht ohne weiteres zu beschaffen ist, sondern dem Kläger „zugespielt“ werden musste. Gleiches gilt, soweit der Kläger auch Auskunft verlangt hat über die vom Beklagten zu 4) durchgeführten öffentlichen Aufführungen der streitgegenständlichen Musikwerke. Da der Beklagte zu 4) als Verletzer der urheberechtlichen Nutzungsrechte des Klägers diesem die Auskunft in Bezug auf die von ihm begangenen Verletzungshandlungen persönlich schuldet, ist der Verweis auf die bislang vom Beklagten zu 1) erteilten Auskünfte nicht geeignet, seine eigene Verpflichtung entfallen zu lassen. Allerdings waren die von der Auskunft erfassten Zeiträume auf die Zeit nach dem 03.01.2003 zu beschränken, da insoweit die Einrede der Verjährung gem. 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 199 Abs. 3 BGB durchgreift. Die Kammer verweist auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Dresden in seinem Urteil vom 03.04.2012 (dort Seite 9 – Bl. 334 d.A.). Da die Klageforderungen gegen den Beklagte zu 4) erstmals mit der am 04.01.2013 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterungsschrift (Bl. 832 ff. d.A.) anhängig gemacht worden sind, ergab sich als Ende des verjährten Zeitraums der 03.01.2003. Die Vorausetzungen der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB hat der darlegungsbelastete Beklagte zu 4) nicht dargetan. Auf die Ausführungen unter Ziffer I, 1, f) wird verwiesen. Der Vortrag des Beklagten zu 4) zur fehlenden Werkqualität der streitgegenständlichen Musikwerke ist mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich. Selbst nach dem vom Beklagten zu 1) vorgelegten Privatgutachten (Anlage B 22 – Bl. 160 ff. d.A.) weisen sämtliche Werke die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Sofern der Beklagte zu 4) dies bestreiten möchte, wäre es zunächst seine Sache gewesen, im Einzelnen und bezogen auf jedes der streitgegenständlichen Musikstücke darzulegen, dass und warum die Ausführungen in diesem Privatgutachten unzutreffend sind. Die im Zusammenhang mit dem Gebrauchszweck der streitgegenständlichen Musikwerke angestellten Überlegungen zur Schöpfungshöhe sind durch die Entscheidung BGH GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug - überholt. Soweit der Beklagte zu 4) sich auf die fehlende Urheberschaft des Klägers beruft, gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I, 1 a) entsprechend. Die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass er durch Wahrnehmungsvertrag die GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung seiner Urheberrechte ermächtigt hat (so auch Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 18.10.2011 – 5 O 414 / 11 dort Seite 9 – 113 d.A.). Soweit Nutzungsrechte ausgeübt worden sind, die nicht von der GEMA lizenziert waren, steht dies eigenständigen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen des Klägers nicht entgegenstehen. b) Klageantrag zu 2) – Auskunft betr. öffentliche Aufführungen Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger mangels hinreichender Darlegungen nicht zu. Auf den Hinweis unter Ziff. I, 5) im Beschluss der Kammer vom 22.09.2014 (Bl. 1518 d.A.), dass es bislang an einem hinreichenden Sachvortrag des Klägers fehlt, dass der Beklagte zu 4) die streitgegenständlichen Musikwerke aufgeführt hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2014 (Bl.1821 d.A.) weiterhin ohne Benennung nachvollziehbarer Tatsachen vorgetragen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 4, a) wird verwiesen. c) Klageantrag zu 4) – Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 4) Die Klage ist insoweit zulässig und in dem zuerkannten Umfang begründet. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 4, a) wird Bezug genommen. 5. Klage gegen den Beklagten zu 5) a) Klageantrag zu 1) – Auskunft zu Vertriebshandlungen Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger, der nach Maßgabe der Ausführungen unter vorstehender Ziff. I, 1, a) Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke ist, in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 242, 259, 260 BGB i.V.m. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu. Die Beklagte zu 5) hat unstreitig ab 2005 mehr als 20.000 DVD’s mit den streitgegenständlichen Musikwerken hergestellt bzw. herstellen lassen und in der Folge zumindest an die Beklagte zu 2) zum Vertrieb abgegeben. Eine Lizenz zur Verwendung der Musikwerke auf diesen DVDs war ebenfalls unstreitig weder der Beklagten zu 2) noch einem der übrigen Beklagten zuvor von der GEMA oder dem Kläger erteilt worden. Damit ist das Urheberrecht des Klägers an den auf den DVDs verwendeten Musikwerken verletzt worden. Die erst im Herbst 2011 durch die GEMA erfolgte nachträgliche Lizenzierung lässt die Rechtswidrigkeit des vorhergehenden Verhaltens der Beklagten zu 5) nicht entfallen. Die Beklagte zu 5) hat zumindest auch fahrlässig gehandelt, da sie sich in Bezug auf die von ihr veranlasste Herstellung der DVD’s mit der gebotenen Sorgfalt hätte vergewissern müssen, dass ihr entsprechende Nutzungsrechte an den Werken zustanden, insbesondere ob eine auf den Urheber zurückzuführende Rechtekette bestand. Dass sie auf die Urheberschaft des Beklagten zu 1) bzw. die Berechtigung der Beklagten zu 2) vertraut haben will, vermag sie insoweit nicht zu entlasten. Dies gilt erst recht, soweit sie sich allein darauf verlassen haben will, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) bei ihrer ersten Beauftragung aus ihrer – der Beklagten zu 5) – Sicht als „Team“ aufgetreten sind. Soweit sie zuletzt behauptet hat, kein Presswerk zu betreiben, sondern die Herstellung der Vervielfältigungsstücke ihrerseits nur in Auftrag gegeben zu haben, ist dies nicht geeignet, ihre Verantwortlichkeit für die geltend gemachten Urheberrechtsverstöße entfallen zu lassen. Diesen Sachvortrag als richtig unterstellt, verbleibt es bei dem ihr zurechenbaren haftungsbegründenden Kausalbeitrag zu den rechtsverletzenden Nutzungshandlungen. Der danach zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches des Klägers gegebene Auskunftsanspruch richtet sich jedenfalls auf sämtliche potentielle Verletzungshandlungen – seien sie auch nur ähnlicher Art (vgl. dazu Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rz.81, BGH GRUR 2010, 623 Tz. 51 ff. – Restwertbörse) - in Bezug auf die Verletzung der Schutzrechte des Klägers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Musikwerke und konnte daher in dem beantragten Umfang zuerkannt werden. Der Vortrag der Beklagten zu 5) zur fehlenden Werkqualität der streitgegenständlichen Musikwerke ist mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich. Selbst nach dem vom Beklagten zu 1) vorgelegten Privatgutachten (Anlage B 22 – Bl. 160 ff. d.A.) weisen sämtliche Werke die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Sofern die Beklagte zu 5) dies bestreiten möchte, wäre es zunächst ihre Sache gewesen, im Einzelnen und bezogen auf jedes der streitgegenständlichen Musikstücke darzulegen, dass und warum die Ausführungen in diesem Privatgutachten unzutreffend sind. Soweit die Beklagte zu 5) sich auf die fehlende Urheberschaft des Klägers beruft, gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I, 1 a) entsprechend. Die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass er durch Wahrnehmungsvertrag die GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung seiner Urheberrechte ermächtigt hat (so auch Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 18.10.2011 – 5 O 414 / 11 dort Seite 9 – 113 d.A.). Soweit Nutzungsrechte ausgeübt worden sind, die nicht von der GEMA lizenziert waren, steht dies eigenständigen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen des Klägers nicht entgegenstehen. b) Klageantrag zu 3) – Zahlung von Abmahnkosten Die Klage ist insoweit unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das anwaltliche Schreiben vom 02.03.2011 (Bl. 924 ff. d.A.) keine Abmahnung im Sinne von § 97a UrhG darstellt. Denn das Schreiben diente nicht dazu, ein aufgezeigtes rechtswidriges Verhalten der Beklagten zu 5) durch Abgabe einer geforderten Unterlassungserklärung zu unterbinden, sondern die angemessene Beteiligung des Klägers an den Erlösen aus den aus seiner Sicht unbefugt erfolgten Verwertungshandlungen zu sichern. c) Klageantrag zu 4) – Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 5) Die Klage ist insoweit zulässig und begründet. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5, a) wird Bezug genommen. 6. Klage gegen den Beklagten zu 6) a) Klageantrag zu 1) – Auskunftsanspruch Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger, der nach Maßgabe der Ausführungen unter vorstehender Ziff. I, 1, a) Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke ist, in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 242, 259, 260 BGB i.V.m. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu. Die Beklagte zu 6) hat unstreitig CD‘s mit den streitgegenständlichen Musikwerken vervielfältigen lassen und sodann vertrieben. Da der Kläger alleiniger Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke ist, wäre dieser Vertrieb nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn zugunsten des hierzu darlegungspflichtigen Beklagten zu 6) eine auf den Urheber zurückzuführende Rechtekette bestanden hätte. Dies ist bislang in Bezug auf die von dem Beklagten zu 6) vertriebenen CD‘s unstreitig nicht der Fall, da diese – jedenfalls zum Teil - nicht über die GEMA lizensiert worden waren. Der Beklagte zu 6) hat zumindest auch fahrlässig gehandelt, da er sich in Bezug auf die von ihm veranlassten Verwertungshandlungen mit der gebotenen Sorgfalt hätte vergewissern müssen, dass ihm entsprechende Nutzungsrechte an den Werken zustanden, insbesondere ob eine auf den Urheber – den Kläger - zurückzuführende Rechtekette bestand. Der danach zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches des Klägers gegebene Auskunftsanspruch richtet sich jedenfalls auf sämtliche potentielle Verletzungshandlungen – seien sie auch nur ähnlicher Art (vgl. dazu Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rz.81, BGH GRUR 2010, 623 Tz. 51 ff. – Restwertbörse) - in Bezug auf die Verletzung der Schutzrechte des Klägers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Musikwerke und konnte daher in dem beantragten Umfang zuerkannt werden. Der Vortrag der Beklagten zu 6) zur fehlenden Werkqualität der streitgegenständlichen Musikwerke ist mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich. Selbst nach dem vom Beklagten zu 1) vorgelegten Privatgutachten (Anlage B 22 – Bl. 160 ff. d.A.) weisen sämtliche Werke die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Sofern der Beklagte zu 6) dies bestreiten möchte, wäre es zunächst seine Sache gewesen, im Einzelnen und bezogen auf jedes der streitgegenständlichen Musikstücke darzulegen, dass und warum die Ausführungen in diesem Privatgutachten unzutreffend sind. Soweit der Beklagte zu 6) sich auf die fehlende Urheberschaft des Klägers beruft, gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I, 1 a) entsprechend. b) Klageantrag zu 3) – Zahlung von Abmahnkosten Die Klage ist insoweit unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das anwaltliche Schreiben vom 02.03.2011 (Bl. 935 ff. d.A.) keine Abmahnung im Sinne von § 97a UrhG darstellt. Denn das Schreiben diente nicht dazu, ein aufgezeigtes rechtswidriges Verhalten des Beklagten zu 6) durch Abgabe einer geforderten Unterlassungserklärung zu unterbinden, sondern die angemessene Beteiligung des Klägers an den Erlösen aus den aus seiner Sicht unbefugt erfolgten Verwertungshandlungen zu sichern. c) Klageantrag zu 4) – Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 6) Die Klage ist insoweit zulässig und begründet. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 6, a) wird Bezug genommen. II. Widerklage Die Widerklage ist zum Teil unzulässig (Feststellungsanträge zu Ziff. 2, c und 5) und im Übrigen insgesamt unbegründet, so dass auch der als Stufenklage geltend gemachte Teil der Widerklage insgesamt abzuweisen war. 1. Der Widerklageantrag zu 2 c) ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Kläger zu keiner Zeit in Abrede gestellt hat, dass der Beklagte zu 1) Verfasser und Interpret der sog. subliminalen Texte ist. Der Widerklageantrag zu 5 ist ebenfalls unzulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, da bislang niemand geltend gemacht hat, gegen den Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts an der Filmmusik „Flashdance … What a Feeling“ zu haben, und nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht ersichtlich ist, dass dies ernsthaft jemals zu erwarten ist. 2. Die weitergehende Widerklage ist unbegründet, da der Kläger alleiniger Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke ist, er sich dementsprechend so bezeichnen darf, er zu Recht die GEMA-Zahlungen für die Nutzung dieser Werke erhalten hat und dem Beklagten zu 1) unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt schadensersatzpflichtig ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Klage verwiesen. III. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten, da der Kläger gegen die Beklagten zu 2) bis 6) im Wege der Stufenklage vorgegangen ist und insoweit nur durch Teilurteil entschieden werden konnte IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Streitwert : I. Klage 1. Gegen den Beklagten zu 1) Antrag zu I, 1): 30.000,-- € Antrag zu I, 2): 250.364,85€ Antrag zu I, 4): 5.000,-- € Antrag zu I, 5): 10.000,-- € Antrag zu I, 6): 10.000,-- € Antrag zu I, 7): 10.000,-- € Antrag zu I, 8): 10.000,-- € __________________________ Insgesamt 325.364,85 € 2. Gegen die Beklagte zu 2) Antrag zu II, 1): 10.000,-- € Antrag zu II, 2): 10.000,-- € Antrag zu II, 4): 30.000,-- € ___________________________ Insgesamt 50.000,-- € 3. Gegen den Beklagten zu 3) Antrag zu III, 1): 2.000,-- € Antrag zu III, 3): 8.000,-- € ___________________________ Insgesamt 10.000,-- € 4. Gegen den Beklagten zu 4) Antrag zu IV, 1): 2.000,-- € Antrag zu IV, 2): 2.000,-- € Antrag zu IV, 4): 8.000,-- € ___________________________ Insgesamt 12.000,-- € 5. Gegen die Beklagte zu 5) Antrag zu V, 1): 7.500,-- € Antrag zu V, 4): 30.000,-- € ___________________________ Insgesamt 37.500,-- € 6. Gegen den Beklagten zu 6) Antrag zu VI, 1): 7.500,-- € Antrag zu VI, 4): 30.000,-- € __________________________ Insgesamt…………… 37.500,-- € Klage insgesamt: 472.364,85 € II. Widerklage Antrag zu 1): 30.000,-- € Antrag zu 2): 10.000,-- € Antrag zu 3): 47.250,25 € Antrag zu 4): 20.000,-- € Antrag zu 5): 5.000,-- € Antrag zu 6): 10.000,-- € ___________________________ Widerklage insgesamt: 122.250,25 € s. auch Berichtigungsbeschluss.