Urteil
15 O 454/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0226.15O454.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Darlehenskontonummer #####/####, vom 08.07.2003, Nennbetrag 100.000 €, durch Widerrufserklärung des Klägers vom 28.04.2014 wirksam widerrufen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Darlehensvertrag über 100.000 € ab, der 2008 prolongiert wurde. Für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zum ursprünglichen Vertrag wird auf Bl. 11 GA Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.04.2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. 3 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm gezogene Nutzungen aus den erhaltenen Zinsen und Tilgungen, die sich auf 9.986,95 € belaufen. Hiermit erklärt er die Aufrechnung gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten. 4 Der Kläger beantragt, 5 1.) festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien Darlehenskontonummer #####/#### vom 08.07.2003, Nennbetrag 100.000 € durch Widerrufserklärung des Klägers vom 28.04.2014 wirksam widerrufen wurde; 6 2.) die Beklagte zu verpflichten, ihm das zum Widerrufszeitpunkt 28.04.2014 offene Restsaldo des Darlehensvertrags zwischen den Parteien Darlehenskontonummer #####/#### vom 08.07.2003, Nennbetrag 100.000 € sowie eine Kontoverbindung für die Zahlung dieses Restsaldos mitzuteilen; 7 3.) die Beklagte zu verpflichten, das Restsaldo des Klageantrags zu 2) in der Weise zu ermitteln, dass der unter Wegfall der vertraglichen Verzinsung vorzunehmende Nutzungsausgleich auf Seiten der Beklagten in Höhe von 3,430% p.a. auf Seiten des Klägers in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz für jede an die Beklagte gezahlte Monatsrate ab Eingang der jeweiligen Monatsrate des Darlehens bei der Beklagten vorgenommen wird. 8 hilfsweise zu den Anträgen 2 und 3: die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.986,95 € zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Es fehle an einem Feststellungsinteresse. Sie sei nicht verpflichtet, anstelle des Klägers eine Abrechnung vorzunehmen. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Mitteilung einer Kontonummer, weil diese dem Kläger ohnehin bekannt sei – #####/####. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei als Rechtsanwalt, der auch selbst Verbraucher in Widerrufsfällen vertreten habe, seit langem über den Fristablauf im Bilde gewesen. Sie habe lediglich 0,622 % p.a. als Nutzungen gezogen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. 15 1.) Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. 16 Ein Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte die Berechtigung des Widerrufs vorprozessual in Abrede gestellt hat. Die Klage ist auch nicht gegenüber einer Leistungsklage subsidiär, weil bei Abrechnung des Vertrags für den Kläger ein negativer Saldo verbleiben wird, weshalb er keine Möglichkeit hat, die Gesamtabrechnung im Wege der Leistungsklage zu betreiben. 17 Der Kläger hat seinen Vertrag wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht ist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10). Die Beklagte kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil diese Formulierung auch in dem damals gültigen Muster der BGB-InfoVO enthalten war. Vertrauensschutz kann jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn die verwendete Belehrung dem Muster nicht vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichungen für sich genommen geeignet sind, Unklarheit zu schaffen. Unabhängig vom Umfang der Änderung kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, weil sich sonst keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen ließe (BGH, Urt. v. 28.06.2011, IX ZR 349/10, ebenso BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11; demgegenüber entsprach in dem der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.08.2012, VIII ZR 378/11, zugrunde liegenden Fall die Belehrung vollständig dem Muster). Ein Abgleich der verwendeten Belehrung mit dem damals gültigen Muster nach der BGB-InfoVO belegt, dass es an verschiedenen Punkten Unterschiede gibt. Insbesondere hat die Beklagte am Ende der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist, eine Fußnote „²“ angebracht, die zur unten stehenden Erläuterung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führt. Damit hat die Beklagte das Muster nicht nur einer eigenständigen Bearbeitung unterzogen, sondern – auch wenn dies nicht erheblich ist – einen verwirrenden Zusatz aufgenommen. 18 Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt oder wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Allgemein gilt, dass es für den Fristablauf nicht auf einen Irrtum des Verbrauchers hierüber ankommt. Ein solches Tatbestandsmerkmal ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dementsprechend schließt auch ein gesteigertes Wissen des Verbrauchers aufgrund seines beruflichen Hintergrunds das wegen der fehlerhaften Belehrung fortbestehende Widerrufsrecht nicht aus. Der Kläger hat auch kein Vertrauensmoment geschaffen, etwa durch vollständige Rückführung des Darlehens, aus dem eine Verwirkung abgeleitet werden könnte. 19 2.) Die Anträge zu 2. und 3. sind nicht begründet. 20 Für einen Auskunftsanspruch über den Darlehenssaldo zum Zeitpunkt des Widerrufs oder die Höhe eines Abrechnungssaldos fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Höhe des Saldos des Darlehenskontos kann der Kläger seinen Kontoauszügen entnehmen. Die Grundlagen für die Errechnung der infolge des Widerrufs entstehenden, wechselseitigen Ansprüche stehen dem Kläger zur Verfügung, wie die im Schriftsatz vom 07.01.2015 angestellten Berechnungen ergeben. 21 3.) Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Auszahlung der von der Beklagten aus Zinsen und Tilgungen gezogenen Nutzungen begehrt, ist nicht begründet. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 07.01.2015 die Aufrechnung mit dieser Forderung gegenüber den Rückzahlungsansprüchen der Beklagten aus § 346 BGB erklärt. Damit ist die Forderung erloschen und kann nicht mehr geltend gemacht werden, § 389 BGB. 22 4.) Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 04.02.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 23 5.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO. Auch wenn die Anträge 2), 3) und der Hilfsantrag den Streitwert nicht erhöhen, sind sie bei der Kostentscheidung im Wege der Bildung eines fiktiven Gesamtstreitwertes zu berücksichtigen. 24 Streitwert: 45.000 € 25 Der Wert des Antrags 1.) wird mit 80% der noch offenen Darlehensvaluta angesetzt, die mangels Angaben der Parteien ausgehend von der vertraglichen Vereinbarung geschätzt wird. Die Anträge 2), 3) und der Hilfsantrag, die letztlich alle auf das gleiche Ziel gerichtet sind, führen zu keiner Erhöhung des Streitwertes.