Urteil
32 O 28/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0303.32O28.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.01.2013 gegen 14:20 Uhr in Köln-Porz auf der L-Straße vor der Kreuzung zur G-Straße in Höhe der M-Straße ereignete. 3 Zu diesem Zeitpunkt überquerte die Klägerin in Begleitung ihrer Tochter die L-Straße in Köln-Porz etwa in Höhe der M-Straße. Die Fahrbahn ist dort in Fahrtrichtung Norden dreispurig, in Fahrtrichtung Süden einspurig. In Fahrtrichtung Norden standen vor der Ampel auf den beiden rechten Fahrspuren einige PKW hintereinander, auf der Linksabbiegerspur standen nur wenige PKW. Die Klägerin ging mit ihrer Tochter zwischen den stehenden PKW auf den beiden rechten nördlich verlaufenden Fahrspuren durch und wurde im Grenzbereich zwischen mittlerer Spur und Linksabbiegerspur vom Fahrzeug des Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, im Gesicht und an der rechten Hand gestreift. Der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs des Beklagten war nach dem Ereignis umgeklappt. 4 Die Beklagte zu 1) lehnte eine Haftung außergerichtlich letztmalig mit Schreiben vom 26.08.2013 ab. 5 Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) sei unaufmerksam und zu schnell gewesen und habe daher nicht rechtzeitig bremsen können, obwohl die Klägerin und deren Tochter für den Beklagten gut sichtbar gewesen seien. Sie sei am Ende der mittleren Fahrbahn stehen geblieben und habe nach links gesehen, um sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur kommt. Hierbei habe sie hinter der Fahrbahnmarkierung gestanden. 6 Durch die Kollision habe sie eine Prellung der Lippe und der Mundhöhle erlitten, was bei ihr zu starken Schmerzen beim Kauen, Mund öffnen und Sprechen über einen Zeitraum von 3 Wochen geführt habe. Überdies habe sie eine Prellung des rechten Zeigefingers mit knöchernen Absprengungen erlitten, weshalb sie über 4 Wochen unter unfallbedingte Schmerzen ein einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltagslebens gelitten habe. Ihr sei es insbesondere nicht möglich gewesen, alltägliche Tätigkeiten in Verbindung mit Zufassen, Schneiden, Kochen oder Körperpflege auszuführen, auch ihren berufliche Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin habe sie 10 Tage überhaupt nicht und im Weiteren nur unter Schmerzen ausüben können. Zwar seien die Schmerzen nach 4 Wochen deutlich besser geworden, sodann jedoch sporadisch und insbesondere unter Belastung wiederholt aufgetreten. Die Verletzungen seien bis heute behandlungsbedürftig, es verbleibe eine dauerhafte chronische Schmerzsymptomatik, welche sich tendenziell eher verschlechtern werde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zum Ausgleich der aus dem Verkehrsunfall vom 04.01.2013 resultierenden Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wobei jedoch ein Betrag von 3.600,00 € nicht unterschritten werden soll, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen, 9 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eintretenden materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin, resultierend aus dem Unfallereignis vom 04.01.2013 zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden sowie 10 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 446,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie behaupten, die Klägerin sei nicht vor der Begrenzungslinie zur Linksabbiegerspur stehen geblieben. Sie habe sich auch nicht von dort aus vorgebeugt, um nach links zu schauen, sondern sei unaufmerksam gegen die linke Seite seines Fahrzeugs gelaufen. Sie sind daher der Ansicht, dass aufgrund dieses groben Verkehrsverstoßes die Klägerin das alleinige Verschulden für die Kollision treffe. 14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U, I und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.10.2014 (Bl. 41 ff. GA) und 27.01.2015 (Bl. 54 f. GA) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln, Az: 932 Js 2479/13, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist unbegründet. 17 I. 18 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten nach §§ 7, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht. 19 Zwar ist grundsätzlich der haftungsbegründende Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt. Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, wurde die Klägerin an ihrem Körper und ihrer Gesundheit verletzt. Die Haftung ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG durch das Vorliegen von höherer Gewalt ausgeschlossen. Hierunter ist ein von außen einwirkendes, außergewöhnlich seltenes und nicht abwendbares Ereignis zu verstehen. Wegen ihrer Häufigkeit sind Verstöße gegen Bestimmungen der StVO damit schon per se nicht mehr als höhere Gewalt zu qualifizieren (BGH VersR 1967, 138). Das Verhalten von Fußgängern beim Überqueren einer Straße stellt somit vorliegend keine höhere Gewalt dar. 20 Der Klägerin ist jedoch ein grobes Verschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB anzulasten, hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) vollständig zurücktritt. Auch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002, durch das u.a. die Vorschrift des § 7 Abs. 2 StVG neu gefasst worden ist, kann die Haftung aus der einfachen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers oder eines anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers völlig zurücktreten (Rebler, NZV 2011, 223, 229; Dörr, MDR 2012, 503, 503). Daher richtet sich die Haftungsquote nach dem Verschulden der Unfallbeteiligten. Dies erfordert eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge. 21 Den Beklagten zu 2) trifft insoweit lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Ein Verschulden kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. 22 Eine zu hohe Geschwindigkeit, die die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) hier erhöht hätte, vermochte das Gericht nicht festzustellen. Die Klägerin selbst konnte in ihrer Anhörung bereits keine belastbaren Angaben hierzu machen, sie schilderte vielmehr einen subjektiven Eindruck, welcher maßgeblich aufgrund des Überraschungseffektes zu einer Annahme ihrerseits führte, das Beklagtenfahrzeug müsse schnell gefahren sein. Auch die Aussage der Zeugin U ist in Bezug auf diese Frage unergiebig, denn sie hat das Fahrzeug erst gesehen, als es mit der Klägerin zusammengestoßen ist. Allein aus dieser Tatsache kann man nicht darauf schließen, dass das Fahrzeug die gesetzlich vorgeschriebene Geschwindigkeit auf der Linksabbiegerspur überschritten hat. Dies steht auch vor dem Hintergrund, dass der – unabhängige – Zeuge N bekundete nachvollziehbar, dass Beklagtenfahrzeug sei relativ langsam gefahren, da es an der nahenden roten Lichtzeichenanlage habe halten müssen. Dies stimmt mit den Angaben der Zeugin I überein sowie der unstreitigen Sachlage, dass sich der Unfall vor einer (roten) Lichtzeichenanlage ereignete. Es ist daher – auch im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse – insgesamt nicht davon auszugehen, dass das Beklagtenfahrzeug mit einer unangepassten Geschwindigkeit am haltenden Verkehr auf die unmittelbar bevorstehende Lichtzeichenanlage zufuhr. Der Kraftfahrer braucht seine Geschwindigkeit überdies nicht auf die stets bestehende Möglichkeit einzurichten, dass plötzlich Fußgänger zwischen haltenden Fahrzeugen hindurch unvorsichtig auf die Fahrbahn treten. Insoweit ergibt sich auch aus dem Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2). Zwar darf nach § 3 Abs. 1 StVO grundsätzlich nur mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren werden, dass vor Hindernissen auf der Fahrbahn angehalten werden kann. Dieses Sichtfahrgebot bezieht sich aber lediglich auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss. Es gilt dagegen nicht für Hindernisse, die plötzlich von der Seite in die Fahrbahn gelangen (vgl. BGH NJW 1985, 1950). Letzteres war hier jedoch der Fall. 23 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nach dem Überqueren der mittleren Fahrspur – außerhalb des eigentlich zu benutzenden vorhandenen Überwegs an der nahegelegenen Lichtzeichenanlage – nicht ausreichend auf den weiteren Verkehr auf der Linksabbiegerspur geachtet hat und für den Beklagten zu 2) völlig unvermittelt auf die Fahrbahn getreten ist. Der Zeuge N hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass die Klägerin, ohne nach links zu schauen, gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2) lief. Zwar ordnet er den Kollisionsort am Fahrzeug eher hinten ein, obwohl die Klägerin unstreitig mit dem vorderen Teil des Fahrzeugs kollidiert ist. Dies lässt sich jedoch ohne Weiteres dadurch erklären, dass es für den Zeugen deswegen subjektiv der hinterer Teil war, weil er die Bewegung der Klägerin zeitlich nach der des Fahrzeugs einordnet (Klägerin läuft in das Fahrzeug und nicht Fahrzeug fährt Klägerin an). Dies sowie die im Hinblick auf den Zeitablauf nachvollziehbare fehlende genauere Erinnerung an seine Fahrspur, hindern jedoch die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussage nicht Der Zeuge hat auch keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und in seinem Fahrzeug auf der Nebenspur wartend eine gute Sicht auf das Unfallgeschehen. 24 Die Zeugin U bekundet zwar, sie sei mit ihrer Mutter, der Klägerin, auf der Linie stehen geblieben und sie hätten sorgfältig auf herannahende Fahrzeuge geachtet. Die Aussage war jedoch nicht hinreichend belastbar, da sie auch auf Nachfrage nicht mehr erklären konnte, ob sich die Kollision noch im Zeitpunkt des behaupteten Stehens ereignet hat oder als sie bereits weitergegangen sind. Auch konnte sie nicht mehr sagen, ob der Zusammenstoß noch auf der zweiten Spur oder schon auf der dritten Spur stattgefunden hat. Ihre Aussage war insgesamt inkonstant und wenig detailreich. 25 Dass die Klägerin sowie deren Tochter für den Beklagten zu 2) gut sichtbar gewesen wären, steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Aussage der Zeugin U ist im Hinblick hierauf unergiebig. Die nachvollziehbare und schlüssige Aussage der Zeugin I, die Körpergröße der Klägerin von ungefähr 1,63 Meter, die örtliche Verkehrssituation und räumlichen Gegebenheiten legen vielmehr nahe, dass die Klägerin und ihre Tochter gerade nicht gut sichtbar waren. Dies folgt auch daraus, dass die dreispurige Straße erst kurz vor dem Ort des Zusammenstoßes dreispurig wird. Das bedeutet, dass die Sicht auf die Klägerin zumindest ein gewisses Stück vor dem Ort des Zusammenstoßes eingeschränkt gewesen ist, da dort die Linksabbiegerspur noch nicht existiert und der Kläger somit zunächst auf der mittleren Spur hinter anderen Autos gefahren sein muss. Am Rande derselben Spur stand nun die Klägerin ein wenig weiter vorne auf der Strecke, kurz nachdem die Spur dreispurig wird. Der Fahrzeugführer darf darauf vertrauen, dass kein Fußgänger die Fahrbahn unachtsam betritt. Abwehrmaßnahmen muss er erst ergreifen, wenn er ein Fehlverhalten eines Fußgängers bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen muss (BHJJ/Heß StVO § 25 Rn. 10a). Insgesamt ist daher anzunehmen, dass der Beklagte zu 2) das Verhalten der Klägerin auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte. 26 Die Klägerin hat dagegen in grob fahrlässiger Weise gegen ihre Pflichten als Fußgängerin aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. 27 Zum einen hätte sie zum Überqueren der dreispurigen Straße die Fußgängerfurt unweit der Unfallstelle benutzen müssen. Zwar kann der Fußgänger grundsätzlich über die Straße gehen, wo er will. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Denn wenn es die Verkehrslage erfordert, darf die Fahrbahn nur an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen überquert werden, § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO (BayObLGSt 1971, 209, 210). In diesem Fall erforderte die Verkehrslage ein Überqueren an der Fußgängerfurt. Für die Bestimmung der Verkehrslage spielen insbesondere auch die Sichtverhältnisse eine Rolle. Im vorliegenden Fall ist es von entscheidender Bedeutung für die Verkehrslage, dass die verkehrsreiche Straße in Fahrtrichtung G-Straße 2- bzw. 3-spurig ist, wobei die 3. (Linksabbieger-) Spur erst kurz vor dem Kreuzungsbereich beginnt. Dadurch dass an dieser Stelle die Fahrzeuge noch hintereinander stehen, auch die, die auf die Linksabbiegerspur fahren möchten, ist es für einen Fußgänger, der ein wenig weiter an der Grenze der mittleren Fahrspur steht, besonders schwierig zu beurteilen, ob Fahrzeuge auf die Linksabbiegerspur kommen oder nicht, da es sein kann, dass ein solches Fahrzeug (zunächst) noch auf der Geradeausspur steht. Aufgrund dieser aus Sicht eines Fußgängers unübersichtlichen Verkehrssituation heraus ergibt sich im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, die Straße an der in der Nähe befindlichen Fußgängerfurt zu überqueren. In einem solchen Fall handelt der Fußgänger grob fahrlässig, wenn er die Straße nicht an der Lichtzeichenanlage überquert. 28 Wie bereits oben ausgeführt, steht zur Überzeugung des Gerichts überdies fest, dass die Klägerin nach dem Überqueren der mittleren Fahrspur nicht ausreichend auf den weiteren Verkehr auf der Linksabbiegerspur geachtet hat, sondern ohne – hinreichend – nach links zu sehen gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2) lief. Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2010. 2525 f). Diesen Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht erschüttert. Sie hat keine Umstände dargelegt, die für eine atypische Verkehrsunfallsituation sprechen. Nach den Feststellungen des Gerichts ist davon auszugehen, dass sie sich vor dem Betreten der Straße nicht in ausreichendem Maße davon überzeugt hat, dass sie den herannahenden fließenden Verkehr nicht behindert. Hätte sie vor dem Betreten der Fahrbahn mit der gebotenen Sorgfalt nach links geschaut, hätte sie den herannahenden Beklagten erkennen müssen. Der Fahrverkehr ist auf Fahrbahnen bevorrechtigt. Ihm ist durch den Fußgänger der Vorrang zu überlassen (BHJJ/Heß StVO § 25 Rn. 10). Auch hat dieser beim Überqueren der Fahrbahn besondere Vorsicht zu wahren (KG Berlin NZV 04, 579). Der Fußgänger muss auf den Verkehr achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig (LG Schwerin, Urteil vom 14.12.2012 – 1 O 8/12). Diesen Pflichten ist die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgekommen. Das Weiterlaufen auf die Linksabbiegerspur, ohne sich sorgfältig zu vergewissern, ob Fahrzeuge herannahen, ist grob fahrlässig. Die Voraussetzungen für ein Zurücktreten der Haftung des Fußgängers wegen dessen offener Erkennbarkeit oder einer überhöhten Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs sind – wie bereits dargelegt – nicht erfüllt. 29 Es kann letztlich in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sich der Beklagte zu 2) hier wie ein Idealfahrer verhalten hat und der Unfall daher für ihn ein unabwendbares Ereignis war. Denn nicht jeder vermeidbare Unfall beruht auf einem Sorgfaltsverstoß des Fahrers. Selbst wenn er sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat, kann die lediglich einfache Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers zurücktreten. Das Verschulden der Klägerin, hier in Form von zwei grob fahrlässigen Verkehrsverstößen, überwiegt derart, dass die vom Beklagten zu 2) ausgehende Ursache, seine einfache Betriebsgefahr, völlig zurücktritt. 30 Aus diesen Gründen unterlag die Klage vollumfänglich der Abweisung. 31 II. 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S.1, 2 ZPO. 33 Streitwert : 5.100,00 €