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Urteil

25 S 11/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0304.25S11.14.00
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Tenor

Die Berufung der Streithelferin und Berufungsklägerin gegen das am 19.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 119 C 586/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Streithelferin und Berufungsklägerin gegen das am 19.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 119 C 586/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. G R Ü N D E: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen. II. Das zulässige Rechtsmittel der Berufungsklägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Ein Anspruch auf Rückzahlung (vom ursprünglichen Kläger) gezahlten Honorars besteht nicht, insbesondere nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, in Höhe von (1.048,22 € + 2.379,30 € =) 3.427,52 €. Maßgebend ist, dass aus Sicht der Kammer die getroffenen Vereinbarungen nicht unwirksam sind, ihre Unwirksamkeit unterstellt gleichwohl dem (früheren) Kläger keine Rückzahlung zusteht. 1. Die Vereinbarungen vom 02.10.2012 waren wirksam, insbesondere die „Wahlleistungsvereinbarung“ (in Kopien Anlagen K 3, Bl. 10 d.A. sowie K 4, Bl. 11 d.A.) und „Patientenerklärung bei Verhinderung des Wahlarztes“ (in Kopien Anlage K 5, Bl. 12 d.A., und K 6, Bl. 13 d.A.).[Insoweit auf – der qualitativ eher schlechten Kopie – Anlage K 3 eine Unterschrift nicht zu erkennen ist und fehlen könnte, ist dies nicht gerügt, bisher nicht Gegenstand des Verfahrens und auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.]Mit dem Abschluss dieser Vereinbarungen wurde den vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätzen (siehe nur III ZR 126/06 vom 01.02.2007; III ZR 144/07 vom 20.12.2007) hinsichtlich der Anforderungen an eine Wirksamkeit Genüge getan.Insbesondere wurden vor Erbringung der Leistungen die vom Bundesgerichtshof genannten maßgeblichen Kriterien (kurze Charakterisierung des Inhalts wahrärztlicher Leistungen, kurze Erläuterung der Preisermittlung, ein Hinweis auf finanzielle Mehrbelastung, ein Hinweis auf die Erstreckung auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte und ein Hinweis auf Einsichtmöglichkeit in die GOÄ) durch die vorgenannten Schriftstücke erfüllt. 2. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung damit geführt, dass die Schriftstücke nicht den „Fall der sogenannten Anwesenheitsvertretung“ regelten und hat dazu bestritten, dass der Beklagte überhaupt abwesend war. Auch sei er, der Beklagte, gar nicht bereit gewesen, die Nierentransplantation selbst durchzuführen.Zugleich wird eingeräumt, dass der (frühere) Kläger und sein Sohn von Anfang gar nicht an einer Operation durch den Beklagten selbst interessiert gewesen seien. Vielmehr sei die Operation so wie durch Prof. Dr. T durchgeführt gewünscht gewesen.Das (in der Wertung der Kammer) streitige Vorbringen zur Anwesenheit und zu fehlender Operationsbereitschaft des Beklagten kann im Ergebnis dahinstehen. Insoweit geht es auch nicht um einen „Fall der sogenannten Anwesenheitsvertretung“.Denn dem Kläger wurde in formell ausreichender und klarer Weise für die klägerseits gewünschte Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen auch die Wahl gelassen, welche der vier Varianten „genommen“ wird.Insbesondere wäre es der Klägerseite – den kläger- und berufungsklägerseitigen Vortrag, dass einzig Prof. Dr. T in Köln die gefragt Operation durchführe, als zutreffend unterstellt – im Rahmen ihrer Privatautonomie möglich gewesen, die Variante Nr. 2 zu wählen. Auch dann wäre die Operation auf der Grundlage allgemeiner Krankenhausleistungen dem klägerseitigen Vorbringen folgend durch Herrn Prof. Dr. T erfolgt.An die gewählte Variante Nr. 4 hat sie sich nun festhalten zu lassen. 3. Ergänzend: Die – aus dem Interesse der Berufungsklägerin, möglichst kostengünstig agieren zu wollen, für die Kammer durchaus nachvollziehbare – Position der Berufungsklägerin würde konsequent praktiziert dazu führen, dass auf jegliches – auch nur sehr allgemeines und durch nichts substantiiertes – Behaupten, der Wahlarzt sei gar nicht verhindert gewesen, von Seiten des Wahlarztes Umstand und Umfang von Abwesenheit bzw. Verhinderung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist. 4. Schließlich – ohne dass es hierauf letztlich ankommt –:Mit der Entscheidung des BGH (III ZR 85/14) vom 16.10.2014 (Anlage St 6 zum Schriftsatz vom 14.11.2014) ist davon auszugehen, dass a) grundsätzlich in vergleichbarer Konstellation ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht kommen kann und b) die „Vorgaben des § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ernst zu nehmen sind“. Zugleich kann in Betracht kommen, dass die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs treuwidrig ist und deshalb ausscheidet. Dies ergibt sich aus der von Berufungsklägerseite in Bezug genommenen Entscheidung BGH (III ZR 58/02) vom 17.10.2002, auch wenn dies dort konkret verneint wurde.So stünde auch eine eventuelle Unwirksamkeit der getroffenen Wahlleistungsvereinbarungen und Patientenerklärungen unterstellt, dem konkreten Rückforderungsanspruch des Klägers der Rechtseinwand unzulässiger Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegen. Er und sein Sohn erhielten genau das Gewünschte: Operation durch Herrn Prof. Dr. T . 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 6. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder weicht die Kammer von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch besteht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichtes. 7. Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.427,52 €.