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Beschluss

3 O 308/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Tenor eines Urteils kann nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden. • Wenn sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, welche Partei kostenpflichtig sein soll, ist eine korrigierende Berichtigung des Kostenausspruchs zulässig. • Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO: die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Kostenausspruchs wegen offenbarer Unrichtigkeit • Der Tenor eines Urteils kann nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden. • Wenn sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, welche Partei kostenpflichtig sein soll, ist eine korrigierende Berichtigung des Kostenausspruchs zulässig. • Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO: die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin hatte Klage erhoben, die vom Landgericht Köln durch Urteil vom 27.01.2015 abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen des Urteils begründete die Kammer die Kostenentscheidung ausdrücklich nach § 91 ZPO und wollte damit die Klägerin als Kostenschuldnerin festlegen. Im gedruckten Tenor des Urteils wurde jedoch irrtümlich die Beklagte als Kostenpflichtige benannt. Der Fehler ist offenkundig und beruht auf einer Verwechslung bei der Fassung des Kostenausspruchs. Es ging lediglich um die Korrektur dieser klar erkennbaren Unrichtigkeit, nicht um eine inhaltliche Änderung der Entscheidung. Das Gericht beruft sich auf § 319 ZPO zur Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten des Tenors. • Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 27.01.2015 enthalten die klare Aussage, dass die Kosten dem unterlegenen Teil nach § 91 ZPO aufzuerlegen sind. • Weil die Klage abgewiesen wurde, muss nach § 91 ZPO die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen; dies war nach dem Willen der Kammer bei Abfassung des Urteils der tatsächliche Kostenausspruch. • Im Tenor wurde jedoch versehentlich die Beklagte genannt; diese Abweichung stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO dar. • § 319 ZPO erlaubt die Berichtigung solcher offenkundiger Fehler im Tenor, wenn die wirkliche Entscheidung aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht. • Vorliegend ist die Berichtigung geboten, da sie nur den Wortlaut des Tenors an die klaren Entscheidungsgründe anpasst und keine materiell-rechtliche Änderung bewirkt. Der Tenor des Urteils vom 27.01.2015 wurde gemäß § 319 ZPO berichtigt: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Berichtigung korrigiert eine bloße redaktionelle Verwechslung im Kostenausspruch, da die Entscheidungsgründe klar ergeben, dass nach § 91 ZPO die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. Es handelt sich nicht um eine inhaltliche Neuerung des Urteils, sondern um die Anpassung des Tenors an die bereits getroffene rechtliche Wertung. Die Entscheidung stellt damit klar, dass die Klägerin kostenpflichtig ist.