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Urteil

83 O 26/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0423.83O26.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin ist alleiniger Verkehrshaftungs- sowie Speditions-Güterversicherer diverser Kurierdienstunternehmen, u.a. der Firmen Z. T. GmbH, Z. K. GmbH, F. D. GmbH und J. courier ( Deutschland ) Ltd. ( im folgenden: Versicherungsnehmer ), die auf die Beförderung von eilbedürftigen und wertvollen Sendungen spezialisiert sind. Die vorgenannten Versicherungsnehmer sind Stationspartner im Kurierverbund der Beklagten, die die Dachgesellschaft des L.-Verbundes ist, dem mehr als 100 selbständige Logistikunternehmen angeschlossen sind. Zwischen diesen, so auch den Versicherungsnehmern, und der Beklagten liegt ein Kooperationsvertrag für die L. AG zugrunde, der u.a. folgenden Inhalt hat: „Präambel L. bietet als Logistikdienstleister in Kooperation mit im L.-Verbund selbständig operierenden regionalen Kurierdienstleistern („Stationspartner“) umfassende Kurier-, Express- und Postdienstleistungen an. Hierzu unterhält L. ein in der Bundesrepublik Deutschland und benachbarte europäische Länder umfassendes Transportliniennetz und einen zentralen Umschlagplatz („HUP“). Diesen Transportlinienverbund, mit dem die einzelnen Stationspartner untereinander vernetzt werden, erweitert L. nach eigenem Ermessen mit dem Ziel, ein möglichst flächendeckendes Angebot mit festen Konditionen sowie zuverlässiger und schneller Abholung bzw. Ablieferung von Sendungen durch die Stationspartner zu gewährleisten. Eine Selbstbindung oder verbindliche Zusage gleich welcher Art den Stationspartnern gegenüber ist hiermit nicht verbunden. § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Stationspartner unterhält einen Kurierdienst im vereinbarten Vertragsgebiet und holt eingehende Sendungen in diesem Gebiet bei den jeweiligen Kunden ab bzw. liefert Sendungen an diese aus. L. trägt Sorge dafür, dass die von den Stationspartnern eingesammelten Sendungen an den zentralen Umschlagplatz („HUP“) angeliefert werden. Ferner übernimmt L. am zentralen Umschlagplatz die Sortierung der eingehenden Sendungen und deren Bereitstellung zur Abholung durch die von L. AG eingesetzten Linienhalter. (......) §2 Leistungen von L. (1) L. verpflichtet sich zur Aufrechterhaltung des Transportliniennetzes und des zentralen Umschlagplatzes („HUP“). Die derzeit beschriebenen Linien sind in Anlage 3 aufgeführt. (2) L. verpflichtet sich unter Zugrundelegung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns, die Sortierung der im zentralen Umschlagplatz eingehenden Sendungen sicherzustellen. Ferner überwacht L. die ordnungsgemäße Ent- und Beladung der Sendungen an die jeweiligen Linienhalter. L. ist berechtigt, bei der Erbringung der vorgeschriebenen Leistungen Dritte einzusetzen. § 3 Rechte und Pflichten des Stationspartners (1) Der Stationspartner unterhält einen Kurierdienst, durch den eingehende Sendungen im vereinbarten Gebiet pünktlich und zuverlässig bei den Auftraggebern abgeholt und an die Empfänger ausgeliefert werden. Dabei sind die Richtlinien, die im Manual ( Leitfaden ) festgeschrieben sind, verbindlich. Entscheidungen, die auf Meetings aller Stationspartner getroffen und durch Protokolle festgehalten werden, sind verbindlich. Das L.-Manual ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. (.......) (6) Der Stationspartner ist verpflichtet, dem Abrechnungssystem über die L. O. GmbH beizutreten und den betreffenden Zahlungsverkehr mit anderen Stationspartnern bzw. mit L. über die L. O. GmbH abzuwickeln. Einzelheiten regelt § 5 dieses Vertrags. (......) § 5 Höhe der Vergütung, Fälligkeit und Abrechnung (1) Das Entgelt für die von L. erbrachten Leistungen setzt sich zusammen aus 1..1) einem Grundbetrag ( dieser von L. bei Beginn des Vertragsverhältnis festgelegt wird Stationspauschale ) Anlage 4 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dieser Grundbetrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und wird jeweils am 1. eines Monats in Rechnung gestellt. L. ermittelt diesen Betrag jeweils am Anfang des Folgemonats und nimmt eine Verrechnung mit dem für diesen Monat geleisteten Grundbetrag vor. L. bucht den jeweils fälligen Betrag innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungsstellung von dem Stationspartner mitgeteilten Konto ab. Hierzu erteilt der Stationspartner L. einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften; 1..2) einem frachtabhängigen Betrag Anlage 4 ( zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ). Dieser richtet sich nach der tatsächlichen Menge der monatlich beförderten Sendungseinheiten. Übersteigen die Sendungseinheiten den für diesen Monat von dem Stationspartner geleisteten Grundbetrag, stellt L. dem Stationspartner den Differenzbetrag in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wird am 25. des Monats zur Zahlung fällig und am selben Tag von dem Konto des Stationspartners abgebucht. Unterschreitet der frachtmengenabhängige Betrag den für diesen Monat gezahlten Grundbetrag, erteilt L. dem Stationspartner eine entsprechende Gutschrift. (2) (.......) (3) Das Entgelt für die von L. erbrachten Leistungen richtet sich nach den Abhol- und Zustellkonditionen, die in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieses Vertrages wird. Die derzeit aktuelle Fassung der Abhol- und Zustellkonditionen ist diesem Vertrag als Anlage 5 beigefügt. L. ist nicht berechtigt, die in der Abhol- und Zustellkonditionen aufgeführten Beträge einseitig zu ändern. L. informiert den Stationspartner über geplante Änderungen mindestens 10 Wochen vor deren Inkrafttreten, um dem Stationspartner die Gelegenheit zu geben, diesen Kooperationsvertrag fristgemäß ordentlich zu kündigen. (4) Die Abrechnung sowie die Verrechnung sämtlicher Außenstände erfolgt ausschließlich über die L. O. GmbH. Zu diesem Zweck hat der Stationspartner sicherzustellen, dass er über ein Kontokorrentkonto bei einer in Deutschland oder Österreich ansässigen Bank verfügt. (.........)“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kooperationsvertrag, Anlage B1, Bl. 105 ff. d.A., verwiesen. Die Klägerin hat die Versicherungsnehmer wegen fünf Transportschäden entschädigt, und zwar die Z. T. GmbH in Höhe von EUR 19.170,00, die Z. K. GmbH in Höhe von EUR 3.120,00, die F. D. GmbH in Höhe von EUR 10.000,00, die J. courier ( Deutschland ) Ltd. in Höhe von EUR 2.500,00 und EUR 6.000,00. Ersatzansprüche sind auf die Klägerin übergegangen bzw. an diese abgetreten worden, die Klägerin bzw. die Versicherungsnehmer haben die Beklagte haftbar gemacht. Die Klägerin behauptet, die Versicherungsnehmer würden von der Beklagten Transportaufträge erhalten und der Beklagten Transportaufträge zu festen Beförderungskosten erteilen. Die Beklagte biete selbständig die fraglichen Transportleistungen an, die Stationspartner seien nur die ausführenden Frachtführer, die Beklagte werde seitens des anliefernden Stationspartners / Logistikunternehmens, wie die Versicherungsnehmer, als Erstfrachtführer mit der (weiteren) Beförderung zum Empfänger beauftragt. Die anliefernden Stationspartner würden an die Beklagte Transportaufträge für die weitere Beförderung ab dem HUP, also insbesondere den Umschlag und die Auslieferung der von ihnen entgegen genommenen Waren erteilen, umgekehrt würden die anliefernden Stationspartner ihrerseits seitens der Beklagten zu fixen Kosten mit der Auslieferung von Sendungen in ihrem Gebiet ab dem HUP beauftragt. Mit der Einspeisung in das L.-System erteile der jeweilige übernehmende Stationspartner zugleich zu festen Kosten gemäß Kooperationsvertrag den Transportauftrag für den Umschlag und die Auslieferung an den jeweiligen Empfänger an die Beklagte. Dieses folge aus dem jeweiligen Kooperationsvertrag. Zwischen den einzelnen L.-Stationen kämen keine Frachtverträge direkt zustande, dieses stände auch im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 des Kooperationsvertrages sowie dem Umstand, dass die Erstfrachtführer keinerlei Möglichkeit hätten, die Auswahl des ausführenden Frachtführers zu beeinflussen oder den ausliefernden Frachtführer selbst zu bestimmen, dies erfolge einzig und allein nach Maßgabe und durch Auftragserteilung der Beklagten. Die Z. T. GmbH habe die Beklagte mit der Beförderung von vier Paketen an vier verschiedene Empfänger jeweils mit Gold im Wert von insgesamt EUR 19.710,00 beauftragt. Die Sendungen seien ordnungsgemäß und unbeschädigt sowie ordnungsgemäß verpackt für den Weiterversand in das Versandsystem der Beklagten eingespeist worden, seien jedoch im Gewahrsam der Beklagten bzw. im Gewahrsam der von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführerin verloren gegangen. Die Z. K. GmbH habe die Beklagte zu festen Kosten mit der Beförderung eines Paketes mit einer Kette aus 750-Gold, Wert EUR 3.120,00, beauftragt. Das Paket sei ordnungsgemäß und unbeschädigt sowie ordnungsgemäß verpackt in das Versandsystem der Beklagten eingespeist und übergeben worden, sei jedoch im Gewahrsam der Beklagten bzw. im Gewahrsam der von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführerin verloren gegangen. Die F. D. GmbH habe die Beklagte mit der Beförderung zu festen Kosten eines Pakets mit 500 Silbermünzen im Wert von EUR 10.000,00 beauftragt. Die Sendung sei ordnungsgemäß und unbeschädigt sowie ordnungsgemäß verpackt für den Weiterversand eingespeist und mit der Weisung übergeben worden, eine Alternativzustellung an einen Ersatzempfänger sei ausdrücklich untersagt. Die Sendung sei jedoch an einen Dritten ausgeliefert worden und daher im Gewahrsam der Beklagten bzw. im Gewahrsam der von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführerin verloren gegangen. Die J. courier ( Deutschland ) Ltd. habe die Beklagte zu festen Kosten mit der Beförderung eines Paketes mit Diamanten mit Wertangabe EUR 2.500,00 beauftragt. Das Paket sei durch einen von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführer in Antwerpen vollständig und ordnungsgemäß abgeholt worden und im Umschlaglager umgeladen und zur Auslieferung weiterverfügt worden. Im Gewahrsam der Beklagten bzw. ihrer Unterfrachtführerin sei die Sendung in Verlust geraten. Die J. courier ( Deutschland ) Ltd. habe die Beklagte zu festen Kosten mit der Beförderung eines Paketes mit sechs Armbanduhren, Wertangabe EUR 6.000,00, beauftragt. Das Paket sei durch einen Unterfrachtführer der Beklagten vollständig und ordnungsgemäß abgeholt worden, an dem Umschlaglager umgeladen und zur Auslieferung weiterverfügt worden. Im Gewahrsam der Beklagten bzw. ihrer Unterfrachtführerin sei die Sendung in Verlust geraten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 23.06.2014, Bl. 27 ff.d.A., sowie die vorgelegten Unterlagen, Anlagen K2/1 bis K5/5, Bl. 48 ff. d.A., verwiesen. Die Klägerin beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 22.830,00 sowie weitere EUR 18.500,00, insgesamt daher EUR 41.330,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus aus EUR 6.000,00 seit dem 26.03.2013, aus EUR 13.710,00 seit dem 26.04.2013, aus EUR 3.120,00 seit dem 22.12.2012, aus EUR 10.000,00 seit dem 25.04.2013, aus EUR 2.500,00 seit dem 24.05.2013, aus EUR 6.000,00 seit dem 09.09.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation und trägt vor, zwischen ihr und den jeweiligen Stationspartnern komme kein Frachtvertrag zustande. Sie rechne auch gegenüber den Stationspartnern keine Fracht ab, die Abrechnung erfolge vielmehr unter den Stationspartnern über die L. O. GmbH. Die Frachtverträge kämen zwischen den einzelnen L.-Stationen direkt durch Eingabe des jeweiligen Versandauftrages in das L.-System zustande. Die Frachtverträge würden mit den anderen Stationspartnern geschlossen, die keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht gemäß §§ 435, 428 HGB, 249 BGB zu, da zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten ein Beförderungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Zwar behauptet die Klägerin, dass bezogen auf die fünf Schadensfälle jeweils ein Beförderungsvertrag der jeweiligen Versicherungsnehmerin mit der Beklagten zustande gekommen sei, dieses Vorbringen ist jedoch ohne Substanz, denn die Klägerin trägt keine konkreten Vereinbarungen zwischen ihren einzelnen Versicherungsnehmern und der Beklagten vor, sie stützt sich vielmehr auf den üblichen Handlungsablauf bei der Beklagten, wobei sich jedoch die Behauptungen der Klägerin mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen sind. Gemäß dem Koordinationsvertrag und insbesondere der Präambel ist die Beklagte als Logistikdienstleister tätig. Dementsprechend ist die Beklagte gemäß § 2 (2) des Koordinationsvertrags verpflichtet, die Sortierung der im zentralen Umschlagplatz eingehenden Sendungen sicherzustellen und die ordnungsgemäße Ent- und Beladung der Sendungen an die jeweiligen Linienhalter zu überwachen. Die Beklagte hat sich gemäß § 2 (1) nur zur Aufrechterhaltung des Transportliniennetzes und des zentralen Umschlagplatzes verpflichtet. Weder enthält der Koordinationsvertrag eine Regelung in Bezug auf das Zustandekommen von Beförderungsverträgen zwischen der Beklagten und den einzelnen Stationspartnern noch folgt ein solches aus den Regelungen im Hinblick auf die Vergütung der Beklagten. Denn aus § 5 des Koordinationsvertrags folgt klar und deutlich, dass die Beklagte für ihre Logistiktätigkeit vergütet wird, indes nicht für Beförderungsleistungen. Da die Frachtverträge bereits durch Eingabe der jeweiligen Versandaufträge in das L.-System zustande gekommen, was auch die Klägerin einräumt, wobei das EDV-System nach unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten sodann je nach Zielgebiet einen Stationspartner vorschlägt, wobei der Vorschlag nach Postleitzahlen erfolgt, kann auch auf Grund der tatsächlichen Abwicklung nicht davon ausgegangen werden, dass abweichend von den Regelungen des Koordinationsvertrages ein Beförderungsvertrag mit der Beklagten zustande kommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 des Koordinationsvertrages, auch hieraus folgt, dass die Beförderungsleistungen von den Stationspartnern zu erbringen sind und dass die Beklagte lediglich dafür Sorge trägt, dass die von den Stationspartnern eingesammelten Sendungen an den zentralen Umschlagplatz angeliefert werden, ferner übernimmt die Beklagte die Sortierung der eingehenden Sendungen und die Bereitstellung zur Abholung durch die von der Beklagten eingesetzten Linienhalter. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Fixkostenspediteur anzusehen ist, denn eine Fixkostenvereinbarung zwischen der Beklagten und den Versicherungsnehmern der Klägerin liegt nicht vor, dem widerspricht der Inhalt der Regelungen des Kooperationsvertrages. Dass die Beklagte die Beförderung im Wesentlichen auf eigene Rechnung durchführen sollte, lässt sich nicht mit dem Kooperationsvertrag und den hieraus sich ergebenden Pflichten der Beklagten in Einklang bringen. Insgesamt ist daher auf Grund der Vertragsgestaltung davon auszugehen, dass die Beförderungsverträge zwischen den jeweiligen Stationshaltern geschlossen werden, indes nicht mit der Beklagten. Da es an einer hiervon abweichende Vereinbarung der jeweiligen Versicherungsnehmer mit der Beklagten fehlt, scheidet eine Haftung der Beklagten als Verfrachter aus. Ein darüber hinaus denkbarer Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen der der Klägerin obliegenden Pflichten gemäß § 2 (2) des Koordinationsvertrages - jedenfalls in Bezug auf das Schadensereignis Firma Z. T. GmbH wegen Abhandenkommens von Paketen mit Gold in einem Gesamtwert von EUR 19.710,00 - scheidet aus, weil von einem Organisationsverschulden der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Auch wenn nunmehr bestritten worden ist, dass die Stationen N01 und N02 zum Schadenszeitpunkt ein Depot teilten, kann unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, dass zunächst die Auslieferung über die Station N01 erfolgen sollte, wohingegen die Auslieferung letztendlich über die Station N02 erfolgt ist, nicht von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden, denn es ist bereits nicht dargetan, dass die Sendung nicht abhanden gekommen wäre, wenn sie von der Station N01 und nicht von der Station N02 ausgeliefert worden wäre. Die Beförderung durch eine andere Station ist per se nicht kausal für den entstandenen Schaden. Dass die Beklagte den ihr gemäß § 2 (2) des Koordinationsvertrages obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin hingegen nicht hinreichend schlüssig dargetan. Damit stehen der Klägerin insgesamt keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: EUR 41.330,00