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Urteil

15 O 575/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0430.15O575.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur wegen dreier wirtschaftlich fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen auf Schadensersatz in Anspruch. 3 Der Kläger beteiligte sich am 28.12.2004 mit 15.000,00 EUR zzgl. 5% Agio an der C1 Kinobeteiligungs-GmbH & Co. KG, mit 45.000,00 EUR zzgl. 5% Agio an der C3 Kinobeteiligungs-GmbH & Co. KG sowie mit 15.000,00 EUR zzgl. 5% Agio an der C7 Kinobeteiligungs-GmbH & Co. KG. Der Beklagte fungierte für diese als Mittelverwendungskontrolleur. Die Beteiligungszahlungen erfolgten auf Konten, die auf die jeweiligen Fondsgesellschaften lauteten. 4 Der Kläger zahlte auf die Beteiligungen an der C1 Kinobeteiligungs-GmbH & Co. KG 12.000,00 EUR sowie 750,00 EUR Agio, an der C3 Kinobeteiligungs-GmbH & Co. KG 31.500,00 EUR sowie 2.250,00 EUR Agio und an der C7 Kinobeteiligungs-GmbH & Co. KG 15.000,00 EUR sowie 750,00 EUR Agio; auf letztgenannte Beteiligung erhielt er Ausschüttungen in Höhe von 525,00 EUR. 5 Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur auf Schadensersatz in Anspruch, weil er die Gelder der Anleger nicht auf Konten habe einzahlen lassen, die auf seinen Namen gelautet hätten. Mit der Klage begehrt er im Antrag zu 1. die Rückzahlung der Einlagen und des Agios abzüglich der Ausschüttung, einen entgangenen Gewinn von zwei Prozent für eine Alternativanlage und im Antrag zu 4. vorgerichtliche Anwaltskosten. 6 Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 7 Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem Geschäftsgirokonto nicht um ein Treuhandkonto. Weil Kontoinhaberin die Fondsgesellschaft, nicht der Beklagte gewesen sei, habe die Gefahr bestanden, dass die Fondsgesellschaft die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder aber ohne dessen Zutun Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte auf Änderungen der vertraglichen Gestaltung hinwirken oder aber auf die vom Prospekt abweichende Handhabung hinweisen müssen. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 10 1. den Beklagten zu verurteilen an ihn 73.221,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 11 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus seiner Beteiligung an der C1 Kino Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 15.000,00 EUR, an der C3 Kino Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 45.000,00 EUR sowie an der C7 Kino Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 15.000,00 EUR freizustellen; 12 3. die Verurteilung zu Ziffern 1. und 2. jeweils Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an der Beteiligung an der C1 Kino Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 15.000,00 EUR, an der C3 Kino Beteiligung GmbH & Co. KG im Nominalwert von 45.000,00 EUR sowie an der C7 Kino Beteiligung GmbH & Co. KG erfolgend; 13 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.403,21 EUR zu zahlen; 14 5. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3. im Annahmeverzug befindet. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte ist der Ansicht, er sei unabhängig von der Nennung der Fondsgesellschaft Kontoinhaber geworden, weil er alleiniger Zeichnungsberechtigter war. Er behauptet, er habe tatsächlich auch sämtliche Verfügungen alleine ausgeführt. 18 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. 19 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, denn jedenfalls fehlt es an einem aus der Pflichtverletzung des Beklagten resultierenden Schaden. 22 Der Beklagte hat aber durch einen Fehler jedenfalls keinen Schaden der Anleger herbeigeführt. Das richtige Verhalten des Beklagten hätte darin gelegen, das Konto für sich und auf seinen Namen zu eröffnen. Daneben sind in der Rechtsprechung Fälle entschieden worden, in denen dem Treuhänder vorgeworfen wurde, er habe die Anleger nicht auf die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben hingewiesen (BGH, Urt. v. 24.07.2003 - III ZR 390/02; BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 98/06). Das hat vorliegend keine Bedeutung. Der Beklagte hat die vertragliche Pflicht bereits dadurch verletzt, dass er selbst als Vertreter der Gesellschaft für diese das Konto eröffnete. Daneben haben Hinweispflichten kein eigenständiges Gewicht. Im Übrigen wäre zu erwägen, ob einer Hinweispflicht nicht durch die eindeutige Angabe im Zeichnungsschein von Seiten der Gesellschaft genüge getan worden ist. 23 Die danach alleine maßgebliche Handlungsalternative führt nicht zur Annahme eines Schadens bei den Anlegern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Das gilt in gleicher Weise, wenn der Anleger infolge einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Einklang stehen (BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04). In einem solchen Fall steht dem Anleger nicht nur ein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zu; vielmehr kann er Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Erworbenen (BGH, Urt. v. 09.05.2005 - II ZR 287/02). Abzugrenzen ist diese Fallkonstellation von Fällen, in denen es nicht bereits durch den Erwerb zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage gekommen ist, sondern lediglich zum Eintritt einer risikobehafteten Situation (BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 24). Darauf aufbauend hat OLG München (OLG München, Urt. v. 03.02.2009 – 5 U 2760/08, BeckRS 2009, 05025) in einer vom ihm entschiedenen Sache den Eintritt eines Vermögensschadens für den - hier nicht vorliegenden - Fall angenommen, dass infolge fehlerhaften Vorgehens des Mittelverwendungskontrolleurs, der ein auf sich selbst und auf die Geschäftsleitung laufendes „Und-Konto“ eröffnet hatte, von Anbeginn an eine Zugriffsmöglichkeit der Geschäftsleitung auf das Konto bestand und auch genutzt wurde. 24 Vorliegend war demgegenüber der Beklagte alleiniger Unterschriftsberechtigter. Es bedurfte mithin eines gegen den jeweiligen Gesellschaftsvertrags verstoßenden Zugriffs der Geschäftsleitung, um den Beklagten aus seiner Treuhänderstellung und seinen Kontrollmöglichkeiten zu verdrängen. Auch Zugriffe von Gläubigern mussten zunächst stattfinden, bevor sie sich auf die Vermögenslage der Anleger tatsächlich auswirkten. Ihre erste Wirkung hätte zudem lediglich zu Zahlungsverboten nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO geführt, nicht hingegen zu einem unmittelbar eintretenden Vermögensverlust. 25 Dem steht die Erwägung nicht entgegen, bei sofortiger Weiterveräußerung des Anteils sei denkbar gewesen, dass ein kritischer Erwerber die Abweichung des Beklagten vom Mittelverwendungskontrollvertrag zum Anlass nahm, einen Preisabschlag zu fordern. Darin läge eine gänzlich andere Schadensberechnung. 26 Nach alledem ist hier durch die fehlerhafte Ausgestaltung des Kontos nur eine erhöhte Risikolage eingetreten, nicht hingegen ein bereits mit der Einzahlung eingetretener Schaden der Anleger. Ein Fehlverhalten des Beklagten bei der Mittelverwendungskontrolle selbst steht ohnehin nicht in Rede. 27 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 28 Streitwert : 29 Klageantrag zu 1. 61.725,00 EUR 30 Klageantrag zu 2. + 13.620,00 EUR 31 zusammen: 75.345,00 EUR 32 Der geltend gemachte entgangene Zinsgewinn wirkt sich beim Klageantrag zu 1. nicht auf den Streitwert aus, vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10. Beim Klageantrag zu 2. sind von der offenen Zeichnungssumme und den Ausschüttungen 80% in Ansatz gebracht worden.