OffeneUrteileSuche
Urteil

25 O 199/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0505.25O199.12.00
1Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2012 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß der Rechnung des Rechtsanwalts X vom 21.06.2012 über einen Betrag von 489,45 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Am 22.10.2010 kam es unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem Zusammentreffen der Parteien auf einer Veranstaltung in der Festhalle in Hürth-Gleuel. Es kam unter zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Umständen zu einer im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Auseinandersetzung, zunächst im Eingangsbereich der Festhalle, später dann vor der Festhalle. Die Polizei wurde gerufen und der Vorfall polizeilich aufgenommen. 3 Wegen des vorgenannten Vorfalles wurde ein Ermittlungsverfahren bei der StA Köln eingeleitet. Vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Brühl wurde ein Strafverfahren gegen die Beklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte StA Köln 172 Js 38/11 Bezug genommen. 4 Der Kläger behauptet, er habe sich am fraglichen Abend in der Festhalle befunden, als die Beklagten ihn im vorgelagerten Eingangsbereich der Halle angepöbelt hätten. Sie hätten ihn unter anderem als „Hurensohn“ bezeichnet und ihn aufgefordert, mit ihnen vor die Festhalle zu kommen. Motivation für die Beklagten sei gewesen, dass der Kläger der Ex-Freund der Zeugin M2, der damaligen Freundin des Beklagen zu 2), gewesen sei. Es sei zu einem kurzen Handgemenge gekommen, durch welches er eine Platzwunde erlitten habe. Dieses sei durch die Zeugen S und C3, die als Sicherheitspersonal bei der Veranstaltung tätig waren, beendet und die Beklagten der Festhalle verwiesen worden. Der Kläger habe noch eine geraume Zeit gewartet und habe sodann die Festhalle verlassen wollen. Sofort nach Verlassen der Festhalle seien die Beklagten, die sich wider Erwarten nicht entfernt gehabt hätten, dann auf ihn losgegangen und hätten gemeinsam mit zwei anderen Personen auf ihn eingeschlagen, so dass er zu Boden gegangen sei. Auch dann hätten die Beklagten nicht von ihm abgelassen, sondern hätten weiter auf ihn eingetreten. Die Türsteher hätten einige Zeit gebraucht, um die Beklagten sowie die weiteren beiden Personen von dem Kläger abzuhalten. Der Kläger behauptet, er habe durch den Angriff neben zahlreichen Prellungen und einer Platzwunde im Gesicht einen Strecksehnenausriß am Kleinfingerendgelenk der rechten Hand erlitten. Diese habe durch eine Lengemann-Ausziehnaht operativ versorgt werden müssen. Nach 3 Monaten sei die Metallentfernung erfolgt. Er sei vom Tattag an bis zum 17.04.2011 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Noch am 18.03.2011 habe eine Schwellung über dem Endgelenk und eine stark schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Endgelenk bestanden. Eine deutliche Stufenbildung sei nachweisbar. Der Finger sei in der Beugefähigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Ab dem 18.04.2011 sei eine Wiedereingliederung erfolgt. Er habe aber seine berufliche Tätigkeit zum 31.10.2011 beenden müssen. In Anbetracht der erlittenen Beeinträchtigungen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 € für angemessen. Der Kläger verlangt des weiteren einen pauschalierten Auslagenersatz. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 zu zahlen; 7 2. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 8 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung entstandenen Kosten, von der Rechnung des Rechtsanwalts X vom 21.06.2012 über einen Betrag von 546,69 € freizustellen. 9 Die Beklagten beantragen, 10 die Klage kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar abzuweisen. 11 Die Beklagten behaupten, es sei der Kläger gewesen, der die Zeugin M2, die Freundin des Beklagten zu 2), angesprochen habe, obwohl diese gegenüber dem Kläger bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass sie mit ihm keinerlei Kontakt haben wolle. Daraufhin habe sich der Beklagte zu 2), der dies beobachtet habe, zu der Zeugin M2 begeben und den Kläger aufgefordert, die Zeugin M2 in Ruhe zu lassen. Daraufhin habe der Kläger ihm sinngemäß erklärt, er mache, was er wolle. Daraufhin habe der Beklagte zu 2) den Kläger gebeten, mit ihm vor die Festhalle zu gehen, um die Sache zu klären. Hintergrund dieser Bitte sei gewesen, dass die Musik in der Festhalle zu laut für eine Unterhaltung gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe dem Kläger lediglich die Gründe für seine Bitte, die Zeugin M2 in Ruhe zu lassen, erläutern wollen. Als der Kläger dies nicht gewollt habe, sei der Beklagte zu 2) die Zeugin M2 suchen gegangen. Der Beklagte zu 1), der das Geschehen beobachtet gehabt habe, habe sich sodann zu dem Kläger begeben und diesen angesprochen. Auf die Frage, was los gewesen sei und welchen Anlass das Gespräch des Klägers mit dem Beklagten zu 2) gehabt habe, habe der Kläger aggressiv reagiert und er befürchten müssen, von ihm angegriffen zu werden. Daraufhin habe er den Kläger zurückgestoßen. Danach sei der Beklagte zu 1) der Festhalle verwiesen worden. Vor der Festhalle habe er die Zeugin M2 getroffen. Er habe einen Ruf vernommen, den er auf sich bezogen habe. Als er zur Seite geblickt habe, habe er den Kläger gesehen, der ihm sofort einen Schlag in das Gesicht versetzt habe. Daraufhin habe er sich zur Wehr gesetzt und dem Kläger ebenfalls aus Notwehr und Reflex mindestens einen Schlag ins Gesicht versetzt. Der Beklagte zu 2) habe dies aus einer Entfernung von 20 m beobachtet und nachfolgend versucht, ihn zu beruhigen und von dem Geschehen fernzuhalten. Offensichtlich sei der Kläger an dem fraglichen Abend alkoholisiert gewesen und könne sich an das Geschehen nicht mehr erinnern. Er habe schließlich auch ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrages gegenüber den herbeigerufenen Polizisten verzichtet. Die Beklagten bestreiten die klägerseits behaupteten Verletzungen und die Arbeitsunfähigkeitszeiten. Sie bestreiten zudem die Kausalität zwischen etwaigen im Rahmen der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen und der von dem Kläger beklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der Schwellung im Endgelenk des Kleinfingers. Sie bestreiten, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit aufgeben musste. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. 13 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 28.11.2013 durch schriftliche und mündliche Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin M vom 13.09.2014 sowie die Protokolle der Sitzungen vom 11.11.2014, 16.12.2014 und vom 17.03.2015 Bezug genommen. Die Akte StA Köln172 Js 38/11 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat Ansprüche gegen die Beklagten infolge des streitgegenständlichen Vorfalles aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 StGB, §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB. 16 Die Kammer geht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus: 17 Am 22.10.2010 befanden sich beide Parteien in der Festhalle in Hürth-Gleuel. Der Beklagte zu 2) sah, dass der Kläger bei der Zeugin M2 stand. Er ging deshalb zu dem Kläger hin. Der Beklagte zu 1) kam ebenfalls hinzu. Es kam im weiteren Verlauf im Eingangsbereich, d.h. dem Bereich der Garderobe, zu einem Handgemenge, im Verlaufe dessen der Beklagte zu 2) dem Kläger in das Gesicht schlug. Der Kläger wiederum schlug den Beklagten zu 1), der zum Schlag ausgeholt hatte, bevor er ihn treffen konnte. Sodann wurden die Beklagten, die von den Zeugen C3 und S als Verursacher der Auseinandersetzung identifiziert wurden, seitens der beiden vorgenannten Zeugen der Festhalle verwiesen. Dort warteten sie, bis der Kläger nach einiger Zeit die Festhalle verließ. Sie gingen gemeinsam mit weiteren ihnen bekannten Personen auf den Kläger los und schlugen und traten ihn gemeinschaftlich. Dabei erlitt der Kläger eine blutende Platzwunde und Prellungen sowie einen Strecksehnenausriss am Kleinfingerendgelenk der rechten Hand. 18 Dieser Sachverhalt steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, § 286 ZPO. Die Zeugin M3 hat glaubhaft ausgesagt, sie habe das Geschehen im Eingangsbereich aus nächster Nähe beobachten können, weil sie sich bei der Zeugin S2 an der Garderobe aufgehalten habe. Einer der Beklagten habe den Kläger beschimpft und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Der Kläger habe sich gewehrt und ebenfalls geschlagen. Daraufhin habe die Security die Beklagten rausgeschmissen. Sie hat weiter ausgesagt, sie sei hinter der Security nach draußen vor die Festhalle gegangen, um nachzusehen, was dort los gewesen sei. Da habe sie gesehen, dass der Kläger auf dem Boden gelegen habe und vier Leute auf ihm drauf waren und auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben. Die Aussage der Zeugin ist stimmig und glaubhaft. Sie ist mit keinem der Parteien näher befreundet oder sonst verbunden. Auch den Kläger kennt sie nur flüchtig. Ein Grund, die Unwahrheit zu sagen, um ihm zu helfen, ist daher nicht ersichtlich. Entgegen der beklagtenseits geäußerten Auffassung spricht auch der Umstand, dass die Zeugin sich seinerzeit nicht bei der Polizei als Zeugin gemeldet hat, nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Vielmehr hat die Zeugin dies nachvollziehbar und einleuchtend damit erklärt, sie habe am fraglichen Abend die Notwendigkeit nicht gesehen, da genügend Zeugen anwesend gewesen seien. Erst ein späteres zufälliges Treffen mit dem Kläger habe ihr bewusst gemacht, dass noch ein Rechtsstreit laufe. Aus diesem Grund habe sie angeboten, eine Aussage zu machen. Daran vermag die Kammer weder etwas Ungewöhnliches noch etwas Verdächtiges zu erkennen. Soweit ihre Aussage hinsichtlich der Beendigung der Auseinandersetzung vor der Festhalle durch die Security von den Aussagen der Zeugen C3 und S abweicht, ist zu sehen, dass die vorgenannten Zeugen beide bekundet haben, sie könnten sich an die genauen Ereignisse des fraglichen Abends nicht mehr erinnern. Der Zeuge C3 hat zu dem Geschehen vor der Festhalle gar keine Angaben machen können, der Zeuge S hat zwar ausgesagt, er habe nicht sehen können, dass irgendwer noch geschlagen habe, als er dazu kam. Er meine auch nicht, dass er den Kläger am Boden liegend gesehen habe. Er hat jedoch auch sehr deutlich gemacht, dass er nur noch eine rudimentäre Erinnerung an den fraglichen Abend hat. Von daher mag dies von Erinnerungslücken des Zeugen S beeinflusst sein. Die Kammer glaubt indes der Zeugin M3, dass das Sicherheitspersonal die Beklagten und den Kläger getrennt hat. Dass diese den für sie durchaus erinnerungswürdigen Vorfall eher und besser in Erinnerung behalten hat als die ständig auf Veranstaltungen als Sicherheitspersonal tätigen Zeugen C3 und S, für die derartige Szenen keine Seltenheit sind, sondern regelmäßiger Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und leuchtet ein. 19 Die Aussage der Zeugin M3 passt des weiteren auch weit eher als der von den Beklagten geschilderte Sachverhalt zu den Bekundungen der weiteren Zeugen C3 und S. Der Zeuge C3 konnte zwar angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der Vielzahl von Veranstaltungen, auf denen er als Sicherheitspersonal tätig ist, keine Einzelheiten mehr erinnern. Er konnte sich indes sehr wohl daran erinnern, dass er und der Zeuge S die Beklagten vor die Tür gesetzt haben, weil es Ärger gegeben habe, der von den Beklagten ausgegangen sei. Auch der Zeuge S konnte sich an den Verweis, den er und der Zeuge C3 den Beklagten erteilt hatten, noch erinnern. Im Verlaufe der Vernehmung konnte er sich zudem noch daran erinnern, dass die Beklagten bereits zuvor an dem fraglichen Abend aufgefallen waren und sich Gäste über sie beschwert hatten. Er hat weiter bekundet, es sei nicht der Kläger, sondern die Beklagten gewesen, die sich nicht hätten von ihm und dem Zeugen C3 beruhigen lassen. Die Aussagen der Zeugen erschienen wiederum glaubhaft und stimmig. Ihr Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage zeigte sich daran, dass sie Erinnerungslücken unumwunden zugaben. Mangels persönlicher Nähestellung zu den Parteien ist auch ein Grund, warum die Zeugen die Unwahrheit sagen und die Beklagten fälschlich als die Unruhestifter bezeichnen sollten, nicht ersichtlich. Schließlich erscheint der von den Zeugen M3, C3 und S in Übereinstimmung mit der Einlassung des Klägers geschilderte Sachverhalt auch im Gesamtkontext stimmig. Es ist offensichtlich, dass der Beklagte zu 2) Probleme mit dem Kläger hatte, weil dieser in irgendeiner Beziehung zu der seinerzeitigen Freundin des Beklagten zu 2) stand. Ob dies nun eine Beziehung dergestalt war, dass er der Ex-Freund der Zeugin M2 war oder diese vor der fraglichen Veranstaltung entsprechend ihrer Aussage in irgendeiner Weise belästigt hatte, kann insoweit aus Sicht der Kammer letztlich dahinstehen. Fest steht in jedem Fall, dass der Beklagte zu 2) wegen der Zeugin M2 nicht gut auf den Kläger zu sprechen war und sich darüber ärgerte, dass der Kläger sich in der Nähe der Zeugin M2 befand und diese nach seinem Empfinden auf der fraglichen Veranstaltung angesprochen hatte. Die Kammer kann sich gut vorstellen, dass insoweit der Beklagte zu 1) seinem Bruder zu Hilfe kommen und ihn unterstützen wollte. Dies alles ergibt eine schlüssige und stimmige Motivationslage für einen Angriff auf den Kläger. Soweit die Zeugin M2 in Übereinstimmung mit den Beklagten bekundet hat, es sei vor der Festhalle der Kläger gewesen, der den Beklagten zu 1) zuerst geschlagen habe, vermag die Kammer dem keinen Glauben zu schenken. Insoweit fiel auf, dass die Zeugin, was den fraglichen Abend anbelangt, eine sehr punktuelle Erinnerung lediglich an den von ihr bekundeten Schlag des Klägers hatte, weitere Fragen jedoch nicht beantworten konnte und diese mit Erinnerungslücken begründet hat. Ihr Aussageverhalten kann bestenfalls als ausweichend bezeichnet werden. Soweit sie ausgesagt hat, sie habe sich vor der Festhalle ganz normal mit dem Beklagten zu 1) unterhalten, der in einer ganz normalen Stimmung gewesen sei und sich über nichts aufgeregt habe, so steht dies im Gegensatz zu den Bekundungen der Zeugen C3 und S und letztlich auch im Gegensatz zu dem unstreitig kurz zuvor erfolgten Rausschmiss des Beklagten zu 1) aus der Festhalle nach dem unstreitigen Zusammentreffen mit dem Kläger und dem Handgemenge im Eingangsbereich der Festhalle. Dass ein Verweis von einer solchen Veranstaltung den Beklagten zu 1) in keinster Weise aufgeregt hätte, erscheint der Kammer weder lebensnah noch glaubhaft. Auch die Aussage der Zeugin M2, sie habe den Beklagten zu 1) nach draußen gehen sehen und sei ihm gefolgt, erscheint nicht glaubhaft. Denn unstreitig ist der Beklagte zu 1) von den Zeugen C3 und S in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Handgemenge in der Eingangshalle vor die Tür gesetzt worden. Hätte die Zeugin M2 den Beklagten zu 1) die Festhalle verlassen sehen, dann hätte sie auch dies zwangsläufig wahrnehmen müssen. Denn nach eigener Einlassung betrat der Beklagte zu 1) die Festhalle nach seinem Rausschmiss nicht mehr. 20 Die Aussage der Zeugin S2 ist nicht glaubhaft, denn sie hat sich in Widerspruch zu ihrer Aussage vom 06.01.2011 (Bl. 49 ff. d. Akte StA Köln172 Js 38/11) gesetzt. Diesen Widerspruch konnte sie auch nicht plausibel erklären. Insofern vermag die Kammer ihre Überzeugung nicht auf diese Aussage zu stützen. 21 Bei der gegebenen Sachlage haften die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2BGB i. V. m. § 223 BGB, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB. Sie haben den Kläger gemeinschaftlich vorsätzlich an der Gesundheit geschädigt. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere dann, wenn jeder von Ihnen gemäß § 830 Abs. 1 BGB haftet (Palandt/ Sprau BGB § 840, Rn. 2). 22 Die Kammer geht insoweit nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger infolge der ihm von den Beklagten vor der Festhalle gemeinschaftlich versetzten Schläge und Tritte eine blutende Platzwunde, darüber hinaus Prellungen und eine Strecksehnenverletzung erlitt. Die blutende Platzwunde ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin M3, aber auch der Zeugin M2 und des Zeugen C3 und S. Dass bei einem Vorfall wie dem vorliegend angenommen auch Prellungen entstehen, kann ebenfalls nach der Lebenserfahrung angenommen werden, § 287 ZPO. Soweit es die Strecksehnenverletzung angeht, hält die Kammer auch diese anhand der vorgelegten Arztberichte für belegt. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs der Behandlungen des Klägers wegen dieser Verletzung sowie der glaubhaften Einlassung des Klägers, er habe diese Verletzung an dem fraglichen Abend erlitten, geht die Kammer auch davon aus, dass sie kausal auf die Körperverletzungshandlungen zurückzuführen ist. In Anbetracht dieser Beeinträchtigungen und vor dem Hintergrund der vorsätzlichen und gemeinschaftlichen Körperverletzung erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € als angemessen. 23 Ein Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 254 BGB ist nach der Überzeugung der Kammer demgegenüber nicht feststellbar, denn die Auseinandersetzung wurde weder von dem Kläger provoziert noch ging sie - wie bereits dargelegt - von diesem aus. 24 Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger in Höhe des Teilbetrages von 489,45 € zu. Die Ersatzpflicht des Schädigers gemäß § 249 BGB erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Ersatzanspruchs verursachten Kosten. Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch auf die Gebühren nach dem Wert der Ansprüche zu bemessen, die der Kläger in begründeter Weise gegen den Beklagten geltend machen kann. Mithin ist der Schmerzensgeldanspruch mit 5.000,- € zugrunde zu legen. Unter Ansatz dieses Gegenstandswertes beläuft sich der Anspruch auf Erstattung der zu Recht geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG a. F. auf 489,45 €. 25 Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Auslagenpauschale besteht indes nicht. Eine solche ist bei Verkehrsunfällen in der Rechtsprechung anerkannt, nicht indes bei anderen Rechtsstreitigkeiten. Eine substantiierte Darlegung materieller Schäden, die ihm infolge des Vorfalles entstanden sind, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Schätzung eines Mindestschadens der Kammer nicht möglich, § 287 ZPO. 26 Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 291, 187 Abs. 1 BGB. Die Klage ist den Beklagten unter dem 28.07.2012 zugestellt worden. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz. 27 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine wesentlichen Mehrkosten verursacht. 28 Der Streitwert wird auf 5.025 € festgesetzt. 29 (Klageantrag zu 1): 5.000 € 30 Klageantrag zu 2): 25 € 31 Klageantrag zu 3): - , § 4 ZPO)