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Beschluss

14 O 123/14

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 104a UrhG begründet bei natürlichen Personen grundsätzlich eine ausschließliche Spezialzuständigkeit zugunsten ihres Wohnsitzgerichts, greift jedoch nicht, wenn die geschützten Werke für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet werden. • Für die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verhalten im Sinne des § 104a UrhG sind Umfang, Häufigkeit und Nachhaltigkeit des Verhaltens maßgeblich; bereits eine geringfügige gewerbliche Nebentätigkeit kann ausreichen. • Bei Filesharing kann die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO dort begründet sein, wo das Werk bestimmungsgemäß abrufbar ist; bei deutschsprachigen Angeboten erstreckt sich dies auf ganz Deutschland und damit auch auf Ballungsräume wie Köln. • Die Kriterien zur Bestimmung der Gewerblichkeit orientieren sich an den §§ 13, 14 BGB und an der Rechtsprechung zu gewerblichem Ausmaß (§ 101 Abs.1 UrhG): Zahl, Häufigkeit, Nachhaltigkeit und Ausmaß der Angebote sind entscheidend.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit und Abgrenzung privater/Gewerblicher Nutzung bei Filesharing • § 104a UrhG begründet bei natürlichen Personen grundsätzlich eine ausschließliche Spezialzuständigkeit zugunsten ihres Wohnsitzgerichts, greift jedoch nicht, wenn die geschützten Werke für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet werden. • Für die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verhalten im Sinne des § 104a UrhG sind Umfang, Häufigkeit und Nachhaltigkeit des Verhaltens maßgeblich; bereits eine geringfügige gewerbliche Nebentätigkeit kann ausreichen. • Bei Filesharing kann die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO dort begründet sein, wo das Werk bestimmungsgemäß abrufbar ist; bei deutschsprachigen Angeboten erstreckt sich dies auf ganz Deutschland und damit auch auf Ballungsräume wie Köln. • Die Kriterien zur Bestimmung der Gewerblichkeit orientieren sich an den §§ 13, 14 BGB und an der Rechtsprechung zu gewerblichem Ausmaß (§ 101 Abs.1 UrhG): Zahl, Häufigkeit, Nachhaltigkeit und Ausmaß der Angebote sind entscheidend. Die Klägerin macht Urheberrechtsverletzungen an Computerspielen geltend; über den Internetanschluss des Beklagten wurden drei ihrer Spiele über ein Filesharing-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht. Die Vorfälle ereigneten sich innerhalb etwas über drei Monaten (23.11.2013, 04.02.2014, 08.03.2014). Der Beklagte ist eine natürliche Person; die Klägerin fordert Ansprüche aus § 97 UrhG. Die Klägerin beruft sich auf unerlaubte Handlungen und macht zugleich geltend, dass das Verhalten des Beklagten gewerblichen Charakter habe. Der Beklagte hatte bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, gegen die jedoch erneut Verstöße festgestellt wurden. Die Kammer prüft, ob § 104a UrhG (Spezialzuständigkeit für natürliche Personen) oder die allgemeine Regelung des § 32 ZPO einschlägig ist und ob die Nutzung durch den Beklagten als gewerblich einzustufen ist. • Spezialzuständigkeit § 104a UrhG: Diese Vorschrift verdrängt grundsätzlich die allgemeine Gerichtsstandsregel des § 32 ZPO, wenn die Klage gegen eine natürliche Person gerichtet ist; Ausnahmsweise ist § 104a UrhG jedoch nicht anwendbar, wenn die geschützten Werke für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet werden. • Begriff der "Verwendung": Der Begriff ist im UrhG nicht eng auf täterschaftliche Nutzung oder bestimmte Nutzungshandlungen beschränkt; deshalb erfasst § 104a UrhG im Regelfall natürliche Personen, es sei denn, es liegt gewerbliche Verwendung vor. • Abgrenzung privat/gewerblich: Mangels Gesetzesdefinition ist die Einzelfallprüfung maßgeblich. Kriterien sind Zahl, Häufigkeit, Nachhaltigkeit und Ausmaß der Angebote; Anknüpfung an §§ 13, 14 BGB und die Rechtsprechung zur Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft ist sachgerecht. • Gewerbliches Ausmaß beim Filesharing: Beim öffentlich Zugänglichmachen umfangreicher Dateien in Filesharing-Netzwerken kann bereits die Anzahl und Nachhaltigkeit der Angebote eine gewerbliche Tätigkeit begründen; die gleiche Wertung wie bei Verkauf über Plattformen (z. B. eBay) ist übertragbar. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass vom Anschluss des Beklagten drei verschiedene Spiele innerhalb eines kurzen Zeitraums öffentlich zugänglich gemacht wurden, wobei ein Verstoß trotz vorheriger Unterlassungserklärung erneut erfolgte. Daraus folgt Anzahl und Nachhaltigkeit des Verhaltens und damit gewerbliche Verwendung. • Örtliche Zuständigkeit § 32 ZPO: Anspruchsgrundlage ist § 97 UrhG; bei im Inland bestimmungsgemäß abrufbaren, deutschsprachigen Angeboten liegt der Erfolgsort bundesweit, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten wie Köln; daher ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. • Schlussfolgerung zur Zuständigkeit: Da die Nutzung durch den Beklagten als gewerblich einzustufen ist, greift die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 104a UrhG; die Klägerin hat aber gleichzeitig schlüssig dargelegt, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nach § 32 ZPO gegeben ist. Die Klage ist zulässig und das Landgericht Köln ist örtlich zuständig. Die Kammer hält die Nutzung des Anschlusses des Beklagten für ein gewerbliches, nachhaltiges Ausmaß von Rechtsverletzungen, weil drei verschiedene Computerspiele innerhalb kurzer Zeit über sein Filesharing-Angebot öffentlich zugänglich gemacht wurden und bereits gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Deshalb greift § 104a UrhG nicht zugunsten ausschließlicher Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts; gleichwohl ist mit Blick auf den bestimmungsgemäßen Abruf des deutschsprachigen Angebots das Landgericht Köln sachlich und örtlich zuständig. Insgesamt hat die Klägerin damit hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Verletzungshandlungen vorliegen und in einem gewerblichen Ausmaß erfolgt sind, sodass ihre Klage im Sinne der vorgebrachten Ansprüche verfolgt werden kann.