OffeneUrteileSuche
Urteil

5 O 37/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0512.5O37.14.00
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin des Beklagten trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz aus Amtshaftung aufgrund der rechtswidrigen Nichterteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids im Hinblick auf den Betrieb einer Apotheke. 3 Der Kläger ist Apotheker. Er beabsichtigte, im Jahr 2007 eine Apotheke im „F-Center“, einem Einkaufszentrum in G, zu eröffnen. Der Kläger schloss zu diesem Zweck am 18.06.2007 mit der T + L GbR einen Mietvertrag über Räumlichkeiten zum Betrieb der Apotheke in dem Einkaufszentrum. Zuvor war in den Räumlichkeiten ein Friseursalon betrieben worden. 4 Am 06.11.2007 beantragte der Kläger für die beabsichtigte Nutzungsänderung bei dem Beklagten als damals zuständiger Baugenehmigungsbehörde die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. Mit Bescheid vom 20.11.2007 stellte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheides zunächst nach § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurück (Anlage K 1). Zur Begründung wurde auf eine von dem Rat der Gemeinde G am 13.11.2007 beschlossene Veränderungssperre verwiesen. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Im Verlauf dieses Klageverfahrens hob der Beklagte den Zurückstellungsbescheid mit Schreiben vom 04.08.2008 auf, lehnte aber den Antrag auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit Bescheid vom 17.10.2008 ab (Anlage K 2). Zur Begründung verwies der Beklagte erneut auf die von dem Rat der Gemeinde G beschlossene Veränderungssperre. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger erneut Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, welches – nachdem die baugenehmigungsrechtliche Zuständigkeit zum 01.01.2011 von dem Beklagten auf die Streithelferin übergegangen war – die Streithelferin mit Urteil vom 16.02.2011 verpflichtete, dem Kläger entsprechend seines Antrags vom 06.11.2007 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen (Anlage K 4). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Münster mit Beschluss vom 08.05.2012 ab. 7 Am 07.04.2011 stellte der Kläger bei der Streithelferin einen Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Textilgeschäfts, eines Friseurgeschäfts und eines Teils eines Supermarktes in eine Apotheke, den die Streithelferin mit Bescheid vom 25.07.2011 ablehnte. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Streithelferin mit Urteil vom 28.11.2012, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen (Anlage K 5). In den Gründen führte das Gericht u.a. aus, die Streithelferin habe eine sog. „Verhinderungsplanung“ durchgeführt. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Münster durch Beschluss vom 03.06.2013 ab. 8 Die Streithelferin erteilte schließlich mit Bescheid vom 11.08.2013 die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in eine Apotheke. Zu der von dem Kläger geplanten Eröffnung der Apotheke kam es indes nicht mehr. 9 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen den Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftung in Höhe von mindestens 50.000,- € zu. Die Nichterteilung des Bauvorbescheids sei rechtswidrig gewesen; der Beklagte sei in diesem Zusammenhang insbesondere verpflichtet gewesen, das fehlende Einvernehmen der Streithelferin nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen. Hätte der Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheides nicht zunächst zurückgestellt und sodann abgelehnt, sondern pflichtgemäß den Vorbescheid erteilt, hätte der Kläger zeitnah auch die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in eine Apotheke beantragt, die ebenfalls zu erteilen gewesen wäre. Aufgrund dieses Verhaltens sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Gewinn zu ersetzen, der ihm dadurch entgangen sei, dass sich durch die Ablehnung der Bauanträge die Eröffnung der Apotheke verzögert habe. Die Eröffnung der Apotheke sei schließlich endgültig gescheitert, da der Vermieter aufgrund der Nichterteilung der Baugenehmigung den Mietvertrag gekündigt habe. Der entgangene Gewinn belaufe sich auf mindestens 50.000,- €. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei mangels Bestimmtheit des Streitgegenstands unzulässig. Darüber hinaus sei die Inanspruchnahme des Beklagten unberechtigt. Zwar hätte der Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 nicht ergehen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die Veränderungssperre schon bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten sei. Dies führe aber lediglich dazu, dass die Bauvoranfrage bereits zu diesem Zeitpunkt hätte abgelehnt werden müssen. Die endgültige Ablehnung der Bauvoranfrage durch Bescheid vom 17.10.2008 stelle keine Amtspflichtverletzung dar, da diese nur im Einvernehmen mit der Streithelferin hätte erteilt werden können. Dieses habe die Streithelferin – insoweit unstreitig – jedoch nicht erteilt. Insoweit greife der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Eine Ersetzung des Einvernehmens durch den Beklagten sei nicht möglich gewesen. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe des eingetretenen Schadens seien unsubstantiiert. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. § 39 Abs. 1 b) OBG NRW zu. 19 Als Anknüpfungspunkt für einen Amtshaftungsanspruch bzw. einen Anspruch aus § 39 Abs. 1 b) OBG NRW kommen der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 20.11.2007 (Anlage K 1) und der Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Bauvoranfrage vom 17.10.2008 (Anlage K 2) in Betracht. An der nachfolgenden Ablehnung der Baugenehmigung durch die Gemeinde G war der Beklagte nicht mehr beteiligt, da die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen zum 01.01.2011 auf die Streithelferin übergegangen war. 20 Im Hinblick auf beide Bescheide scheidet eine Haftung des Beklagten aus Rechtsgründen aus. 21 1) Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 (Anlage K 1) 22 Im Hinblick auf den Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 liegt zunächst eine Amtspflichtverletzung vor. Der Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 war objektiv rechtswidrig. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides war die von dem Rat der Gemeinde G nach § 14 BauGB beschlossene Veränderungssperre bereits in Kraft getreten, so dass der Beklagte den Antrag nicht nach § 15 BauGB hätte zurückstellen dürfen, sondern in der Sache hätte entscheiden müssen. Entsprechend hat der Beklagte den Bescheid am 04.08.2008 aufgehoben, nachdem er im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis von dem Inkrafttreten der Veränderungssperre erlangt hatte (vgl. Anlage B 1). 23 Im Hinblick auf den Zurückstellungsbescheid fehlt es jedoch an der erforderlichen Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Hätte der Beklagte die Entscheidung über den Antrag nicht zurückgestellt, sondern – was zutreffend gewesen wäre – unmittelbar in der Sache entschieden, hätte der Beklagte den Antrag – wie sodann mit Bescheid vom 17.10.2008 auch geschehen – aufgrund der bestehenden Veränderungssperre und im Hinblick auf das fehlenden Einvernehmen der Streithelferin nach § 14 Abs. 2 BauGB (dazu sogleich unter 2.) ebenfalls abgelehnt. Damit hat sich der Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 nicht unmittelbar negativ zu Lasten des Klägers ausgewirkt. 24 Aus dem gleichen Grund scheidet eine Haftung des Beklagten für den rechtswidrigen Zurückstellungsbescheid nach § 39 Abs. 1 b) OBG NRW aus. 25 2) Ablehnungsbescheid vom 17.10.2008 (Anlage K 2) 26 Im Ergebnis scheidet eine Haftung des Beklagten auch im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 17.10.2008 aus. 27 Zunächst liegt auch im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 17.10.2008 eine Amtspflichtverletzung vor. Der Ablehnungsbescheid war objektiv rechtswidrig, da der bauplanungsrechtliche Vorbescheid für die von dem Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung nach §§ 71, 75 BauO NRW hätte erteilt werden müssen. Dem Bauvorhaben des Klägers standen keine Vorschriften des Bauplanungsrechtes entgegen. Dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.02.2011 (vgl. Anlagenheft Bl. 7) mit Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess fest (vgl. BGH NJW 1993, 530, 531). 28 Jedoch scheidet eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des rechtmäßigen Alternativverhaltens aus. 29 Der Beklagte war aufgrund der von der Streithelferin, der Gemeinde G, beschlossenen und am 09.11.2007 in Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB aus Rechtsgründen daran gehindert, den von dem Kläger beantragten Bauvorbescheid positiv zu bescheiden. Der Hauptausschuss des Rates der Gemeinde G beschloss aus Anlass der von dem Kläger beabsichtigten Nutzungsänderung am 02.11.2007 eine Veränderungssperre, die der Rat der Gemeinde G am 13.11.2007 bestätigte. Die Veränderungssperre wurde am 09.11.2007 bekannt gemacht und trat an diesem Tag in Kraft. Dies bedeutete, dass Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB, zu denen auch die von dem Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung gehört, im betroffenen Plangebiet nicht durchgeführt werden durften. Der Beklagte war daher nach § 14 Abs. 1 BauGB gehindert, den von dem Kläger beantragten Bauvorbescheid zu erlassen. 30 Eine positive Entscheidung wäre lediglich aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 BauGB möglich gewesen. Diese Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass öffentliche Belange dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen und die betreffende Gemeinde ihr Einverständnis erklärt. Vorliegend hat die Gemeinde dieses Einverständnis nicht erteilt. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass die Gemeinde G dieses Einverständnis auch nicht erteilt hätte, wenn von Seiten des Beklagten Bedenken gegen die Ablehnung des Vorbescheids vorgebracht worden wären. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Verhalten der Gemeinde G, die durch die von ihr beschlossene Veränderungssperre gerade die Planung des Klägers, d.h. die Eröffnung einer Apotheke im F-Center, verhindern wollte. Dementsprechend lehnte die Gemeinde G die von dem Kläger beantragte Baugenehmigung ab, nachdem die Zuständigkeit für deren Erteilung zum 01.01.2011 auf sie übergegangen war. 31 Eine Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch den Beklagten kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist eine Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB bundesrechtlich ausdrücklich nicht vorgesehen. Hieraus schließt die h.M. in der Literatur, der sich die Kammer anschließt, dass eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB steht im Regelungszusammenhang der §§ 29 ff. BauGB und kann nicht analog auf die Ausnahmeentscheidung im Rahmen der Bauleitplanung angewendet werden. In Nordrhein-Westfalen sieht die Bauordnung – anders als in einer Reihe von anderen Bundesländern – auch keine Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmen in Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, 115. EL 2014, § 14 Rn. 105). Dem Beklagten stand darüber hinaus keine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf die gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossene Veränderungssperre zu (§ 47 VwGO). 32 Der Beklagte war nach alledem an die – im Ergebnis rechtswidrige – Planungsentscheidung der Streithelferin gebunden. Es bestand keine Möglichkeit, sich über die Planungsentscheidung der Gemeinde hinwegzusetzen. 33 Aus den gleichen Gründen scheidet ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 b) OBG NRW aus. 34 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101, 709 Satz 1 und 2 ZPO. 36 Streitwert: 50.000,- €