Urteil
15 O 3/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:0513.15O3.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Mit Datum vom 25.10.2010 schlossen die Kläger zwei Darlehensverträge mit der Beklagten über 105.000 € und 30.000 € ab. Die Vertragsformulare enthielten Widerrufsbelehrungen, für deren Inhalt auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen wird. Im Oktober 2013 führten die Kläger die Valuta vorzeitig zurück, wofür sie eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte entrichteten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf. Mit der Klage begehren die Kläger die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weil sie nicht dem anzuwendenden Deutlichkeitsgebot genügten. Die Verständigung über die vorzeitige Vertragsauflösung stehe der Widerruflichkeit nicht entgegen, weil hierdurch lediglich der Vertragsumfang modifiziert werde. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.069,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.219,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen des Art. 247 EGBGB. Jedenfalls stelle die Vereinbarung über die vorzeitige Rückführung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung dar und das Widerrufsrecht sei verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Ein Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen war nicht mehr möglich, weil die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß waren und dadurch die Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden ist, die seit geraumer Zeit abgelaufen ist. Es kann dahinstehen, ob aus Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der damals geltenden Fassung trotz des fehlenden Verweises in § 495 BGB auf § 360 BGB ein Deutlichkeitsgebot abzuleiten ist (so OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014, 2 U 98/13), weil die angegriffene Klausel dessen Anforderungen jedenfalls genügt. Der Gesetzeszweck erfordert nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gestaltung dem Gesetzeszweck genügt, ist auf den situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen (OLG Stuttgart a.a.O.). Im Streitfall sind die Informationen zum Widerruf zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt als die weiteren Vertragsbestimmungen. Dem durchschnittlichen Verbrauch wird durch diese Hervorhebung ausreichend deutlich, dass es sich um besondere Hinweise handelt, denen er entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen sollte. Die einzelnen Überschriften in dem stark gedruckten Kasten sind durch davor befindliche Absätze und Fettdruck deutlich wahrnehmbar und fallen einem Leser unmittelbar ins Auge. Die Verwendung von Ankreuzoptionen steht der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen, weil die einzelnen Belehrungen insbesondere durch Einrückungen so deutlich voneinander getrennt sind, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermengt – zumal derartige Ankreuzvarianten aus vielerlei Vertragstypen allgemein bekannt sind. Streichungen oder verwirrende Zusätze sind nicht ersichtlich. Mangels Hauptforderung stehen den Klägern auch keine außergerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100, 709 ZPO. Streitwert: 9.069,84 €