Grundurteil
2 O 540/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0521.2O540.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz des Schadens infolge der im Februar 2011 durch die Beklagten zu 1) und zu 2) erfolgten Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung von 51% der Anteile des Klägers an der Q GmbH ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 1 Tatbestand 2 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen steuerlicher Fehlberatung in Anspruch und verlangt denjenigen Schaden ersetzt, der ihm durch die Versteuerung von stillen Reserven infolge Beendigung einer Betriebsaufspaltung entstanden ist. 3 Die Beklagte zu 1) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sind die Beklagten zu 3) und zu 4). 4 Die Beklagte zu 2) war eine Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche unter der Bezeichnung Dr. Y und Partner GbR am Markt auftrat. Es ist streitig, ob die Beklagte zu 2) mittlerweile aufgelöst ist. Der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) waren jedenfalls Gesellschafter der Beklagten zu 2). Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 2) war die Rechtsberatung und Vertretung auf allen gängigen Rechtsgebieten, insbesondere im Schnittbereich von Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht. 5 Der Kläger gründete im Jahre 1996 als Alleingesellschafter die Q GmbH [im Folgenden: GmbH]. Geschäftsgegenstand des Unternehmens war die Konstruktion, die Herstellung und der Vertrieb von Sonnen- und Regenschutzsystemen, insbesondere als Seilspannmarkisen. Die Stammeinlage in Höhe von 26.000 Euro wurde von dem Kläger vollständig eingezahlt. Der Kläger wurde zugleich ab dem Jahre 1996 als Geschäftsführer der GmbH bestellt. Seit dem Jahre 1997 vermietete der Kläger die Souterrainwohnung des in seinem Alleineigentum stehenden Privathauses (V-Straße 22a, 51427 Bergisch Gladbach) zur Nutzung als Büroräume an die GmbH. Die dadurch begründete steuerrechtliche Betriebsaufspaltung wurde von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 2009 festgestellt (vgl. Betriebsprüfungsbericht, Anlage K11 unter 2.2., Bl. 97 GA). Folge der Betriebsaufspaltung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der vermietete Grundstücksteil sowie die dem Besitzunternehmer gehörenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens werden. 6 Der Kläger machte sich bereits vor dem Jahre 2007 zunehmend Gedanken über die Umsetzung der gebotenen Unternehmensnachfolge. Zugleich setzte er sich im Jahre 2007 mit dem Gedanken auseinander, für die GmbH ein neues Betriebsgebäude zu erwerben oder errichten zu lassen und ihr dieses zu vermieten. Seit dem Jahre 2007 hatte die GmbH die weiteren betrieblich erforderlichen Räumlichkeiten (Lager und Produktionsräume) von Drittseite angemietet. Die Vermietung der Souterrainwohnung sollte im Falle der Anschaffung eines Neubaus auslaufen. Im Januar 2008 teilte der Kläger dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn C – einem Steuerfachangestellten und Bilanzbuchhalter, welchen der Kläger jedoch für einen Steuerberater hielt – sein Anliegen einer zeitnahen Unternehmensnachfolge mit. Herr C erstellte für den Kläger im Jahr 2008 ein Verkaufsexposé (Anlage K9, Bl. 75), in welchem als Kaufpreis für die GmbH 2 Mio. Euro angesetzt wurden. Im Jahre 2010 kam der Kläger erstmals mit einem Kaufinteressenten in Kontakt, dem Zeugen F, den er für geeignet hielt. 7 Mit notariellem Vertrag vom 18.02.2011 erwarb der Kläger ein Grundstück in Leverkusen (K-Straße 30) für insgesamt 298.015 Euro zur späteren Bebauung (Anlage B3, Bl. 202 GA), welche auch durch ihn vorgenommen wurde. Auf dem erworbenen Grundstück errichtete er ein Betriebsgebäude zur nachfolgenden Vermietung an die GmbH, wobei streitig ist, ob dies in mehreren Bauabschnitten erfolgt ist. Der Neubau umfasst ein Verwaltungsgebäude mit Büros, Sozialräumen, einem Ausstellungsraum von 500 qm und einem Warenlager von 1.000 qm sowie eine Lagerhalle von 400 qm und einen weiteren Ausstellungsraum von 70 qm. 8 Die Beklagte zu 1) war von der GmbH von Oktober 2007 bis Mitte 2012 mit der Erstellung der Jahresabschlüsse, der Anfertigung der betrieblichen Steuererklärungen sowie der laufenden steuerlichen Beratung, z.B. bei Betriebsprüfungen, beauftragt. Ein schriftlicher Beratungsvertrag bestand nicht. Die Beklagte zu 1) fertigte auch die Jahresabschlüsse nebst den zugehörigen Gewerbesteuererklärungen für das infolge der Betriebsaufspaltung entstandene Einzelunternehmen des Klägers. Mit der Erstellung der privaten Steuererklärung des Klägers war aus persönlicher Verbundenheit des Klägers nach wie vor Herr Steuerberater T beauftragt und tätig. Die Beklagte zu 1) übermittelte Herrn T stets die steuerrelevanten Ergebnisse der betrieblichen Einkünfte des Klägers zur Erstellung der Einkommensteuererklärung. 9 Der Kläger beauftragte die Beklagte zu 2) mit der Prüfung des streitgegenständlichen Anteilskaufvertrages. Eine steuerliche Beratung des Klägers hatte die Beklagte zu 2) dabei jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen. 10 Den Beklagten zu 1) und 2) war das Vorliegen der Betriebsaufspaltung bekannt. Der Kläger hatte Herrn C einen Entwurf des Anteilskaufvertrages überreicht, den der Kläger von einem anderen Rechtsanwalt, dem die Betriebsaufspaltung nicht bekannt war, hatte entwerfen lassen. Mit Schreiben vom 08.02.2011 (Anlage K17, Bl. 123 GA) teilte der Beklagte zu 3) dem Kläger mit, dass Herr C „uns“ mit der Bitte um Durchsicht, Prüfung und Stellungnahme, die Entwürfe von Anteilskaufvertrag, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführeranstellungsvertrag übermittelt habe. In dem Schreiben finden sich Anmerkungen des Beklagten zu 3) zu den Einzelbestimmungen des Anteilskaufvertrages, des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Unter dem Punkt „Gesellschaftsvertrag“ wurde folgendes notiert: 11 „Aus unserer Sicht sollte hier eine komplette Überarbeitung erfolgen. Ungeachtet der natürlich bestehenden steuerlichen Risiken (Betriebsaufspaltung) scheint geboten, Ihnen wegen des zurückgehaltenen Minderheitsanteils von 49% gesellschaftsvertraglich maßgebliche Mitwirkungs- und Vetorechte einzuräumen.“ 12 Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.06.2011 (Anlage K20, Bl. 133 GA) veräußerte der Kläger an den Zeugen F 51% der Geschäftsanteile an der GmbH für einen Kaufpreis von 1.020.000 Euro. In der Präambel des Anteilskaufvertrages heißt es wie folgt: 13 „Die Beteiligten sind sich einig, dass der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft komplett neu gefasst werden soll. Insbesondere sollen Gesellschafterbeschlüsse bei wesentlichen Entscheidungen künftig nur mit einer Mehrheit von 75 v.H. gefasst werden können und der Verkäufer das Sonderrecht haben, auf die Dauer seiner Gesellschafterstellung einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer und Vorsitzender der Gesellschafterversammlung zu sein. Es ist Geschäftsgrundlage dieses Vertrages, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.07.2011 beschlossen wird“. 14 Gemäß Ziffer 1.4 des Anteilskaufvertrages räumte der Kläger dem Erwerber eine Option auf den Kauf der restlichen Geschäftsanteile ein, welche der Erwerber in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2021 abzurufen berechtigt war. Als Kaufpreis für die Anteile, die mittels des Optionsrechts abgerufen werden konnten, knüpft der Kaufvertrag an das 4,6-fache des durchschnittlichen Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an. Für die Einzelheiten wird auf Ziffer 1.4.2 des Kaufvertrages verwiesen. In dem Kaufvertrag selbst wurde keine Stimmrechtsbindungsvereinbarung getroffen. 15 In Folge des Verkaufs von 51% der Geschäftsanteile und des sich hieraus ergebenden Verlusts der beherrschenden Stellung des Klägers in der Kapitalgesellschaft löste sich – bezogen auf die Betriebsaufspaltung – die personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen auf. Dadurch wurde die Betriebsaufspaltung beendet mit der Folge, dass das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens in das Privatvermögen des Klägers überging, und zwar unter Besteuerung aller stiller Reserven, also bezogen auf den betrieblich genutzten Grundstückteil und bezogen auf den 100%igen GmbH-Geschäftsanteil. Die Voraussetzung der personellen Verflechtung, neben der sachlichen Verflechtung das konstitutierende Merkmal einer Betriebsaufspaltung, entfällt nämlich bei der Übertragung von Anteilen am Besitz- oder Betriebsunternehmen, die zum Wegfall der Beherrschung beider Unternehmen durch dieselbe Person führt. Die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit steht der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG gleich. Zugleich erlosch dadurch die Besitzgesellschaft steuerlich und damit die Möglichkeit, in deren Betriebsvermögen das neu errichtete Gebäude einzulegen. Die Inanspruchnahme des Freibetrages gemäß § 16 Abs. 4 EStG kam aufgrund der Abschmelzung angesichts der Höhe des Aufgabegewinns nicht in Betracht. Auch die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 und 3 EStG konnte der Kläger nicht in Anspruch nehmen, weil die außerordentlichen Einkünfte aufgrund des Teileinkünfteverfahrens teilweise steuerbefreit sind. 16 Mit Rechnung vom 05.01.2012 rechnete die Beklagte zu 2) ihre Rechtsberatungsleistungen bezüglich „Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit dem Abschluss des Anteils- und Übertragungsvertrages bezüglich Anteilen an Ihrer Gesellschaft an Herrn F“ mit 7.210,21 Euro ab (Anlage K19, Bl. 130 GA). Steuerliche Beratung im Hinblick auf die geplante Anteilsveräußerung ist zu keinem Zeitpunkt abgerechnet worden. 17 Mit Einkommensteuerbescheid vom 28.05.2013 (Anlage K21, Bl. 154 GA) setzte das Finanzamt Bergisch Gladbach die Einkommensteuerbelastung des zusammen mit seiner Ehefrau veranlagten Klägers für das Jahr 2011 wie folgt fest: 18 Einkommensteuer 617.577,00 Euro Zinsen zur Einkommensteuer 5.594,00 Euro Solidaritätszuschlag 33.966,73 Euro Verspätungszuschlag 2.500,00 Euro Gesamtbelastung 659.637,73 Euro 19 Das Finanzamt setzte für den betrieblich genutzten Grundstücksteil einen Entnahmewert von 158.900 Euro an. 20 Im Mai 2013 nahm der Kläger bei seiner Hausbank, der Volksbank E eG, ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 500.000 Euro bei einem effektiven Jahreszins von 2,63% und einer Laufzeit bis zum 30.05.2015 auf (Darlehensvertrag, Anlage K55, Bl. 543 GA), wobei streitig ist, ob das Darlehen gerade zur Finanzierung der Steuerschuld aufgenommen wurde. 21 Die Option zum Erwerb der restlichen Gesellschaftsanteile wurde von dem Zeugen F mittlerweile ausgeübt. Mit notariellem Anteilskaufvertrag vom 28.08.2014 (Anlage K53, Bl. 523 GA) erwarb der Zeuge F die restlichen 49% der Anteile der Gesellschaft zu einem Kaufpreis von 800.000 Euro. Nach der Gutschrift des restlichen Verkaufserlöses von 800.000 Euro beim Kläger löste dieser das im Mai 2013 aufgenommene Darlehen vorfällig in Gesamthöhe ab. Die von dem Kläger auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen belaufen sich auf insgesamt 19.415,45 Euro (Umsatzaufstellung, Anlage K56, Bl. 548 GA). Der Zeuge F nahm zur Kaufpreisfinanzierung ein Gesamtdarlehen in Höhe von 1,7 Mio. Euro auf. 22 Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz der Zinsbelastung von 19.415,45 Euro des im Mai 2013 aufgenommenen Darlehens (Antrag zu 2) sowie die Differenz zwischen der tatsächlich entstandenen Einkommensteuerschuld nebst Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag zu der hypothetisch entstandenen Steuerschuld (Antrag zu 1), wenn folgende hypothetische Gestaltung gewählt worden wäre, für welche sich der Kläger entschieden hat, nachdem das Gericht den Kläger darauf hingewiesen hat, dass er sich für eine Variante entscheiden müsse: 23 Zunächst hätte man das Besitzunternehmen gemäß § 24 UmwStG oder die einzelnen Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens nach § 6 Abs. 5 EStG in eine neu zu errichtende GmbH & Co. KG oder – weniger kostenintensiv – in eine UG & Co. KG in der Ausgestaltung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) eingebracht, um den andauernden Erhalt eines Betriebsvermögens sicherzustellen, in dem die GmbH-Geschäftsanteile gehalten werden. Die Komplementärin wäre – um den Anwendungsbereich des § 6b Abs. 10 Satz 10 EStG auszuschließen – so auszugestalten gewesen, dass sie nicht zur Einlageleistung verpflichtet gewesen und nicht am Gesamthandsvermögen der KG beteiligt worden wäre. Nachfolgend hätte der Kläger die Gesellschaftanteile in vier Schritten à jeweils 25% anstelle in zwei Schritten (à 51% und 49%) in einem Zeitraum von vier Jahren verkaufen können, beispielsweise in dem Zeitraum von 2011 bis 2014. Bei den vier Anteilsverkäufen in jeweils vier verschiedenen Jahren hätte der Kläger unter Zugrundelegung eines Gesamtunternehmenswertes von 2 Mio. Euro jeweils einen Veräußerungsgewinn von ca. 500.000 Euro erzielt. Von diesem Gewinn seien im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 lit. b) EStG 40% steuerbefreit gewesen. Den „Restgewinn“ in Höhe von 300.000 Euro habe der Kläger in eine den Gewinn mindernde Rücklage gemäß § 6b Abs. 10 S. 5 EStG einstellen können. Durch die gewinnmindernde Rücklagenbildung hätten keine diesbezüglichen positiven Einkünfte des Klägers mehr vorgelegen. Die parallel durchgeführte Errichtung der Immobilie hätte – da keine Zwangslage zur räumlichen Veränderung bestanden habe – nach vier Jahren als Reinvestitionsobjekt errichtet werden können. Hierdurch wäre die vom Gesetzgeber durch § 6b EStG zur Verfügung gestellte „Gesamtkonservierung“ der stillen Reserven genutzt worden. Diese Rücklage hätte im Jahre 2014 oder in vier Übertragungsakten auf die bis dahin fertiggestellte Betriebsimmobilie übertragen werden können. Die für 2011 gebildete Rücklage (§ 6b Abs. 10 und 5 EStG) und der Übertrag aus 2012 (§ 6b Abs. 10 und Abs. 1 EStG) hätten in 2012 auf die Herstellungskosten des ersten Bauabschnitts übertragen werden können. Die in 2013 und 2014 gebildeten Rücklagen hätten auf die Herstellungskosten des 2. Bauabschnitts im Jahre 2014 übertragen werden können. Die Fertigstellung des 1. Bauabschnitts, dessen Herstellungskosten wesentlich höher gelegen hätten, hätte bei auch in das Jahre 2013 verschoben werden können, um das Auflösungsvolumen der Rücklage in dieses Jahr zu verschieben. Der bei der Durchführung des hypothetischen Gestaltungskonstrukts angefallene höhere Beratungsaufwand und sonstige Kosten, etwa für die laufenden Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der gewerblich geprägten KG, wären kaum ins Gewicht gefallen. 24 Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte zu 1) mit der laufenden steuerlichen Beratung seines Einzelunternehmens beauftragt. Von vorneherein habe er die Beklagte zu 1) beauftragt, ihn hinsichtlich der steueroptimalen Ausgestaltung des Unternehmensverkaufs zu beraten. Dass er, der Kläger, einen diesbezüglichen Auftrag erteilt habe, lasse sich bereits aus dem Umstand entnehmen, dass Herr C – unstreitig – Anfang 2008 von einer der Beklagten zu 1) zuzuordnenden Emailadresse (Anlage K12, Bl. 102 GA) eine Vertraulichkeitserklärung zur Verwendung gegenüber möglichen Kaufinteressenten, einen Entwurf einer Textanzeige sowie im April 2008 ein Verkaufsexposé und im August 2008 eine Darstellung für die Eckpunkte zum Firmenverkauf an den Kläger übersandt hat. Er, der Kläger, habe dem Beklagten zu 3) bereits bei dem ersten Kontaktgespräch im Jahre 2007 seinen diesbezüglichen Beratungsbedarf aufgezeigt. 25 Er sei in den Jahre 2008 bis 2012 wiederholt mit der Frage an die Beklagte zu 1) herangetreten, ob und wenn ja in welchem Ausmaß bei dem Anteilsverkauf Steuern anfallen könnten. Am 14.01.2011 habe der Zeuge C im Rahmen einer Auftaktbesprechung, bei der auch die Ehefrau des Klägers und der Erwerber F zugegen gewesen seien, wiederholt und unmissverständlich bestätigt, dass bei dem geplanten Unternehmensverkauf durch die problemlose Übertragung der stillen Reserven auf das Reinvestitionsobjekt keine Ertragsteuern für den Kläger anfielen. Dies habe Herr C im Rahmen eines Besprechungstermins bezüglich der Bilanz des Geschäftsjahres 2010/2011 am 10.02.2012 bestätigt. Der Verkauf der Anteile sei stets von der Beklagten zu 1), handelnd durch deren Mitabeiter C, als steuerlich unproblematisch dargestellt worden. Dies begründete sich nach Darstellung des Zeugen C darin, dass aufgrund des parallel zu dem Anteilsverkauf von dem Kläger geplanten Erwerbs einer neuen Betriebsimmobilie zur Vermietung an die GmbH „Volumen für die Übertragung von stillen Reserven“ aus dem Anteilsverkauf gemäß § 6b Abs. 10 EStG zur Verfügung stünde. Er, der Kläger, sei in keinem Beratungsgespräch im Vorfeld des Anteilsverkaufs über die tatsächliche steuerliche Auswirkung des Verkaufs von Mehrheitsverhältnissen korrekt informiert und beraten worden. 26 Ferner habe er die Beklagte zu 2) Anfang 2011 damit beauftragt, ihm im Hinblick auf eine steuerlich optimale Ausgestaltung des Anteilskaufvertrages zu beraten. Die Beauftragung der Beklagten zu 2) sei sowohl auf die rechtliche als auch auf die steuerrechtliche Überprüfung der vertraglichen Umsetzung des Anteilsverkaufs gerichtet gewesen. 27 Die Beklagten seien wenigstens verpflichtet gewesen, dem Kläger die Beauftragung zur Durchführung einer steuerlichen Prüfung und Beratung dringend anzuraten. Zudem sei zumindest ein stillschweigender Auskunftsvertrag geschlossen worden, da die Auskunft über die steuerlichen Folgen der Anteilsveräußerung für den Kläger erkennbar von erheblicher Bedeutung gewesen sei und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse habe machen wollen. Hilfsweise hafteten die Beklagten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. 28 Er, der Kläger, habe durch die unzutreffende Auskunft des Zeugen C sowie durch den unterbliebenen Hinweis auf das hypothetische Gestaltungskonstrukt, aber jedenfalls durch das unterbliebene Anraten zur Beauftragung einer Gestaltungsberatung einen Steuerschaden in Höhe von 608.726,84 Euro (vgl. zur Schadensberechnung im Einzelnen: Schriftsatz vom 2.6.2014, dort S. 40 ff = Bl. 289 ff GA) erlitten, der aufgrund der Vermeidbarkeit der Besteuerung der stillen Reserven im Rahmen des hypothetischen Konstrukts vollständig verhindert hätte werden können und deshalb einen endgültigen Steuerschaden darstelle. Die Beklagten zu 1) und 2) seien gehalten gewesen, ihm unmissverständlich von dem Verkauf von 51% der Gesellschaftsanteile abzuraten und ihm wirtschaftlich und steuerlich sinnvolle Gestaltungswege aufzuzeigen. 29 Durch die Aufdeckung der stillen Reserven sei ein Aufgabegewinn von über 2 Mio. Euro im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60% der Besteuerung bei einem Spitzensteuersatz von 43% unterworfen worden. Schon im Hinblick auf den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis für 51% der Geschäftsanteile habe sich der Unternehmenswert im Jahre 2011 auf rund 2 Mio. Euro belaufen. Der Teilwert des betrieblich genutzten Immobilienvermögens habe sich auf 80.000 Euro belaufen. 30 In der hypothetischen Konstruktion sei bei einer Veräußerung von 25% jeweils ein steuerbarer Veräußerungsgewinn in Höhe von 296.100 Euro entstanden (vgl. zur Berechnung im Einzelnen S. 44 ff der Klageschrift = Bl. 45 ff GA), so dass pro Veranlagungszeitraum ein Betrag in Höhe von 296.100 Euro in die Rücklage nach § 6b EStG habe eingestellt werden können; der Gesamtbetrag der Rücklage hätte 1.184.400 Euro erreicht: Für die Fertigstellung des ersten Bauabschnitts (Verwaltungsgebäude mit Büros, Sozialräumen, einem Ausstellungsraum von 500 qm und einem Warenlager von 1.000 qm) in 2012 seien bis dahin Baukosten in Höhe von 1.295.138,44 Euro netto angefallen. Für den zweiten Bauabschnitt (eine Lagerhalle von 400 qm und einen Ausstellungsraum von 70 qm) habe der Kläger weitere 400.000 Euro netto aufgewandt. Der zweite Bauabschnitt sei in 2014 fertiggestellt worden und auch an die GmbH vermietet worden. Der Kläger stehe kurz vor dem Beginn der Errichtung des 3. Bauabschnitts, dessen voraussichtliches Investitionsvolumen sich wahrscheinlich auf 1,2 Mio. Euro belaufen werde. 31 Sowohl er, der Kläger, als auch der Erwerber, Herr F, hätten sich bei ordnungsgemäßer steuerlicher Beratung für diese Vertragsgestaltung und Umsetzung des Anteilsverkaufes entschieden. Weder der Kläger noch der Käufer hätten Sachzwängen unterlegen, die eine alternative Gestaltung ausgeschlossen hätten. Er, der Kläger, könne sich auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen. 32 Dem hypothetischen Gestaltungskonstrukt hätten auch in rechtlicher Hinsicht keine Umsetzungshindernisse entgegengestanden. Die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG seien erfüllt gewesen, da bei Einbringung der Kapitalgesellschaftsanteile in das Betriebsvermögen der KG unter Buchwertfortführung die ursprünglichen Besitzzeiten des Klägers anzurechnen seien. Auch unter dem Blickwinkel der Gesamtplanrechtsprechung, die der Bundesfinanzhof im Übrigen aufgegeben habe, hätte die Gestaltung steuerliche Anerkennung gefunden. 33 Hinsichtlich des Bankdarlehens behauptet der Kläger, dass er dieses zur Finanzierung der im Jahre 2013 festgesetzten Steuerlast habe aufnehmen müssen. 34 Der Kläger habe bereits deshalb nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil die Voraussetzungen der Ausübung des Verpächterwahlrechts hin zu einer Betriebsverpachtung vorliegend nicht gegeben gewesen seien, da eine solche voraussetze, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. 35 Mit der Klageschrift hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagten zu 1) bis 4) zur Zahlung von 604.372,50 Euro zu verurteilen. Mit der Replik vom 28.1.2015 hat der Kläger den Schadenersatz auf 608.726,84 Euro (angeblich entstandener Steuerschaden) erhöht und sodann um einen weiteren Zahlungsantrag in Höhe von 19.415,45 Euro (Zinsaufwand für die Aufnahme des Darlehens in Höhe von 500.000 Euro) erweitert (Bl. 539 GA). 36 Der Kläger beantragt nunmehr, 37 38 1. die Beklagten zu 1) bis 4) zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 608.726,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 39 2. die Beklagten zu 1) bis 4) zusätzlich zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch 19.415,45 Euro zu zahlen. 40 Die Beklagten beantragen, 41 die Klage abzuweisen. 42 Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2) sei mit Wirkung zum 01.01.2014 aufgelöst worden. Sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2) seien an die Dr. S GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf verkauft und übertragen worden. Eine Liquidation der Beklagten zu 2) habe nicht stattgefunden. 43 Zur Sache behaupten die Beklagten, die Beklagte zu 2) habe weder von dem Kläger noch von der GmbH zu irgendeiner Zeit ein laufendes steuerliches Mandat erhalten. Aufgabe der Beklagten zu 2) sei es lediglich gewesen, den Kläger rechtlich, nicht jedoch steuerrechtlich zu beraten. Von einer Überprüfung der Konzeption in steuerlicher Hinsicht sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Die Beklagte zu 1) habe den Kläger überhaupt nicht beraten. Die Beklagten seien davon ausgegangen, dass der Kläger durch seinen persönlichen steuerlichen Berater beraten worden sei. Es habe keine Verpflichtung zum Hinweis auf andere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestanden, da der Kläger keinen Auftrag zur Gestaltungsberatung erteilt habe. 44 Weder hätten die Beklagten dem Kläger empfohlen, 51% seiner Beteiligung zu veräußern noch habe Herr C gegenüber dem Kläger geäußert, durch die gewählte Gestaltung komme keine steuerliche Belastung auf den Kläger zu. Das Aufkommen steuerlicher Belastungen durch die gewählte Gestaltung sei dem Kläger vielmehr bewusst gewesen. Der Beklagte zu 3) habe den Zeugen C vorsorglich auf die Betriebsaufspaltung und eine mögliche Beendigung bei einer Anteilsveräußerung hingewiesen und angeordnet, dass dies dem Kläger auch deutlich nahegebracht werden müsse. Der Zeuge C habe bestätigt, dies getan zu haben. Es sei so „offenkundig und sonnenklar“ gewesen, dass die Betriebsaufspaltung durch den Anteilsübertragungsvertrag beendet werde, so dass hierüber nicht nochmals belehrt habe werden müssen. Allein der Umstand, dass durch eine Gestaltung eine Steuerbelastung drohe, führe nicht dazu, dass Alternativen zur Veräußerung erörtert werden müssten. 45 Die hypothetische Gestaltungskonstruktion wäre auch bei Aufklärung über eine solche nicht von dem Kläger durchgeführt worden. Weder der Kläger noch der Erwerber hätten sich auf eine solche Gestaltung eingelassen. Der Kläger habe kein Interesse daran gehabt, einen Teil seines Privathauses in eine KG einzubringen. Eine genaue Analyse der steuerlichen Situation des Klägers mit etwaigen Gestaltungsempfehlungen hätte mindestens Kosten in einer Größenordnung von 5.000 bis 10.000 Euro ausgelöst; der Kläger habe bei Beraterkosten sehr sparsam gehandelt. Es gebe keine Vermutung dafür, dass der Kläger bereit gewesen sei, für eine steuerliche Gestaltungsberatung Geld zu investieren, als es noch keine ernsthaften Kaufinteressenten gegeben habe. Die Durchführung der gestaffelten Anteilsveräußerung in vier Tranchen wäre an der Zustimmung der Banken gescheitert. Die Gestaltung hätte zudem bei der Finanzverwaltung aufgrund der unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes in mehrere Teilakte keine steuerliche Anerkennung gefunden. 46 Das hypothetische Gestaltungskonstrukt sei nur dann in Betracht gekommen, wenn die Immobilie nicht im Jahre 2011, sondern erst später angeschafft worden wäre. Eine zeitliche Verlagerung der Anschaffung der Immobilie sei nicht in Betracht gekommen. Da der Kaufvertrag bezüglich des erworbenen Ersatzgrundstücks am 18.02.2011 beurkundet worden sei, sei davon auszugehen gewesen, dass im Februar 2011, als die Beklagte zu 2) den streitgegenständlichen Vertragsentwurf zur Prüfung erhielt, die Planungen schon so weit fortgeschritten gewesen seien, dass selbst der Kläger nicht mehr bereit gewesen sei, den Kauf des Grundbesitzes zu verschieben. Die Beklagte behauptet, die Umsätze der GmbH entwickelten sich aktuell negativ. Jede Gestaltung im Jahre 2011, die darauf ausgerichtet gewesen wäre, die Veräußerung zeitlich hinauszuzögern, hätte den Kaufpreisabschluss und die Kaufpreisvorstellungen des Klägers gefährdet. 47 Der Kläger habe die neue Betriebsimmobilie nicht im Betriebsvermögen, sondern im Privatvermögen halten und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen wollen. Der Kläger habe auch nicht den gesamten Verkaufserlös für die Finanzierung der neu angeschafften Betriebsimmobilie verwandt. Nach dem hypothetischen Gestaltungsmodell habe die neue Betriebsimmobilie im Jahre 2013 angeschafft werden müssen. Dies sei weder möglich noch gewünscht gewesen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sei das geringere Abschreibungsvolumen zu berücksichtigen, da die Übertragung der Rücklage auf eine Immobilie dazu geführt habe, dass sich die AfA-Bemessungsgrundlage der neuen Betriebsimmobilie reduziert habe. Zudem seien der aus der Veräußerung der restlichen 49% der Anteile resultierende Veräußerungsverlust sowie der Liquiditätsnachteil gegenzurechnen, den der Kläger dadurch erlitten habe, dass ihm der Kaufpreis bei der hypothetischen Gestaltung zu einem späteren Zeitpunkt zugeflossen sei. Auch sei gegenzurechnen, dass dem Kläger die Mieterträge aus der neuen Betriebsimmobilie bei späterer Errichtung und Fertigstellung erst später zugeflossen seien. 48 Schließlich habe der Kläger den Schaden mindern können, indem er von seinem Verpächterwahlrecht hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsverpachtung Gebrauch gemacht hätte. 49 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2015 (Bl. 593 ff. GA) Bezug genommen. 50 Entscheidungsgründe 51 Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 52 I. 53 Die Klage ist – auch soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist – zulässig. 54 Die Beklagte zu 2) ist parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO). Auch wenn – den Sachvortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt – sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2) an die Dr. S GmbH veräußert und übertragen worden sind und die Beklagte zu 2) dadurch mit Wirkung zum 1.1.2014 liquidationslos erloschen ist (vgl. zum Erlöschen einer GbR durch die Übertragung aller Anteile auf einen Erwerber Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 719 Rz 6a und Vorb. 1 und 2 vor § 723), so ist die Parteifähigkeit als fortbestehend zu fingieren, wobei die aufgelöste GbR sodann gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten wird. Es ist anerkannt, dass eine beendete Gesellschaft insoweit als passiv parteifähig gilt, als bei ihr nach dem Klägervorbringen noch Vermögen vorhanden ist (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 50 Rn 4a unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2011, 115 Rz 22 [für die Rechtsform der GmbH] und Lindacher, in: MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 50 Rz 30 ausdrücklich zur GbR). Zwar wird für den Passivprozess vermögensrechtlicher Natur die substantiierte Behauptung der Klägerseite, die gelöschte Gesellschaft habe noch Vermögen als erforderlich, wenn auch als ausreichend, angesehen (Lindacher, in: MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 50 Rz 29). In Steuerberaterhaftungsprozessen bedarf es der Benennung einschlägigen Restvermögens der Gesellschaft indes nicht. Denn im Falle des Obsiegens des Mandanten tritt im Verhältnis zum Berufsträger regelmäßig eine Berufshaftpflichtversicherung für die Schadensregulierung ein. Der Anspruch gegen den Versicherer auf Schadenregulierung begründet in Regressfällen ein ausreichendes Restvermögen der Gesellschaft, der die Annahme der fortbestehenden Parteifähigkeit der Gesellschaft ohne weitergehende Darlegung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft rechtfertigt. 55 II. 56 Der Zahlungsantrag hat dem Grunde nach Erfolg. 57 Die Beklagten haben dem Kläger gegenüber gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 675 Abs. 1, § 611 BGB gesamtschuldnerisch – soweit die Beklagten zu 3) und 4) betroffen sind: wie Gesamtschuldner – für denjenigen Schaden einzustehen, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass die Beklagten zu 1) und 2) ihn nicht auf die steuerlichen Folgen der Auflösung der Betriebsaufspaltung im Einzelnen hingewiesen und ihm mit Blick auf das entstehende erhebliche Steuervolumen nicht die Beauftragung einer Gestaltungsberatung angeraten haben. 58 1. 59 Jedenfalls indem die Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger nicht die steuerlichen Folgen der Auflösung der Betriebsaufspaltung im Einzelnen aufgezeigt und ihm nicht die Beauftragung einer Gestaltungsberatung angeraten haben, haben sie eine gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht aus dem jeweiligen Mandatsverhältnis verletzt. Ein solcher Hinweis oblag sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2). 60 Der Steuerberater hat den Mandanten dann auf eine außerhalb seines Auftrages liegende steuerliche Fehlentscheidung hinzuweisen, wenn sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich ist oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt (BGH v. 26.01.2005 – IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358 (361)). 61 a) 62 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes war für die Beklagte zu 2) jedenfalls am 8.2.2011 im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des Anteilskaufvertrages auf den ersten Blick ersichtlich, welche ertragsteuerlichen Folgen mit der geplanten Veräußerung von 51% der GmbH-Geschäftsanteile einhergehen. Der Beklagte zu 3) brachte in seinem Anschreiben vom 8.2.2011 an den Kläger unter Ziffer 3 zum Ausdruck, dass er die Betriebsaufspaltung im Blick hatte und insoweit steuerrechtliche Risiken sah. Ausweislich des Schreibens des Beklagten zu 3) an den Kläger vom 08.02.2011 sollten wegen des steuerlichen Risikos der Betriebsaufspaltung gesellschaftsvertraglich maßgebliche Mitwirkungs- und Vetorechte eingeräumt werden. Dahinstehen kann, ob die Beklagte zu 2) ausdrücklich mit der Beratung hinsichtlich des Anteilsverkaufs unter steuerrechtlichem Blickwinkel beauftragt war und ob – soweit der Beratungsauftrag ausdrücklich nur auf eine rechtliche Beratung gelautet haben sollte – eine steuerrechtliche Beratung auch dann geschuldet ist, wenn der Berater – wie vorliegend die Beklagte zu 2) – gerade im Schnittbereich zum Steuerrecht tätig ist. Tatsächlich hat der Beklagte zu 3) bei der rechtlichen Bewertung des Gesellschaftsvertrages steuerliche Aspekte, nämlich das Bestehen der Betriebsaufspaltung, mitberücksichtigt und damit auch aus steuerlichem Blickwinkel beraten. Begibt sich der Berater auf die Ebene der Beratung unter steuerrechtlichem Gesichtspunkt, so muss er auch dafür Sorge tragen, dass die Beratung den Anforderungen einer fachgerechten und ordnungsgemäßen steuerlichen Beratung entspricht. 63 Eine ordnungsgemäße Beratung hätte vorliegend zwar nicht eine umfassende Gestaltungsberatung von sich aus erfordert, sie hätte aber vorausgesetzt, den Kläger über zwei Aspekte aufzuklären: Zum einen, dass die Veräußerung von 51% der Anteile die Beendigung der Betriebsaufspaltung auslöst mit der steuerlichen Folge, dass nicht nur ein Veräußerungsgewinn hinsichtlich der veräußerten 51% der Anteile entsteht, sondern fiktiv eine Veräußerung von 100% der Anteile der Besteuerung zu unterwerfen ist, weil die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch den Wegfall der gewerblichen Qualifikation des Besitzunternehmens einer Betriebsaufgabe gleichsteht. Dabei hätte dem Kläger auch die Größenordnung des Veräußerungsgewinns vor Augen geführt werden müssen. Zum anderen schuldete die Beklagte zu 2) den Hinweis, dass der Veräußerungsvorgang Gestaltungspotential birgt und die Besteuerung des Veräußerungsgewinns vermieden oder minimiert werden könne, wenn der Kläger eine Gestaltungsberatung – sei es bei den Beklagten zu 1) und 2) oder bei Dritten – in Auftrag gebe. 64 b) 65 Auch die Beklagte zu 1) schuldete einen Hinweis auf die Steuerwirkung der Veräußerung von 51% und auf die Möglichkeit der Steuerneutralisierung oder -minimierung durch die Beauftragung einer Gestaltungsberatung. Die Beklagte zu 1) stand nicht nur zu der GmbH, sondern auch zum Kläger in einem laufenden Mandatsverhältnis. Die Beklagte zu 1) fertigte nämlich für das Besitzunternehmen des Klägers nach Aufdeckung des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung durch die Betriebsprüfung die Jahresabschlüsse und Gewerbesteuererklärungen. 66 Das Wissen um die steuerliche Problematik der geplanten und erfolgten Anteilsveräußerung ist der Beklagten zu 1) gemäß § 166 Abs. 1 BGB aufgrund der Kenntnisse ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 3), zuzurechnen. Zwar hätten dem Beklagten zu 3) die steuerlichen Risiken der Veräußerung in erster Linie in dem Mandatsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2) aufleuchten müssen, in deren Namen er das Anschreiben vom 8.2.2011 verfasste. Hat ein Berater jedoch derartige Kenntnisse und Problembewusstsein im Rahmen der Tätigkeit für eine Gesellschaft – hier der Beklagten zu 2) – erlangt, muss er – wenn er auch Geschäftsführer einer anderen den Mandanten betreuenden Gesellschaft ist – dieses Wissen auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die andere Gesellschaft vorhalten. Denn auch in einem solchen Fall musste sich für die zweite beratende Gesellschaft, hier die Beklagte zu 1), der Beratungsbedarf des Klägers auf den ersten Blick aufdrängen. Zudem musste auch der Beklagten zu 1) das Bestehen einer Betriebsaufspaltung schon deshalb präsent sein, weil sie für das „Vermietungsunternehmen“, also das Besitzunternehmen, Jahresabschlüsse fertigte. Werden dann Gesellschaftsanteile an der Betriebsgesellschaft veräußert, muss auch derjenige Berater, der nur die Jahresabschlüsse für das Besitzunternehmen fertigt, das steuerliche Risiko erkennen und hierauf hinweisen. Das Wissen um die geplante Anteilsveräußerung war der Beklagten zu 1) gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, weil ihr Geschäftsführer, der Beklagte zu 3) dieses Wissen besaß. 67 c) 68 Dahinstehen kann, ob der Kläger tatsächlich davon ausging, dass die Veräußerung der ersten Anteilstranche von 51% im tatsächlichen Sachverhalt eine Steuerbelastung nach sich ziehe. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, wären die Beklagten zu 1) und zu 2) gehalten gewesen, dem Kläger vor Augen zu führen, dass steuerlich aufgrund der fingierten Betriebsaufgabe angenommen wird, dass 100% der Anteile veräußert worden wären und insoweit ein fiktiver Veräußerungsgewinn der Besteuerung zu unterwerfen ist. Zum anderen ersetzt eine etwaige Kenntnis des Klägers von der steuerauslösenden Wirkung der Veräußerung von 51% der Anteile nicht den geschuldeten Hinweis auf das Gestaltungspotential. 69 Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger die Veräußerung von 51% der Anteile gewollt habe, verfängt nicht, weil sich der Kläger – selbst wenn er sich über die steuerauslösende Wirkung der Veräußerung bewusst gewesen sein sollte – nicht darüber im Klaren war, dass es auch Gestaltungsmodelle gab, mittels derer die Steuerlast hätte erheblich minimiert oder gar vermieden werden können. Zudem wusste er nicht, dass die Veräußerung von 51% fiktiv so behandelt wird, als wenn 100% der Anteile veräußert worden wären. 70 Die Pflichtverletzung entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagten zu 1) und 2) davon ausgehen durften, dass der Haussteuerberater des Klägers, der auch die persönlichen Einkommensteuererklärungen, fertigte, über die Wirkungen der Anteilsveräußerung berät. Trifft den Steuerberater eine eigene Hinweispflicht, so wird er regelmäßig nicht von seiner Hinweispflicht dadurch befreit, dass auch ein anderer Berater tatsächlich hinweispflichtig ist oder zu Unrecht seitens des einen Beraters für hinweispflichtig gehalten wird. 71 Eine Beweiserhebung dazu, ob der Zeuge C dem Kläger eine unzutreffende Auskunft gab, nämlich dass bei der geplanten Veräußerung aufgrund der Reinvestitionsmöglichkeit keine Steuer anfalle, bedurfte es nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, haben die Beklagten zu 1) und 2) – wie oben aufgezeigt – ihre Hinweispflicht gegenüber dem Kläger verletzt. 72 2. 73 Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist für den dem Kläger entstandenen Schaden kausal geworden. 74 Wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Dabei gilt die Beweiserleichterung für den Mandanten nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen. 75 a) 76 Wäre der Kläger auf die Einzelheiten der Steuerbelastung und das Gestaltungspotential hingewiesen worden, hätte er eine Gestaltungsberatung eingeholt. Insoweit streitet zugunsten des Klägers die Vermutung beratungskonformen Verhaltens. Dies ergibt sich aus der Relation des drohenden Steuerschadens und den hohen Erfolgsaussichten, diesen erheblich zu minimieren oder gar zu neutralisieren. Zwar wäre die Beauftragung einer Gestaltungsberatung mit Beraterkosten einhergegangen. Aber selbst wenn man Beraterkosten in einer Größenordnung von 10.000 Euro unterstellt, so käme jeder im Zusammenhang mit Beraterkosten noch so sparsame Mandant bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise zu dem Schluss, von der geplanten Transaktion in der geplanten Art und Weise Abstand zu nehmen und sich hinsichtlich einer steueroptimierten Umsetzung des Verkaufs beraten zu lassen, wenn die Besteuerung des anfallenden Veräußerungsgewinns vermieden oder minimiert werden kann. 77 Hätte der Kläger eine Gestaltungsberatung – sei es durch die Beklagten zu 1) und 2) oder durch einen Dritten – eingeholt, wäre dem Kläger das nunmehr von dem Kläger vorgestellte Modell (Gründung einer gewerblich geprägten KG, Einlage des Besitzunternehmens in die KG, Veräußerung der Gesellschaftsanteil in vier Tranchen à 25% und Übertragung des nicht steuerbefreiten Teils des Veräußerungsgewinns auf die Herstellungskosten eines Gebäudes als Reinvestitionsobjekt) aufgezeigt worden. Dies kann deshalb unterstellt werden, weil im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung dieses Modell besonders nahe gelegen hätte. Das Reinvestitionsobjekt musste nämlich nicht erst gesucht werden, sondern der Kläger beabsichtigte bereits die Bebauung des errichteten Grundstücks zur nachfolgenden Vermietung an die GmbH. 78 Die Kammer sieht – nach dem Maßstab des § 287 ZPO – eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger auch im Jahre 2011 für das im hiesigen Klageverfahren aufgezeigte Gestaltungsmodell entschieden hätte, also dafür, „künstlich“ Betriebsvermögen zu schaffen, indem eine gewerblich geprägte KG gegründet wird, deren Betriebsvermögen er nutzt, um die durch § 6b Abs. 10 EStG vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit von Anteilsveräußerungsgewinnen auf die Herstellungskosten eines Gebäudes in Anspruch zu nehmen. Dahinstehen kann, ob die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auch dann eingreift, wenn der Berater im hypothetischen Sachverhalt verschiedene Gestaltungsmodelle vorgestellt hätte und sich der Mandant in diesem Fall für eines dieser Modelle hätte entscheiden müssen. Bezogen auf den vorliegenden Fall stuft die Kammer es jedenfalls für gemäß § 287 ZPO hinreichend wahrscheinlich ein, dass der Kläger das „Tranchenmodell“ gewählt hätte. Zum einen hat er sich im hiesigen Rechtsstreit für dieses Modell als hypothetisch gewählte Gestaltung entschieden. Zum anderen zeigt der tatsächliche Sachverhalt der Bebauung des Objekts K-Straße in Leverkusen nebst Vermietung an die GmbH, dass die Inanspruchnahme der Reinvestitionsrücklagenvorschrift des § 6b Abs. 10 EStG im Jahr 2011 die sinnvollste und nächstliegende Gestaltungsmöglichkeit bot. Dies gilt umso mehr, als nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen F schon während der Kaufvertragsverhandlungen im Jahre 2011 feststand, dass der Kläger die Investition in die Errichtung einer neuen Betriebsimmobilie tätigen werde. 79 Die Kammer ist überzeugt, dass der Kläger im Jahre 2011 die mit der Umsetzung des Tranchenmodells verbundenen Begleiterscheinungen in Kauf genommen hätte. Denn nur diese Handlungsalternative wäre wirtschaftlich vernünftig. Plante der Kläger ohnehin umfangreiche Investitionen in der Form der Errichtung einer Betriebsimmobilie, so hätte die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Anteilsverkauf vollständig vermieden werden können, wenn das Investitionsvolumen eine Höhe erreicht hätte, die dem nicht gemäß § 3 Nr. 40 EStG nach dem Teileinkünfteverfahren steuerbefreiten Teil der Anteilsveräußerung entsprach. Bei einem unterstellten Unternehmenswert von 2 Mio. Euro – unter Außerachtlassen der Anschaffungskosten in Höhe der Einzahlung auf die Stammeinlage und der Veräußerungskosten – hätte der nicht steuerbefreite Teil des Veräußerungsgewinns in Höhe von ca. 1,2 Mio. (60% des Veräußerungsgewinns) der Besteuerung unterlegen und in dieser Höhe auf das neu zu errichtende Betriebsgebäude – sei es durch Bildung einer Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 und 10 Satz 5 EStG oder durch unmittelbare Übertragung auf die aktivierungspflichtigen Herstellungskosten des Gebäudes gemäß § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG – übertragen werden können. Bei einer unterstellten Veräußerung von vier Anteilstranchen à 25% jeweils in den Veranlagungszeiträumen 2011, 2012, 2013 und 2014 zu einem unterstellten Kaufpreis von je 500.000 Euro hätte eine Rücklage in Höhe des gesamten Veräußerungsgewinns, also einschließlich des nach § 3 Nr. 40 steuerbefreiten Betrages (vgl. Marchal, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblatt, § 6b Rz 164, Lfg. 231, 2008), hier in Höhe von 500.000 Euro jeweils in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 gebildet werden können, welche im Jahr der Auflösung und Übertragung in Höhe von 200.000 Euro (steuerbefreiter Teil des Veräußerungsgewinns) erfolgsneutral aufzulösen gewesen wäre und in Höhe von 300.000 Euro auf das Reinvestitionsobjekt hätte übertragen werden können. 80 Diese Gestaltungsmöglichkeit setzte nicht zwingend die Errichtung der neuen Betriebsimmobilie in vier Bauabschnitten voraus. Es widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Reinvestitionsvorschrift des § 6b EStG, die in vier Veranlagungszeiträumen gebildete Rücklage, etwa im Jahre 2014 oder 2015 auf ein einziges fertiggestelltes (§ 9a EStDV) und damit aktivierungspflichtiges Gebäude (§ 255 Abs. 2 HGB) zu übertragen. Alternativ hätte es dem Kläger auch freigestanden, durch die Untergliederung des Bauvorhabens in mehrere Bauabschnitte steuerlich verschiedene Wirtschaftsgüter als Reinvestitionsobjekte zu kreieren, wobei hier im Rahmen einer steueroptimierten Gestaltung sicherzustellen gewesen wäre, dass die Herstellungskosten jedes zu errichtenden Wirtschaftsgutes erst zu einem Zeitpunkt zu aktivieren sind (wobei dieser Zeitpunkt gemäß § 9a EStDV durch den Zeitpunkt der Fertigstellung des Wirtschaftsgutes bestimmt wird), zu dem die in die Rücklage eingestellten Veräußerungsgewinne und/oder der im Wirtschaftsjahr der Herstellung des Reinvestitionswirtschaftsgutes entstehende Veräußerungsgewinn eine Höhe erreicht haben, die auch der Höhe des beabsichtigten Reinvestitionsvolumens entsprechen, um möglichst den Veräußerungsgewinn jeder veräußerten Tranche zur Übertragung zu nutzen. Hätte der Kläger die Errichtung des Reinvestitionsobjekts in mehreren Bauabschnitten favorisiert – was deshalb naheliegt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F feststeht, dass im tatsächlichen Sachverhalt die Betriebsimmobilie bis dato in zwei Bauabschnitten errichtet worden ist und dem Kläger sowie dem Zeugen F daran gelegen gewesen sein dürfte, dass der Zeuge F nicht erst im Jahre 2014/2015 die Betriebsimmobilie, sondern einen Teil wie im tatsächlichen Sachverhalt bereits 2012/2013 hätte nutzen können – so hätte dieses Ziel dadurch erreicht werden können, dass der Kläger etwa einen ersten Bauabschnitt im Jahre 2012 fertigstellt, dessen Investitionsvolumen sich bis dato auf 600.000 Euro belaufen haben muss; vorausgesetzt, dass die Veräußerungsgewinne aus zwei Anteilsveräußerungstranchen bereits zur Übertragung stiller Reserven genutzt werden sollen, weil gerade nicht sicher ist, dass bis zum jeweiligen Jahr der zwingenden Auflösung der Rücklagen (jeweils am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres, § 6b Abs. 10 Satz 8 EStG) aktivierungspflichtige Herstellungskosten in ausreichender Höhe durch Fertigstellung eines weiteren Bauabschnittes entstehen. Der Zeitpunkt der Aktivierung der entstandenen Herstellungskosten hätte durch den Zeitpunkt der bautechnischen Abnahme gesteuert werden können. Die Unterteilung in Bauabschnitte hätte sichergestellt, dass unterschiedliche Zeitpunkte der Fertigstellung vorliegen und die Herstellungskosten bilanziell zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfasst hätten werden müssen. 81 Nach alledem bleibt festzuhalten, dass das vom Kläger vorgestellte und hypothetisch durchgeführte Modell, wonach ein erster Bauabschnitt Anfang 2013 und ein zweiter Bauabschnitt im Jahre 2014 fertiggestellt worden wären, dann zu einer vollständigen Steuerneutralität des durch die in den Jahren 2011 bis 2014 veräußerten 4 Anteilstranchen à 25% entstandenen Veräußerungsgewinns – auf der Basis eines unterstellten Kaufpreises von 500.000 Euro pro Tranche – geführt hätte, wenn sich das Investitionsvolumen des ersten Bauabschnitts auf mindestens 900.000 Euro und dasjenige des zweiten Bauabschnitts auf mindestens 300.000 Euro belaufe hätte. Dass der aus der Veräußerung von vier Anteilstranchen entstandene Veräußerungsgewinn damit letztlich nur auf zwei Wirtschaftsgüter, nämlich zwei Gebäude, übertragen worden wäre, hätte der Anwendbarkeit des § 6b Abs. 10 EStG nicht entgegen gestanden. 82 Bei der Aussicht auf vollständige Steuerneutralität des Veräußerungsgewinns hält die Kammer es ebenso für hinreichend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass die mit der hypothetischen Gestaltung einhergehenden Begleiterscheinungen (höherer Verwaltungsaufwand für die laufenden Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sowohl für die hypothetisch zu gründende KG als auch für die Komplementärin; Gründungskosten der Komplementärin; steuerliche Verstrickung der neuen Betriebsimmobilie ohne die Möglichkeit der nicht steuerbaren Veräußerung nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz Nr. 1 EStG) den Kläger nicht von der Wahl des hypothetischen Gestaltungsmodells abgehalten hätten. 83 Die Gründungskosten der Komplementärin – gerade wenn weniger kostenintensiv eine UG gegründet worden wäre – sowie der laufende steuerliche Verwaltungsaufwand für Komplementärin und KG fallen entsprechend der Ansicht des Klägers nicht entscheidend ins Gewicht. Einer UG hätte ein kaum nennenswertes Stammkapital bereitgestellt werden müssen. Auch hinsichtlich des vormaligen Besitzunternehmens fiel bereits Aufwand für die Compliance mit den steuerlichen Deklarationspflichten an. Letztere für zwei Steuersubjekte einzuhalten, hätte nur einen geringfügigen Mehraufwand bedeutet. Soweit die Zuordnung der neuen Betriebsimmobilie im hypothetischen Konstrukt die steuerliche Verstrickung der Immobilie auf Dauer bedingt, mit der Folge, dass die anwachsenden stillen Reserven im Realisationszeitpunkt vollumfänglich steuerbar sind, so ist den Beklagten zuzugeben, dass die ungewollte Realisation der in der neuen Betriebsimmobilie anwachsenden stillen Reserven zwar droht, aber durch Hinzuziehung einer fachgerechten Steuerberatung beherrschbar ist. Es besteht kein Bedürfnis, die stillen Reserven der Besteuerung zu unterwerfen, wenn die Immobilie dauerhaft nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen wird und auch sonstige Realisationsakte vermieden werden. 84 Durch die Einbringung des betrieblich genutzten Teils des Privathauses in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft wäre, wenn dieser Grundstücksteil sinnvollerweise dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers an der KG zugeordnet worden wäre, weder eine Umschreibung im Grundbuch noch der Anfall von Grunderwerbsteuer ausgelöst worden. Die aus der Vermietung der neuen Betriebsimmobilie erzielten Vermietungseinkünfte wären zwar als gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) zu qualifizieren gewesen, aufgrund des gewerbesteuerlichen Freibetrages (§ 11 Abs. 1 GewStG) wäre es aber zu keiner oder einen nur geringen gewerbesteuerlichen Belastung gekommen. 85 Soweit die hypothetische Veräußerung der Anteile in vier Tranchen zwar nicht den Abschluss des kompletten Unternehmensveräußerung, welcher sowohl in der hypothetischen als auch der tatsächlichen Variante im Jahre 2014 gelegen hätte, aber die Veräußerung von über 50% der Anteile zeitlich hinausgezögert hätte (im hypothetischen Sachverhalt hätte der Zeuge F erst im Jahre 2013 mehr als 51% der Anteile gehalten), hätte dies entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Kaufvertragsabschluss verzögert. In zeitlicher Hinsicht hätten zwischen dem 8.2.2011, dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten zu 1) und 2) spätestens den pflichtgemäßen Hinweis hätten erteilen müssen, und dem tatsächlichen Anteilskaufvertrag im Juni 2011 rund vier Monate gelegen. In dieser Zeit hätte durchaus eine Gestaltungsberatung erfolgen, eine Komplementärin gegründet werden und das Besitzunternehmen in die KG eingebracht werden können. Auch hinsichtlich der Kaufpreisvorstellung wäre der Kläger nicht zwingend benachteiligt worden. Insoweit hat der Zeuge F überzeugende herausgestellt, dass für ihn eine 4-Tranchenlösung dann „okay“ gewesen wäre, wenn klar gewesen sei, wann er die Anteile erhalte hätte und zu welchem Kaufpreis. Der Kaufpreis hätte also zuvor, wenn auch möglicherweise unter Anknüpfung an variable Parameter, vereinbart werden müssen. Dies hätte dem Kläger hinsichtlich der erzielbaren Kaufpreishöhe eine sichere Grundlage gegeben. Selbst wenn der Kaufpreis für die weiteren drei Tranchen unter Zugrundelegung einer Unternehmenskennziffer festgelegt worden wäre, hätte es der Kläger aufgrund seiner noch bestehenden Unternehmensbeteiligung in der Hand gehabt, auf diese Parameter Einfluss zu nehmen. 86 Soweit die Durchführung des hypothetischen vierstufigen Staffelmodells von Drittverhalten abhängig war, vermochte die Kammer die hinreichende Gewissheit zu gewinnen, dass der tatsächlichen Durchführung von dritter Seite keine Hindernisse entgegengestanden hätten. Die Kammer stuft es nach Maßgabe des § 287 ZPO als überwiegend wahrscheinlich ein, dass der Zeuge F das Kaufobjekt alternativ in vier Tranchen à 25% erworben hätte. Zwar hat der Zeuge auf mehrfaches Befragen der Kammer nicht plausibel und nachvollziehbar zu erklären vermocht, warum er im tatsächlichen Sachverhalt zunächst bereits 51% der Unternehmensanteile erwarb. Indes hat der Zeuge bekundet, dass es ihm darauf angekommen sei, von Anfang an einen Anteil von einigem Gewicht zu erwerben, welchen er auf Nachfrage bei einer Beteiligung von 25% als gegeben angesehen hat. Die Aussage ist schon deshalb glaubhaft, weil sich der Zeuge im tatsächlichen Sachverhalt damit einverstanden gezeigt hat, dass durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zunächst 75% der Stimmrechte bei dem Kläger verblieben sind. Ferner hat der Zeuge herausgestellt, dass er das Unternehmen des Klägers unbedingt habe erwerben wollen, weil es nicht so einfach gewesen sei, überhaupt ein passendes Kaufobjekt zu finden. Es habe nicht viele Unternehmen gegeben, die seine persönlichen Voraussetzungen erfüllt hätten. Schon deshalb sei er zu Kompromissen bereit gewesen. Dies spricht dafür, dass er sich mit dem Erwerb von vier Einzeltranchen à 25% in vier aufeinanderfolgenden Jahren einverstanden erklärt hätte. In diesem Fall hätte er auch nur eine geringfügige Zeitspanne länger warten müssen, bis er mehr als 50% der Anteile gehalten hätte, wobei von Anfang an sichergestellt gewesen wäre, dass er schlussendlich eine 100%ige Beteiligung in den Händen halten werde, worauf es dem Zeugen ausweislich seiner ausdrücklichen Bekundung ankam. 87 Aufgrund der glaubhaften und nicht von inneren Widersprüchen gekennzeichneten Aussage des Zeugen F hat die Kammer ferner die Überzeugung gewonnen, dass die Sparkasse Leverkusen auch zur Fremdfinanzierung des Anteilskaufes bei einem 4-Tranchemodell bereit gewesen wäre. Einer ergänzenden Vernehmung des Zeugen L, des zuständigen Mitarbeiters der Sparkasse Leverkusen, bedurfte es nicht. Der Zeuge F hat glaubhaft ausgesagt, dass es in den Gesprächen mit der Bank nie ein Thema gewesen sei, wie der Kläger und er sich geeinigt hätten, insbesondere habe die Bank keinen Einfluss auf den Zuschnitt der Tranchen genommen. Dies habe für die Banken keine Rolle gespielt. Diese Aussage stuft die Kammer deshalb als zuverlässig ein, weil der Zeuge F im Übrigen detailreich zu rekapitulieren vermochte, worauf es der Bank angenommen sei, nämlich auf die Unternehmenskennzahlen, den Businessplan sowie den Lebenslauf und die privaten Vermögensverhältnisse des Zeugen F. 88 Entgegen der Auffassung der Beklagten stand der erfolgreichen Umsetzung des hypothetischen Gestaltungskonstrukts auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits am 18.2.2011 das Ersatzobjekt in Leverkusen angeschafft hatte. Einer Verlegung des Erwerbs des Grundbesitzes hätte es nicht bedurft. Denn auf die Anschaffungskosten für dieses Objekt sollten die Veräußerungsgewinne nach dem Gestaltungskonstrukt gar nicht übertragen werden, sondern auf die Herstellungskosten der noch zu errichtenden Betriebsimmobilie. Soweit die Anschaffungskosten für das Objekt in der K-Straße auf das Wirtschaftsgut Grund und Boden entfielen, fehlt es insoweit auch bereits an einem gemäß § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG tauglichen Reinvestitionsobjekt, weil nach dieser Vorschrift gerade keine Gewinnübertragung aus der Anteilsveräußerung auf das Wirtschaftsgut Grund und Boden, sondern nur auf Gebäude vorgesehen ist. 89 Schließlich ist die Kammer auch überzeugt, dass der Kläger im Jahre 2011 ein Investitionsvolumen in Höhe von mindestens 1 bis 1,2 Mio. Euro in die neu zu errichtende Betriebsimmobilie zu investieren gedachte. Es bedarf an dieser Stelle keiner Aufklärung, ob die von dem Kläger für den tatsächlichen Sachverhalt behaupteten Investitionsvolumina von 1.269.235 Euro (Anlage K42, Bl. 430 GA) bis zum Jahre 2012 für den ersten Bauabschnitt und für den zweiten Bauabschnitt in den Jahren 2013 und 2014 von knapp 400.000 Euro netto (vgl. Konten Anlage K50 und K51, Bl. 518 und 521 GA) zutreffend sind. Der Zeuge F hat bekundet, dass im Rahmen des ersten Bauabschnitts 600 qm Lagerfläche und 300 qm Bürofläche sowie im zweiten Bauabschnitt 400 qm Lagerfläche und 70 qm Ausstellungsfläche errichtet worden sind. Schon eine überschlägige Schätzung ergibt, dass sich das Investitionsvolumen für ein derartiges Bauprojekt ohne weiteres auf 1 Mio. Euro belaufen kann. 90 b) 91 Schließlich standen dem hypothetischen Gestaltungskonstrukt auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. 92 Soweit Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewinnübertragungsmöglichkeit aus der Anteilsveräußerung gemäß § 6b Abs. 10 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, dass die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben, wäre diese Voraussetzung im hypothetischen Gestaltungskonstrukt erfüllt gewesen. Unschädlich ist, dass die Anteile zunächst seit dem Jahre 1997 (Beginn der Vermietung der Souterrainwohnung und damit Entstehenszeitpunkt der Betriebsaufspaltung) dem Besitzunternehmen des Klägers – welches seinerzeit noch gar nicht als solches erkannt war – zuzuordnen waren und erst im Jahre 2011 durch die Einbringung in die gewerblich geprägte UG/GmbH & Co. KG dem Betriebsvermögen dieser KG zuzuordnen gewesen wäre. § 6b EStG ist keine betriebsbezogene, sondern eine personenbezogene Begünstigung; daraus folgt, dass das Wirtschaftsgut mindestens ununterbrochen zum Betriebsvermögen gerade des veräußernden Steuerpflichtigen gehört haben muss (Marchal, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblatt, § 6b Rz 122, Lfg. 231 2008; vgl. auch R 6b.3 EStR 2005 Abs. 1 und 5). Bei Mitunternehmerschaften ist § 6b EStG gesellschafterbezogen zu verstehen. Das Wirtschaftsgut muss während des Sechsjahreszeitraums nicht zu derselben Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört haben, es genügt die Zugehörigkeit zu einer inländischen Betriebsstätte (Marchal, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblatt, § 6b Rz 122, Lfg. 231 2008 unter Hinweis auf R 6b. 3 Abs. 1 Satz 3 EStR sowie Rz 163). Für die Sechsjahresfrist genügt es daher, wenn ein Wirtschaftsgut sich in dieser Zeit im Betriebsvermögen eines Einzelbetriebs des Mitunternehmers befunden hat (Marchal, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblatt, § 6b Rz 122, Lfg. 231, 2008). Diese Voraussetzungen wären erfüllt gewesen, wenn die Anteile dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers an der KG zugeordnet worden wären. Dies muss schon deshalb als gegeben unterstellt werden, weil diese Handhabe das Ergebnis ordnungsgemäßer Beratung gewesen wäre. Auch die Haltedauer von 6 Jahren wäre erreicht worden, weil der Kläger die Anteile seit der Vermietung der Souterrainwohnung an die GmbH im Jahre 1997 in dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt. Selbst wenn sich der Zeitpunkt, zu dem die Anteile erstmalig einem Betriebsvermögen des Klägers zuzuordnen waren, nicht danach richtet, wann bei Abstellung auf die faktischen Gegebenheiten tatsächlich ein Betriebsvermögen vorlag, sondern auf den Zeitpunkt, für den das Vorliegen eines Betriebsaufspaltung erstmals aufgedeckt worden war, so wären sogar dann eine Haltedauer von 6 Jahren erreicht. Die im Jahre 2009 bei dem Kläger hinsichtlich seiner Vermietungsleistung durchgeführte Betriebsprüfung erstreckte sich auf die Jahre 2005 bis 2007. Jedenfalls ab dem Jahre 2005 wurde das Besitzunternehmen von der Finanzverwaltung zutreffend als gewerbliches Einzelunternehmen behandelt. 93 Soweit gemäß § 6b Abs. 10 Satz 10 EStG für die zum Gesamthands-vermögen von Personengesellschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften die Übertragungsmöglichkeit von Gewinn aus Anteilsveräußerungen nur gilt, soweit an den Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt waren, hätte die zu gründende gewerblich geprägte Personengesellschaft so ausgestaltet werden müssen, dass die Komplementär-Kapitalgesellschaft – wie praxisüblich – nicht zur Einlageleistung verpflichtet gewesen wäre. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Kläger in der hypothetischen Konstruktion diese Gestaltung gewählt hätte, vermag die Beklagte damit nicht gehört zu werden. Es ist zu unterstellen, dass, sofern der Kläger eine Gestaltungsberatung in Auftrag gegeben hätte, der richtige Rat gegeben worden wäre. Letzterer hätte darin bestanden, die gewerblich geprägte Personengesellschaft so auszugestalten, dass die Komplementärin nicht zur Einlageleistung verpflichtet gewesen wäre, um den Anwendungsbereich des § 6b Abs. 10 Satz 10 EStG auszuschließen. 94 Schließlich wäre dem vierstufig gestaffelten Anteilsveräußerungsmodell nicht deshalb die steuerliche Anerkennung zu versagen gewesen, weil es unter Heranziehung der Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welche auch in der Literatur seit jeher Anerkennung gefunden hat, als unnatürliche Aufteilung eines einheitlichen Vorgangs in vier Teilakte zu qualifizieren und deshalb auf Rechtsfolgenseite als ein Veräußerungsvorgang zu betrachten wäre, mit der Folge, dass der Jahreshöchstbetrag in Höhe von 500.000 Euro nicht vier Mal, sondern nur einmal in Anspruch hätte genommen werden können. Bei der Beurteilung, ob das hypothetische Gestaltungskonstrukt steuerliche Anerkennung gefunden hätte, kommt es im Regressprozess gegen den Steuerberater nicht darauf an, ob die Gestaltung von der Finanzverwaltung akzeptiert worden wäre. Die Beurteilung, ob die Gestaltung steuerliche Anerkennung hätte finden müssen, obliegt vielmehr dem Regressgericht (vgl. dazu Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. 2014, S. 83 unter „3. Früheres Verwaltungsverfahren“). 95 Die durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des Gesamtplans (vgl. bereits BFH v. 24.11.1982 – II R 38/78, BStBl. II 1983, 429), dessen angebliche Aufgabe durch den Bundesfinanzhof die Kammer entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu erkennen vermag, ist Ausfluss der Abwehr steuermissbräuchlicher Gestaltungen. Ausweislich des seit dem Jahressteuergesetz 2008 in § 42 Abs. 2 AO vorgenommenen Versuchs einer Legaldefinition liegt ein Gestaltungsmissbrauch dann vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nach, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Die Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung zuungunsten des Steuerpflichtigen setzt stets voraus, dass bei der Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs in mehrere Teilakte aufgrund eines vorgefassten Plans das Merkmal der Unangemessenheit mitschwingt. Die Ermittlung der Unangemessenheit einer steuerlichen Gestaltung kann sich nur aus den Einzelsteuergesetzen und der Steuerordnung insgesamt und nicht aus der Generalklausel des § 42 AO ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob man der Vorschrift des § 42 AO überhaupt konstitutiven Charakter beimisst und deren Existenz für erforderlich hält, um missbräuchlichen Gestaltungen ihre steuerliche Anerkennung zu versagen. 96 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stuft die Kammer die viermalige, sukzessive Inanspruchnahme des in § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrages durch die Veräußerung einer 100%igen Kapitalgesellschaftsbeteiligung in 4 Tranchen à 25% nicht als unangemessen ein, auch soweit diese Vorgehensweise auf einem vorgefassten Entschluss basiert und allein von dem Willen zur Steuerersparnis getragen ist. Die in der Kommentarliteratur zu lesende Formulierung, dass der in § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG vorgesehene Jahreshöchstbetrag von 500.000 Euro in jedem Wirtschaftsjahr erneut zur Verfügung steht (vgl. nur Marchal, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblatt, § 6b Rz 160, Lfg. 231, 2008), trifft noch keine Aussage über die missbräuchliche Inanspruchnahme, wenn ein ursprünglich einheitliches Wirtschaftsgut, nämlich eine 100%ige Beteiligung, in vier Teilakten veräußert wird. Denn auf diesen Sonderfall, dass aus einem ursprünglich einheitlichen Wirtschaftsgut vier Wirtschaftsgüter hervorgehen, die isoliert der Veräußerung zugeführt werden, wird durch die Aussage, der Jahreshöchstbetrag könne in jedem Wirtschaftsjahr erneut in Anspruch genommen werden, nicht eingegangen. Maßgeblich für die Einordnung der Gestaltung als angemessen oder unangemessen ist jedoch, dass der Steuergesetzgeber in § 6b Abs. 10 EStG gerade nicht vorgesehen hat, dass alle gehaltenen Gesellschaftsanteile übertragen werden müssen. Auch hat der Gesetzgeber keine Untergrenze für die zu übertragende Beteiligungshöhe vorgesehen, um in den Genuss der Reinvestitionsvorschrift zu gelangen. Die klägerische Ansicht, wonach der Sinn und Zweck des § 6b EStG darin bestehe, im Betriebsvermögen gehaltene Anteile leichter steuerneutral abstoßen zu können und damit unternehmerische strukturelle Veränderungen zu erleichtern, verdient Zustimmung. Schon diese Zielsetzung würde konterkariert, wenn man dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Reinvestitionsvorschrift im Falle einer gestaffelten Unternehmensübertragung versagte. 97 Schließlich spricht auch ein steuersystematischer Aspekt dafür, der streitgegenständlichen hypothetischen Gestaltung nicht die steuerliche Anerkennung zu versagen: nämlich das Bestreben zur Herstellung von Rechtsformneutralität gegenüber Körperschaftsteuersubjekten. Letztlich dürfte § 6b Abs. 10 EStG steuersystematisch nicht als Privilegierungstatbestand einzuordnen sein, welcher bezweckt, dem Steuerpflichtigen einen Steuervorteil zu gewähren, sondern es soll ein Mindestmaß von Rechtsformneutralität gegenüber Körperschaftsteuersubjekten geschaffen werden. Grund für die Schaffung des § 6b Abs. 10 EStG war die aus § 8b Abs. 2 KStG folgende 95%ige Steuerbefreiung von Anteilsveräußerungsgewinnen für Körperschaftsteuersubjekte (Marchal, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblatt, § 6b Rz 158, Lfg. 231, 2008). Der Befreiungstatbestand des § 8b Abs. 2 KStG steht Körperschaftsteuersubjekten auch bei sukzessiver Anteilsübertragung einer 100%-Beteiligung aufgespalten auf 4 Jahre in jedem Jahr zu. Die Verwirklichung eines Mindestmaßes an Rechtsformneutralität gebietet, Einkommensteuersubjekte insoweit nicht schlechter zu stellen. 98 Das Verschulden der Beklagten zu 1) und 2) wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. 99 3. 100 Es ist – unter Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO – hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger durch den pflichtwidrig unterbliebenen Hinweis der Beklagten zu 1) und 2) ein Vermögensschaden entstanden ist. Selbst wenn man bei überschlägiger Betrachtung dem entstandenen Steuerschaden einen Steuervorteil aus dem tatsächlich erhöhten Abschreibungspotential in Höhe von 158.400 Euro gegenrechnet – wie ihn die Beklagte behauptet (Bl. 565 GA) – verbleibt ein Schaden, der größer als Null ist. 101 Der Anspruch ist der Höhe nach streitig. Der Schaden ist derzeit noch nicht abschließend bezifferbar. Soweit erstmals mit Schriftsatz vom 24.04.2015 die Steuerwirkung der in 2014 erfolgten Anteilsveräußerung von weiteren 49% in die Schadensbetrachtung einbezogen worden ist, konnte dies jedenfalls für Zwecke des Grundurteils gemäß § 296a ZPO keine Berücksichtigung finden. Auch bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten, ob der Kläger das Darlehen im Mai 2013 bei der Volksbank zur Tilgung der Steuerschulden aufgenommen hat. Letzterer Aspekt bedurfte im Rahmen des Grundurteils noch keiner Aufklärung. Auch wenn die Darlehenszinsen nicht durch den pflichtwidrig unterbliebenen Hinweis der Beklagten zu 1) und 2) veranlasst worden sein sollten, konnte der Anspruch dem Grund nach als gerechtfertigt zuerkannt werden. Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren prozessual in zwei Zahlungsanträge aufgespalten hat, handelt es sich bei dem Zahlungsbegehren um einen einheitlichen Streitgegenstand. Der Steuerschaden und ein etwaiger Darlehenszinsschaden begründen nicht unterschiedliche Streitgegenstände; letzterer ist vielmehr ein Folgeschaden des ersteren. Klarstellend ist auszuführen, dass nicht jeweils der Antrag zu 1) und der Antrag zu 2) als dem Grunde nach gerechtfertigt zuerkannt wurden, sondern nur das Bestehen eines Zahlungsanspruchs per se. 102 4. 103 Der Kläger muss sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). 104 Ein solches trifft den Kläger nicht etwa deshalb, wenn er den Beklagten zu 1) und 2) nicht mitgeteilt haben sollte, dass er persönlich in dieser Angelegenheit von den Beklagten beraten werden wollte. Denn der Kläger vermochte als steuerlicher Laie gerade nicht zu erkennen, dass bei der geplanten und durchgeführten Gestaltung die fiktive Veräußerung von 100% der Anteile der Besteuerung zu unterwerfen war und dass es insoweit Gestaltungsmöglichkeiten gab. 105 Ein Mitverschulden trifft den Kläger auch nicht deshalb, weil er pflichtwidrig nicht von einem Verpächterwahlrecht Gebrauch gemacht habe. Den Kläger als steuerlichen Laien trifft schon keine Schadensminimierungspflicht, wenn er nicht von steuerlichen Wahlrechten Gebrauch macht, die er gar nicht kennen muss. 106 5. 107 Die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 128 HGB. Als Gesellschafter der Beklagten zu 2) haften sie für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2) gegenüber Dritten wie Gesamtschuldner. Soweit die Beklagte zu 2) aufgelöst ist, bedarf es keines Rückgriffes auf die Nachhaftungsvorschrift für Gesellschafter gemäß § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB, die im Falle der Auflösung einer GbR keine Anwendung findet (Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Vorb. zu § 723 Rz 3). § 128 HGB greift auch dann zu Lasten der Gesellschafter ein, wenn die Gesellschaft aufgelöst ist. Dies ergibt sich schon im Umkehrschluss aus der Rechtsprechung, die die Verjährungsvorschrift des § 159 HGB auf die Haftung eines Gesellschafters einer aufgelösten GbR entsprechend anwendet (BFH v. 26.08.1997 – VII R 63/97, BStBl. II 1997, 745; Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Vorb. zu § 723 Rz 3). 108 III. 109 Prozessuale Nebenentscheidungen waren nicht veranlasst. 110 Die isolierte Entscheidung über den Grund des Anspruchs diente der Vereinfachung, weil dadurch ein Teilkomplex in rechtsmittelfähiger Weise abgeschichtet worden ist (§ 304 ZPO).