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Urteil

86 O 18/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine AGB-Klausel, die den Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingobjekt an einen vom Leasinggeber noch zu benennenden Dritten innerhalb Deutschlands zurückzugeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam. • Ist die Erfüllungsortvereinbarung in den AGB unwirksam, tritt gemäß § 306 II BGB die gesetzliche Regelung des § 269 I BGB ein; der Rückgabeort ist damit der Sitz des Leasinggebers. • Hat der Leasingnehmer die Rückgabe angeboten und den Leistungsort gemäß § 269 I BGB angeboten, kommt der Leasinggeber in Annahmeverzug nach § 293 BGB, wenn er die Annahme verweigert oder Mitwirkung zur Terminvereinbarung unterlässt. • Befindet sich der Leasinggeber im Annahmeverzug, kann er nicht mit fälligen Gegenforderungen (z. B. Nutzungsentschädigung) erfolgreich aufrechnen; die Kaution und Bürgschaft sind daher zurückzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame AGB-Erfüllungsortklausel; Rückgabe am Sitz des Leasinggebers, Annahmeverzug • Eine AGB-Klausel, die den Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingobjekt an einen vom Leasinggeber noch zu benennenden Dritten innerhalb Deutschlands zurückzugeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam. • Ist die Erfüllungsortvereinbarung in den AGB unwirksam, tritt gemäß § 306 II BGB die gesetzliche Regelung des § 269 I BGB ein; der Rückgabeort ist damit der Sitz des Leasinggebers. • Hat der Leasingnehmer die Rückgabe angeboten und den Leistungsort gemäß § 269 I BGB angeboten, kommt der Leasinggeber in Annahmeverzug nach § 293 BGB, wenn er die Annahme verweigert oder Mitwirkung zur Terminvereinbarung unterlässt. • Befindet sich der Leasinggeber im Annahmeverzug, kann er nicht mit fälligen Gegenforderungen (z. B. Nutzungsentschädigung) erfolgreich aufrechnen; die Kaution und Bürgschaft sind daher zurückzuzahlen. Die Klägerin schloss mit der Beklagten sechs Leasingverträge über Maschinen sowie eine Barkaution von 50.000 Euro; später wurde eine weitere Bankbürgschaft über 50.000 Euro vereinbart. Nach Ablauf der Laufzeit kündigte die Klägerin die Verträge zum 30.04.2014 und bot am 29.04.2014 die Rückgabe der Maschinen am Sitz der Beklagten an. Die Beklagte forderte stattdessen die Rückgabe an einen von ihr benannten Verwertungspartner in Süddeutschland und drohte Nutzungsersatz an; darüber hinaus zog sie die Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin hält die in den AGB enthaltene Klausel zur Rückgabe an einen noch zu benennenden Standort für unwirksam und verlangt Rückzahlung von Barkaution und Bürgschaft sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. • Die Kautionsvereinbarung begründet einen schuldrechtlichen Sicherungsanspruch (§ 311 I BGB) zur Rückzahlung der Kaution nach Beendigung und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verträge. • Die Klägerin hat die Verträge gekündigt und die Rückgabepflicht erfüllt, indem sie die Rückgabe angeboten und damit den ihr obliegenden Teil erbracht hat (§ 546 BGB analog, § 293 BGB zur Annahmeverzugskonstellation). • Ziff. 10 der AGB, wonach der Leasingnehmer an einen vom Leasinggeber zu benennenden Standort in Deutschland zu liefern habe, weicht wesentlich von § 269 I BGB ab und benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen; sie verstößt gegen § 307 II Nr. 1 BGB und ist unwirksam. • Eine Vertragslücke durch Unwirksamkeit der Klausel wird gemäß § 306 II BGB durch die gesetzliche Regelung gefüllt, sodass der Erfüllungsort gemäß § 269 I BGB am Sitz des Leasinggebers liegt; das Angebot der Klägerin vom 29.04.2014 war somit rechtswirksam am richtigen Ort. • Die Beklagte geriet in Annahmeverzug, weil sie die Annahme am Sitz der Beklagten verweigerte und die erforderliche Mitwirkung zur Vereinbarung eines Rückgabetermins unterließ (§§ 293, 295 BGB). • Wegen des Annahmeverzugs stehen der Beklagten die geltend gemachten Gegenforderungen, insbesondere Nutzungsentschädigungen, nicht zu; eine wirksame Aufrechnung erfolgte nicht (§ 389 BGB). • Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S.2 BGB; Annahmeverzug begann mit Fälligkeit der Rückgabepflicht am 01.05.2014. Die Klage ist begründet: Die Beklagte hat die von der Klägerin geleisteten Kautionen in Höhe von insgesamt 100.000 Euro nebst Zinsen seit dem 09.03.2015 zurückzuzahlen. Ziff. 10 der AGB ist unwirksam, weshalb der gesetzliche Erfüllungsort nach § 269 I BGB gilt und die Klägerin die Rückgabe am Sitz der Beklagten angeboten hat. Da die Beklagte die Annahme verweigerte und erforderliche Mitwirkung zur Terminvereinbarung unterließ, befindet sie sich seit dem 01.05.2014 im Annahmeverzug; daraus folgt, dass aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderungen der Beklagten nicht durchschlagen. Die Beklagte hat daher die Prozesskosten zu tragen und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.