Urteil
156 Ns 23/15
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gezielte, aufsehenerregende Protestaktion im Verlauf eines Gottesdienstes kann den Tatbestand der Störung der Religionsausübung (§ 167 Abs.1 Nr.1 StGB) erfüllen.
• Die Meinungsfreiheit (Art.5 GG) rechtfertigt nicht das gezielte und grobe Stören eines Gottesdienstes; § 167 StGB ist insoweit als Schranke verfassungsgemäß.
• Bei Heranwachsenden (20 Jahre 6 Monate) ist Jugendrecht nur anzuwenden, wenn erhebliche Reifeverzögerungen oder jugendtypische Motive für die Tat vorliegen; das bloße Selbstdarstellungsinteresse reicht nicht aus.
• Ein vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 S.1 StGB) kann bei planvollem und sozial selbständigem Handeln verneint werden.
• Bei der Strafzumessung sind Geständnis, bisherige Straffreiheit, erlittene Verletzungen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse als strafmildernd zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Störung eines Gottesdienstes durch geplante Femen-Protestaktion auf dem Altar (§ 167 StGB) • Eine gezielte, aufsehenerregende Protestaktion im Verlauf eines Gottesdienstes kann den Tatbestand der Störung der Religionsausübung (§ 167 Abs.1 Nr.1 StGB) erfüllen. • Die Meinungsfreiheit (Art.5 GG) rechtfertigt nicht das gezielte und grobe Stören eines Gottesdienstes; § 167 StGB ist insoweit als Schranke verfassungsgemäß. • Bei Heranwachsenden (20 Jahre 6 Monate) ist Jugendrecht nur anzuwenden, wenn erhebliche Reifeverzögerungen oder jugendtypische Motive für die Tat vorliegen; das bloße Selbstdarstellungsinteresse reicht nicht aus. • Ein vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 S.1 StGB) kann bei planvollem und sozial selbständigem Handeln verneint werden. • Bei der Strafzumessung sind Geständnis, bisherige Straffreiheit, erlittene Verletzungen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse als strafmildernd zu berücksichtigen. Die Angeklagte, damals 20 Jahre alt und Mitglied der Femen, führte am 25.12.2013 während des Weihnachtsgottesdienstes im Kölner Dom eine nackte Protestaktion durch. Sie stieg auf den geweihten Altar, zeigte den Schriftzug "I AM GOD" auf ihrem Oberkörper und rezitierte ein Femen-"Glaubensbekenntnis", ging in den Mittelgang und wurde nach etwa 30 Sekunden überwältigt und aus dem Dom gebracht. Ziel der Aktion war es, gegen die frauenfeindliche Haltung der katholischen Kirche und des Erzbischofs Meisner zu protestieren; die Presse war vorher informiert. Die Aktion dauerte insgesamt bis zum Verbringen in die Kapelle circa 1,5 Minuten und unterbrach den Gottesdienst kurz; die Angeklagte erlitt durch das Herausbringen leichte Verletzungen. Sie gestand den Ablauf, bestritt aber, die Gemeinde gezielt stören zu wollen. Aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung, Bildung und Planungsaufwandes sah das Gericht keine Reifeverzögerung, die Jugendrecht rechtfertigen würde. • Tatbestand: Die Angeklagte hat vorsätzlich und grob den Gottesdienst gestört und damit den Tatbestand des § 167 Abs.1 Nr.1 StGB erfüllt; maßgeblich ist die zielgerichtete Herbeiführung der Störung, nicht der persönliche Adressat der Kritik. • Tathandlung und Gewichtung: Das Aufspringen auf den geweihten Altar, die entblößte Brust mit provokanter Parole und das laute Rezitieren während eines hohen Feiertags stellen eine erhebliche Provokation und damit eine grobe Störung dar. • Vorsatz und Einsichtsfähigkeit: Aufgrund der Bildung, Sozialisation und Planung handelte die Angeklagte mit Einsicht in die erhebliche Störung; ein unvermeidbarer Verbotsirrtum ist nicht gegeben, ein etwaiger Irrtum wäre zudem vermeidbar gewesen. • Rechtfertigungsgründe: Die Berufung auf Art.5 GG (Meinungsfreiheit) greift nicht, da § 167 StGB ein allgemeines Gesetz ist, das die ungestörte Religionsausübung schützt; keine sonstigen Rechtfertigungsgründe liegen vor. • Jugendrecht: Die Angeklagte war Heranwachsende, jedoch nicht unreif im Sinne des § 105 JGG; Persönlichkeit, Lebensplanung, Eigenständigkeit und Planungsaufwand sprechen gegen die Anwendung von Jugendstrafrecht. • Beweiswürdigung: Aussagen der Angeklagten, Videomaterial und Presseberichte bestätigen den äußeren Tathergang und die Planung der Aktion; die Kammer folgt damit der Darstellung des Ablaufs und der Zielsetzung. • Strafzumessung: Strafmildernd wirkten Geständnis, bisherige Unbescholtenheit, erlittene Verletzungen, junges Alter und lange Verfahrensdauer; strafschärfend war die gezielte Wahl des Weihnachtsgottesdienstes, die präzise Planung und die besondere Störwirkung. • Strafmaß: Unter Abwägung aller Umstände verhängte die Kammer eine Geldstrafe; wegen verschlechterter wirtschaftlicher Verhältnisse wurde die Tagessatzhöhe herabgesetzt. Die Berufung der Angeklagten wurde im Wesentlichen verworfen; die Verurteilung wegen Störung der Religionsausübung gemäß § 167 Abs.1 Nr.1 StGB bleibt bestehen. Die Kammer stellte vorsätzliches, planvolles und grobes Stören des Weihnachtsgottesdienstes im Kölner Dom fest und lehnte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe ab. Jugendrecht fand keine Anwendung, da keine hinreichenden Reifeverzögerungen oder jugendtypischen Motive vorlagen. Unter Abwägung strafmildernder und strafschärfender Umstände wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro festgesetzt; die Tagessatzhöhe wurde wegen verschlechterter wirtschaftlicher Verhältnisse herabgesetzt. Die Nebenfolgen und Kostenentscheidung wurden entsprechend getroffen.