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Urteil

9 S 22/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0604.9S22.14.00
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Tenor

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 13.12.2013 – 1 C 394/12 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3.              Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 13.12.2013 – 1 C 394/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.