Urteil
16 O 231/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:0616.16O231.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Mit Vertrag vom 03.09.2007 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1), die damals noch unter I AG firmierte, nach vorangegangener Ausschreibung mit dem schlüsselfertigen Neubau der A-Klinik in Köln -T. In den Vertrag wurde die VOB/B 2006 einbezogen. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen übergab die Beklagte zu 1) dem Kläger eine auf den 26.11.2009 datierte Gewährleistungsbürgschaft der Beklagten zu 2) über 845.100,00 €. Das streitgegenständliche Bauvorhaben hat die Beklagte zu 1) mit samt allen dazugehörigen Vertragsverhältnissen nach Maßgabe eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 12.03.2014 als Bestandteil ihres Betriebsteils „Building“ im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Beklagte zu 3) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Die Ausgliederung ist mit Eintragung in das Handelsregister am 27.03.2014 wirksam geworden. Die Beklagte zu 1) erbrachte ihre Leistungen in den Jahren 2007-2009, wobei die Streithelferin 2), Fa. G GmbH, die Fliesenarbeiten als Nachunternehmerin der Beklagten zu 1) ausführte. Am 17.06.2009 fand ein Abnahmetermin der Parteien statt. In dem Abnahmeprotokoll heißt es: „Folgende Leistungen wurden abgenommen: x Gesamtbaumaßnahme - außer Parkplatz und Wall, siehe Skizze (Anlage 1) - außer Pflanzen und Rasen - außer Mischwasser- und Regenwasserkanäle - außer Bauteil A, Erdgeschoss, rechter Flügel“ Anlässlich der Abnahme vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1), dass der für Mängelansprüche maßgebliche Beginn der 17.06.2009 und das Ende der 16.06.2013 ist. Soweit bei der Abnahme Mängel festgestellt wurden, vereinbarten die Parteien eine Mängelbeseitigung bis zum 30.07.2009. Andernfalls sollte der Kläger zur Beseitigung der Mängel auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt sein. In dem von Klägerseite gestellten Formular des Abnahmeprotokolls war zunächst folgender Passus vorgesehen: „Alle Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen.“ Dieser Passus wurde im Abnahmetermin teilweise gestrichen und lautete letztlich wie folgt: „ Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Abnahmeprotokoll (Anlage B 4, Bl. 295 d.A.) Bezug genommen. Am 17.07.2009 erfolgte ein weiterer Abnahmetermin. Darin wurde der Bauteil A, Erdgeschoss, rechter Flügel abgenommen. Anlässlich der Abnahme vom 17.07.2009 vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1), dass der für Mängelansprüche maßgebliche Beginn der 17.07.2009 und das Ende der 16.07.2013 sein sollte. Soweit bei der Abnahme Mängel festgestellt wurden, vereinbarten die Parteien auch insoweit eine Mängelbeseitigung bis zum 30.07.2009. Andernfalls sollte der Kläger auch insoweit zur Beseitigung der Mängel auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt sein. In dem von Klägerseite gestellten Formular des Abnahmeprotokolls war ebenfalls zunächst folgender Passus vorgesehen: „Alle Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen.“ Dieser Passus wurde im Abnahmetermin vom 17.07.2009 ebenfalls teilweise gestrichen und lautete letztlich wie folgt: „ Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Abnahmeprotokoll (Anlage B 11, Bl. 527 f d.A.) Bezug genommen. Während der Gewährleistungszeit zeigten sich verschiedene Mängel an den Leistungen der Beklagten zu 1), welche zu großen Teilen beanstandungsfrei von der Beklagten zu 1) beseitigt wurden bzw. teilweise aktuell noch beseitigt werden. Mit Schreiben vom 09.09.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) unter anderem dazu auf, verschiedene Fliesenschäden in den Räumen Nr. 5.2.3 und 5.2.7 im Gebäude C bis zum 08.10.2010 zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 09.09.2010 (Anlage K 5, Bl. 59 ff d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 24.09.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, einen Wasserschaden in der Station 5, Zimmer 5.2.7 bis zum 24.10.2010 zu beseitigen. In dem Schreiben teilte der Kläger mit, der Wasserschaden sei auf Fliesenschäden des benachbart gelegenen Badezimmers zurückzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 24.09.2010 (Anlage K 6, Bl. 64 ff d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 22.06.2011 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, verschiedene Fliesenschäden (gebrochene Fliesen im Sockelbereich der Nasszelle) in den Räumen Nr. 5.2.11, 5.2.4, 4.1.12, 4.1.10 und 4.2.5 bis zum 06.07.2011 zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.06.2011 (Anlage K 7, Bl. 67 ff d.A) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.06.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) unter anderem dazu auf, einen Fliesenschaden im Raum Nr. 2.2.4-1 bis zum 21.06.2013 zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.06.2013 (Anlage K 8, Bl. 71 ff d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 13.06.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) unter anderem dazu auf, Mängel am Fliesenspiegel (hohle/lose Fliesen) in den 11 Stationsküchen zu beseitigen. Außerdem forderte der Kläger die Beklagte zu 1) dazu auf, verschiedene Fliesenschäden in Bädern/WCs in den Räumen Nr. 6.3.7, 6.3.8, 6.3.9 und 2.2.4 bis zum 31.07.2013 zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.06.2013 (Anlage K 9, Bl. 74 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.06.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) unter anderem auf, verschiedene Fliesenschäden in den Nasszellen/Badezimmern der Räume Nr. 5.2.3, 5.2.7, 5.2.11, 5.2.4, 4.1.12, 4.1.10, 4.2.5, 1.1.9, 1.1.7, 1.1.6, 1.1.12, 1.1.14, 1.2.8, 1.2.10, 1.2.7, 1.2.11, 1.2.6, 1.2.5, 1.2.12, 1.2.13, 1.2.4, 2.1.13, 2.1.12, 2.1.9, 2.1.8, 2.1.7, 2.1.5, 2.1.4, 2.2.12, 2.2.11, 2.2.9, 2.2.8, 2.2.6, 3.1.5, 3.1.7, 3.1.8, 3.1.9, 3.1.10, 3.1.11, 3.1.12, 3.2.5, 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.10, 3.2.11, 3.2.12, 3.2.13, 7.2.3, 7.2.4, 7.2.5, 7.2.7, 7.2.8, 7.2.9, 7.2.10, 7.2.11, 7.1.12, 7.1.9, 7.1.8, 7.1.7, 7.1.6, 7.1.5, 7.1.3, 4.3.14, 2.3.14, 2.2.4-1, 1.1.5, 2.2.7-1 bis zum 09.08.2013 zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 06.06.2013 (Anlage K 10, Bl. 79 ff d.A.) Bezug genommen. Der Nutzer des Objekts, der F (im Folgenden: F) holte ein Privatgutachten des Sachverständigen B ein. Wegen des Ergebnisses des Privatgutachtens B wird auf das Gutachten vom 13.11.2010 (Anlage K 11, Bl. 101 ff d.A.) Bezug genommen. Der Kläger selbst holte ein Privatgutachten des Sachverständigen H ein. Wegen des Ergebnisses des Privatgutachtens H wird auf das Gutachten vom 08.07.2013 (Anlage K 12, Bl. 137 ff d.A.) verwiesen. Die Beklagtenseite wurde bei Erstellung der Privatgutachten nicht hinzugezogen. Mit den Klageanträgen zu 1) und 2) begehrt der Kläger von den Beklagten zu 1) und 3) insgesamt Schadensersatz für folgende Positionen: 1. Kosten Schadenbeseitigung Mängel Fliesen: 814.754,08 € netto 2. Kosten Interimsmaßnahmen: 2.359.663,92 € netto 3. Sachverständigenkosten H: 9.345,53 € Zwischensumme: 3.183.763,53 € abzüglich offener Restwerklohnanspruch: 213.499,18 € Summe: 2.970.264,35 € Mit dem Klageantrag zu 1) nimmt der Kläger außerdem die Beklagte zu 2) als Bürgin bis zu einem Betrag von 845.100,00 € bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 2.970.264,35 € in Anspruch. Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt der Kläger Feststellung bezüglich der Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner für etwaige weitergehende Schäden des Klägers. Mit dem Klageantrag zu 4) machte der Kläger folgenden Schadensersatz geltend: Mangelpunkt 190: 22.000,00 € Mangelpunkt G 405: 960,00 € Mangelpunkt G 411: 500,00 € Mangelpunkte G 423-426: 6.000,00 € Mangelpunkt G 428: 500,00 € Mangelpunkt G 430: 720,00 € Mangelpunkt G 431: 560,00 € Insgesamt: 31.240,00 € Mit Schreiben vom 31.08.2010 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) zur Mängelliste Nr. 31 den Mangelpunkt G 190 und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 15.09.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 31.08.2010 (Anlage K 16, Bl. 184 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.04.2013 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) zur Mängelanzeige Nr. 90 den Mangelpunkt G 405 und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.04.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10.04.2010 (Anlage K 17, Bl. 187 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.05.2013 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) zur Mängelanzeige Nr. 90 den Mangelpunkt G 405 und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 28.06.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24.05.2010 (Anlage K 18, Bl. 183 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.06.2013 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) zur Mängelanzeige Nr. 98 die Mangelpunkte G 423-426 und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 03.07.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.06.2013 (Anlage K 19, Bl. 198 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.06.2013 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) zur Mängelanzeige Nr. 99 den Mangelpunkt G 428 und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 12.07.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.06.2010 (Anlage K 8, Bl. 71 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.06.2013 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) zur Mängelanzeige Nr. 100 den Mangelpunkt G 430 und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31.07.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.06.2010 (Anlage K 9, Bl. 74 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.06.2013 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) zur Mängelanzeige Nr. 100 den Mangelpunkt G 431 und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31.07.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.06.2010 (Anlage K 9, Bl. 74 ff d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei trotz des gesellschaftsrechtlichen Vorgangs weiterhin passivlegitimiert. Sie hafte gemäß § 133 Abs. 1 UmwG gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 3). Ebenso verbleibe es dabei, dass die Beklagte zu 2) als Bürgin der Beklagten zu 1) weiterhin hafte. Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche seien nicht durch die Vereinbarungen im Abnahmeprotokoll ausgeschlossen. Eine solche Interpretation lasse sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Ein solcher Ausschluss von Schadenersatzansprüchen sei auch niemals Thema der Gespräche, welche der Ausfüllung des Protokolls vorangegangen oder nachgefolgt seien, gewesen und von dem Kläger und der Beklagten zu 1) auch nicht beabsichtigt gewesen. Zudem wären die Mitarbeiter des Klägers, welche das Abnahmeprotokoll unterzeichnet haben, gar nicht berechtigt oder befugt gewesen, eine solche Vereinbarung zu treffen. Zu einem solchen Verzicht habe für den Kläger außerdem kein Anlass bestanden. Verjährung sei nicht eingetreten. Es habe am 17.06.2009 keine Abnahme der Gesamtbaumaßnahme stattgefunden. Selbst wenn man von einer Gesamtabnahme am 17.06.2009 ausginge, sei die Verjährung der hier streitgegenständlichen Ansprüche über den Zeitpunkt der eigentlichen Verjährung, nämlich dem 17.06.2013, hinaus bis Juni 2015 verlängert worden, weil mit den Schreiben vom 06.06.2013, 07.06.2013 und 13.06.2013 die dort bezeichneten Mängel vor Ablauf der Verjährungsfrist gerügt und die Beklagte zu 1) zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden sei. Zudem sei die Verjährung über mehrere Jahre gehemmt worden. Die hier streitgegenständlichen Mängel seien Gegenstand diverser Besprechungen und Korrespondenzen zwischen den Parteien gewesen. Spätestens am 01.08.2011 sei die Verjährungshemmung eingetreten und habe frühestens zum 19.11.2013 geendet. Die Mängelrüge sei umfassend erfolgt. Bereits die in den Anlagen K 5 - K 8 vorgelegten Mängelrügen ließen aufgrund der Vielzahl der hiervon betroffenen Zimmer und Bereiche in unterschiedlichen Gebäudeteilen darauf schließen, dass es sich nicht nur um ein punktuelles Problem in einzelnen Räumen, sondern um eine allgemeine konstruktive Problematik an sämtlichen einschlägigen Leistungen der Beklagten zu 1) handele. Hinsichtlich der Fliesenspiegel sei die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13.06.2013 zur Beseitigung der betreffenden Mängel in insgesamt 10 unterschiedlichen Küchen aufgefordert worden. Nachdem die Beklagte zu 1) die Mängel an keiner einzigen der dort aufgelisteten Küchen beseitigt habe, wäre eine Rüge für die letzte verbleibende Küche auf eine unnötige Förmelei hinausgelaufen. Soweit es die Mängel in den Nasszellen angehe, seien mit den Schreiben gemäß Anlagen K 5 - K 9 immer vergleichbare Mängel in insgesamt 14 unterschiedlichen Zimmern in unterschiedlichen Teilen des Gebäudes beanstandet worden, was aus sich heraus und ohne gesonderten Hinweis des Klägers für die Beklagte zu 1) schon den Schluss zugelassen bzw. aufgedrängt habe, dass es sich um eine allgemeine konstruktive Problematik gehandelt habe. Mit Schreiben vom 06.06.2013 (Anlage K 10) seien derartige Mängel in insgesamt 69 weiteren Nasszellen/Badezimmern beanstandet und die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Der Kläger ist der Ansicht, da in mehr als 70 Nasszellen im gesamten Gebäudekomplex in unterschiedlichsten Bereichen entsprechende Probleme ausdrücklich gerügt worden seien, ohne dass die Beklagte zu 1) diese Mängel innerhalb der gesetzten Frist beseitigt habe, habe es hinsichtlich der sonstigen, nicht ausdrücklich benannten Nasszellen keiner gesonderten Aufforderung zur Mängelbeseitigung bedurft. Darüber hinaus sei vom Kläger in den Besprechungen und Korrespondenzen im Zeitraum Sommer 2011 bis Sommer 2013 stets zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich aus seiner Sicht um ein grundsätzliches konstruktives Problem der betreffenden Leistungen der Beklagten zu 1) handele, welches letztlich sämtliche der betreffenden Nasszellen und Küchen betreffe. Bei den streitgegenständlichen Mängeln an den Fiesenspiegeln in den Küchen und in den Nasszellen handele es sich um wesentliche Mängel, welche die Gebrauchstauglichkeit der betreffenden Bereiche erheblich einschränke und die nicht auf einer Fremdbeschädigung beruhen. Diese Mängel lägen an sämtlichen der betreffenden Bäder und Küchen vor. Hinsichtlich der Fliesenarbeiten behauptet der Beklagte, die Bodenflächen außerhalb des direkten Duschbereiches hätten kein bzw. kein hinreichendes Gefälle zum Entwässerungspunkt. Teilweise bestehe ein Kontergefälle vom Entwässerungspunkt weg. Viele Fliesen an der unteren Reihe der Wandflächen seien gebrochen bzw. gerissen. Die elastischen Fugen zwischen Bodenbelag und Sockel seien zu den Raumecken hin gerissen. Die zerbrochenen Fliesen seien die Folge einer nicht vollflächigen Bettung der Fliesen. Darüber hinaus funktioniere die unterhalb der Fliesenbereiche befindliche Abdichtung nicht. Der Abdichtungsmörtel weise keine ausreichende Haftung zum Untergrund auf und zerreiße bei geringster mechanischer Beanspruchung. Die geringe Festigkeit des Leichtputzes begünstige die Ablösung. Die Absenkung der Bodenecken resultiere aus einem noch nicht ausreichend trockenen Estrich zum Zeitpunkt der Verlegung der Bodenfliesen. Der Fliesenbelag löse sich mit daran anhaftendem Putz. Es würden sich Fehlstellen in der Tragschicht des Wandbelages (Putz) und Fehlstellen in der Dünnbett-Mörtelschicht im Wandbereich zeigen. Außerdem gebe es Fehlstellungen in der Dünnbett-Mörtelschicht im Bereich des liegenden Hohlkehlsockels. Der Hohlkehlsockel und die Wandfliesen in diesem Bereich seien mit Rissen behaftet. Die Verbundabdichtung im Wand- und Bodenbereich seien in zu geringer Stärke aufgetragen. Die verwendeten Putze seien nicht zur Aufnahme von Fliesen geeignet und seien in ihrer Oberfläche für die tatsächlich erfolgte Aufnahme von Fliesenbelägen falsch ausgeführt worden. Die Oberflächen der Putzflächen, auf welchen die Fliesen aufgebracht wurden, sei komplett glatt, möglicherweise sogar in der Qualität Q 2, hergestellt worden, was für die Aufbringung der Fliesen jedoch ungeeignet sei und dazu führe, dass diese nicht den notwendigen Halt aufweisen. Dasselbe Problem scheine im Übrigen bei den Küchenfliesen und dem dort unter den Fliesenspiegeln verwendeten, grundsätzlich zulässigen Gipsputz vorzuliegen. Teilweise sei die notwendige Fuge zwischen Wänden und Hohlkehlsockel zu gering bemessen oder aber auch mit Mörtel verschlossen. Dasselbe gelte für die Fuge zwischen Hohlkehlsockel sowie angrenzender Wandfliese. Der Hohlkehlsockel im Bereich der Rundung sei hohl verlegt worden. Es fehle der notwendige Dünnbettmörtel. Durch die Mängel sei es zu Feuchtigkeitsschäden in angrenzenden Wänden bzw. benachbarten Räumen gekommen. Die Abdichtungsstärken seien mangelhaft. Die Wartungsfugen seien an verschiedenen Stellen mangelhaft, weil die im Fugenbereich aneinander stoßenden Fliesen so dicht zusammengeführt worden seien, dass die Herstellung einer diese Fliesen ordnungsgemäß trennenden, elastischen Wartungsfuge nicht möglich gewesen sei. Auch die Fliesenspiegel an den Wänden der Stationsküchen würden vergleichbare Mängel/Schäden aufweisen und würden insbesondere beim Abklopfen in großen Teilbereichen Hohlklang zeigen. Entsprechend der Überprüfungen durch die beiden Privatsachverständigen sei davon auszugehen, dass die durch diese festgestellten Mangelsymptome sowie Mangelursachen nicht nur an den von ihnen jeweils im Einzelnen in Augenschein genommenen Nasszellen und Stationsküchen bestehen, sondern dass diese Mängel letztlich bei sämtlichen Nasszellen und Stationsküchen der gesamten Immobilie in identischer Art und Weise gegeben seien und dass daher bei sämtlichen dieser Nasszellen und Stationsküchen über kurz oder lang mit vergleichbaren Mangelsymptomen gerechnet werden müsse. Aufgrund der grundsätzlich mangelhaften Konstruktion/Konzeption der Leistungen der Beklagten zu 1) in den Stationsküchen und Nasszellen sei es erforderlich, sämtliche dieser Räume bzw. Bereiche zu sanieren, auch wenn an einzelnen Stellen noch keine Mangelsymptome aufgetreten sein sollten bzw. noch nicht aufgetreten sind. Die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten würden sich auf insgesamt 630.109,00 € netto belaufen. Hinzu kämen Kosten für die erforderliche Demontage der vorhandenen Sanitärinstallationen in den Nasszellen und die Sicherung der Unterputzarmaturen vor der Durchführung der eigentlichen Fliesenarbeiten sowie die Wiedermontage dieser Installationen nach Abschluss der Fliesenarbeiten. Hierfür seien 10 Facharbeiterstunden je Nasszellen, mithin bei 138 betroffenen Nasszellen insgesamt 1380 Facharbeiterstunden notwendig. Der angemessene Stundensatz betrage 42,00 €, so dass sich weitere Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 57.960,00 € netto ergeben würden. Desweiteren kämen hinzu Aufwendungen für die Demontage der vorhandenen Elektroinstallationen sowie deren Wiedermontage. Hierfür seien drei Facharbeiterstunden je Nasszelle, mithin bei 138 Nasszellen insgesamt 414 Facharbeiterstunden notwendig. Der angemessene Stundensatz Betrage 42,00 € so dass sich insgesamt weitere Kosten i.H.v. 17.388,00 € netto ergäben. Außerdem müssten in den Küchen zur Durchführung der Arbeiten an den Fliesenspiegel die in diesem Bereich vorhandenen Küchenschränke ausgeräumt, demontiert, seitlich gelagert und geschützt und nach den Fliesenarbeiten wieder neu montiert werden. Hierfür seien 12 Facharbeiterstunden je Küche, mithin bei 11 betroffenen Küchen insgesamt 132 Facharbeiterstunden notwendig. Der angemessene Stundensatz belaufe sich auf 38,00 €. Es ergäben sich somit Gesamtkosten i.H.v. 5.016,00 € netto. Schließlich müssten nach Abschluss der Fliesenarbeiten aufgrund der hierdurch zwingend entstehenden Beschädigungen und Verschmutzungen der angrenzenden nicht gefliesten Wand- und Deckenbereiche diese Wand- und Deckenflächen malermäßig überarbeitet werden. Hierfür sei ein zeitlicher Aufwand von mindestens drei Facharbeiterstunden je Raum, bei betroffenen 138 Nasszellen und 11 Küchen also insgesamt 447 Facharbeiterstunden notwendig. Der angemessene Stundensatz belaufe sich auf 38,00 €. Es ergäben sich damit weitere Kosten i.H.v. 16.986,00 € netto. Zu den damit insgesamt betragenden Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 727.459,00 € netto kämen Kosten für die Vorbereitung, Planung, Ausschreibung, Baubegleitung usw. hinzu. Hierdurch würden Kosten in Höhe von mindestens 12 % der Mängelbeseitigungskosten, mithin weitere 87.295,08 € netto anfallen. Hinzu kämen Kosten für die notwendige stationsweise Auslagerung der Patienten. Die eigentliche Mangelbeseitigungsarbeit könne nicht im laufenden Krankenhausbetrieb durchgeführt werden. Es sei vielmehr erforderlich, jeweils eine gesamte Station der Klinik komplett freizumachen, dann die Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen und dann die jeweilige Station wieder neu zu beziehen. Die einzige Möglichkeit zur Auslagerung der Patienten bestehe darin, eine gesamte Station mit 22 Patienten in eine Ersatzstation in der F-Klinik Köln-N zu verlegen und dann die Mängelbeseitigungsarbeiten stationsweise durchzuführen. Für die Mängelbeseitigung sei ein Zeitraum von voraussichtlich zwei Jahren anzusetzen. Die Ersatzstation müsse kostenpflichtig angemietet werden. Hierfür würden monatlich 98.319,33 € Nettomiete anfallen. Für den benötigten Zeitraum von 24 Monaten fielen somit mit Kosten in Höhe von 2.359.663,92 € netto an. Dabei sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass für die notwendige Planungssicherheit - auch auf Seiten der F-Klinik Köln-N - eine feste Mietzeit vereinbart werden müsse, so dass selbst dann, wenn die Arbeiten zur Mängelbeseitigung sich in einem kürzeren Zeitraum erledigen ließen, jedenfalls für einen Zeitraum von zwei Jahren die Miete zu zahlen sein werde. Ein Mietvertag könne erst vorgelegt werden, wenn klar sei, wann und wie die Sanierung durchgeführt werden könne. Da es erforderlich sei, die anzumietende Ersatzstation mit erheblichem Aufwand baulich bzw. in sonstiger Art und Weise zu ertüchtigen, um die Unterbringung der Patienten der Klinik des Klägers zu ermöglichen, müsse dieser Aufwand in die monatliche Miete eingerechnet werden. Die zusätzlichen baulichen Maßnahmen seien erforderlich, um die entsprechende allgemeinpsychiatrische Station an den erforderlichen Sicherheitsstandard einer Maßregelvollzugsstation anzupassen und arbeitstherapeutische Angebote machen zu können. Entsprechende Vorteile müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, weil der Kläger hiervon nicht selbst profitiere, sondern wenn überhaupt der F. Der Kläger ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, da im Rahmen der beabsichtigten Mängelbeseitigungsarbeiten die Umsatzsteuer anfallen werde und von der Beklagten zu 1) zu erstatten sei. Zudem sei nicht auszuschließen, dass die Mängelbeseitigungskosten gegenüber der bisherigen Kostenschätzung höher ausfallen. Auch sei die Mängelbeseitigung durch einen Sachverständigen zu begleiten, wodurch ebenfalls Kosten anfallen würden. Außerdem sei nicht absehbar, ob sich die Kosten für die Interimsunterbringung erhöhen, für den Fall, dass sich die Mängelbeseitigungsarbeiten länger hinziehen. Auch würden durch den Umzug weitere Kosten entstehen. Des Weiteren seien von den Beklagten zu 1) und 3) die Kosten des Privatsachverständigen H i.H.v. 9.345,53 € zu erstatten. Die Einholung des Privatgutachtens sei erforderlich gewesen. Die in Rechnung gestellten Kosten seien erforderlich, angemessen und tatsächlich angefallen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4) geltend gemachten Mängel behauptet der Kläger, es bestünden noch weitere Mängel an den Leistungen der Beklagten. 1. Mängelanzeige Nr. 31, Mangelpunkt 190 Im August 2010 sei es zu einem Wasserschaden in der Sporthalle im Erdgeschoss des Bauteils H gekommen. Zwei Verankerungen für die Tennisnetzstützen und Fußballtore hätten unter Wasser gestanden. Die Beklagte zu 1) habe die mit Schreiben vom 31.08.2010 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 15.08.2013 habe die Beklagte zu 1) den Mangel anerkannt. Der Mangel bestehe heute noch. Mangelursache sei wohl, dass die Gebäudehülle von der Beklagten zu 1) nicht nach den anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben der EnEV und der DIN 4108 ordnungsgemäß und in der dort geforderten Luftfeuchtigkeit hergestellt worden sei. Die voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung würden sich auf 22.000,00 € belaufen. 2. Mängelanzeige Nr. 90, Mangelpunkt G 405 Im April 2013 habe der Kläger festgestellt, dass in den Personaltoiletten (Damen) auf allen Stationen, d.h. in den Räumen mit den Nummern 1.3.10, 1.3.11, 2.3.10, 2.3.11, 3.3.10, 3.3.11, 4.3.10, 4.3.11, 5.3.8, 5.3.9, 6.3.10, 6.3.11, 7.3.11, 7.3.10, 8.1.15 und 8.1.29 eine Reinigung der in die Wände eingebauten Siphons der Handwaschbecken nicht möglich sei, weil diese Wandeinbau-Siphons komplett überfließt und Revisionsöffnungen oder Ähnliches nicht vorhanden seien. Dies hätte die Beklagte zu 1) auch ohne Vorgaben seitens des Klägers entsprechend ausführen müssen. Der Mangel sei erst nach Öffnen der Abdeckplatten im Bereich der Siphons erkennbar geworden. Bei Abnahme habe der Kläger hiervon keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte zu 1) habe mit Schreiben vom 15.08.2013 den Mangel anerkannt, aber die mit Schreiben vom 10.04.2013 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Die voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung würden sich auf 60,00 € je Siphon, insgesamt somit auf 960,00 € belaufen. 3. Mängelanzeige Nr. 95, Mangelpunkt G 411 Im Mai 2013 habe der Kläger festgestellt, dass die Kamera KA9 - insoweit unstreitig - wegen eines herausgerissen LWL-Kabels ausgefallen sei. An sämtlichen Kameramasten hätten Vögel Nester in den Masten gebaut. Die Vögel hätten auf der Gebäudeseite der Kameramasten seitlich Zugang in die Masten gefunden. Die dort befindlichen Dreieckblechabdeckungen seien nur zur Mauerseite hin geschlossen. Durch die innen liegenden Nester sei/werde durch das Nachrücken des Nestaufbaus Druck auf die im Mast befindliche elektrische Verteilerdose ausgeübt. Durch die fehlende Zugentlastung der LWL-Fasern der elektrischen Verteilerdose werde das LWL-Kabel gespleißt. Die Beklagte zu 1) habe die mit Schreiben vom 24.05.2013 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Es sei zwar zutreffend, dass die Beklagte zu 1) den Mangel an der Kamera KA 9 habe beseitigen lassen. Allerdings bestehe dieser Mangel in identischer Art und Weise an sämtlichen weiteren 10 Kameramasten bzw. den dortigen Konstruktionen zur Aufnahme der Kameras. Insoweit habe sich die Mängelrüge mit Schreiben vom 14.05.2013 (Anlage K 18) nicht nur auf die Kamera KA 9 bezogen, sondern auf sämtliche Kameramasten. Die Kamera KA9 sei nur beispielhaft hervorgehoben worden, weil dies bereits wegen des herausgerissenen LWL-Kabels ausgefallen sei. Die voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung würden sich auf 500,00 € belaufen. Hinsichtlich der 10 Kameras, bei denen eine Mangelbeseitigung bislang nicht stattgefunden habe, seien damit 5.000,00 € anzusetzen. 4. Mängelanzeige Nr. 98,Mangelpunkt G 423-426 Im Mai 2013 habe der Kläger festgestellt, dass - insoweit unstreitig - bei den Betonfundamenten der im Außenbereich befindlichen vier Bankanlagen sich die Betonoberfläche ablöse und abbröckele. Die Beklagte zu 1) habe die mit Schreiben vom 05.06.2013 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Es treffe zu, dass mit der Beklagten zu 1) Gespräche über eine Mängelbeseitigung geführt würden. Solange die Mängelbeseitigung nicht tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt und erledigt worden sei, müsse der - unstreitig - bestehende Mangel weiter verfolgt werden. Die voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung würden sich auf 1.500,00 € je Fundament/Bankanlage, insgesamt somit auf 6.000,00 € belaufen. 5. Mängelanzeige Nr. 99, Mangelpunkt G 428 Im Juni 2013 habe der Kläger festgestellt, dass an der RLT-Anlage 0.4 (Catering) die Heizungsleitungen für das Heizregister vor der Revisionsöffnung des Abluftmotors verlegt worden seien, so dass man die Revisionsklappe nicht öffnen könne. Die Beklagte zu 1) habe die mit Schreiben vom 07.06.2013 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Die voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung würden sich auf 500,00 € belaufen. 6. Mängelanzeige Nr. 100, Mangel G 430 Im Juni 2013 habe der Kläger festgestellt, dass sich das Deckfurnier der Türen im Bereich der Türgriffe der Zellentüren in den Räumen/Patientenzimmern Nr. 1.1.8, 1.1.9, 1.1.12, 4.2.7, 6.1.8, 6.1.7, 7.1.10, 7.2.4, 7.2.7 und 7.2.9 gelöst habe. Die Beklagte zu 1) habe die mit Schreiben vom 13.06.2013 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Die voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung würden sich auf 60,00 € je Tür, insgesamt somit auf 720,00 € belaufen. 7. Mängelanzeige Nr. 100, Mangelpunkt G 431 Im Juni 2013 habe der Kläger festgestellt, dass der Türriegel bei den folgenden Türen beim Öffnen herunterfalle und die Verriegelungsstange auf dem Boden schleife: Tür 1.2.2, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude A, EG Tür 3.2.2, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude A, OG Tür 2.2.2, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude B, EG Tür 4.2.2, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude B, OG Tür 5.1.13, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude C, EG Tür 6.1.13, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude C, 1. OG Tür 7.1.13, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude C, 2. OG. Die Beklagte zu 1) habe die mit Schreiben vom 13.06.2013 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Die voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung würden sich auf 80,00 € je Tür, insgesamt somit auf 560,00 € belaufen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu 1) bis 3) so wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 845.100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.125.164,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche über den Betrag i.H.v. 3.183.763,53 € hinausgehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die diesem für und durch die Beseitigung der Mängel an den Fliesenbelägen auf den Böden an den Wänden in den 138 Nasszellen und an den Fliesenspiegeln der 11 Küchen in dem Neubau der A-Klinik in Köln -T, Q-Straße, 51149 Köln, entstehen. 4. die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 31.240,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, da sich die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche des Klägers seit dem 25.03.2014 ausschließlich gegen die Beklagte zu 3) und nicht (mehr) unmittelbar gegen die Beklagte zu 1) richten würden. Die Beklagten berufen sich hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Verjährung. Soweit bei der Abnahme an 17.06.2009 eine Einschränkung hinsichtlich des Gebäudeteils A, Erdgeschoss, rechter Flügel erfolgt sei, ändere dies nichts daran, dass eine Abnahme der Gesamtbaumaßnahme erfolgt sei, zumal zu Bauteil A, Erdgeschoss, rechter Flügel die Abnahme am 17.07.2009 durchgeführt und bescheinigt worden sei. Hierbei habe sich der Kläger lediglich gewisse Mängel vorbehalten. Die Verjährungszeit sei somit insoweit am 17.07.2013 abgelaufen. Aufgrund der Abnahmevereinbarung vom 17.06.2009 bzw. 17.07.2009 sei das Ende der Gewährleistungsfrist auf den 16.06.2013 bzw. 17.07.2009 vereinbart worden. Diese Erklärung müsse der Kläger gegen sich gelten lassen, da er dieser Vereinbarung nicht unverzüglich widersprochen habe, sondern nach der Abnahme vom 16.06.2009 sogar die Abnahme vom 17.07.2013 entsprechend formuliert und damit bestätigt habe, dass die Verjährung vier Jahre betragen soll. Auch habe der Kläger die Erklärung nicht unverzüglich angefochten. Auch gegenüber der Beklagten zu 3) seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt. Bei § 133 Abs. 1 UmwG handele es sich lediglich um eine akzessorische Haftung der Beklagten zu 1) mit der Folge, dass aufgrund der Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagte 3) auch Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) verjährt sind. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) habe die Verjährung gegenüber der Beklagten zu 3) nicht hemmen können. Weitere Folge sei, dass auch eine Haftung der Beklagten zu 2) infolge Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) ausscheide. Die Verjährungszeit sei nicht gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B verlängert worden. Insoweit sei je Mangel die jeweils erste Mängelrüge maßgeblich. Dies seien hinsichtlich der Fliesenmängel die Schreiben vom 16.03.2010, 23.07.2010 und 09.09.2010. Die Quais-Verlängerung der Gewährleistungsfrist erstrecke sich danach maximal bis September 2012. Da die Quasi-Verlängerung von zwei Jahren nur einmal eintreten könne, sei diese Fristverlängerung bereits zum Zeitpunkt der Schreiben vom 06.06.2013, 07.06.2013 und 13.06.2013 abgelaufen. Es sei auch keine Verjährungshemmung eingetreten. Zwar treffe es zu, dass der Kläger und die Beklagte zu 1) über einzelne Mängelpunkte miteinander gesprochen haben, es sei aber nur um einzelne Mängelpunkte gegangen. Auch die weiteren von dem Kläger vorgelegten Schriftstücke würden sich nicht auf die umfassenden Fliesenmängel beziehen, die nunmehr Gegenstand der Klage seien. Soweit die Beklagte zu 1) zugesagt habe, verschiedene Mängelpunkte sukzessive abzuarbeiten, sei es bei dem Inhalt der Email vom 03.07.2013 nicht um Fliesenmängel gegangen, sondern um die Anerkennung weiterer, in der Folgezeit behobener Mängel. Darüber hinaus seien etwaige Schadensersatzansprüche durch die Vereinbarung vom 17.06.2009 zwischen den Parteien einvernehmlich ausgeschlossen worden. Auch diese Erklärung müsse der Kläger gegen sich gelten lassen, da er dieser Vereinbarung nicht unverzüglich widersprochen habe, sondern nach der Abnahme vom 17.06.2009 sogar die Abnahme vom 17.07.2009 entsprechend formuliert und damit bestätigt habe. Auch habe der Kläger die Erklärung nicht unverzüglich angefochten. Infolgedessen könne der Kläger laut Abnahmevereinbarung zwar Mängelansprüche gegenüber den Beklagten verfolgen, nicht mehr indes die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei zudem treuwidrig, weil - wie der Kläger selbst vortrage - die Parteien hinsichtlich einzelner Mängel über die Verjährung der Mängelursachen und die Beseitigung derselben langwierig verhandelt haben. Die Parteien hätten bereits kurz vor Abschluss einer Schiedsgutachtervereinbarung gestanden. Diese Verhandlungen habe der Kläger grundlos und daher treuwidrig abgebrochen. Ein gröblicher Verstoß des Klägers gegen die Kooperationspflicht liege auch darin, dass die Beklagte zu 1) vorgerichtlich nicht mit einer entsprechenden Mängelrüge zu den privatgutachterlichen Befunden konfrontiert worden sei, so dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, ihrerseits entsprechende umfassende Mängelrügen und -vorbehalte mit dem Ziel einer - etwaiger Nachüberprüfung - notwendigen Mängelbehebung gegenüber der Streithelferin (Firma G) auszubringen. Darüber hinaus fehle es an einer umfassenden Mängelrüge des Klägers. Der Kläger habe es verabsäumt, vor der klageweisen Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen überhaupt gegenüber der Beklagten zu 1) eine qualifizierte und umfassende Mängelrüge auszubringen. Die nunmehr mit der Klage geltend gemachten Mängel über 138 Nasszellen und 11 Stationsküchen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt zum Gegenstand einer entsprechenden Mängelrüge gegenüber der Beklagten zu 1) gemacht. Der Kläger habe lediglich zu einzelnen Räumen, dort einzelnen Stellen und einzelnen Mängelpunkten gegenüber der Beklagten zu 1) Mängelrügen ausgesprochen. Aus dem Privatgutachten ergebe sich gerade nicht, dass gleichartige Mangelsymptome an den Fliesenarbeiten vorliegen. Bereits aufgrund der jeweils geringen Anzahl der Stichproben der untersuchten Räume und der angesprochenen Mehrfachnennungen in gleichen Räumen wie auch der Falschnennung und Falschbezeichnungen von Räumen könne man die von dem Kläger vorgenommenen punktuellen Überprüfungen keineswegs als repräsentativ ansehen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der Kläger selbst einräume, dass mehr als 5 Jahre nach dem Bezug der Patientenbereiche und der dortigen Nasszellen in vielen Bereichen keine Mangelsymptome aufgetreten sind. Auch habe der Kläger nicht die erforderliche angemessene Nachbesserungsfrist gesetzt. Vielmehr habe der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2013, mit welchem das Privatgutachten H übersandt worden sei, keine Mängelbeseitigungsaufforderung gegenüber der Beklagten zu 1) abgesetzt, sondern sofort die Ersatzvornahme angekündigt und eine Mängelbeseitigung durch die Beklagte zu 1) abgelehnt. Ferner würden die weiteren für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Die streitgegenständlichen Mängel seien nicht von wesentlicher Natur. Die Beklagten bestreiten, dass aus punktuellen Mängeln an der Verfliesung in einzelnen Räumen auf durchgängig vorliegende wesentliche Mängel und erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen des Bauwerks geschlossen werden kann. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen die von den Privatgutachter B und H getroffenen Feststellungen sowohl zu den Mangelfeststellungen als auch zu dem angeblich notwendigen Mängelbeseitigungsaufwand. Zudem verstoße das Verhalten des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht, indem er grundlos Gespräche über Mängelbeseitigung abgebrochen habe und stattdessen Klage erhoben habe. Der Kläger mache zudem Schadenersatzansprüche geltend, die außer Verhältnis zum üblichen Mängelbeseitigungsaufwand stünden. Die Beklagten behaupten, zu dem angeblichen Mangel einer fehlenden Gefälleausbildung im Bodenbelag außerhalb des jeweiligen Duschbereichs, dass die Gefälleausbildung dem vertraglichen Bausoll entspreche. Dementsprechend sei auch bei den Abnahmen ein fehlendes Gefälle von Seiten des Klägers nicht beanstandet worden. Zudem habe der Kläger in der Besprechung vom 08.09.2011 klargestellt, dass das Fehlen von Gefälle keinen Mangel darstelle. Das Gefälle sei während der Planungsphase so akzeptiert worden. Soweit in den Privatgutachten beanstandet worden sei, dass Kalkzementputz als Untergrund für den Fliesenbelag verwendet worden sei, sei anzumerken, dass Kalkzementputz für Fliesenbeläge ebenso verwendbar und üblich sei wie reiner Zementputz. Die Verwendung von Gips-Leichtputz entspreche dem Bausoll. Die beanstandete Abdichtungsstärke sei lediglich anhand von sechs Stichproben in drei Räumen mit unterschiedlichen Ergebnissen überprüft worden. Dabei hätten sich - wie behauptet werde - mehrfach ausreichende Stärken wie auch im Einzelfall geringfügige Fehlstärken ab 0,04 mm ergeben. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Werte zu derart minimalistischen Toleranzen überhaupt exakt ermittelt bzw. gemessen wurden. Bei insgesamt 150 Nassbereichen sei anlässlich der Überprüfung nur dreimal festgestellt worden, dass Abdichtungsstärken unterschritten seien. Soweit auf ausgebrochene Fliesen an der unteren Reihe der Wandflächen Bezug genommen werde, dürfte dies auf den Einsatz des Reinigungsgerätes beruhen. Auf jeden Fall handele es sich um einen Gewaltschaden. Zudem seien hier regelmäßig nur ein oder zwei Einzelfliesen beschädigt. Soweit elastische Fugen gerissen seien, könne dies nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen werden. Derartige Fugen seien regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls im Rahmen der gebäudebezogenen Wartung auszubessern. Zudem habe der Kläger in der Replik klargestellt, dass er insoweit keine Mängel mehr geltend mache. Soweit der Kläger darüber hinaus erstmals in der Replik geltend mache, in den Fugenbereichen seien Fliesen zu dicht aneinandergereiht worden, bestreiten die Beklagten den behaupteten Mangel und berufen sich auf Verjährung. Soweit Hohllagigkeit von Fliesen beanstandet werde, sei der Vortrag hierzu unsubstantiiert. Soweit das Fehlen eines ausreichenden Abdichtungsmörtels beanstandet werde, sei darauf hinzuweisen, dass der ausgeschriebene und von dem Kläger beauftragte Kalkzementputz verwendet worden sei. Soweit einzelne Bodenecken abgesenkt sein mögen, sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert, denn es handele sich nicht um Mängel der erbrachten Bauleistung. Soweit Kontrollmessungen zur Wandabdichtung geringere als die geforderte Mindeststärke aufweisen sollen, handele es sich um singuläre Feststellungen zu einzelnen, gegebenenfalls nachbesserungsbedürftigen Stellen, zumal bei anderen Stichproben durchaus mehr als ausreichende Stärken durch die Privatgutachter festgestellt worden seien. Soweit auf Fehler an den Silikonfugen hingewiesen werde, handele es sich diesbezüglich um Schäden, die im Zusammenhang mit unzulänglicher Wartung stehen dürften. Soweit zum verwendeten Putz auf dessen Abrieb auf der Oberseite verwiesen werde, entspreche dies der zu verwendenden Materialqualität laut der Beauftragung des Klägers. Der von dem Kläger geltend gemachte Mangelbeseitigungsaufwand von 727.459,00 € sei überzogen. Dies gelte auch für die einzelnen Massen- und Kostenansätze. Ausreichend wäre, wenn die tatsächlich als mangelhaft bzw. schadhaft erkannte Mängelpunkte in den einzelnen hiervon konkret betroffenen Nasszellen und Stationsküchen nachgearbeitet würden. Die von dem Kläger zur Durchführung der Mangelbehebungsarbeiten erstellte Leistungsbeschreibung - Ersatzvornahme Fliesenarbeiten - beziehe sich bei den dort aufgeführten Mangelbeseitigungsarbeiten auf sämtliche Nasszellen und Stationsküchen und differenziere nicht zwischen mangelfreien und mangelbehafteten Bereichen, sehe sogar eine komplette Entkernung der Räume vor, um einzelne gegebenenfalls nachbesserungswürdige Sockel- oder Wandfliesen zu ersetzen. Dementsprechend seien auch die zu Mangelbehebung vom Kläger ermittelten Kosten i.H.v. 630.109,00 € netto/749.829,71 € brutto (Anlage K 13) überzogen. Gleichermaßen überzogen sei auch der Aufwand in tatsächlicher und kostenmäßiger Hinsicht zu Aufwendungen für die Demontage vorhandener Sanitärinstallation etc. mit weiteren 57.960,00 €. Immerhin seien insoweit bereits im Leistungsverzeichnis gesondert und ohne nähere weitere Begründung zusätzliche Stundenlohnarbeiten berücksichtigt (Position 06.00.0010 und Position 06.00.0020), so dass es darüber hinaus keiner weiteren Stundenlohnarbeiten bedürfe (Anlage K 13). Außerdem sei der für den Demontageaufwand benannte Zeitaufwand von 10 Arbeitsstunden je Nasszellen vollkommen übersetzt und nicht erforderlich. Entsprechendes gelte für zusätzliche Aufwendungen für die Demontage der vorhandenen Elektroinstallationen mit weiteren netto 17.388,00 € sowie den behaupteten Aufwendungen in Höhe von netto 5.016,00 € für die Demontage und anschließende Remontage von eingebauten Küchenschränken. Dies gelte des Weiteren für den weiteren kalkulierten Aufwand in Höhe von 16.986,00 € netto für die nach Durchführung der vorgenannten Arbeiten zu behebenden Beschädigungen und Verschmutzungen. Die pro Raum veranschlagten 3 Arbeitsstunden seien nicht erforderlich, wenn die Arbeiten durch die beauftragten Fachbauunternehmen ordnungsgemäß und mangelfrei ausgeführt würden. Darüber hinaus könne der Kläger auch nicht weitere Kosten in Höhe von mindestens 12 % des vorgenannten Betrages beanspruchen. Der Kläger habe die geltend gemachten Regiekosten nicht begründet dargetan. Der geltend gemachte Nettobetrag von 87.295,08 € sei weder ausreichend belegt, noch als erforderlich anzusehen, weil er auf überzogenen und nicht erforderlichen Sanierungskosten aufsetze. Ein Zuschlag von 12 % sei insgesamt zu hoch kalkuliert. Soweit der Kläger Kosten für die Anmietung einer Ersatzstation geltend mache, sei die Forderung unsubstantiiert und nicht belegt. Zur Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten sei es nicht notwendig, die jeweilige Station komplett freizumachen. Der Kläger unterliege insoweit der Schadensminderungspflicht. Er habe deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Patienten während der Dauer der Arbeiten der Station die Nasszelle bzw. die Stationsküche in einem angrenzenden Stationsbereich nutzen. Immerhin seien auch schon in der Vergangenheit Mängelbeseitigungsarbeiten im laufenden Betrieb des Maßregelvollzugs durchgeführt worden, ohne dass zu diesem Zweck die Station komplett habe geräumt werden müssen. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Stationen der Klägerin sämtlich voll belegt sind und deshalb nicht ein teilweises Freiziehen/vorübergehendes Umziehen vor Ort möglich sei. Zudem halte der Kläger in dem Gebäudekomplex sogenannte Reservebereiche vor. Unter Verwendung dieser Bereiche lasse sich ohne weiteres eine Auslagerung einer Station vermeiden. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, welche weiteren für den Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen eingerichteten Kliniken mit entsprechenden Abteilungen zur Verfügung stehen, um entweder eine gesamte Abteilung oder einzelne Patienten aufzunehmen, um für den Sanierungszeitraum jeweils sukzessive eine Station freizuziehen. Die von dem Kläger angesetzte Sanierungszeit von zwei Jahren sei unrealistisch. Innerhalb dieses Zeitraumes sei die gesamte Klinik erstellt worden. Nur ein Bruchteil der Klinikgebäude entfalle auf die Nasszellen und Stationsküchen. Der geltend gemachte monatliche Mietansatz von 98.319,33 € netto sei nicht belegt und überzogen. Es sei schon nicht ersichtlich, wie der Kläger auf diesen Betrag komme, ohne dies urkundlich belegen zu können. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen die entsprechenden Mietvertragskonditionen und die Höhe der monatlichen Netto-Miete. Entsprechendes gelte hinsichtlich der behaupteten Investitionskosten. Erst recht sei es nicht angängig, dass in die Miete zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Aufrüstung der Ersatzstation in Köln-N mit eingerechnet würden. Die Beklagten bestreiten insoweit mit Nichtwissen die Notwendigkeit entsprechender zusätzlicher Maßnahmen. Der Vortrag des Klägers hierzu sei unsubstantiiert. Wenn und soweit mit der Schadensersatzforderung beabsichtigt sei, die Klinik Köln-N im Innen- und Außenbereich auszubauen und zu modernisieren, handele es sich außerdem um Sowiesokosten. Darüber hinaus sei der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Anfalls und der Erforderlichkeit des geltend gemachten Aufwandes in Blaue hinein. Zudem könne insoweit auch deshalb kein Schadenersatz verlangt werden, weil ein Schaden insoweit nicht eingetreten sei, da eine Mängelbeseitigung bislang nicht erfolgt sei. Es gehe auch nicht an, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum von zwei Jahren Klinikräume in Köln-N anmiete, obgleich er selbst bereits jetzt darauf hinweise, dass möglicherweise dieser Zeitraum für die Durchführung der Sanierungsarbeiten überhaupt nicht benötigt werde. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klageanträge zu 1) und 2) sein zu unbestimmt, da sie sich betragsmäßig nicht nachvollziehbar abgrenzen würden. Der Kläger habe insbesondere nicht klargestellt, wie er seine Forderungen zu den Klageanträgen zu 1) und 2) unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Gesamtforderungen betragsmäßig belegen wolle. Vor allem sei nicht hinreichend bestimmt, wie sich die Forderung gegen die Beklagte zu 2) i.H.v. 845.100,00 € ergeben soll. Der Feststellungsantrag zu 3) differenziere nicht hinreichend zwischen der Umsatzsteuerthematik und möglichen weiteren Kosten. Soweit der Kläger Gutachterkosten i.H.v. 9.345,53 € beanspruche, sei die Forderung ebenfalls unbegründet. Die von den Sachverständigen vorgelegten Rechnungen seien lediglich Zwischenrechnungen und keine abschließenden Rechnungen. Darüber hinaus könne der Sachverständige nicht acht Stunden für Materialbestellung abrechnen. Des Weiteren würden in der Zwischenrechnung vom 13.05.2013 Laboruntersuchungskosten mit 900.00 € netto abgerechnet, zu der keinerlei weitere Nachweise vorliegen. Die in der Zwischenrechnung vom 09.07.2013 abgerechneten Gespräche seien nicht gesondert abrechnungsfähig. Des Weiteren würden dort Stunden abgerechnet, die wiederum gestrichen bzw. eingeklammert seien, was nur bedeuten könne, dass sie auch aus Sicht des Klägers nicht erstattungsfähig erscheinen. Auch fehle es in dieser Rechnung am Nachweis der angesprochenen Abrechnung des Baustoffberatungszentrums Rheinland. Die Beklagten bestreiten insoweit die Angemessenheit der Abrechnung des Privatgutachters gemäß Anlagen K 14 und K 15. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Mängel behaupten die Beklagten folgendes: 1. Mängelanzeige Nr. 31, Mangelpunkt 190 Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe auf die Mängelrüge des Klägers vom 31.08.2010 für eine Trocknung der entsprechenden Bereiche in der Sporthalle im Erdgeschoss des Bauteils H gesorgt. Der behauptete Mangel liege deshalb nicht vor, insbesondere liege kein Mangel der Leistung der Beklagten zu 1) vor. Erst recht seien die Voraussetzungen des §§ 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B nicht erfüllt. Die Beklagten bestreiten ferner die geltend gemachten Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 22.000,00 €. Soweit der Kläger in der Replik den Mangel nunmehr neu unter Position 39 aufrufe, habe die Beklagte zu 1) diesen Mangel im Schreiben vom 15.08.2013 anerkannt betreffend die Ertüchtigung der Dampfsperre und die Durchführung der Arbeiten angeboten. Die angebotenen Mängelbeseitigungsarbeiten habe der Kläger nicht angenommen, sondern stattdessen Schadenersatzklage erhoben. Der Kläger sei deshalb in Annahmeverzug. 2. Mängelanzeige Nr. 90, Mangelpunkt G 405 Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt gesonderte Revisionsöffnungen zu den in den Wänden eingebauten Siphons beansprucht. Bei der Abnahmebegehung habe der Kläger derartige Revisionsklappen nicht gefordert oder mangelbedingt vorbehalten. Des Weiteren fehle es an den Voraussetzungen des §§ 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B. Der angebliche Mangel der Beklagtenleistungen sei weder wesentlich noch beeinträchtige er die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerkes erheblich und sei im übrigen auch nicht von der Beklagten zu 1) verschuldet, da entsprechende Revisionsklappen von dem Kläger überhaupt nicht vorgegeben worden seien. Soweit der Kläger in der Replik den Mangel Nr. 90 zu Mangelpunkt G 405 nun Fliesenarbeiten zum Verschluss der Siphons in den Dienstzimmern zuordne, sei die Beklagtenseite bereit, diese Arbeiten auszuführen. Der Kläger befinde sich deshalb in Annahmeverzug. 3. Mängelanzeige Nr. 95, Mangelpunkt G 411 Nach der Mängelrüge des Klägers vom 24.05.2013 bezüglich des Ausfalls einer Videoanlage im Außenbereich habe die Beklagte zu 1) den Mangel - unstreitig - umgehend beheben lassen. Soweit der Kläger nun geltend mache, dass sich in weiteren Kameras bzw. Kameramasten Vögel eingenistet haben, liege dies nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. 4. Mängelanzeige Nr. 98, Mangelpunkt G 423-426 Die Beklagten behaupten, auf die Mängelrüge des Klägers vom 05.06.2013 hätten sich die Parteien unmittelbar darauf verständigt, dass eine Ausbesserung bzw. Beschichtung der Betonfundamente an den vier Bankanlagen seitens der Beklagten zu 1) erfolgt. Wie mit dem Kläger abgestimmt, werden die entsprechenden Arbeiten - unstreitig - derzeit ausgeführt, so dass sich damit der Mängelpunkt erledigt haben werde. Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei jedenfalls aufgrund der abgestimmten und in der Durchführung begriffenen Sanierungsarbeiten zurückzuweisen. 5. Mängelanzeige Nr. 99, Mangelpunkt G 428 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Behebung eines Mangels am Heizregister. Die Beklagte zu 1) habe den Mangel auf die Mangelrüge des Klägers gemäß Schreiben vom 07.06.2013 beheben lassen. Die Mangelbehebung habe die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 09.12.2013 angezeigt. 6. Mängelanzeige Nr. 100, Mangelpunkt G 430 Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe auf die Mängelanzeige des Klägers vom 13.06.2013 die Behebung der Mängel in der Folgezeit veranlasst. Die Mängelbehebung habe die Zeugin U für den Kläger unter dem 15.05.2014 unterschriftlich bestätigt. 7. Mängelanzeige Nr. 100, Mangelpunkt 431 Die Beklagten behaupten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Türriegel, die beim Öffnen herunterfallen bzw. Verriegelungsstangen, die auf dem Boden schleifen. Hierbei handele es sich nicht um Mängel, sondern um unterlassene Wartungsarbeiten. Diese Wartungsarbeiten habe der Kläger ersichtlich nicht beauftragt bzw. nicht ausführen lassen. Zudem fehle es auch hier an den Voraussetzungen des §§ 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B. Die Streithelferin zu 2), Fa. G GmbH, bestreitet, dass an den Fliesenarbeiten Mängel vorliegen, die über möglicherweise bestehende Hohllage hinaus gehen. Sie bestreitet ferner, dass ein Komplettaustausch der Fliesen in den Bädern und Stationsküchen notwendig sein soll. Die Feststellungen in den Privatgutachten B und H bestreitet sie mit Nichtwissen. Soweit in den Privatgutachten von gebrochenen Fliesen die Rede sei, handele es sich um einzelne Fälle, bei denen es sich um Gewaltschäden handele. Diese Schäden hätten insbesondere nichts mit angeblichen Hohllagen zu tun. Zudem könne eine angebliche Hohllage nicht die Ursache für die behaupteten Schäden sein, weil laut der Privatgutachter sich der Fliesenbelag an verschiedenen Stellen mit dem daran anhaftenden Putz gelöst haben soll. Die Ausführungen zum Putz in den Privatgutachten seien widersprüchlich. Ein Gefälle außerhalb des eigentlichen Duschbereichs sei laut Planung nicht gefordert und bei der Abnahme nicht beanstandet worden. Da zwischen den eigentlichen Duschgruben und den übrigen Teilen der Badezimmer keinerlei Abtrennung als Schutz vor Spritzwasser installiert worden sei, sei es unvermeidlich, dass während der Nutzung der Duschen aufgrund der geringen Fläche der eigentlichen Duschecke im großen Umfang Wasser in den übrigen Bereichen der Badezimmer eindringe. Angebliche Toleranzüberschreitungen in Bezug auf Ebenheit/Gefälle bestreitet die Streithelferin mit Nichtwissen. Zu Unrecht werde die nicht vollflächige Einbettung der Hohlkehlsockel moniert. Eine vollflächige Vermörtelung der Hohlkehlsockel sei nach den anerkannten Regeln der Technik unzulässig. Die Streithelferin zu 2) behauptet, die Funktion der eingebrachten Abdichtung sei vollständig gegeben. Selbst wenn an einzelnen Stellen Unterschreitungen der angeblich notwendigen Stärke der Abdichtung vorliegen sollten, wären diese weitestgehend auch nach den Ausführungen der Privatgutachter von derart untergeordneter Bedeutung, dass ein negativer Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtabdichtung nicht gegeben sein könne. Das Dichtband sei durchweg ordnungsgemäß eingebaut worden. Schäden am Dichtband könnten durch von dem Kläger durchgeführte Sanierungsarbeiten beim Austausch einzelner Fliesen verursacht worden sein. Es sei zudem unzulässig, von einzelnen möglicherweise vorhandenen handwerklichen Fehlern in wenigen untersuchten Bädern auf Fehler in 138 Patientenbädern zu schließen. Dies gelte für sämtliche geltend gemachte Mängel. Der geltend gemachte Sanierungsaufwand sei nicht erforderlich, die geltend gemachten Kosten überhöht. Eine Auslagerung einer Station wäre unnötig, eine sukzessive Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten möglich. Zudem gebe es kostengünstige Alternative für die Unterbringung von Patienten, z.B. das Aufstellen von Wohncontainern auf dem Klinikgeländer Köln-Porz. Die Schadensberechnung des Klägers sei unsubstantiiert. Zudem sei ohnehin eine Aufstockung bzw. ein Umbau der Klinik in N geplant. Auch sei der angesetzte Netto-Mietzins nicht nachvollziehbar. Außerdem entstehe dem Kläger auch deshalb kein Schaden, weil er als Bundesland sowohl die Klinik Porz als auch die Klinik N vorhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) keinen Anspruch auf Schadenersatz. Etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers sind durch die Vereinbarung in den Abnahmeprotokollen ausgeschlossen. Sowohl im Abnahmeprotokoll vom 17.06.2009 als auch im Abnahmeprotokoll vom 17.07.2009 ist vereinbart worden, dass die vorbehaltenen Mängel vom Auftraggeber zu beseitigen sind, anderenfalls der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung vornehmen kann. Des Weiteren wurde der Passus gestrichen, wonach Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unberührt bleiben und wurde dieser Passus beschränkt darauf, dass alle Mängelansprüche unberührt bleiben. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 27.03.2015 bestritten hat, dass die Streichung einvernehmlich durch die vor Ort anwesenden Parteien erfolgt sei, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Protokolle von Vertretern beider Seiten unterzeichnet wurden. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass die Streichung von der Beklagtenseite nach der Unterzeichnung eigenmächtig erfolgt sei. Darüber hinaus gibt der Kläger keine Erklärung, wie diese Streichung denn zu verstehen sein soll. Eine andere Deutung als die, dass Schadenersatzansprüche ausgeschlossen werden sollen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Mängelansprüche sind nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch Nacherfüllungs-, Vorschussansprüche, Minderung und Rücktritt. Deshalb greift der Einwand des Klägers, Schadenersatzansprüche seien auch Mängelansprüche, nicht. Zudem macht ein Ausschluss von Schadenersatzansprüchen Sinn vor dem Hintergrund, dass im Gegensatz zu einer Vorschussklage bei einer Schadenersatzklage später keine Abrechnung stattfindet. Ob - wie der Kläger behauptet - ein solcher Ausschluss von Schadenersatzansprüchen niemals Thema der Gespräche war, welche der Ausfüllung des Protokolls vorangegangen oder nachgefolgt sind, ist unerheblich, da dies nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der bei der Abnahme getroffenen Vereinbarungen ist. Soweit der Kläger behauptet, dieser Ausschluss sei von dem Kläger nicht beabsichtigt gewesen, so handelt es sich - diesen Vortrag unterstellt - um einen unbeachtlichen geheimen Vorbehalt. Der Vortrag des Klägers, er und auch die Beklagte zu 1) hätten eine solche Vereinbarung nicht gewollt, ist zudem vor dem Hintergrund, der tatsächlichen Fassung der Abnahmeprotokolle nicht nachvollziehbar. Der Kläger legt auch nicht dar, welchen Sinn diese getroffene Vereinbarung denn stattdessen haben sollte. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Mitarbeiter, welche das Abnahmeprotokoll unterzeichnet haben, seien gar nicht berechtigt oder befugt gewesen, eine solche Vereinbarung zu treffen. Dieser Vortrag ist vor dem Hintergrund, dass die Vertreter des Klägers am 17.07.2009 eine gleich lautende Vereinbarung getroffen haben und der Kläger die zuvor getroffene Vereinbarung vom 17.06.2009 nicht beanstandet und auch nicht angefochten hat, unschlüssig. Jedenfalls mit der gleich lautenden Vereinbarung vom 17.07.2009 hat der Kläger die Vereinbarung vom 17.06.2009 bestätigt. Zudem haben die Mitarbeiter des Klägers insoweit jedenfalls mit Anscheinsvollmacht gehandelt. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 17.07.2009 haben die Mitarbeiter des Klägers jedenfalls mit Duldungsvollmacht gehandelt. Auch der Erklärung vom 17.07.2009 hat der Kläger weder widersprochen noch angefochten. Bereits aus diesen Gründen ist die Klage daher insgesamt unbegründet. Der mit den Klageanträgen zu 1) und 2) geltend gemachte Schadenersatzanspruch scheitert ferner daran, dass, wie die Beklagten zu Recht gerügt haben, der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B nicht schlüssig und substantiiert dargelegt hat. Die Beklagten haben zu Recht gerügt, dass der Kläger nicht substantiiert darlegt, welche Mängel er wann gegenüber der Beklagten zu 1) gerügt und eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Der Verweis auf ein Anlagenkonvolut K 5-K 8 kann einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.2013, X ZR 299/12). Der Kläger hat zudem die behaupteten Mängel nicht substantiiert dargelegt. Er hat hierzu vorgetragen, mit Schreiben vom 09.09.2010 habe er die Beklagte zu 1) unter anderem dazu aufgefordert, verschiedene Fliesenschäden in den Räumen Nr. 5.2.3 und 5.2.7 im Gebäude C bis zum 08.10.2010 zu beseitigen. Mit Schreiben vom 24.09.2010 habe er die Beklagte zu 1) aufgefordert, einen Wasserschaden in der Station 5, Zimmer 5.2.7 bis zum 24.10.2010 zu beseitigen. In dem Schreiben habe er ferner mitgeteilt, der Wasserschaden sei auf Fliesenschäden des benachbart gelegenen Badezimmers zurückzuführen. Mit Schreiben vom 22.06.2011 habe er, Kläger, die Beklagte zu 1) aufgefordert, verschiedene Fliesenschäden (gebrochene Fliesen im Sockelbereich der Nasszelle) in den Räumen Nr. 5.2.11, 5.2.4, 4.1.12, 4.1.10 und 4.2.5 bis zum 06.07.2011 zu beseitigen. Mit Schreiben vom 07.06.2013 habe er die Beklagte zu 1) unter anderem dazu aufgefordert, einen Fliesenschaden im Raum Nr. 2.2.4-1 bis zum 21.06.2013 zu beseitigen. Mit Schreiben vom 13.06.2013 habe er die Beklagte zu 1) unter anderem dazu aufgefordert, Mängel an Fliesenspiegel (hohle/lose Fliesen) in den 11 Stationsküchen zu beseitigen. Außerdem habe er die Beklagte zu 1) dazu aufgefordert, verschiedene Fliesenschäden in Bädern/WCs in den Räumen Nr. 6.3.7, 6.3.8, 6.3.9 und 2.2.4 bis zum 31.07.2013 zu beseitigen. Mit Schreiben vom 06.06.2013 habe er die Beklagte zu 1) unter anderem aufgefordert, verschiedene Fliesenschäden in den Nasszellen/Badezimmern der Räume Nr. 5.2.3, 5.2.7, 5.2.11, 5.2.4, 4.1.12, 4.1.10, 4.2.5, 1.1.9, 1.1.7, 1.1.6, 1.1.12, 1.1.14, 1.2.8, 1.2.10, 1.2.7, 1.2.11, 1.2.6, 1.2.5, 1.2.12, 1.2.13, 1.2.4, 2.1.13, 2.1.12, 2.1.9, 2.1.8, 2.1.7, 2.1.5, 2.1.4, 2.2.12, 2.2.11, 2.2.9, 2.2.8, 2.2.6, 3.1.5, 3.1.7, 3.1.8, 3.1.9, 3.1.10, 3.1.11, 3.1.12, 3.2.5, 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.10, 3.2.11, 3.2.12, 3.2.13, 7.2.3, 7.2.4, 7.2.5, 7.2.7, 7.2.8, 7.2.9, 7.2.10, 7.2.11, 7.1.12, 7.1.9, 7.1.8, 7.1.7, 7.1.6, 7.1.5, 7.1.3, 4.3.14, 2.3.14, 2.2.4-1, 1.1.5, 2.2.7-1 bis zum 09.08.2013 zu beseitigen. Dieser Vortrag des Klägers genügt nicht für einen substantiierten Vortrag zu Mängeln zumal der Kläger vorgetragen hat, während der Gewährleistungszeit aufgetretene verschiedene Mängel an den Leistungen der Beklagten zu 1) habe diese zu großen Teilen beanstandungsfrei beseitigt bzw. würden teilweise aktuell noch beseitigt werden. Hinzu kommt, dass der Privatsachverständige H (Anlage K 12m Bl. 137 ff d.A.) in den von ihm untersuchten Räumen nicht in allen Räumen dieselben und nicht sämtliche geltend gemachten Mängel festgestellt hat. Auch vor diesem Hintergrund hätte es einer substantiierten Darlegung bedurft, hinsichtlich welcher Räume welche konkreten Mängel geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts sich aus einem Anlagenkonvolut entsprechenden Vortrag heraus zu suchen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2013, IX ZR 299/12). Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da zum einen die Beklagten darauf hingewiesen haben und die Klage zudem - wie ausgeführt - auch aus anderen Gründen unbegründet ist. Die Beklagten wenden zudem zu Recht ein, dass der Kläger es verabsäumt hat, vor der klageweise Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzanforderungen gegenüber der Beklagten zu 1) eine qualifizierte und umfassende Mängelrüge auszubringen. Der Kläger hat lediglich zu einzelnen Räumen, dort einzelnen Stellen und einzelnen Mängelpunkten gegenüber der Beklagten zu 1) Mängelrügen ausgesprochen (vgl. Schreiben Anlagen K5 bis K 10) und unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die angesprochenen Räumlichkeiten sowie die gerügten Mängelpunkte sind mehr oder weniger lediglich zu identischem Inhalt wiederholt worden (Anlagen K5 bis K 10). Dabei sind insbesondere kleinere Mängel (Raum 4.3.14-3) und - nach unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten - darüber hinaus auch nachgebesserte Mängel (Räume 4.3.14 und 2.3.14) einbezogen worden. Hinzu kommt, dass hinsichtlich verschiedener Zimmer verschiedene Mängelsymptome gerügt wurden. So wurde gemäß Anl. K 5 zu Zimmer 5.2.3 und 5.2.7 gerügt „Fliesen im Badezimmer defekt“, während mit Anl. K 7 für einzelne Zimmer lediglich gerügt wurde, dass Fliesen im Sockelbereich in der Nasszelle gebrochen seien aufgrund von Hohllagen. In Anlage K 6 (Bl. 66 d.A.) wurden die Fliesen dagegen nicht beanstandet, sondern ein „Wasserschaden in der Station 5, Zimmer 5.2.7: die Wand zur Flurseite ist nass“. In Anlage K8 (Bl. 73 d.A.) wurde lediglich zu einem Zimmer ein Mangel wegen Wandfliesen gerügt. Mit Anlage K9 (Bl. 74 ff d.A.) wurde der Fliesenspiegel von 10 Küchen gerügt sowie von einem Bad, 2 Personal-WCs und einem Patientenzimmer, wobei das Patientenzimmer mit 2.2.4 beziffert wurde und ein Zimmer 2.4.1 bereits im Schreiben vom 07.06.2013 angeführt wurde. In Anlage K 10 (Bl. 79 ff d.A.) sind zum Teil ebenfalls Zimmer enthalten, die bereits vorher in Schreiben enthalten waren, so z.B. die Zimmer 5.2.3 und 5.2.7. Zudem wurden zum Teil verschiedene Mängel gerügt, wie „defekte Fliesen im Fußbereich“ z.B. zu Zimmer 4.1.4, allgemein „Fliesen im Badezimmer defekt“ zu Zimmer 5.2.3 oder „Fliesen im Sockelbereich in der Nasszelle gebrochen“ z.B. zu Zimmer 4.2.5.. Es fehlt daher an einer ordnungsgemäßen Mängelrüge hinsichtlich der überwiegend geltend gemachten Mängel an den 138 Nasszellen und 11 Stationsküchen. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen die in den Schreiben gemäß Anlagen K 5 - K 10 enthaltenen Mängelrügen deshalb nicht darauf schließen, dass es sich nicht nur um ein punktuelles Problem in einzelnen Räumen, sondern um eine allgemeine konstruktive Problematik an sämtlichen einschlägigen Leistungen der Beklagten zu 1) handelt. Aus den Privatgutachten ergibt sich ebenfalls nicht, dass gleichartige Mangelsymptome an den Fliesenarbeiten vorliegen. Bereits aufgrund der jeweils geringen Anzahl der Stichproben der untersuchten Räume und der von den Beklagten gerügten Mehrfachnennungen in gleichen Räumen wie auch die Falschnennung und Falschbezeichnung von Räumen können die von dem Kläger vorgenommenen punktuellen Überprüfungen nicht als repräsentativ für insgesamt 138 Nassbereiche und 11 Stationsküchen gelten. Der Kläger hat zudem selbst vorgetragen, was die Mängel in den Nasszellen angehe seien mit den Schreiben gemäß Anlagen K 5 - K 9 immer vergleichbare Mängel in insgesamt 14 unterschiedlichen Zimmern in unterschiedlichen Teilen des Gebäudes beanstandet worden. Bereits diese vergleichsweise geringe Anzahl lässt nicht den Schluss zu, dass diese Mängel bzw. Problematik bei insgesamt 138 Nasszellen vorliegen. Soweit der Kläger behauptet hat, tatsächlich seien die streitgegenständlichen Mängelsymptome in nahezu allen der streitgegenständlichen Nasszellen und Küchen aufgetreten, was z.B. durch die Schreiben gemäß Anlagen K 9 und K 10 gerügt worden sei, lässt sich dies den genannten Schreiben nicht entnehmen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit Schreiben vom 06.06.2013 derartige Mängel in insgesamt 69 weiteren Nasszellen/Badezimmern beanstandet und die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Ebenso wenig kann er sich mit Erfolg darauf berufen, entsprechend der Symptomtheorie hätten die Mängelrügen des Klägers an mehr als 50 % der betroffenen Nasszellen zur Rechtswahrung auch für sämtliche anderen, von derselben Problematik betroffenen Nasszellen genügt. Die Symptomtheorie besagt, dass der Mangel vom Auftraggeber nach seinem äußeren objektiven Erscheinungsbild exakt zu beschreiben ist (vgl. BGH BauR 1998, 632 f; BGH BauR 2002, 613 ff; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 13 Abs. 5 VOB/B Rn 36; Werner/Frechen inWerner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn 1980, 2153). Es reicht nicht aus, neben einer hinreichend konkreten Rüge eines Mangels, eine allgemeine Rüge für weitere vorhandene, noch nicht sichtbare und nicht erkennbare Mängel abzugeben (Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 13 Abs. 5 VOB/B Rn 36). Die beanstandeten und sichtbar gewordenen Mängel müssen so genau hervorgehoben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet wird (BGH BauR 1998, 632 f; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 13 Abs. 5 VOB/B Rn 37). Eine diese Voraussetzung erfüllende Mängelrüge liegt seitens des Klägers hinsichtlich der 138 streitgegenständlichen Nasszellen und 11 Stationsküchen nicht vor. Die nunmehr mit der Klage geltend gemachten Mängel bezüglich 138 Nasszellen und 11 Stationsküchen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt zum Gegenstand einer entsprechenden Mängelrüge gegenüber der Beklagten zu 1) gemacht, sondern stets nur vereinzelte Zimmer gerügt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst eingeräumt hat, dass mehr als 5 Jahre nach dem Bezug der Patientenbereiche und der dortigen Nasszellen in vielen Bereichen bislang keine Mangelsymptome aufgetreten sind. Dies spricht gegen die vom Kläger behauptete durchgängig vorliegende Mängelproblematik. Eine Beweisaufnahme zu der Behauptung, die hinsichtlich eines Teils der Nasszellen gerügten Mängel lägen hinsichtlich sämtlicher Nasszellen vor, liefe deshalb auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Auf die streitige Behauptung des Klägers in den Besprechungen und Korrespondenzen im Zeitraum Sommer 2011 bis Sommer 2013 sei stets zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich aus seiner Sicht um ein grundsätzliches konstruktives Problem der betreffenden Leistungen der Beklagten zu 1) handele, welches letztlich sämtliche der betreffenden Nasszellen und Küchen betreffe, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, da der Kläger selbst nicht behauptet, dass der Beklagten zu 1) in diesen Gesprächen eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde. Soweit der Kläger unter Berufung auf die Privatgutachten allgemein Mängel behauptet hat, sind die behaupteten Mängel selbst zum Teil nicht schlüssig dargelegt oder verjährt. Der Privatgutachter B hat ausweislich seines Gutachtens lediglich sechs Räume besichtigt (Anlage K 11). Bei einem der vier dort bezeichneten Patientenbäder (1.3 7) handelt es sich jedoch - unstreitig - nicht um ein Bad, sondern um eine Wäschekammer. Soweit der Kläger behauptet, es handele sich um eine Falschbezeichnung, rügen die Beklagten den Vortrag zu Recht als unsubstantiiert, da der Kläger nicht dargelegt hat, um welchen Raum es sich tatsächlich handeln soll. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger einen Raum doppelt geltend macht. Der Privatgutachter H hat ausweislich Anlage K 12 (Bl. 137 ff d.A.) lediglich 19 Räume besichtigt. Nach dem Privatgutachten B soll ein wesentlicher Mangel in einer fehlenden Gefälleausbildung im Bodenbelag außerhalb des jeweiligen Duschbereichs liegen. Zwischen den Parteien ist inzwischen unstreitig, dass außerhalb des Duschbereichs kein Gefälle gefordert wurde, sondern lediglich im eigentlichen Duschbereich. Entsprechendes gilt für die Beurteilung durch den Privatgutachter H (Anlage K 12). Ein Baumangel liegt deshalb insoweit nicht vor. Der Kläger behauptet darüber hinaus, die betreffenden Flächen würden ganz oder teilweise ein Kontergefälle von dem Duschbereich weg in die sonstigen Wohnräume haben, teilweise verlaufe ein Gefälle von der Raummitte zu den Wandflächen hin; das betreffende Gefälle und die Randzonenabsenkungen würden über die zulässigen Toleranzen weit hinausgehen. Dieser Vortrag ist hinsichtlich der Randzonenabsenkungen nicht schlüssig, weil nach den Feststellungen des Privatgutachters H (Seite 18/19 des Gutachtens Anlage K 12, Bl. 154 f d.A.) die vorgefundenen Randzonenabsenkungen nicht als Mangel zu qualifizieren sind. Randverformungen sind laut Gutachten H bei schwimmenden Konstruktionen nicht zu vermeiden. Darüber hinaus hat der Sachverständige H nicht in sämtlichen untersuchten Räumen eine Randzonenabsenkung festgestellt. Soweit der Kläger behauptet, ein Mangel liege darin, dass der verwendete Kalkzementputz nicht für Feuchträume geeignet sei, ist dieser Vortrag unschlüssig im Hinblick darauf, wie die Beklagten zu Recht einwenden, dass die vom Privatgutachter B befürchtete ungenügende Festigkeit des Putzes (Bl. 8 des Gutachtens B, Anlage K 11), durch den Privatgutachter H nicht bestätigt wurde. Vielmehr hat dieser ausgeführt (Seite 15 des Gutachtens, Bl. 151 d.A.), dass der verwendete Putz eine ausreichende Druckfestigkeit aufweise und geeignet sei zur Aufnahme der Dichtmasse sowie als Tragschicht für die Fliesenverlegung. Soweit der Kläger auf S. 16 der Replik weitere und neue Mängel hinsichtlich des Putzes erstmals behauptet, sind etwaige Gewährleistungsansprüche insoweit verjährt. Der Kläger hat ferner den behaupteten Mangel bezüglich der Abdichtungsstärke nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagten wenden zu Recht ein, dass, die beanstandete Abdichtungsstärke von den Privatgutachtern lediglich anhand von sechs Stichproben in drei Räumen mit unterschiedlichen Ergebnissen überprüft worden ist. Dabei hätten sich – wie behauptet werde - mehrfach ausreichende Stärken wie auch im Einzelfall geringfügige Fehlstärken ab 0,04 mm ergeben. Bei der Gesamtheit der Nasszellen sei somit anlässlich der Überprüfung nur dreimal festgestellt worden, dass Abdichtungsstärken unterschritten worden seien. Vor diesem Hintergrund genügt der pauschale Vortrag des Klägers nicht, er bleibe dabei, dass die Abdichtungsstärken mangelhaft seien. Soweit der Kläger als Mangel zunächst geltend gemacht hat, elastische Fugen seien gerissen, hat er in der Replik klargestellt, dass er insoweit keine Mängel mehr geltend macht. Soweit der Kläger darüber hinaus erstmals in der Replik geltend macht, in den Fugenbereichen seien Fliesen zu dicht aneinandergereiht worden, ist dieser Mangel verjährt. Soweit der Kläger eine Hohllagigkeit von Fliesen beanstandet, wenden die Beklagten zu Recht ein, dass der Vortrag des Klägers hierzu unsubstantiiert ist. Hinzu kommt, dass der Privatsachverständige H lediglich in vier der untersuchten Räume Hohlklang festgestellt hat (S. 19 Gutachten, Bl. 155 d.A.). Soweit der Kläger als Mangel geltend macht, dass einzelne Bodenecken abgesenkt seien, rügen die Beklagten auch insoweit den Vortrag des Klägers zu Recht als unsubstantiiert. Zudem ist der Vortrag des Klägers insoweit unschlüssig, weil nach den Feststellungen des Privatgutachters H (Seite 18/19 des Gutachtens Anlage K 12, Bl. 154 f d.), wie bereits ausgeführt, die vorgefundenen Randzonenabsenkungen nicht als Mangel zu qualifizieren sind. Randverformungen sind laut Gutachten H bei schwimmenden Konstruktionen nicht zu vermeiden (S. 18 des Gutachtens Anlage K 12, Bl. 154 d.A.) Soweit der Kläger geltend macht, dass Kontrollmessungen zur Wandabdichtung geringere als die geforderte Mindeststärke aufweisen sollen, ist der Vortrag ebenfalls unsusbstantiiert, da es sich nach dem Privatgutachten um singuläre Feststellungen zu einzelnen, gegebenenfalls nachbesserungsbedürftigen Stellen handelt und der Privatgutachter bei anderen Stichproben ausreichende Stärken festgestellt hat. Soweit der Kläger Fehler an den Silikonfugen geltend macht, haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass es sich diesbezüglich um Schäden handelt, die im Zusammenhang mit unzulänglicher Wartung stehen. Dieser Einwand ist schlüssig und nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass bei den elastischen Fugen insoweit unstreitig kein Mangel gegeben ist. Soweit darüber hinaus Mängel schlüssig dargelegt sind, fehlt es an den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 7 VOB/B. Denn der Kläger hat, wie vorstehend ausgeführt, keine hinreichende Mängelrüge erhoben bzw. eine solche nicht substantiiert dargelegt. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Mängel besteht deshalb nicht. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass er hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Mängel der Beklagten zu 1) eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Soweit - wie vorstehend ausgeführt - eine ordnungsgemäße Mängelrüge fehlt, fehlt es infolge dessen auch an einer erforderlichen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung. Soweit der Kläger Mängel gerügt hat, fehlt es an substantiierter Darlegung, hinsichtlich welchen konkreten Mangels der Kläger der Beklagten zu 1) wann welche Frist gesetzt hat. Der Vortrag des Klägers genügt aus den entsprechenden Gründen, wie zur unsubstantiierten Mängelrüge dargelegt, nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nachdem die Beklagte zu 1) gesetzte Mängelbeseitigungsfristen habe verstreichen lassen, ohne die gerügten Mängel zu beseitigen, wäre eine weitere Rüge auf eine unnötige Förmelei hinausgelaufen. Unstreitig hat die Beklagt zu 1) mehrfach Mängel, die von dem Kläger gerügt wurden beseitigt und ist sie auch derzeit noch mit Mängelbeseitigungsarbeiten befasst. Der Kläger hat des Weiteren den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht die Sanierung sämtlicher Nasszellen verlangen kann und er nicht substantiiert dargelegt hat, bezüglich welcher konkreten Mängel hinsichtlich welcher konkreten Nasszellen und Stationsküchen Mängel vorliegen, ist auch nicht schlüssig dargelegt, welcher Mängelbeseitigungsaufwand voraussichtlich entsteht. Mangels Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängeln hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten i.H.v. 12 % der Mängelbeseitigungskosten für Vorbereitung, Planung, Ausschreibung, Baubegleitung usw.. Soweit der Kläger Gutachterkosten i.H.v. 9.345,53 € beansprucht, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Da der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängeln hat, kann er auch nicht die Kosten für den Privatgutachter erstattet verlangen. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz für die Anmietung einer Ersatzstation. Ein solcher Anspruch entfällt bereits deshalb, weil der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) keinen Anspruch wegen der streitgegenständlichen Mängel hat und Schadenersatzansprüche, wie dargelegt, vertraglich ausgeschlossen wurden. Der Kläger hat zudem einen solchen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagten wenden zu Recht ein, dass dem Kläger insoweit ein solcher Schaden bislang nicht entstanden ist. Es liegt insoweit nicht einmal eine Vermögensgefährdung vor, da der Kläger selbst vorgetragen hat einen Mietvertrag noch nicht unterzeichnet zu haben. Bei den Unterbringungskosten handelt es sich auch nicht um unmittelbare Mängelbeseitigungskosten, sondern um Folgekosten. Solange diese nicht angefallen sind, können diese lediglich im Rahmen eines Feststellungsantrags geltend gemacht werden. Des Weiteren haben die Beklagten und die Streithelferin zu Recht gerügt, dass der geltend gemachte Betrag von monatlich 98.319,33 € netto der Höhe nach weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt ist. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass in interner, informeller Korrespondenz verschiedene Zahlen genannt worden seien. Auch der geltend gemachte Umfang von 24 Monaten ist ersichtlich ins Blaue hinein vorgetragen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, der Zeitraum könnte auch unterschritten werden. Im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, wegen erforderlicher Planungssicherheit auf Mieter- und Vermieterseite müsse mindestens ein 2-Jahresvertrag abgeschlossen werden. Mangels Anspruch des Klägers auf Schadenersatz ist auch der Feststellungsanspruch unbegründet (Klageantrag zu 3.). Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 31.240,00 € hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten weiteren Mängel. Auch insoweit sind, wie dargelegt, Schadensersatzansprüche aufgrund der Vereinbarungen der Parteien in den Abnahmeprotokollen ausgeschlossen. Hinsichtlich der Mängelanzeige Nr. 31, Mangelpunkt 190 scheitert ein Anspruch des Klägers auch deshalb, weil der Kläger die Voraussetzungen nicht substantiiert und schlüssig dargelegt hat, worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.08.2010 als Mangel Nr. 31, Mangelpunkt G 190 gerügt, dass ein Wasserschaden in der Sporthalle BT-Haar, EG vorliege, 2 Verankerungen für die Tennisnetzstützen und Fußballtore unter Wasser stehen und die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 15.09.2010 zur Mängelbeseitigung aufgefordert (vgl. Anlage K 16, Bl. 184 ff d.A.). Unstreitig hat die Beklagte zu 1) Trocknungsmaßnahmen veranlasst. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang ferner darauf beruft, dass die Beklagte zu 1) die Ursache für den Wasserschaden nicht beseitigt habe und das Mangelursache wohl sei, dass die Gebäudehülle von der Beklagten zu 1) nicht nach den anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben der EnEV und der DIN 4108 ordnungsgemäß und in der dort geforderten Luftfeuchtigkeit hergestellt habe, mit Schreiben vom 15.08.2013 habe die Beklagte zu 1) den Mangel anerkannt, so bezieht sich der Kläger insoweit, worauf die Beklagten hingewiesen haben, wohl auf einen Mangelpunkt Nr. 39. Denn ausweislich des vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Schreibens vom 15.08.2013 (Anlage K 33, Bl. 418 ff d.A.) ist dort die Sporthalle unter Position 39 angeführt. Der Kläger hat nicht dargetan, dass hinsichtlich dieser Position 39 der Beklagten zu 1) eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden ist. Eine solche Fristsetzung war nicht entbehrlich. Zwar hat die Beklagte zu 1) den Mangel anerkannt und in dem Schreiben vom 15.08.2013 erklärt, diese im Herbst 2013 zu beseitigen. Nachdem dies nach dem Vortrag des Klägers aber nicht erfolgt war, hätte es einer Fristsetzung bedurft. Ein Anspruch des Klägers im Hinblick auf die Mängelanzeige Nr. 95, Mangelpunkt G 411, scheitert ferner daran, dass nach der Mängelrüge des Klägers vom 24.04.013 wegen des herausgegriffenen LWL-Kabels die Beklagte zu 1) die Kamera KA9 - wie inzwischen unstreitig ist -, repariert und den Mangel behoben hat. Der Kläger hat darüber hinaus geltend macht, die Vögel hätten auf der Gebäudeseite der Kameramasten seitlich Zugang in die Masten gefunden. Die dort befindlichen drei Eckblechabdeckungen seien nur zur Mauerseite geschlossen. Durch die innen liegenden Nester sei/werde durch das Nachrücken des Nestaufbaus Druck auf die im Mast befindliche elektrische Verteilerdose ausgeübt. Durch die fehlende Zugentlastung der LWL-Fasern der elektrischen Verteilerdose werde das LWL-Kabel gespleißt. Der Kläger hat insoweit einen von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Mangel nicht schlüssig dargelegt. Selbst wenn der Zustand der Masten dem Vortrag des Klägers entspricht, hat der Kläger nicht dargetan, dass dies Gegenstand des Bausolls war, die Masten auf allen Seiten zu verschließen und gegen das Eindringen von Vögel zu sichern. Der pauschale Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 1) habe die Kameramasten so konstruieren müssen, dass Vögel nicht ihre Nester in diese hinein bauen können, genügt hierfür nicht. Ein Anspruch des Klägers hinsichtlich der Mängelanzeige Nr. 98, Mangelpunkt G 423-426 scheitert ferner daran, dass der Kläger die Voraussetzungen des §§ 13 Abs. 7 VOB/B nicht substantiiert und schlüssig dargelegt hat. Der Kläger macht insoweit geltend, er habe im Mai 2013 festgestellt, dass bei den Betonfundamenten der im Außenbereich befindlichen vier Bankanlagen sich die Betonoberfläche ablöse und abbröckele. Die Beklagten haben den Mangel zwar zugestanden. Sie berufen sich jedoch darauf, dass unmittelbar auf die Mängelrüge des Klägers vom 05.06.2013 hin die Parteien sich darauf verständigt haben, dass eine Ausbesserung bzw. Beschichtung der Betonfundamente an den vier Bankanlagen seitens der Beklagten zu 1) erfolge. Die Gespräche in diesem Zusammenhang dauern unstreitig bis heute an. Die Kläger kann sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, die der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 05.06.2013 gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung sei fruchtlos verstrichen. Die Parteien befinden sich weiterhin in der Phase der Nacherfüllung. Der Kläger hat ferner hinsichtlich der Mängelanzeige Nr. 99, Mangelpunkt G 428 auch deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil der Kläger die Voraussetzungen des §§ 13 Abs. 7 VOB/B auch insoweit nicht substantiiert und schlüssig dargelegt hat. Der Kläger macht insoweit geltend, er habe im Juni 2013 festgestellt, dass an der RLT-Anlage 0.4 (Catering) die Heizungsleitungen für das Heizregister vor der Revisionsöffnung des Abluftmotors verlegt worden seien, so dass man die Revisionsklappe nicht öffnen könne. Die Beklagte zu 1) habe die mit Schreiben vom 07.06.2013 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Die Beklagten haben das Vorliegen des Mangels zwar eingeräumt. Die Beklagten behaupten jedoch, der Mangel sei beseitigt worden, was dem Kläger auch angezeigt worden sei. Tatsächlich hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 09.12.2013 dem Kläger die Beseitigung des gerügten Mangels angezeigt. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Mängelanzeige Nr. 100, Mangel G 430 hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil er auch insoweit die Voraussetzungen des §§ 13 Abs. 7 VOB/B nicht substantiiert und schlüssig dargelegt hat. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, im Juni 2013 habe er festgestellt, dass sich das Deckfurnier der Türen im Bereich der Türgriffe der Zellentüren in den Räumen/Patientenzimmern Nr. 1.1.8, 1.1.9, 1.1.12, 4.2.7, 6.1.8, 6.1.7, 7.1.10, 7.2.4, 7.2.7 und 7.2.9 gelöst habe. Die Beklagte zu 1) habe die mit Schreiben vom 13.06.2013 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Die Beklagten haben jedoch vorgetragen und durch Vorlage der Anlage B 10 (Bl. 311 f d.A.) belegt, dass dieser Mangel beseitigt worden ist. Ausweislich des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 14.05.2014 hat der Kläger die Beseitigung des Mangels unter dem 15.05.2014 bestätigt (vgl. Anlage B 10, Bl. 312 d.A.). Der Anlage B 10 ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Kläger hat ferner hinsichtlich der Mängelanzeige Nr. 100, Mangelpunkt G 431 auch deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil er auch insoweit die Voraussetzungen des §§ 13 Abs. 7 VOB/B nicht substantiiert und schlüssig dargelegt hat. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass es sich um einen Mangel der Bauleistungen der Beklagten zu 1) handelt. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er habe im Juni 2013 festgestellt, dass der Türriegel bei den folgenden Türen beim Öffnen herunterfalle und die Verriegelungsstange auf dem Boden schleife: Tür 1.2.2, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude A, EG Tür 3.2.2, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude A, OG Tür 2.2.2, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude B, EG Tür 4.2.2, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude B, OG Tür 5.1.13, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude C, EG Tür 6.1.13, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude C, 1. OG Tür 7.1.13, Beobachtung Krise + Flur, Gebäude C, 2. OG Die Beklagten sind dem Vortrag des Klägers entgegengetreten und haben vorgetragen, dass Türriegel beim Öffnen der Türen herunterfallen bzw. Verriegelungsstangen auf dem Boden schleifen, stelle keinen Mangel der Bauleistungen der Beklagten zu 1) aus der vertraglichen Erfüllungsphase dar. Türen müssten regelmäßig über die Jahre zu der Verriegelung überprüft, gewartet und vor allem nachgestellt werden. Diese Wartungsarbeiten habe der Kläger ersichtlich nicht beauftragt bzw. nicht ausführen lassen. Im Rahmen entsprechender Überprüfung und Wartungsarbeiten werden die Beanstandungen zu beseitigen sein. Um originäre Mängel handele es sich diesbezüglich nicht. Dem Einwand der Beklagten, es handele sich um Wartungsfehler, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Mangels Haftung der Beklagten zu 1) und 3) haftet die Beklagte zu 2) als Bürgin ebenfalls nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO. Streitwert: 3.704.643,75 € Klageantrag zu 1): 845.100,00 € Klageantrag zu 2): 2.125.164,35 € Klageantrag zu 3): 703.139,42 € Klageantrag zu 4: 31.240,00 €