Urteil
5 O 450/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0623.5O450.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 TATBESTAND 2 Die Klägerin erhielt durch Bescheid vom 20.11.2003, basierend auf § 45 SGB VIII, eine Erlaubnis zum Betrieb der stationären Jugendhilfeeinrichtung „L“, B-Straße in V. Die Erlaubnis galt zunächst für die Betreuung von 16 Kindern und Jugendlichen. Mit Bescheid vom 14.03.2006 wurde die Genehmigung um die Einrichtung N-Straße in V mit einer Platzzahl von nunmehr bis zu 22 Kindern und Jugendlichen erweitert. 3 Im Januar 2011 erhielt der Beklagte verschiedene Beschwerden über die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Einrichtung betreibe. Es wurden - unter anderem von einer Mitarbeiterin der Klägerin - Vorwürfe wegen angeblicher körperlicher Misshandlungen von Jugendlichen sowie unangemessener Methoden in den Betreuungssettings erhoben. Des Weiteren wurde der Klägerin vorgeworfen, dass der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten werde. In diesem Zusammenhang kam es auch zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und verschiedener Mitarbeiter wegen des Vorwurfs der körperlichen Misshandlung sowie des Subventionsbetruges. Das Verfahren (201 Js 137/11 StA Kleve) wurde in der Zwischenzeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt . 4 Nach dem Durchführen eigener Ermittlungen des Beklagten vor Ort und durch Befragen von früheren und gegenwärtigen Mitarbeitern der Klägerin wurde seitens des Beklagten durch Bescheid vom 22.02.2011 die Betriebserlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 13 ff. d. A.). 5 Die Klägerin erhob am 22.03.2011 gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. 6 Zum 30.09.2011 wurde das Mietverhältnis der Klägerin über die Räumlichkeiten der Jugendhilfeeinrichtung beendet. Eine anderweitige Vermietung durch den Vermieter erfolgte zum 01.10. 2011. 7 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob durch Urteil vom 28.08.2012 den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2011 auf und führte zur Begründung aus, dass er aufgrund fehlender Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X formell rechtswidrig sei. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens und der Begründung des Urteils wird auf die beigezogene Akte des VG Düsseldorf zu Az.:19 K 2030/11 verwiesen. 8 Ab März 2013 mietete die Klägerin die ursprünglichen Räumlichkeiten wieder an. Die Belegung der Betreuungsplätze erfolgte nach und nach. Im September 2014 wurde die Anzahl der zu betreuenden Jugendlichen, die zum Zeitpunkt des Bescheides vom 22.02.2011 in Einrichtung untergebracht gewesen waren, wieder erreicht. 9 Die Klägerin behauptet, dass ihr durch den rechtswidrigen Widerruf der Betriebserlaubnis erhebliche finanzielle Nachteile entstanden seien. Auch wenn das Verwaltungsgericht den Bescheid nur aus formellen Gründen aufgehoben habe, so sei er jedoch auch materiell rechtswidrig gewesen. Hierzu verweist sie auf ihre Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie sei durch den Widerruf der Betriebserlaubnis vom 22.02.2011 für den Rest des Jahres 2011 sowie den überwiegenden Teil des Jahres 2012 daran gehindert gewesen, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Insgesamt sei ihr ein Schaden in Höhe von 270.762,66 € entstanden, den die Klägerin auf der Grundlage ergangener Einkommensteuerbescheide mit 117.951,00 € für das Jahr 2011 sowie mit 152.811,66 € für das Jahr 2012 behauptet. Sie verweist zum Vergleich auf die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 – 2010. Die Klägerin habe zur Schadensminderung beigetragen, indem sie sich unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung um eine Wiederaufnahme der Einrichtung bemüht habe. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 270.762,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 2. den Beklagten zu verurteilen, als weitere Nebenforderung 4.209,16 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung zum Widerruf der Betriebszulassung jedenfalls materiell rechtmäßig gewesen sei und verweist insofern auf die ergangenen Entscheidungen und das Vorbringen im Verwaltungsgerichtsverfahren. Dieses belege, dass das Wohl der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet gewesen und die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, diese Gefährdung abzuwenden. Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Klägerin den Schaden nicht durch Gebrauch eines Rechtsmittels abgewendet habe, da sie es unterlassen habe, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Insofern bestehe auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber den die Klägerin im Verwaltungsgerichtsverfahren vertretenen Rechtsanwälten. Der Beklagte bestreitet die Schadenshöhe, da die Einkommensteuerbescheide allein nicht hinreichend aussagekräftig seien. Außerdem habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Klägerin habe nicht sofort nach dem Urteil des VG Düsseldorf den Betrieb der Jugendeinrichtung wieder aufgenommen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. 17 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Amtspflichtverletzung gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 GG nicht zu, da dieser vorliegend gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat es schuldhaft versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 20 Auch wenn der Widerruf der Betriebsgenehmigung, der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 19 K 2030/11) aufgrund einer nicht erfolgten vorherigen Anhörung gem. § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des Widerrufs, als formell rechtswidrig anzusehen ist, der Erlass des Bescheides somit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten darstellt, so ist der Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG jedoch aufgrund von § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. 21 Nach § 839 Abs. 3 BGB scheidet ein Amtshaftungsanspruch des Geschädigten im Grundsatz aus, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt dabei der Schädiger (st. Rspr; vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1986, Az.: III ZR 77/84, NJW 1986, 1924). 22 Unter einem Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinn zu verstehen, die sich unmittelbar gegen eine bereits erfolgte Maßnahme einer Verwaltungsbehörde richten. Dazu gehören insbesondere auch Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wie der Antrag auf Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hätte vorliegend einen solchen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen müssen. Gemäß § 45 Abs. 7 S. 2 SGB VIII haben Widerspruch und Anfechtungsklage zunächst zwar keine aufschiebende Wirkung. Gem. § 80 Abs. 5 VwGO hätte das zuständige Verwaltungsgericht jedoch auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung wiederherstellen können, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. 23 Dass die Klägerin bzw. die von ihr beauftragen Rechtsanwälte zur Abwehr des belastenden Verwaltungsaktes vom 22.02.2011 einen solchen Antrag nicht gestellt haben, gereicht der Klägerin zum Verschulden, wobei sie sich das Unterlassen eines solchen Antrages durch ihre Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. 24 Voraussetzung eines Haftungsausschlusses ist indes immer, dass das Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB zu einer konkreten Schadensabwendung bzw. Schadensminderung geführt haben muss. Denn die Ersatzpflicht kann nach § 839 Abs. 3 BGB nur verneint werden, wenn die Einlegung des gebotenen Rechtsmittels den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Auch für die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt ist der Schädiger beweispflichtig (BGH, NJW-RR 2010,1465). 25 Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Aufhebung des Widerrufsbescheides des Beklagten durch das VG Düsseldorf durch Urteil vom 28.08.2012 aus formellen Gründen erfolgte. Es steht mithin zunächst nicht fest, wie die Entscheidung des VG ausgefallen wäre, wenn der Beklagte nicht verfahrenswidrig die notwendige Anhörung der Klägerin unterlassen hätte. Insofern ist dem Schädiger allerdings der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens gestattet. Es stellt sich somit die Frage, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wäre der Beklagte formell rechtmäßig vorgegangen. 26 Die Prüfung der Kausalität erfordert bei § 839 Abs. 3 BGB im Ansatz ähnliche Überlegungen wie zu § 839 Absatz 1 BGB. Ebenso wie dort zu fragen ist, wie die Vermögenslage des Verletzten sich ohne die Amtspflichtverletzung gestaltet hätte, sind auch § 839 Abs. 3 BGB Feststellungen über den hypothetischen Geschehensablauf bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu treffen. Dabei lassen sich jedoch nicht alle Grundsätze, die für die Ursächlichkeitsprüfung im Bereich des Absatzes 1 gelten, uneingeschränkt auf Absatz 3 übertragen. Insbesondere gilt bei Absatz 3 der Grundsatz, dass allein auf die sachlich richtige, nicht auf die tatsächliche Entscheidung abzustellen ist, nicht uneingeschränkt. Der Schädiger, der grundsätzlich für die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und Schadenseintritt beweispflichtig ist, kann sich nicht in jedem Falle darauf stützen, wie über den Rechtsbehelf hätte richtigerweise entschieden werden müssen (BGH, a.a.O.). 27 Vorliegend hat die Kammer keine Zweifel an der Annahme, dass das Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht anders entschieden hätte, als es im Hauptsacheverfahren 19 K 2030/11 letztlich getan hat. Dies beruht insbesondere auf der Grundlage, dass im Eilverfahren die Prüfung der Erfolgsaussichten einer späteren (Hauptsache-)Klage im Allgemeinen summarisch erfolgt. Nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.08.2012 hatte das VG offenbar keine durchgreifenden Zweifel, dass der Anhörungsvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X seitens des Beklagten im Verwaltungsverfahren, das zur Entziehung der Betriebserlaubnis der Klägerin führte, nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. 28 Kann somit davon ausgegangen werden, dass vorliegend die Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Klägerin Erfolg gehabt hätte, stellt sich gleichwohl die Frage, wie sich die Vermögenslage der Klägerin sodann im Weiteren entwickelt hätte. 29 Hätte der Beklagte das Verwaltungsverfahren nach einer - hier zu unterstellenden - für die Klägerin positiven Entscheidung im Eilverfahren, nicht erneut aufgenommen, wäre der Klägerin der geltend gemachte Vermögensschaden nicht entstanden, weil sie die Einrichtung zeitnah hätte weiter betreiben können. Dies vor allem auch, weil der Mietvertrag über die Räume, jedenfalls das Objekt „B-Straße“ in V betreffend, ohnehin bis zum 30.09.2011 weiter lief. 30 Sofern der Beklagte das Verwaltungsverfahren nach einer der Klägerin positiven Entscheidung des VG im Eilverfahren weiter betrieben hätte und die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört hätte, wäre der Klägerin ein Schaden wiederum nicht entstanden, wenn der Beklagte nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erlaubnis nicht widerrufen hätte. 31 Ein Schaden hätte der Klägerin zwar durch die (erneut angeordnete) Schließung ihrer Einrichtung entstehen können. Sofern aber diese Entscheidung des Beklagten rechtmäßig erfolgt wäre, was wiederum durch das VG hätte geprüft werden müssen, käme ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung ohnehin nicht in Betracht. 32 Soweit die erneute Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, hätte die Klägerin einen denkbaren Schaden wiederum durch Gebrauch eines Rechtsmittels gemäß § 839 Abs. 3 BGB abwenden müssen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 35 Streitwert: 270.762,66 €