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Urteil

22 O 341/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0625.22O341.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung geltend. Der Kläger nahm im Jahre 2003 an einem von der Beklagten angebotenen Seminar teil. Der Kontakt zu dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen T, kam jedoch erst im Jahr 2007 zustande. Am 22.11.2007 fand ein erstes telefonisches Beratungsgespräch statt, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Es erfolgte unter dem 23.11.2007 ein Anschreiben der Beklagten an den Kläger mit der Betreffzeile: „Ihr Angebot zum N Mittelstandfonds Nr. 3“. Unter den beigefügten Anlagen ist der N Fondsprospekt aufgeführt. Auf die Anlage xxx 1 wird Bezug genommen. Ein Folgegespräch fand am 29.11.2007 statt. Was genau Thema dieses Gespräches gewesen ist, ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Zu einem konkreten Vertragsabschluss kam es zunächst in der Folge nicht. Gegen Ende des Jahres 2008 kam es erneut zum Kontakt zwischen dem Kläger und dem Berater T. Nach dem Sachvortrag des Klägers wurden zwischen September und November 2008 die finanziellen Ziele des Klägers in verschiedenen Gesprächen diskutiert. Am 09.12.2008 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in Höhe von 15.000,-- € zuzüglich 5 % Agio an dem N Mittelstandfonds Nr. 3 GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Fonds, der direkt in bestimmte Zielunternehmen investiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prospekt gemäß Anlage K 5 Bezug genommen. Mit der am 30.09.2014 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung und Feststellung wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Er behauptet, dass ihm ein Prospekt nicht übersandt worden sei. Sollten dem Schreiben der Beklagten die angeführten Anlagen beigefügt gewesen sein – was er bestreite – so habe er diesen jedenfalls kein besonderes Interesse entgegengebracht. Er habe keinen Anlass gehabt, sich vertieft mit den Unterlagen auseinanderzusetzen und habe dies auch nicht getan. Seine Anlageziele seien Hausbau und Altersvorsorge gewesen. Der Zeuge T habe eine Beteiligung an der N Mittelstandfonds Nr. 3 GmbH & Co. KG (nachfolgend: N Nr. 3) als sichere Investition mit Ausfallgarantie vorgestellt. Über die Gefahr des Totalverlustes, die Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung, die fehlende Fungibilität, die weichen Kosten und die von der Beklagten gezogene Rückvergütung sowie laufende Vergütung habe der Zeuge nicht aufgeklärt. Im Übrigen beliefen sich die Innenprovisionen auf mehr als 15 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 15.750,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der über die B Treuhand GmbH gehaltene Beteiligung an der N Mittelstandfonds Nr. 3 GmbH & Co. KG, Anteilsnummer 2738. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von € 1.010,52 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.052.013 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der in Klageantrag Ziff. 1 genannten Beteiligung. 3. festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von sämtlichen bestehenden oder zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus der in Klageantrag Ziff. 1 genannten Beteiligung resultieren. 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der in Klageantrag Ziff. 1 genannten Beteiligung in Verzug befindet. 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.138,48 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet, dass der Kläger den Fondsprospekt nicht erhalten habe. Dieser sei vielmehr als Anlage zu dem Schreiben vom 23.11.2007 an den Kläger mit übersandt worden. Die Risiken der Anlage seien dem Kläger durch den Zeugen T erläutert worden anhand des Prospektes. Von dem Prospekt abweichende Angaben habe der Zeuge T nicht gemacht. Darüber hinaus habe es sich bei dem Kläger um einen risikobereiten Anleger gehandelt, wie der Anlage xxx 4 zu entnehmen sei. Die Beklagte habe keine verdeckten Provisionen erhalten. Unzutreffend sei es, dass sich die Innenprovisionen auf mehr als 15 % belaufen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zum Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.2015 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu, weil er den ihm obliegenden Nachweis einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Beklagte hat zu führen vermocht hat. Der Kläger ist durch die Übersendung des Verkaufsprospektes betreffend den Fonds N Nr. 3 ordnungsgemäß über sämtliche mit dieser Anlageentscheidung verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten anstatt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen eines Beratungsgespräches rechtzeitig ein Prospekt über die Kapitalanlage übergeben wird, sofern dieser Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (vgl. nur BGH vom 19.11.2009 – III ZR 169/08 –). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Emissionsprospekt vermittelt, wie noch auszuführen sein wird, die erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich. Dafür, dass ihm dieser Prospekt nicht rechtzeitig zugegangen ist, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Berater der Beklagten, der Zeuge T auch keine von dem Prospekt abweichenden, insbesondere das Risiko verharmlosenden Angaben gemacht. Gemäß den Angaben des Zeugen T ist der Fondsprospekt betreffend N Nr. 3 dem Kläger bereits mit dem Anschreiben vom 23.11.2007 übersandt worden. Diese Angaben des Zeugen korrespondieren mit dem vorgelegten Anschreiben vom 23.11.2007, in dem der Fondsprospekt ausdrücklich als Anlage aufgeführt ist. Der Kläger bestreitet nicht, dass ihm dieses Schreiben zugegangen ist. Er bestreitet lediglich pauschal, dass dem Schreiben Anlagen beigefügt gewesen seien. Es gibt aber keinerlei Schriftverkehr, woraus sich etwa eine Nachfrage des Klägers hinsichtlich der angeblich fehlenden Unterlagen ergeben könnte. Die unter den Anlagen aufgeführte Beitrittserklärung und den Bogen zum Mandantenprofil hat der Kläger im Übrigen unstreitig erhalten. Dass ausgerechnet der Fondsprospekt gefehlt haben soll und der Kläger diesbezüglich keine Nachfragen gestellt hat, ist bereits wenig nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Mandantenprofil unter der Ziffer 10. angekreuzt hat: „Ich lese sorgfältig alle verfügbaren Prospekte“. Auch die Email des Klägers vom 09.12.2008 (Anlage xxx 5) ist mit seiner Behauptung, keinen Prospekt erhalten zu haben, nicht in Einklang zu bringen. Aus dieser Email ist zu entnehmen, dass der Kläger übersandte Unterlagen genau durchliest und zu den Produkten, die ihn interessieren, sodann konkrete Nachfragen stellt. Ist damit der Sachvortrag des Klägers zum angeblichen Nichterhalt des Prospektes bereits weitgehend unschlüssig, so hat der Kläger erst recht diesbezüglich den ihm obliegenden Beweis für einen Nichterhalt – nachdem die Beklagte insoweit substantiiert vorgetragen hat – nicht zu führen vermocht. Der Zeuge T hat die diesbezügliche Übersendung im Einklang mit dem Anschreiben gemäß Anlage xxx 1 bestätigt. Für eine Parteivernehmung des Klägers zu dem angeblichen Nichterhalt des Prospektes lagen bereits die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor, nachdem die Beklagte diesbezüglich eine Zustimmung nicht erklärt hatte. Es ist auch unbedenklich, dass nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Prospekt dem Kläger bereits rund ein Jahr vor der Zeichnung der Anlage übersandt worden ist. Die Rechtsprechung verlangt eine hinreichend lange Zeit zwischen Übersendung des Prospektes und Zeichnung der Anlage, damit der Anleger sich ein Bild anhand des Prospektes verschaffen kann. Dass der Berater nach Ablauf einer gewissen Zeit verpflichtet wäre, die Kenntnisse des Anlegers „aufzufrischen“, verlangt die Rechtsprechung demgegenüber nicht. Der Prospekt betreffend N Nr. 3 zeichnet ein zutreffendes Bild der Anlage. Insbesondere werden in dem Prospekt sämtliche Risiken, über die der Kläger nicht aufgeklärt worden sein will, aufgeführt. Dies gilt insbesondere für das Risiko des Totalverlustes, das eventuelle Wiederaufleben der Haftung, die fehlende Fungibilität, das Risiko einer Mezzanine-Finanzierung und eine eventuelle Nachschusspflicht. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen. Unerheblich ist es, dass der Zeuge T den Kläger nicht konkret über Rückvergütungen, die gegebenenfalls an die Beklagte geflossen sind, aufgeklärt hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlagenberater, besteht jedenfalls dann keine Verpflichtung gegenüber dem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (vgl. nur BGH vom 20.09.2011 (– II ZR 11/10 –). Bei der Beklagten handelte es sich um einen nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater. Der Zeuge T hat zutreffend anlässlich seiner Vernehmung darauf hingewiesen, dass das Agio offen ausgewiesen sei. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Provisionskosten auf Seite 29 des Prospektes unter Ziffer 7.5 mit 7 % des eingeworbenen Kapitals sowie 5 % Agio, die an die N Vertriebs GmbH zu zahlen sind, ausgewiesen. Gemäß Ziffer 7.5 werden von diesem Honorar abgezogen etwaige Vergütungen, die die Fondsgesellschaft direkt an Vertriebsgesellschaften bezahlt. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sie dementsprechend 12 % Abschlussprovision und später eine Bestandspflegeprovision von 0,3 % erhalten habe. Soweit der Kläger behauptet, die Innenprovisionen seien höher als 15 % gewesen und deshalb habe die Beklagte darüber aufklären müssen, ist sein Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. In Wirklichkeit handelt es sich insoweit um eine Vermutung des Klägers. Auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 20.02.2015 heißt es insoweit wörtlich: „Dies bedeutet nichts anderes, als das beim N 3 tatsächlich wohl mehr Provisionen flossen als offen ausgewiesen wurden“. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine im Prospekt nicht ausgewiesene, an die Beklagte gezahlte Innenprovision in einer Größenordnung von mehr als 15 % geflossen ist. Die Klage musste daher der Abweisung unterliegen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 19.102,10 €.