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Urteil

22 O 63/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist mit dem Wort "frühestens" umschreibt, erfüllt nicht das Deutlichkeitsgebot und verhindert den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. • Abweichungen vom Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV, insbesondere durch inhaltliche Zusätze und Fußnoten, nehmen die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV weg. • Ein Widerruf ist nicht verwirkt, wenn zum Zeitpunkt der Erklärung die Rückzahlungspflicht des Darlehens noch nicht vollständig erfüllt war und kein sonstiger Umstand für Treu und Glauben entgegensteht. • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nach § 280 Abs. 1 BGB und bemisst sich hiernach als 1,3 Geschäftsgebühr, sofern keine besondere Schwierigkeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Darlehensvertrags wegen unklarer Widerrufsbelehrung • Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist mit dem Wort "frühestens" umschreibt, erfüllt nicht das Deutlichkeitsgebot und verhindert den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. • Abweichungen vom Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV, insbesondere durch inhaltliche Zusätze und Fußnoten, nehmen die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV weg. • Ein Widerruf ist nicht verwirkt, wenn zum Zeitpunkt der Erklärung die Rückzahlungspflicht des Darlehens noch nicht vollständig erfüllt war und kein sonstiger Umstand für Treu und Glauben entgegensteht. • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nach § 280 Abs. 1 BGB und bemisst sich hiernach als 1,3 Geschäftsgebühr, sofern keine besondere Schwierigkeit vorliegt. Die Parteien schlossen am 23.07.2007 einen Darlehensvertrag über 300.000 EUR. Den Klägern wurde eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt, die unter anderem den Begriff "frühestens" zur Beschreibung des Fristbeginns und zwei Fußnoten enthielt. Die Kläger zahlten daraufhin regelmäßig Raten und erklärten mit Schreiben vom 03.12.2014 den Widerruf, der am 04.12.2014 bei der Beklagten einging. Die Beklagte behauptete, die Belehrung entspräche dem Muster und der Widerruf sei verfristet oder rechtsmissbrächlich bzw. verwirkt. Die Kläger rügten, die Belehrung weiche materiell und formell vom Muster ab und verletze das Deutlichkeitsgebot, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag war gemäß § 256 ZPO zulässig, da ein Feststellungsinteresse bestand. • Anfang der Widerrufsfrist: Nach §§ 495, 355 Abs. 1, 2 BGB a.F. erfordert der Beginn der Frist eine eindeutige Belehrung; die Formulierung mit "frühestens" ist unklar und damit unzureichend, sodass die Frist nicht zu laufen begann. • Schutzwirkung der Musterbelehrung: Die Beklagte kann sich nicht auf die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil die verwendete Belehrung inhaltlich und gestalterisch vom Muster abweicht; insbesondere der zusätzliche definierende Einschub und die eingefügten Fußnoten stellen wesentliche Abweichungen dar. • Wirkung der Fußnoten: Fußnoten sind dem Text zuzurechnen; die Formulierung "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" schafft konkret Verunsicherung beim Verbraucher und ist keine marginale Abweichung. • Verwirkung/Rechtsmissbrauch: Ein Verwirkungseinwand nach § 242 BGB scheitert, weil das Darlehen zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig erfüllt war und kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten besteht, da sie selbst die fehlerhafte Belehrung verwendete. • Rechtsfolgen: Der Widerruf der Kläger vom 03.12.2014 war wirksam; die Beklagte hat daher die Folgen des Vertragswiderrufs zu tragen. • Anwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig, hier begrenzt auf eine 1,3 Geschäftsgebühr, da kein überdurchschnittlicher Umfang oder besondere Schwierigkeit vorlag. Die Klage ist in dem an die Kläger gestellten Feststellungsantrag erfolgreich. Es wurde festgestellt, dass das Darlehen durch den Widerruf der Kläger vom 03.12.2014 wirksam widerrufen wurde; die Beklagte hat die verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gestaltet und konnte sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Ein Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch, weil das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht vollständig erfüllt war und die Beklagte selbst die fehlerhafte Belehrung gesetzt hat. Ferner wurde die Beklagte verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.694,83 EUR zu erstatten; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.