Urteil
21 O 28/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0630.21O28.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Am 05.07.2004 kamen zwischen den Klägern und A, die seinerzeit Gesellschafter der „GbR C/A - Immobilien“ waren, und der Beklagten zwei Immobiliendarlehen zustande. Der Darlehensvertrag, den die Beklagte zur Darlehenskontonummer #####2 führte, belief sich auf einen Nennwert von 180.000,00 €; der weitere Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer #####1 wurde zum Nennwert von 200.000,00 € geschlossen. Beide Darlehensverträge beinhalteten eine von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung (Anlagen B 1 und B 2, Blatt 45 f., 50 f. des Anlagenheftes). Diese enthielt unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ unter anderem folgenden Passus: 3 „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Schriftform (z.B. als Brief, Telefax) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ 4 Für beide Darlehensverträge wurden im Mai 2009 zwischen den Klägern bzw. A und der Beklagten Prolongationsvereinbarungen geschlossen. A schied im weiteren Verlauf aus der GbR aus. 5 Im Jahr 2013 wurden beide Darlehensverträge vorzeitig abgelöst. Mit Schreiben vom 02.05.2013 (Anlagen K 3 und K 8) teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ihr für das Darlehen mit der Nummer #####2 ein wirtschaftlicher Nachteil durch die vorzeitige Auflösung in Höhe von 5.678,50 €, berechnet auf den 30.05.2013, entstehe; für das Darlehen mit der Nummer #####1 bezifferte die Beklagte den ihr entstehenden Nachteil zum 30.05.2013 auf 25.970,74 €. Die Kläger erklärten sich am 06.05.2013 unter anderem mit der Zahlung dieser Beträge einverstanden und zahlten sie nebst Bearbeitungsgebühren für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Notargebühren für die Erstellung von Löschungsbewilligungen oder Abtretungserklärungen in der Folge, was die Beklagten mit Schreiben vom 08.01.2014 (Anlagen K 5 und K 10) bestätigte. 6 Mit Schreiben vom 25.08.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des zwischen ihnen geschlossenen „ Darlehensvertrags Nr. #####2 vom 29.05.2009 “. Nachdem die Beklagte diesen Widerruf zurückwies, legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2014 seine Rechtsauffassung gegenüber der Beklagten dar. In der Klageschrift von Januar 2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger in deren Namen den Widerruf des Darlehensvertrages mit der Nummer #####1; im Schriftsatz der Klägerseite vom 26.05.2015 erklärte er ausdrücklich „ den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge vom 05.07.2004, Vertrags-Nummer #####4, Nennbetrag 180.000,00 EUR und Vertrags-Nummer #####3, Nennbetrag 200.000,00 EUR gerichteten Willenserklärungen “. 7 Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen noch immer ein Widerrufsrecht zustehe. Hierzu behaupten die Kläger, sie hätten das Darlehen seinerzeit als Verbraucher geschlossen und nicht als gewerbliche Vermieter. Das Widerrufsrecht sei noch nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. 8 Die Kläger beantragen, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, 32.241,05 € nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen, 10 2. die Beklagte zu verurteilen, einen Nutzungsersatz von 20.050,59 € nebst Zinsen auf diesen Betrag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsgängigkeit zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie behauptet, die Kläger seien gewerblich im Grundstückshandel und in der Grundstücksverwaltung tätig gewesen. Mangels Verbraucherdarlehensvertrages habe daher schon kein Widerrufsrecht bestanden. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger vom 25.08.2014 bereits formal unwirksam sei, da er nicht gegenüber dem Vertragspartner - der B Bank AG - sondern gegenüber der B Lebensversicherung AG erklärt wurde. Des Weiteren beziehe sich dieser Widerruf lediglich auf die Prolongationsvereinbarungen aus dem Jahr 2009. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass das Widerrufsrecht der Kläger aufgrund der vollständigen und widerspruchsfreien Ablösung der Darlehensbeträge verwirkt sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 I. 18 Die Kläger können sich auf ein ihnen zustehendes Widerrufsrecht nach Treu und Glauben nicht mehr berufen (Verwirkung). 19 1. 20 Zwar stand den Klägern ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 zu. 21 a) 22 Dass die Kläger nicht Verbraucher sind, hat die Beklagte weder ausreichend substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Dem Vortrag der Kläger, sie betrieben weder Grundstückshandel noch –verwaltung; der Erwerb der streitgegenständlichen Immobilie habe ausschließlich der privaten Altersvorsorge gedient, ist die Beklagte auch nicht näher entgegen getreten. Unterschreiben natürliche Personen einen (Darlehens-)Vertrag, ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen (BGH NJW 2009, 3780). 23 b) 24 Die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen waren in zweifacher Hinsicht fehlerhaft. Zum einen enthielten sie den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, was den Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren lässt (BGH, Urteil vom 09.12.2009, Aktenzeichen VIII ZR 219/08). Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen, weil sie vom Text dieser Musterwiderrufsbelehrung abgewichen ist, indem sie den Begriff „Textform“ durch „Schriftform“ ersetzt hat. Zum anderen ist in der Verwendung des Begriffs „Schriftform“ selbst ein Fehler der Widerrufsbelehrung zu sehen, weil diese nach § 355 BGB a.F. auch in Textform erfolgen konnte. 25 2. 26 Allerdings war das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt, als sie erstmals am 25.08.2014 den Widerruf erklärten. 27 a) 28 Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt /Grüneberg , BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rn 93 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (ständige Rspr., so auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 13 U 30/11). 29 b) 30 Nach diesen Vorgaben sieht die Kammer das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrungen am 07.07.2004 vorlagen, mehr als 10 Jahre hat verstreichen lassen, bevor sie erstmals mit Schreiben vom 25.08.2014 den Widerruf des Darlehens mit der Nummer #####2 erklärt haben, als erfüllt an, selbst zu ihren Gunsten unterstellt, sie hätten mit diesem Schreiben auch das Darlehen mit der Nummer #####1 widerrufen. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Kläger von dem trotz Fristablaufs tatsächlich – d.h. aus rechtlichen Gründen – fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (Palandt/ Grüneberg , BGB, 74. Auflage 2015, § 242, Rn. 94). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es – wie hier – nicht um eine (vollständig) fehlende Belehrung, sondern nur um eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (OLG Köln, a.a.O.). 31 c) 32 Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag ist die Kammer der Auffassung, dass auch das Umstandsmoment erfüllt ist. 33 aa) 34 Die Kläger haben die Beklagte 2013 um Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen gebeten, woraufhin diese unter dem 02.05.2013 die jeweils zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung zum 30.05.2013 mitteilte (Anlagen K 3 und K 8) und näher berechnete (Anlagen K 4 und K 9). Die Kläger erklärten sich am 06.05.2013 mit den seitens der Beklagten genannten Bedingungen einverstanden. Den jeweils auf den 30.05.2013 ermittelten Ablösungsbetrag (die Darlehensvaluten sowie 5.687,50 € zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 € und einer Notargebühr in Höhe von 189,51 € bzw. 25.970,74 € zuzüglich 100,00 € und 202,30 €) zahlten die Kläger zeitnah, wie sich zumindest mittelbar den Anlagen K 4 und K 9 entnehmen lässt, die eine Erhöhung des zu zahlenden Betrages für den Fall der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung ankündigten; weder erfolgte eine solche Erhöhung noch haben die Kläger vorgetragen, nicht zum 30.05.2013 die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 06.05.2013 erfüllt zu haben. 35 Die Beklagte musste nach dieser, im Jahr 2013 erfolgten vollständigen, widerspruchsfreien Rückzahlung der Darlehensvaluten und der Vorfälligkeitsentschädigungen jedenfalls am 25.08.2014 nicht mehr mit einem Widerruf der beteiligungsfinanzierenden Darlehensverträge rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. 36 II. 37 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO. 38 III. 39 Der Streitwert beträgt 52.291,64 €. Bei der Geltendmachung von Nutzungsersatz handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenforderung. Die Kläger machen einen Zinsanspruch auf die von ihnen geleisteten Monatsraten geltend, ohne dass diese Raten selbst Streitgegenstand sind, so dass es sich nicht um eine wertneutrale Nebenforderung im Sinne der Rspr. des BGH (Beschluss vom 04.09.2013, Aktenzeichen III ZR 191/12) handelt.