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Urteil

27 O 440/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0630.27O440.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

                            Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

                            Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in  Höhe von

                            110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn wegen erbrachter Tiefbau-Leistungen. Die Klägerin wurde durch die Beklagte, vertreten durch den Architekten W, mit Bauvertrag vom 27.11./05.12.2013 (Bl. 62-68 Anlagenheft; im Folgenden: AH) mit dem Gewerk Außenanlagen im Zuge des Neubaus eines O-Marktes nebst Arztpraxis beauftragt. Das Grundstück steht im Eigentum der Beklagten. Der Auftrag umfasste die Erdvorbereitungsarbeiten, die Entwässerung, die Herstellung von Schächten und Abscheidern, die Pflasterung/Schwarzdecke, Stützelemente, Betonarbeiten, diverse Schlosserarbeiten sowie Stundenlöhne und Geräte. Die Auftragssumme betrug 205.533,80 €. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Die Abrechnung sollte nach Aufmaß zu den Einheitspreisen des Angebots der Klägerin vom 04.11.2013 (Bl. 1-61 AH) erfolgen. Unter § 4 Nr. 1 des Vertrages war folgende Regelung enthalten: Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Für die Objektsteuerung und die Überwachung beauftragte die Beklagte den Architekten W. Der Architektenvertrag (Bl. 116-119 d.A.) enthielt in § 11.5 folgende Regelung: Im Rahmen dieses Vertrages ist der AN (Architekt W) berechtigt und Verpflichtet, anderen an dem Projekt Beteiligten Weisungen zu erteilen. Finanzielle Verpflichtungen für den AG (Beklagte) darf er ohne dessen vorherige Zustimmung nicht eingehen. Die Abnahme erfolgte am 02.04.2014 (Bl. 115 AH). Durch die Beklagte wurden diverse Nachträge (Bl. 72ff. AH) gestellt, wobei die Beauftragung bzgl. der Nrn. 10, 11 und 13 streitig ist. Zudem bestreitet die Beklagte die Beauftragung der Klägerin mit der Anlieferung von Material über 6.978,20 € für die Firma C. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen Bezug genommen. Die Schlussrechnung der Klägerin vom 25.05.2014 (Bl. 121ff. AH) enthielt Gesamtkosten von 563.022,68 € brutto, wobei der Architekt W nur 549.403,70 € nach Prüfung (Bl. 194, 197 AH) und Verrechnung Nachforderungen „Blockstufen und Rohre“ akzeptierte. Nach Abzug von Kosten für die Versicherung sowie Baunebenkosten in Höhe von insgesamt 3.285,74 € sowie der 7 seitens der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 402.771,00 € verblieb ein Restbetrag von 143.346,96 € brutto. Abzüglich der durch die Beklagte am 22.08.2014 gezahlten 20.000,00 € verbleibt damit die Klageforderung von 123.346,96 €. Die Klägerin behauptet, dass der Architekt W sämtliche Nachträge und sonstigen Arbeiten beauftragt habe. Die abgerechneten Leistungen seien vollständig erbracht worden und der Höhe nach angemessen. Die Preise seien ortsüblich. Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Auftragserteilungen durch den bauleitenden Architekten W jedenfalls die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung eingriffen. Die Klägerin sei insoweit schutzwürdig. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 123.346,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2014 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.526,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Klageschrift vom 24.10.2014 ging am 11.11.2014 bei Gericht ein. Unter dem 10.11.2014 erfolgte auf dem Konto der Klägerin eine Gutschrift in Höhe von 66.107,78 € durch die Beklagte, wobei eine Tilgungsbestimmung nicht angegeben wurde. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014, eingegangen bei Gericht am 15.11.2014, hat die Klägerin die Klage in Höhe von 66.107,78 € wegen einer am 10.11.2014 erfolgten Zahlunger der Beklagten zurückgenommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 123.346,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2014 abzgl. am 10.11.2014 gezahlter 66.107,78 € zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.526,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt, dass diverse Positionen in der Schlussrechnung höher seien als im Leistungsverzeichnis angegeben. Die Beklagte behauptet, dass ihr die Nachträge 10, 11 und 13 unbekannt seien, sie diese Arbeiten weder in Auftrag gegeben noch genehmigt habe. Sie bestreitet die Höhe der Materialkosten der Firma C (Position 21 der Schlussrechnung). Zudem rügt die Beklagte Abweichungen der Schlussrechnung von den Nachträgen und dem Leistungsverzeichnis (K 1). Sie bestreitet die Rechnungsprüfung durch ihren Architekten. Zudem sei der Architekt im Hinblick auf § 11.5 des Architektenvertrages nicht zur Auftragsvergabe bevollmächtigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 57.239,18 € aus § 2 VOB/B. Dabei können die Einwendungen der Beklagten dahinstehen, denn die Klägerin hat den Klageanspruch nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat ursprünglich 123.346,96 € geltend gemacht, wobei nicht klar ist, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie die Schlussrechnung zu Grunde gelegt und anschließend die durch den Architekten W vorgenommenen Kürzungen akzeptiert und angerechnet. Somit macht die Klägerin die durch den Architekten gekürzte Schlussrechnung geltend, wobei trotz Hinweises der Kammer (§ 139 ZPO) nach wie vor unklar ist, welche Positionen Gegenstand der Klage sind. Es ist nämlich durch die Klägerin weder dargelegt worden noch sonst aus der Akte ersichtlich, welche Kürzungen der Architekt W im Einzelnen vorgenommen hat. Von der ursprünglich geltend gemachten Forderung ist nach der Teilklagerücknahme noch ein Restbetrag von 57.239,18 € verblieben, wobei (nach wie vor) unklar ist, welche Positionen geltend gemacht werden. Die Klage unterliegt vollumfänglich der Abweisung, weil der Klägerin jedenfalls bezüglich der – den Wert der verbliebenen Klageforderung übersteigenden - Stundenlohnarbeiten in Höhe von 57.335,50 € netto/ 68.526,45 € brutto ein Zahlungsanspruch nicht zusteht. Denn ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrages war grundsätzlich nach Einheitspreisen abzurechnen; stundenlohnarbeiten sollten gemäß § 4 Ziffer 1. nur vergütet werden, wenn diese vor ihrem Beginn ausdrücklich beauftragt wurden. Aus dem Angebot (Bl. 1-61 AH) ergibt sich, dass die Kosten für Geräte in den jeweiligen Positionen enthalten waren, für die sämtlich Einheitspreise vorgesehen waren. Mit der Schlussrechnung hat die Klägerin unter Ziffer 10 insgesamt Stundenlöhne und Kosten für Geräte auf Stundenbasis in Höhe von 57.335,50 € geltend gemacht (Bl. 129 AH). Dass die Stundenlohnarbeiten vor Durchführung ausdrücklich seitens der Beklagten beauftragt worden sind, hat die Klägerin weder dargelegt noch ist dies sonst aus der Akte ersichtlich. Soweit die Klägerin von dem Architekten W unterschriebene Stundenzettel vorgelegt hat, ersetzen diese keine Beauftragung vor der Durchführung, wie dies zwischen den Parteien gemäß § 4 Nr. 1 des Bauvertrages wirksam vereinbart wurde. Auch stellt die Abzeichnung kein Anerkenntnis dafür dar, dass nach Stundenlohn abzurechnen ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage Rn. 1571; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.07.2003, VII ZR 79/02). Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien (konkludent) die Abrechnung nach Stundenlohn vereinbart haben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da es sich nicht um geringfüge Leistungen (wie Neben- oder Hilfsarbeiten) handelte, ist auch eine entsprechende Auslegung des Bauvertrages nicht möglich. Insofern scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: bis 15.11.2014: 123.346,96 € danach: 57.239,18 €