Urteil
26 O 446/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:0706.26O446.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.07.1997 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 90ff. d.A.) geleistet hat. Der Versicherungsschein vom 09.07.1997 (Bl. 90ff. d.A.) enthält auf Seite 5 in Fettdruck folgende Widerspruchsbelehrung: „Widerspruchsrecht Wir geben Ihnen folgenden Hinweis: Der Versicherungsvertrag ist auf Grundlage des Versicherungsscheines und ggf. der Beiblätter zum Versicherungsschein, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen (§ 10a Versicherungsaufsichtsgesetz) geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt erst nach Erhalt der genannten vollständigen Unterlagen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Sollten Sie ausnahmsweise die Unterlagen nicht vollständig oder gar nicht erhalten haben, so erlischt das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.“ Aufgrund Kündigung des Klägers zum 31.01.2004 ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert zuzüglich Überschussguthaben und anteilige Schlussdividende in Höhe von 2.340,00 € und zahlte an den Kläger nach Abzug von Beitragsrückständen und Verzugszinsen einen Betrag von 2.191,60 € aus (Schreiben der Beklagten vom 30.01.2004, Bl. 39 d.A.). Zuletzt unstreitig zahlte der Kläger bis zur Kündigung Beiträge in Höhe von 4.669,90 € ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2011 erklärte der Kläger den Widerspruch des Versicherungsvertrages und forderte zur Auskunft und Auszahlung der Differenz zwischen Beiträgen abzüglich des erstatteten Rückkaufswerts zuzüglich Kosten und Zinsen auf. Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen Verstoßes der Vorschrift des § 5a VVG gegen europarechtliche Vorgaben nicht wirksam zustande gekommen. Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei und ihm keine den Vorgaben des § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz entsprechende Verbraucherinformation ausgehändigt bzw. übersandt worden sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Die Beklagte schulde ihm daher Rückzahlung der Beiträge abzüglich der bereits erfolgten Zahlung zuzüglich Nutzungen in Form von Zinsen, wobei wegen der Berechnung der Klageforderung auf Anlage K 14 Bezug genommen wird (Bl. 153ff. d.A.). Schließlich stützt der Kläger den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht. Hinsichtlich der Hilfsanträge ist der Kläger der Ansicht, die Versicherungsbedingungen seien unwirksam und die Beklagte habe den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet, so dass sie zur Erteilung der geltend gemachten Auskünften und je nach Inhalt der Auskunft zu einer weiteren Zahlung verpflichtet sei. Nachdem der Kläger hinsichtlich seines Hauptantrags ursprünglich angekündigt hat, die Beklagte zur Zahlung von 8.858,20 € nebst Zinsen zu verurteilen, hat er die Klage mit am 10.04.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag teilweise zurückgenommen (Bl. 136 GA) und beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.193,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.038,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger: III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft 1. über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 31.01.2004 vorhandene Fondsvermögen ohne Verrechnung von Abschlusskosten 2. zugleich über die Höhe der abgezogenen Stornokosten sowie 3. über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären, zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 6687195-9 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage der Höhe nach für unschlüssig, den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich hinsichtlich der Haupt- und Hilfsanträge auf Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anträge auf die Klageschrift vom 07.11.2014 Bezug genommen hat, erfolgte dies unter erkennbar versehentlicher Außerachtlassung der teilweisen Klagrücknahem im klägerischen Schriftsatz vom 10.04.2015, in welchem der Kläger die von der Beklagten dargelegten Beitragszahlungen unstreitig gestellt und seine Klage entsprechend reduziert hat. Da es keinerlei Anhalt dafür gibt, dass der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung des Antrags aus der Klageschrift wieder erhöhen wollte, war die Bezugnahme auf die Anträge in der Klageschrift so auszulegen, dass diese unter Berücksichtigung der Teilrücknahme aus dem Schriftsatz vom 10.04.2015 gestellt werden sollten. II. Die Klage ist mit den Haupt- und den Hilfsanträgen unbegründet. 1. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hat die vom Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2011 erklärte Widerspruch ist nicht fristgerecht erfolgt. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.7.1994 (gültig vom 29.7.1994 bis 31.7.2001) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch Fettdruck und Einrückung in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 202/11, Urteil vom 2.3.2012; zur Hervorhebung durch Einrücken und Kursivdruck; OLG Köln, 20 U 141/12, Urteil vom 12.10.2012 zur Hervorhebung durch Fettdruck). Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Erhalt der genannten vollständigen Unterlagen"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.). Schließlich muss sich die Belehrung auch nicht darauf erstrecken, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 79/12). Dem Kläger sind auch die erforderlichen Verbraucherinformationen im Sinne von § 10a VVG in Verbindung mit Anlage D, Abschnitt I. Nr. 1 und 2 a.F. übergeben worden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, ihm seien die Unterlagen, insbesondere die Police, abhanden gekommen, ist er dem Vortrag der Beklagten, er habe die Police im Jahr 2004 bei der Kündigung selber übersandt und die als Anlage XXX 6 übersandten Unterlagen erhalten, nicht mehr entgegengetreten, so dass diese als zugestanden gelten. In diesen Unterlagen sind die gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen erhalten. Die in Anlage D, Abschnitt I. Nr. 1 a) – e) geforderten Angaben sind im Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen enthalten. Über eine Antragsbindungsfrist sind Angaben dann nicht erforderlich wenn – wie hier – eine solche Frist nicht vereinbart ist. Die nach Nr. 1 lit. g) erforderliche Belehrung befindet sich im Versicherungsschein, die Aufsichtsbehörde (Nr. 1 lit. h) in der Schlusserklärung zum Antragsformular (Bl. 32 d.A.). Die Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Nr. 2 lit. a) finden sich in § 18 der Bedingungen. Die Rückkaufswerte, der Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und über Leistungen aus prämienfreier Versicherung (Nr. 2 lit. b und c) sind, ebenso wie das Ausmaß der Garantie (lit. c), im Versicherungsschein enthalten. Ebenso hat die Beklagte die nach Nr. 2 lit. f) erforderlichen Steuerinformationen erteilt (Bl. 210 GA). Soweit der Kläger bemängelt, die Verbraucherinformationen seien nicht als eigenständiger Vertragsbestandteil übergeben und damit nicht hinreichend transparent und ordnungsgemäß erteilt worden, wird ein solcher „einheitlicher Vertragsbestandteil“ von Gesetz nicht ausdrücklich gefordert. Es schiene der Kammer auch als unnötiger Formalismus, wenn Angaben, über die etwa in den Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsschein hinreichend transparent informiert wird, in einem gesonderten Vertragsbestandteil „Verbraucherinformationen“ wiederholt aufgeführt werden müssten (vgl. gegen das Erfordernis einer "Doppelinformation" auch Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, § 5a VVG, Rn. 25). Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 09.07.1997 zu laufen; der Widerspruch vom 30.06.2011 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist verstrichen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13 und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München vom 20.6.2013 – 14 U 103/13). Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH ist demzufolge nicht geboten, da offenkundig ist, dass das Policenmodell mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG Köln, BeckRS 2013, 01056). Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich an. Denn hier ist es dem ordnungsgemäß belehrten Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (s. BGH vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13). Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte. Das Verhalten des Klägers war hier objektiv widersprüchlich. Die bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Jahr 1997 verstreichen und zahlte bis 2004 regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung ließ er rund 7 Jahre verstreichen bis zur Entscheidung, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit dem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn nun geltend gemacht wird, ein Vertrag habe nie bestanden (BGH aaO mwN). Aufgrund der ordnungsgemäßen Belehrung war dem Kläger bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können die jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck des Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte der Kläger bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre – der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust wegen widersprüchlichen Verhaltens kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH aaO mwN). Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden erforderlich; durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH aaO mwN). Die jahrelangen Prämienzahlungen haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Das Vertrauen der Beklagten, die zwar durch die Wahl des Policenmodells die Ursache für die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt hatte, ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie eine den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts genügende Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde, weil es dem damals geltend nationalen Recht entsprach (BGH aaO mwN). Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass die Beklagte im Hinblick auf die jahrelange Prämienzahlung auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (BGH aaO mwN). Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1 BGB) hergeleitet werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Widerspruchsbelehrung scheidet gleichfalls aus. Die Widerspruchsbelehrung ist wirksam. Neben der abschließenden Regelung in § 5a VVG a.F. ist für eine Schadensersatzhaftung aus c.i.c. kein Raum. Überdies ist von dem Kläger in keiner Weise dargetan worden, aus welchen Gründen er bei einer von ihm geforderten Widerspruchsbelehrung denn überhaupt fristgerecht einen Widerspruch des stattdessen von ihm jahrelang beanstandungslos geführten Versicherungsvertrages erklärt hätte. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. 2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, ggf. eidesstattliche Versicherung und weitere Zahlung bestehen nicht, weil etwaige Zahlungsansprüche – worauf sich die Beklagte auch berufen hat – verjährt sind. Gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährt der Anspruch auf Rückvergütung in fünf Jahren nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat (vgl. OLG Köln, Urt. 07.03.2014 - 20 U 184/13). Das war hier im Jahr 2004, so dass Verjährung auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 EGVVG mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91Abs, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: bis zum 10.04.2015: 5.468,15 € ab dann: 4.669,90 € Der Streitwert beläuft sich auf die Summe der eingezahlten Beiträge, weil der Rückkaufswert auf die Zinsforderung anzurechnen ist und die verbleibenden Nutzungen nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen darstellen (im Anschluss an Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.1.2015, 20 W 72/14).