Beschluss
28 O 246/15
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Identifizierende Berichterstattung über einen Beschuldigten ist unzulässig, wenn keine hinreichenden Beweistatsachen einen Verdacht stützen und das Persönlichkeitsrecht überwiegt.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse des Betroffenen an Anonymität gegenüber dem Informationsinteresse der Presse, wenn Berichterstattung Prangerwirkung entfaltet und keine zwingende Notwendigkeit der Identifizierung besteht.
• Allgemeine wertende Aussagen wie ‚rechtsradikal gewesen‘ sind als durch die Meinungsfreiheit geschützte Bewertungen zu behandeln, soweit sie auf einem überprüfbaren Tatsachenkern beruhen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen identifizierende Berichterstattung ohne belastbare Beweistatsachen • Identifizierende Berichterstattung über einen Beschuldigten ist unzulässig, wenn keine hinreichenden Beweistatsachen einen Verdacht stützen und das Persönlichkeitsrecht überwiegt. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse des Betroffenen an Anonymität gegenüber dem Informationsinteresse der Presse, wenn Berichterstattung Prangerwirkung entfaltet und keine zwingende Notwendigkeit der Identifizierung besteht. • Allgemeine wertende Aussagen wie ‚rechtsradikal gewesen‘ sind als durch die Meinungsfreiheit geschützte Bewertungen zu behandeln, soweit sie auf einem überprüfbaren Tatsachenkern beruhen. Der Antragsteller wandte sich gegen veröffentlichte Artikel auf der Internetseite anonym1.de, die ihn im Zusammenhang mit einem Sprengstoffanschlag in Köln 2000/2001 namentlich identifizierend nennen und ihn als möglichen V-Mann bzw. in Verstrickung mit rechtsextremer Gewalt darstellen. Die Antragsgegnerin 1 betreibt die Seite; Antragsgegner 2 verfasste mehrere der streitgegenständlichen Texte. Der Antragsteller legte eidesstattliche Versicherungen, Lichtbilder und vorprozessuale Korrespondenz vor und begehrte einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO sowie Unterlassung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Kammer prüfte, ob eine zulässige Verdachtsberichterstattung oder eine Berichterstattung über wahre Tatsachen vorliegt und ob eine Namensnennung zur Aufarbeitung der NSU-Hintergründe erforderlich sei. Es wurde auch strittig, ob die Aussage, der Antragsteller sei bereits als Jugendlicher rechtsradikal gewesen, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Antragsgegner haben keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. • Die Kammer erließ die einstweilige Verfügung teilweise, soweit die Artikel den Antragsteller identifizierend mit dem Probsteigassenanschlag in Verbindung bringen, weil weder ein Mindestbestand an Beweistatsachen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorliegt noch feststehende Tatsachen die Identifizierung rechtfertigen. • Die behaupteten Anhaltspunkte stützen sich im Wesentlichen auf einen Vermerk der ehemaligen Verfassungsschutzpräsidentin und Ähnlichkeiten zu einem Phantombild; der Antragsteller legte zeitnahe Lichtbilder vor, die diese Ähnlichkeit entkräften, und es bestanden keine tatsächlichen Verdachtsmomente seitens der Sicherheitsbehörden. • Bei der Interessenabwägung überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers: Identifizierende Namensnennung im Zusammenhang mit dem Anschlag droht eine erhebliche Prangerwirkung, ohne dass die Namensnennung zur Aufarbeitung des NSU-Kontextes erforderlich ist. • Die Wiederholungsgefahr war indiziert, da die Antragsgegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgaben, sodass ein Unterlassungsanspruch durchsetzbar ist. • Hinsichtlich der Wertung ‚J2 war schon als Jugendlicher rechtsradikal‘ besteht kein Verfügungsanspruch, weil es sich um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung handelt, die auf einem überprüfbaren Tatsachenkern beruhen kann. • Es liegen konkrete äußere Tatsachen (Bericht über damaligen Prozess, Hakenkreuzschmierereien, Wehrübungen, Sprengstoff-Experimente) vor, die die wertende Aussage stützen; der Antragsteller hat diese Umstände nicht hinreichend entkräftet. • Folglich wurde die Unterlassung gegenüber der identifizierenden Berichterstattung vollzogen, während die Unterlassung der wertenden Aussage abgelehnt wurde. Die einstweilige Verfügung wurde teilweise erlassen: Den Antragsgegnern wurde untersagt, den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Probsteigassenanschlag namentlich identifizierend zu berichten; insoweit hat der Antragsteller überwiegend gewonnen, da weder ein Mindestbestand an Beweistatsachen für eine Verdachtsberichterstattung vorlag noch eine notwendige Identifizierung zur öffentlichen Aufklärung erkennbar war. Die Kammer betonte die mögliche Prangerwirkung und die hohe Eingriffsintensität in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die bestehende Wiederholungsgefahr mangels Unterlassungserklärung. Gleichzeitig wurde der Antrag hinsichtlich der Äußerung, der Antragsteller sei bereits als Jugendlicher rechtsradikal gewesen, zurückgewiesen, weil diese Bewertung als durch die Meinungsfreiheit gedeckte Wertung mit überprüfbarem Tatsachenkern anzusehen ist. Das Kosten- und Streitwerturteil ist dem Tenor zu entnehmen.