Beschluss
21 O 295/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0715.21O295.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Tatbestand des Urteils der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.06.2015 - 21 O 295/13 - wird gemäß § 320 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Auf Seite 5, 2. Absatz, letzter Satz, wird die Zahl „1.858.000,-- €“ durch die Zahl „972.000,-- €“ ersetzt. Auf Seite 6, 4. Absatz, wird der Satz „Es handelte sich dabei - ebenso wie bei der streitgegenständlichen Beteiligung - um einen sogenannten Y/X-Fonds, der im Zusammenwirken der Beklagten und des Zeugen X bzw. der X Fonds-Projekt GmbH aufgelegt und vertrieben wurde.“ geändert in: „Es handelte sich dabei - ebenso wie bei der streitgegenständlichen Beteiligung - um einen sogenannten Y-X-Fonds, der von dem Zeugen X bzw. der X Fonds-Projekt GmbH aufgelegt und von der Beklagten jedenfalls mitvertrieben wurde.“ Auf Seite 8, 3. Absatz, 1. Satz, wird das Wort „Versicherungen“ durch das Wort „Gebäudeversicherungen“ ersetzt. Auf Seite 27, letzter Absatz, 1. Satz, 2. Halbsatz, werden zwischen „die Gesellschafter“ und „nach ihrem Beitritt“ die Worte „- insofern unstreitig -“ eingefügt. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Der Tatbestand war aufgrund des entsprechenden, zulässigen (§ 320 Abs. 2 ZPO) Antrages der Beklagten wie tenoriert zu berichtigen. Im Übrigen liegen keine Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vor, die zu einer weitergehenden Tatbestandsberichtigung zwingen würden, vor. Soweit die Beklagte im Wesentlichen die Aufnahme bestimmter - anderer - Formulierungen begehrt, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ihr Sachvortrag nicht zumindest sinngemäß richtig wiedergegeben worden ist. Im Übrigen besteht wegen der durch § 313 Abs. 2 ZPO gebotenen knappen Darstellung kein Anspruch auf vollständige Wiedergabe des Parteivorbringen (vgl. zum Ganzen Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 320, Rn. 4 m.w.N.). 3 Soweit die Beklagte mit den Anträgen 18. und 19. rügt, dass die Kammer die Tatsachen, die das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages begründen, fälschlich als unstreitig angenommen habe, greift sie hiermit eine rechtliche Würdigung an, was nicht Gegenstand der Tatbestandsberichtigung sein kann (vgl. Zöller- Vollkommer, aaO).