Urteil
21 O 63/15
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf eines vor dem 13.06.2014 geschlossenen Darlehensvertrags ist möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
• Formulierungen wie "Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" sind unklar und machen die Belehrung unwirksam.
• Bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ist bei der Berechnung des von der Bank zu leistenden Nutzungsersatzes ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzuwenden; die pauschale Vermutung von 5 Prozentpunkten gilt nicht uneingeschränkt.
• Die Verwirkung des Widerrufsrechts ist bei noch nicht vollständig zurückgeführtem Darlehen und fehlendem konkreten Vertrauenstatbestand regelmäßig nicht gegeben.
• Der Darlehensnehmer muss bei Rückabwicklung Wertersatz leisten; Nutzungsersatz ist jedoch nur auf die geleisteten Zinszahlungen zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung fehlerhaft belehrten Darlehensvertrags; Nutzungsersatz bei Grundpfandkredit 2,5 % über Basiszinssatz • Widerruf eines vor dem 13.06.2014 geschlossenen Darlehensvertrags ist möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. • Formulierungen wie "Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" sind unklar und machen die Belehrung unwirksam. • Bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ist bei der Berechnung des von der Bank zu leistenden Nutzungsersatzes ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzuwenden; die pauschale Vermutung von 5 Prozentpunkten gilt nicht uneingeschränkt. • Die Verwirkung des Widerrufsrechts ist bei noch nicht vollständig zurückgeführtem Darlehen und fehlendem konkreten Vertrauenstatbestand regelmäßig nicht gegeben. • Der Darlehensnehmer muss bei Rückabwicklung Wertersatz leisten; Nutzungsersatz ist jedoch nur auf die geleisteten Zinszahlungen zu berechnen. Die Kläger nahmen 2004 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen in Höhe von 185.000 EUR bei der Beklagten auf; 2007 wurde die Zinsbindung geändert. Die Widerrufsbelehrung im Vertrag enthielt die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". 2014 ließen die Kläger die Belehrung prüfen und erklärten im Schriftverkehr gegenüber der Beklagten den Widerruf bzw. forderten Auskunft zum Restsaldo. Die Beklagte lehnte Nachverhandlungen ab und hielt die Belehrung für wirksam. Die Kläger begehrten gerichtliche Rückabwicklung des Darlehensvertrags, Erstattung gezahlter Zinsen und die Freigabe bestimmter Grundschulden; hilfsweise rückwirkend zum 7. Oktober 2014. Die Beklagte hielt das Widerrufsrecht für verwirkt und die Belehrung für zulässig. • Zulässigkeit: Feststellungs- und Hilfsanträge sind zulässig; Feststellungsurteil kann endgültig Streit beenden (§ 254 ZPO). • Widerrufserklärung: Das Schreiben vom 7. Oktober 2014 genügt als eindeutige Widerrufserklärung; das Schreiben vom 25. März 2014 hingegen nicht. • Unwirksamkeit der Belehrung: Die Formulierung mit "frühestens" ist unklar, sodass die Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt; auch die Abweichung von der Musterbelehrung inhaltlich/gestalterisch macht die Belehrung unwirksam (§ 14 BGB-InfoV aF). • Verwirkung des Widerrufsrechts: Liegt nicht vor, weil das Darlehen zum Widerrufszeitpunkt nicht vollständig zurückgezahlt war und es an einem konkreten vertrauensbildenden Verhalten fehlt; langjährige vertragskonforme Leistung begründet allein keine Verwirkung. • Rechtsfolgen der Rückabwicklung: Der Darlehensvertrag ist nach §§ 355, 357, 346 a.F. BGB rückabzuwickeln; Tilgungsleistungen führen nicht zu doppelter Erstattung, Darlehensvaluta ist weiter zu zahlen. • Wertersatz und Nutzungsersatz: Nach § 346 Abs. 2 BGB ist Wertersatz zu leisten; Nutzungsersatz ist auf die geleisteten Zinszahlungen zu berechnen. Bei grundpfandrechtlich gesichertem Kredit und aktuellem Zinsniveau ist ein Nutzungsersatzsatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angemessen (vgl. § 503 Abs. 2 BGB). • Freigabe von Grundschulden: Kein Anspruch auf Freigabe bestimmter Grundschulden, da die Bank nach § 262 BGB Wahlrechte bei der Sicherheitenverwertung hat und nur eine abstrakte Freigabe verlangt werden kann. • Rechtsanwaltskosten: Kein Ersatzanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten, weil die Beklagte bei Eintritt des Schadens nicht in Verzug war. Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Darlehensvertrag ist rückabzuwickeln (per 07.10.2014) und die Beklagte hat den Klägern die geleisteten Zinszahlungen als Nutzungsersatz zu erstatten; hierbei sind vom Restsaldo die von der Beklagten gezogenen Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Abzug zu bringen. Die Forderung der Kläger auf Freigabe bestimmter Grundschulden sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde abgewiesen. Die Kläger haben somit in wesentlichen Teilen obsiegt, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und das Widerrufsrecht nicht verwirkt ist; die Rückabwicklung folgt aus den §§ 355, 357, 346 a.F. BGB, wobei bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten der Nutzungsersatz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und § 503 Abs. 2 BGB mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen ist.