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Beschluss

1 T 348/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0805.1T348.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 8.10.2013 (Bl. 18 Vergütungsheft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.9.2013 – 55 XVII H 2189 - (Bl. 8 Vergütungsheft) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Betroffene und ihr vorverstorbener Ehemann hatten mit notariellem Vertrag vom 22.12.2003 (Bl. 53 der Akte) das Hausgrundstück B in Köln auf die Beteiligte zu 2 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Sie hatten sich an dem Grundbesitz ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Am 19.5.2005 hatte die Betroffene zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt, die auch über ihren Tod hinaus wirken soll und die Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (Bl. 10 der Akte). 4 Nach dem Tod ihres Ehemanns hat die Betroffene noch bis Februar 2012 in dem genannten Haus gelebt, bis sie im Anschluss daran in das N-Wohnheim in N1 umgezogen war, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen sich nicht mehr alleine dort aufhalten konnte. 5 Im Mai 2012 wies die Beteiligte zu 2 darauf hin, dass sie das Haus veräußern müsse, um unter anderem Kapital für die Deckung der Heimkosten der Betroffenen bilden zu können. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. R vom 2.7.2012, in dem der Sachverständige für die Betroffene eine mittelschwere Altersdemenz diagnostizierte und eine Betreuungsbedürftigkeit feststellte, hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 27.8.2012 – 55 XVII H 2189 - (Bl. 35 der Akte) den Beteiligten zu 3 als Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Verwertung der Rechte an dem im Grundbuch von Q, Bl. ### eingetragenen Grundstück - dem Hausgrundstück B - bestellt. In der Folge kam es unter Mitwirkung des Beteiligten zu 3 zu einer notariellen Vereinbarung vom 14.5.2013 zwischen der Betroffenen und der Beteiligten zu 2, wonach das Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Betroffenen aufgehoben wurde und die Beteiligte zu 2 sich als Gegenleistung zu einer Zahlung von 27.500,00 EUR an die Betroffene sowie zur Zahlung einer dauernden Unterhaltslast für die Betroffene in Höhe von zunächst 600,00 EUR, höchstens jedoch bis zu einem Betrag i.H.v. 100.000,00 EUR, verpflichtete (Bl. 82 ff. der Akte). Die entsprechende von dem Beteiligten zu 3 als Betreuer für die Betroffene abgegebene Willenserklärung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.5.2013 (Bl. 91 der Akte) genehmigt. 6 Mit Beschluss vom 7.8.2013 wurde die Betreuung aufgehoben (Bl. 102 der Akte). 7 Mit korrigierten Antrag vom 18.9.2013 (Bl. 6 Vergütungsheft) beantragte der Beteiligte zu 3 die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Betroffene i.H.v. 2.266,00 EUR. Mit Beschluss vom 30.9.2013 hat das Amtsgericht eine entsprechende Vergütung festgesetzt (Bl. 8 Vergütungsheft); hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen vom 8.10.2013. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5.11.2013 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt. 8 II. 9 Durch Beschluss vom heutigen Tage ist die Beschwerde gemäß § 568 Abs. 2 ZPO vom Einzelrichter der Kammer zur Entscheidung vorgelegt worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 10 Die nach den §§ 168, 58 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 11 1. 12 Zu Recht hat das Amtsgericht Köln im Zug des angefochtenen Beschlusses vom 30.9.2013 die Vergütung des Beteiligten zu 3 nach den Regelungen der §§ 4, 5 VBVG festgesetzt. 13 Nach der Neuregelung der Betreuervergütung gemäß den genannten Vorschriften sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein einfaches und Streit vermeidendes Abrechnungssystem geschaffen werden, dessen Grundlage nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene und von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand ist, sondern ein von Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Betreuung unabhängiger, pauschaler Stundenansatz (BT-Drucksache 15/2494 S. 31; vergleiche BGH FamRZ 2013,873). Um diesen Zweck zu erreichen, hat der Gesetzgeber in § 6 VBVG i.V.m. § 1899 BGB nur zwei Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem geschaffen, die nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen sind (BGH aaO.). Eine dieser Ausnahmen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. 14 Infrage kommen könnte hier allenfalls die Regelung aus § 6 S. 1 VBVG, die eine Vergütung des Betreuers nach den §§ 1 Abs. 2, 3 VBVG vorsieht, soweit der Betreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB bestellt worden ist; dies würde voraussetzen, dass der weitere Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen nur zu besorgen hat, soweit der (Erst-)Betreuer rechtlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer jedoch letztlich nicht vor. 15 Zwar ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2 die Betroffene in Bezug auf eine Aufhebung des Nießbrauchsrechts an dem Hausgrundstück nicht vertreten kann, weil ihr insoweit nach §§ 1908i Abs. 1, 1976 BGB die Vertretungsbefugnis durch die Bestellung des Beteiligten zu 3 als Betreuer mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.8.2012 entzogen worden ist. Eine der Fallgruppen des § 1795 BGB ist hier nicht gegeben; die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 27.8.2012, in der faktisch der Beteiligten zu 2 die Vertretung der Betroffenen für den Aufgabenkreis der Verwertung des Nießbrauchsrechts entzogen worden ist, beruht auf der vom Amtsgericht zu Recht bejahten Interessenkollision zwischen der Beteiligten zu 2 und der Betroffenen im Sinn des § 1796 Abs. 2 BGB. Ist von einer solchen Interessenkollision auszugehen, besteht in Bezug auf eine entsprechende Entziehung der Vertretungsmacht kein Ermessensspielraum (vergleiche Palandt-Götz, BGB, 74. Auflage, § 1796 Rn. 1 mwN.). 16 Insofern war die Beteiligte zu 2 aus Rechtsgründen verhindert, den dem Beteiligten zu 3 übertragenen Aufgabenkreis wahrzunehmen (vergleiche insoweit BGH FamRZ 2013, 873, Rz.14). 17 Die Anwendung der Ausnahmeregel des § 6 S. 1 VBVG scheitert jedoch nach Auffassung der Kammer daran, dass es sich hier vorliegend nicht um eine Bestellung mehrerer Betreuer im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB handelt. 18 Die genannte Vorschrift geht nach ihrem Wortlaut davon aus, dass es sich um die Bestellung mehrerer Betreuer bzw. die Bestellung eines Betreuers für einen weiteren Betreuer handeln muss. Eine derartige Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben, da der Beteiligte zu 3 als (Erst-)Betreuer neben der Beteiligten zu 2 als im übrigen umfassend Bevollmächtigter bestellt wurde. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift gerade nicht vor (so auch Landgericht München II, B. v. 11.12.2007, 6 T 4842/07, zitiert nach juris Rz. 10). 19 Das Oberlandesgericht München (OLG München, B.v. 15.09.2010, 33 Wx 60/10, zitiert nach juris, Rz. 13 ff.) hat in einer derartigen Fallkonstellation die Sonderregel des § 6 VBVG entsprechend angewandt. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Konstellation sei dem in § 1899 Abs. 4 BGB i.V.m. § 6 VBVG geregelten Sachverhalt vergleichbar. Die Interessenlage des Betroffenen sei dieselbe unabhängig davon, ob die rechtliche Vertretung des Betroffenen im Regelfall von einem Bevollmächtigten oder einem (Erst-)Betreuer wahrgenommen werde. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 6 VBVG selbst eine Ausnahme geschaffen und damit die Pauschalierungsvorschriften, die weitestgehend bei der Betreuervergütung zur Anwendung kommen sollten, durchbrochen hat, könne es nicht schlechthin für ausgeschlossen gehalten werden, dass der Gesetzgeber die in § 6 VBVG vergleichbare Konstellation des Zusammentreffens eines Bevollmächtigten mit einem Ergänzungsbetreuer übersehen habe und insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliege (zustimmend Jaschinski, jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 6 VBVG, Rn. 7). 20 Diese Auffassung wird von der Kammer nicht geteilt. Denn grundsätzlich sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Betreuervergütung über Pauschalen abgewickelt werden; die Ausnahmen, die in § 6 VBVG ihren Niederschlag gefunden haben, sollten bewusst auf wenige Sonderfälle beschränkt werden. Allein dies hindert grundsätzlich eine analoge Anwendung des § 6 VBVG i.V.m. § 1899 Abs. 4 BGB auf die Fälle, in denen entgegen § 1899 Abs. 4 BGB kein weiterer Betreuer, sondern erstmals ein Betreuer neben einem im übrigen tätigen Bevollmächtigten bestellt wird. 21 Auch die Interessenlage ist nicht zu vergleichen: Denn wenn entsprechend der Regelung des § 1899 Abs. 4 BGB ein weiterer Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise bestellt wird, ist der Betroffene bereits mit dem finanziellen Aufwand des ansonsten für ihn tätigen Betreuers zumindest im Rahmen des § 1835 a BGB belastet; der finanzielle Aufwand des weiteren Betreuers kämen dann noch hinzu. Ist dagegen für den Betroffenen üblicherweise ein Bevollmächtigter tätig, fallen für diesen in der Regel Aufwendungsersatzansprüche nicht an. 22 Damit muss es im vorliegenden Fall bei der Vergütung für den Beteiligten zu 3 nach den Pauschalen aus §§ 4, 5 VBVG bleiben. 23 2. 24 Die Höhe der von dem Beteiligten zu 3 geltend gemachten Vergütungsanspruchs aus dem korrigierten Antrag vom 18.9.2013 mit insgesamt 2.266,00 EUR entspricht den §§ 4,5 VBVG und ist nicht zu beanstanden. Hiergegen trägt die Beschwerde auch nichts vor. 25 3. 26 Eine Kostenentscheidung war nach § 81 FamFG nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 27 III. 28 Nach § 70 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG war vorliegend die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 29 Denn die Frage einer analogen Anwendung der Ausnahmeregelung der §§ 6 VBVG i.V.m. 1899 Abs. 4 BGB auf die Fallkonstellation, bei der der vom Gericht bestellte Betreuer einen Teil der Aufgaben des üblicherweise tätigen Bevollmächtigten wahrnimmt, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (vergleiche BGH FamRZ 2013, 873, Rz. 13), allerdings eine analoge Anwendung von § 6 VBVG ausgeschlossen (aaO., Rz. 16). 30 Rechtsbehelfsbelehrung: 31 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. 32 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. 33 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 34 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 35 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 36 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 37 b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 38 Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. 39 Köln, 05.08.20151. Zivilkammer