Beschluss
11 S 106/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0810.11S106.15.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.02.2015 (Az.: 121 C 258/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 G R Ü N D E 2 Der Beschluss ergeht gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 23.06.2015. Der auf diesen Hinweis erfolgte weitere Vortrag des Klägers vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. 3 Der Kläger trägt keine neuen Tatsachen zur Frage der Kausalität der Ankunftsverspätung des streitgegenständlichen Fluges für das Verpassen des Anschlussfluges vor. Bezüglich der Behauptung, durch die elfminütige Verspätung seien die Passagiere des vom Kläger und seiner Frau genutzten Flugzeuges gemeinsam mit einem anderen Flug abgefertigt worden, dies habe zu einem erhöhten Passagieraufkommen geführt, welches dann für das Verpassen des Anschlussfluges verantwortlich gewesen sei, bleibt es bei der Einschätzung der Kammer aus dem Beschluss vom 23.06.2015. Die Behauptung ist nicht schlüssig. 4 Bei einer nur elfminütigen Verspätung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger und seine Frau bei einer pünktlichen Landung die Einreisekontrolle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor den Fluggästen des anderen (vom Kläger gar nicht spezifizierten) Fluges erreicht hätten. Es sind verschiedene Konstellationen denkbar, die auch bei einer pünktlichen Landung des streitgegenständlichen Fluges zu einer zeitgleichen Einreise mit dem anderen Flug geführt hätten. Es ist, dies wurde im Beschluss vom 23.06.2015 bereits ausgeführt, durchaus üblich, dass mehrere Flüge gleichzeitig abgefertigt werden. 5 Wie bereits im Beschluss vom 23.06.2015 dargelegt, dürfte es sich bei einer so geringen Verspätung im Wesentlichen um dasselbe Aufkommen von Passagieren gehandelt haben als bei einem pünktlichen Flug. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Flughafen Los Angeles üblicherweise die Passagiere der verschiedenen Flugzeuge einzeln einreisen lässt, hat der Kläger nicht vorgetragen. 6 Der Kläger hat damit nicht ausreichend dargelegt, dass die Flugverspätung conditio sine qua non für die gleichzeitige Abfertigung mit einem anderen Flug war bzw. dass bei einer pünktlichen Ankunft ausschließlich „sein“ Flug die Einreisekontrolle passiert hätte und dass dies zur Folge gehabt hätte, dass er den Anschlussflug erreicht hätte. Das allgemeine Risiko, dass die Einreisekontrollen länger als veranschlagt dauern, trägt, auch dies ist im Hinweisbeschluss der Kammer bereits ausgeführt, nicht die Beklagte. 7 Die Berufung war daher zurückzuweisen; eine Beweisaufnahme hatte mangels Schlüssigkeit des Klagevortrags nicht zu erfolgen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 9 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.