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Urteil

37 O 364/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0827.37O364.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem angeblich zwischen den Parteien abgeschlossenen Maklervertrag. Der Kläger betreibt seit Februar 2001 ein Transport- und Fuhrgewerbe. In diesem Rahmen betreibt er mehrere mit Tiefkühlanlagen ausgestattete Lastkraftwagen und Anhänger. Unter anderem Betriebe in diesem Rahmen den „Motorwagen“ der Marke Renault/Y, Fahrzeugidentifizierungsnummer ###, amtliches Kennzeichen: ##-##-### und den so genannten Tandemanhänger, Hersteller Y, Fahrzeugidentifizierungsnummer #####, amtliches Kennzeichen: ##-##-###. Diese Fahrzeuge waren mit Kühlkoffern, Ladebordwänden, Kühlanlagen und Kühlmaschinen ausgerüstet. Der so genannte „Motorwagen“ verfüge zudem über eine Hebebühnenvorrichtung zum Be- und Entladen. Bei beiden Fahrzeugen handelte es sich um finanzierte Leasingfahrzeuge. Beide Fahrzeuge waren zunächst bei der W Versicherung AG vollkaskoversichert. Insoweit wurde auch eine vollumfängliche Deckung bezüglich der Sonderausfertigungen der Fahrzeuge mit Tiefkühlkost beantragt. Eine solche Deckung erfolgte hinsichtlich des „Motorwagens“. Ende 2008 erfolgte auf Veranlassung der damaligen Agentin der W, Frau H, welche den Kläger seit Februar 2001 bezüglich Versicherungsverträgen beraten hatte und diesem privat bekannt war, eine Umdeckung aller Kraftfahrt-Versicherungsverträge des Klägers zu der E- Versicherungs AG (folgend: „E“). So wurden der oben genannte „Motorwagen“ bei der E ab dem 18.12.2008 unter der Police KR ###2 mit Wirkung vom 01.01.2009 mit einem Selbstbehalt i.H.v. 1.000,00 Euro vollkaskoversichert. Der oben genannte Anhänger wurde für den gleichen Zeitraum ebenfalls bei der E über die Police KR ###1 unter Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. K5, Bl. 15 ff., des Anlagenheftes, verwiesen. Mit Schreiben vom 08.06.2009 und vom 09.09.2009, Anl. K6, Bl. 21 ff. Anlagenheftes, bestätigte die E gegenüber der Leasinggeberin des Klägers für die oben genannten Fahrzeuge das Bestehen einer Vollkaskodeckung mit einem Selbstbehalt i.H.v. 1.000,00 Euro. Mit Wirkung vom 01.01.2009 schlossen der Kläger, die E sowie die Beklagte am 24.04.2009 einen so genannten Rahmenvertrag, Anl. K7, Bl. 24 ff. des Anlagenheftes. Soweit hier relevant, hat dieser Vertrag den folgenden Wortlaut: „[…] §5 a Makler Der Makler wickelt den Geschäftsverkehr zwischen der Versicherungsnehmerin und der Details ab. Er wird daher hiermit von der E bevollmächtigt, Anzeigen, Meldungen und Willenserklärungen der Versicherungsnehmerin fristwahrend entgegenzunehmen. Die Versicherungsnehmerin bevollmächtigt hiermit den Makler, Vertragsunterlagen Willenserklärung der E fristwahrend entgegenzunehmen. Die jeweiligen Vollmachten des Maklers gelten bis zu einem an den anderen Vertragspartner gerichteten, schriftlichen Widerruf durch den entsprechenden Vollmachtgeber. Der Makler verpflichtet sich zur unverzüglichen Weiterleitung an die Versicherungsnehmerin bzw. die E. […]“ Am 30.07.2009 verunfallte ein aus den oben genannten Fahrzeugen bestehender Hängerzug. Durch diesen Unfall erlitt der oben genannte Anhänger ausweislich eines Privatgutachtens C vom 24.08.2009, Anlage K 10, Bl. 37 ff. des Anlagenheftes, einen Schaden i.H.v. 58.310,00 Euro netto, 69,388,90 Euro brutto. Der Wiederbeschaffungswert des Anhängers betrug 43.000 Euro. Der Restwert betrug 420,17 Euro. Auf diesen Schaden leistete die E an den Kläger 1.022,39 Euro. An dem oben genannten „Motorwagen“ entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 67.857,83 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 7 der Akte verwiesen. Auf diesen Schaden zahlte die E insgesamt 52.981,83 Euro. Mit Schreiben vom 30.10.2009, Anlage K 11, lehnte die E weitere Zahlung mit der Begründung ab, dass die Sonderaufbauten (Kühlaggregat, Kühlkoffer, Ladebordwand etc.) nicht mitversichert sein. In der Folge führte der Kläger gegen die E vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein Rechtsstreit, Az.: 11 O 151/10 sowie I-4 U 102/11. Dieser Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet. In diesem verpflichtete sich die E zur Zahlung weiterer 40.000,00 Euro an den Kläger. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2013, Anlage K 14, Bl. 48 des Anlagenheftes, forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Klageforderung bis zum 15.09.2013 auf. Hierfür stellten die Prozessbevollmächtigten dem Kläger insgesamt 1.242,84 Euro in Rechnung. Hinsichtlich der Berechnung wird insoweit auf Blatt 13 d. Akte verwiesen. Der Kläger behauptet, Frau H sei ab dem 01.01.2009 für die Beklagte tätig geworden. Diese habe ihn, ebenso wie die E, die W und die Beklagte, nicht darauf hingewiesen, dass es besonderer Deckungsinhalte bedürfe, um den Wert der Kühlfahrzeuge und „Motorwagen“ vollständig kaskomäßig zu versichern. Er sei vielmehr aufgrund dieses Verhaltens davon ausgegangen, dass die Fahrzeuge vollumfänglich gedeckt seien. Weiterhin bestehe schon seit „Dezember 2008“ ein Maklervertrag zwischen den Parteien. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei auch aufgrund des Rahmenvertrages vom 24.04.2009 verpflichtet gewesen, ihn umfassend über die bestehende Versicherungsdeckung zu beraten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 24.401,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2013 zu zahlen; 2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie müsse sich ein Verhalten der Frau H jedenfalls nicht zurechnen lassen. Des Weiteren sei der Wechsel des Klägers zur E zu dem Zeitpunkt, zu welchem er ihr, der Beklagten, zugewiesen worden sei, bereits abgeschlossen gewesen. Die Akte Landgericht Düsseldorf / Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 11 O 151/10 sowie I-4 U 102/11, ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Rahmenvertrag vom 24.04.2009, Anl. K7, Bl. 24 ff. des Anlagenheftes. Zunächst bestand aus diesem Vertrag zu keinem Zeitpunkt eine Beratungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dies ergibt sich eindeutig aus § 5a dieses Vertrages, Bl. 28 des Anlagenheftes. Hiernach besteht die Aufgabe der Beklagten im Verhältnis zwischen dem Kläger und der E lediglich darin, „den Geschäftsverkehr“ abzuwickeln. Die Beklagte wird hierin bevollmächtigt, für beide Seiten, also den Kläger und die E, jeweils Erklärungen der anderen Seite fristwahrend entgegenzunehmen. Hieraus geht hervor, dass die Stellung der Beklagten im streitgegenständlichen Vertragsverhältnis lediglich diejenige eines Boten ist. Die Begründung von Beratungspflichten der Beklagten war durch diese Vertragsgestaltung eindeutig nicht beabsichtigt. Daher kann hier auch keine Auslegung des Vertrages in dem klägerseits vorgetragenen Sinne erfolgen. Insoweit wäre nämlich Voraussetzung einer jeden Auslegung die Auslegungsbedürftigkeit des Vertrages. Hat aber eine Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine Auslegung kein Raum (Ellenberger in Palandt, 74. Auflage 2015, § 133 BGB, Rn. 6). Daher spielt es auch keine Rolle, auf welcher Seite des Vertragsformulares, Bl. 29 des Anlagenheftes, ein Vertreter der Beklagten unterzeichnet hat. Die klägerische Schlussfolgerung in dem ohnehin nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.08.2015, Blatt 66 f. d. Akte, welcher gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, wonach dies dem Umstand geschuldet sei, „dass die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers sich dadurch auszeichnet, dass dieser die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren und zu vertreten hat“, ist abwegig und zirkelschlüssig. Denn eine solche Rechtsverpflichtung würde gerade voraussetzen, dass es sich bei dem Rahmenvertrag vom 24.04.2009 um einen Versicherungsmaklervertrag im klassischen Sinne handelt. Dies ist gerade – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall. Weiterhin trägt die Klägerseite eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung, welche kausal zu dem geltend gemachten Schaden hätte führen können, selbst in dem letztgenannten, nicht nachgelassenen Schriftsatz, nicht vor. So trägt der Kläger vor, dass die Umstellung der streitgegenständlichen Kraftfahrt-Versicherungsverträge bereits „Ende 2008“ auf Veranlassung der „damaligen Agentin der W, Frau H“ erfolgt sei. Der streitgegenständliche „Motorwagen“ mit dem amtlichen Kennzeichen ##-##-### sowie der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ##-##-### wurden ausweislich des klägerischen Vortrages und der Anl. K5, Bl. 15 ff. des Anlagenheftes, bereits am 18.12.2008 bei der E versichert. Zu diesem Zeitpunkt war die Zeugin H aber selbst ausweislich des klägerischen Vortrages in der Klageschrift, Bl. 11 der Akte, noch nicht für die Beklagte tätig. Vielmehr trägt Klägerseite selbst vor, dass die Zeugin erst „ab dem 01.01.2009“ für die Beklagte tätig gewesen sei. Zudem hat die Klägerseite für ihre – beklagtenseits ausdrücklich bestrittene – Behauptung, die Zeugin H sei jemals für die Beklagte tätig geworden, keinen tauglichen Beweis angeboten. Aus der insoweit auf Seite 11 der Klageschrift, Bl. 11 der Akte, als Beweis angebotenen „Kopie des Maklerauftrages bzw. des Rahmenvertrages, der als Maklerauftrag fungiert“, geht derartiges nicht hervor. Soweit die Klägerseite in dem bereits genannten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.08.2015 vorträgt, dass der Kläger anlässlich einer Besprechung zwischen ihm, seiner Ehefrau und der Frau H am 08.11.2008 blanko einen Vordruck unterzeichnet habe, welcher von der Beklagten als Versicherungsmakler gestempelt worden sei, so ist dieser Vortrag schon nicht geeignet, Beratungspflichten der Beklagten zu begründen. Er ist überdies gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die mündliche Verhandlung wird nicht wieder eröffnet. Ein Wiedereröffnungsgrund im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Auch eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO erfolgt nicht, insbesondere da der neue Vortrag der Klägerseite in dem Schriftsatz vom 19.08.2015 auch problemlos zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre; insoweit liegt daher auch ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1, 2 ZPO vor. Sofern die Klägerseite schließlich in jenem Schriftsatz darauf hinweist, dass sich in der Korrespondenz vom 18.12.2008, Anl. K5, ein „oben rechts fett gedruckter“ Hinweis auf die Beklagte befinde, wird dadurch schon kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet. Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2015 darüber hinaus angedeutet hat, es bestehe zwischen den Parteien auch ein – wie auch immer gearteter – mündlicher Maklervertrag, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Es wurde klägerseits weder Ort, noch Datum, noch Inhalt eines diesbezüglichen Vertragsschlusses – auch nicht in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.08.2015 – vorgetragen. II. Mangels Bestehen der Hauptforderung konnten weder Zinsen, noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 24.401,65 Euro festgesetzt.