Urteil
20 O 468/14
LG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Tätigkeit der Treuhänderin war in den Prozesskostenfonds als (auch) geschäftsführende Treuhandtätigkeit zu qualifizieren und fällt damit nicht unter den Pflichtversicherungsschutz für Steuerberater.
• Ein auch geringfügig eingeräumter unternehmerischer Entscheidungsspielraum des Treuhänders führt zum Entfall des Versicherungsschutzes für den gesamten Treuhandauftrag (Infektionsprinzip).
• Ein direkter Versicherungsleistungsanspruch des Geschädigten gegen den Berufshaftpflichtversicherer besteht nur, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht durch deckungsrechtliche Ausschlüsse verdrängt ist.
• Vorlage oder Bezugnahme auf einen Emissionsprospekt begründet ohne konkreten Nachweis einer gesonderten Zusage der Versicherung keinen vom Versicherungsvertrag abweichenden Leistungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz für geschäftsführende Treuhandtätigkeit bei Prozesskostenfonds • Die Tätigkeit der Treuhänderin war in den Prozesskostenfonds als (auch) geschäftsführende Treuhandtätigkeit zu qualifizieren und fällt damit nicht unter den Pflichtversicherungsschutz für Steuerberater. • Ein auch geringfügig eingeräumter unternehmerischer Entscheidungsspielraum des Treuhänders führt zum Entfall des Versicherungsschutzes für den gesamten Treuhandauftrag (Infektionsprinzip). • Ein direkter Versicherungsleistungsanspruch des Geschädigten gegen den Berufshaftpflichtversicherer besteht nur, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht durch deckungsrechtliche Ausschlüsse verdrängt ist. • Vorlage oder Bezugnahme auf einen Emissionsprospekt begründet ohne konkreten Nachweis einer gesonderten Zusage der Versicherung keinen vom Versicherungsvertrag abweichenden Leistungsanspruch. Die Klägerin war Anlegerin in einem Prozesskostenfonds und schloss hierzu einen Treuhandvertrag mit der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH (S GmbH). Die S GmbH hielt Kommanditanteile im eigenen Namen für Rechnung der Anleger und war bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert. Nach Insolvenzeröffnung über die S GmbH machte die Klägerin gegen die Beklagte Leistungsansprüche geltend wegen ihres Verlusts aus der Fondsbeteiligung einschließlich Agio, Prozess- und Insolvenzkosten sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin rügte mangelnde Aufklärung und pflichtwidriges Verhalten der S GmbH; sie berief sich darauf, dass die Versicherungsschutzzusagen auch auf die streitgegenständlichen Treuhandtätigkeiten zu erstrecken seien. Die Beklagte lehnte Deckung ab mit Verweis auf Risikoausschlüsse für geschäftsführende, unternehmerische Treuhandtätigkeit und bestritt eine Pflichtverletzung ihrerseits. • Klage zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat nicht dargelegt, wie die Beklagte selbst schadensersatzpflichtig geworden sein soll. • Nach § 157 VVG a.F. kann ein Gläubiger grundsätzlich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer geltend machen; die Feststellung der Haftpflichtforderung in der Insolvenztabelle ist insoweit relevant. • Die Kammer folgt der Rechtsprechung, dass die S GmbH bei den Prozesskostenfonds Elemente geschäftsführender Treuhandtätigkeit aufwies, woraufhin solche Tätigkeiten vom Pflichtversicherungsschutz für Steuerberater ausgeschlossen sind (§ 4 Ziffer 6 AVB-S und entsprechende Risikobeschreibung). • Entscheidungsspielräume der S GmbH ergaben sich u.a. aus dem Treuhandvertrag (Möglichkeit, Anteile für eigene Rechnung zu halten; Befugnis zur Herbeiführung von Mehrheitsentscheidungen; Gestaltungsspielraum bei Kündigung und Liquidation), wodurch ein unternehmerisches Risiko bestand. • Nach dem Infektionsprinzip kann schon ein geringfügiger Ermessensspielraum dazu führen, dass der gesamte Treuhandauftrag nicht versichert ist; eine horizontale Teilbarkeit des Auftrags in versicherten und nicht versicherten Anteil ist nicht möglich. • Die Klägerin hat keine substantiierten Belege dafür vorgelegt, dass die Beklagte auf Grundlage des Emissionsprospekts eine abweichende, weitergehende Deckungszusage erteilt hat; allgemeine Behauptungen und Ausforschungsbeweise genügen nicht. • Mangels Anerkennung einer Hauptforderung gegen die Beklagte besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Schadensersatz und keinen unmittelbaren Versicherungsleistungsanspruch gegen die Beklagte, weil die S GmbH im Zusammenhang mit den Prozesskostenfonds geschäftsführend/unternehmerisch tätig war und solche Tätigkeiten vom Pflichtversicherungsschutz ausgenommen sind. Das Infektionsprinzip führt dazu, dass bereits eingeräumte Entscheidungsspielräume der Treuhänderin den Versicherungsschutz für den gesamten Treuhandauftrag entfallen lassen. Die Klägerin hat keine hinreichenden Belege dafür vorgelegt, dass die Beklagte unabhängig von den Versicherungsbedingungen eine besondere Deckungszusage erteilt hätte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.