Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Versicherungsverträge zu erteilen, die die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.1.2011 bis 20.6.2014 an die Klägerin vermittelt hat. Der Buchauszug muss dabei folgende Angaben erhalten: h. Mögliche Vertragsänderungen aa. Datum der Vertragsänderung bb. Art der Vertragsänderung cc. Grund der Vertragsänderung i. im Kündigungsfall aa. Datum der Stornierung/Kündigung cc. Art der ergriffenen Vertragserhaltungsmaßnahme einschließlich des Nachweises von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dd. Stornierungsgrund ee. Höhe und Fälligkeit der offenen Prämien/Beitragszahlungen j. Stornoreserve aa. Höhe der Stornoreserve bb. Haftungszeit jedes Vertrages, für den Stornoreserve einbehalten wurde. Zu den Widerklageanträge zu a) bis f) ist die Widerklage erledigt. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich das Anspruchs auf Erteilung des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D : Die Klägerin, ein Allfinanzdienstleistungsunternehmen, das seinen Kunden als Maklerin Versicherungsverträge und sonstige Finanzprodukte vermittelt, verlangt von der Beklagten, die als Handelsvertreterin für sie tätig war, Rückzahlung vorschüssig ausgezahlter Vermittlungsprovisionen und weiterer Vorschüsse. Die Parteien schlossen mit Wirkung ab 1.7.2011 einen eine vorhergehende Vereinbarung ersetzenden „Vertriebspartnervertrag“ (Anlage S&P 01, im Anlagenordner), in dessen § 5 die Vergütung geregelt ist, die der Vertreter in Form von Courtagen für vermittelte und bestandskräftige Verträge erhält und über die einmal monatlich von der Klägerin eine Courtageabrechnung erstellt wird. In Absatz (4) heißt es dort insoweit: „Die Courtageabrechnung wird einmal monatlich jeweils bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats vorgenommen und enthält sämtliche fälligen Gutschriften und Belastungen. Ausgewiesene Guthaben werden dem Vertriebspartner auf ein von ihm zu benennendes Konto überwiesen. Ein Sollsaldo ist vom Vertriebspartner auf erste Anforderung innerhalb von 10 Tagen zum Ausgleich zu bringen. Einwendungen gegen die Courtageabrechnung müssen innerhalb eines Monats nach Empfang der Abrechnung geltend gemacht werden, anderenfalls gilt die Berechnung vom Vertriebspartner als anerkannt. D wird auf diese Folge in der jeweiligen Abrechnung gesondert hinweisen. Während dieser Zeit hat der Vertriebspartner das Recht, auf seine Kosten bei D Einsicht in die von der Rüge betroffene Abrechnung mit den Kooperationspartnern zu nehmen. Der Vertriebspartner erklärt sich einverstanden, dass ihm die Abrechnung in elektronischer Form im D-Vertriebsportal zur Verfügung gestellt wird. Er verzichtete ausdrücklich auf eine postalische Zusendung der Abrechnung.“ Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist ferner die Courtageordnung (Bl. 122 d.A.), in der es unter Ziffer 3 (3) u.a. heißt: „Übersteigt der monatliche Courtageanspruch die Höhe des monatlichen Courtagevorschusses, so wird der übersteigende Anteil zur Rückführung des bereits gezahlten Courtagevorschusses einbehalten. Bei Beendigung des Vertriebspartnervertrages wird der noch nicht verdiente Courtagevorschuss sofort zur Rückzahlung fällig.“ Die Klägerin erstellte regelmäßige Abrechnungen des Provisionskontos (Anlage S&P 02, im Anlagenordner), das seit der Abrechnung September 2011 einen Negativsaldo aufwies. Mit Datum vom 19./20.3.2012 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Anlage S&P 03, im Anlagenordner), in der es unter Ziffer 2 heißt: „Der Vertriebspartner erkennt den per 29.2.2012 bestehenden Sollsaldo auf seinem Courtagekonto in Höhe von 24.000,00 € dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich an. Er erkennt damit an, der D den vorgenannten Betrag zu schulden.“ Am 28.11.2012 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertragsverhältnisses, die die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2012 (Bl. 34 d.A.) – spätestens – zum 28.2.2013 bestätigte und zugleich Zahlung eines offenen Sollsaldos des Courtagekontos von 28.532,41 € bis zum 10.12.2012 forderte. Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2012 (Bl. 35 ff d.A.) ließ die Beklagte einen Nachweis der Höhe der Forderung und die Übersendung eines qualifizierten Buchauszuges verlangen. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 11.12.2012 (Bl. 38 d.A.) mangels Reaktion auf ihr Schreiben vom 28.11.2012 und im Hinblick auf eine offensichtliche Einstellung der Vermittlerleistung eine Abmahnung und drohte für den Fall der Nichtzahlung und der Wiederaufnahme der Vermittlertätigkeit bis zum 17.12.2012 die fristlose Kündigung an. Die Beklagte widersprach mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2012 (Bl. 39 f d.A.) der Abmahnung und wies sie mit weiterem Anwaltsschreiben vom 14.12.2012 (Bl. 41 d.A.) mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Am 27.12.2012 (Bl. 347 d.A.) sprach die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses nebst sämtlicher Zusatzvereinbarungen und wies unter Beifügung eines Infoblattes darauf hin, dass für die Beklagte weiterhin die Möglichkeit bestehe, über einen gesonderten Zugang auf das D-Portal zuzugreifen. Mit Schreiben vom 10.1.2013 (Bl. 64 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der angeforderte Buchauszug in ihren Büroräumen in Wiesbaden zur Abholung bereit liege, und bat um eine Terminvereinbarung zu dessen Abholung. Mit Schreiben vom 25.6.2013 (Anlage S&P 04, im Anlagenordner) forderte die Klägerin die Beklagte zu Zahlung eines sich aus dem Courtagekonto ergebenden Sollsaldos in Höhe von 27.046,70 € auf. Die Abrechnung vom 1.4.2014 weist einen Sollsaldo von 34.821,62 € aus, die Abrechnung vom 18.3.2015 einen solchen von 39.624,47 €. Die Klägerin ist der Ansicht, bei einer vorliegenden Klage aus einem Kontokorrentverhältnis sei die Bezugnahme auf die letzte Abrechnung mit dem dort ausgewiesenen Betrag ausreichend. Ihr Anspruch ergebe sich auch aus abstraktem Schuldanerkenntnis, da die Beklagte den Abrechnungen nicht innerhalb der vereinbarten einmonatigen Frist widersprochen habe. In dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides über 34.492,79 € nebst Kosten und Zinsen hat sie als Abgabegericht das Landgericht Köln bezeichnet. Gegen den ihr am 3.3.2014 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21.7.2015 beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit im Hinblick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in § 12 Ziffer 5 des Vertriebspartnervertrages an das Landgericht Augsburg zu verweisen Die Klägerin hat zunächst beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.821,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8% für das Jahr aus 27.046,70 € seit dem 9.7.2013 und im übrigen seit Rechtshängigkeit (28.5.2014) zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 8.6.2015 beantragt sie die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.24,47 € € nebst Zinsen in Höhe von 8% für das Jahr aus 27.046,70 € seit dem 9.7.2013 und im übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich nicht um ein Kontokorrentverhältnis, da nur ein Verrechnungskonto geführt werde. In dem Unterlassen von Widersprüchen gegen die Kontoabrechnungen sei kein abstraktes Schuldanerkenntnis zu sehen. Die Regelung zur Rückzahlung bei Vertragsbeendigung sei nichtig. Da die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung mangels eines belegten Sollsaldos oder einer Untätigkeit unwirksam sei, bestehe ein Anspruch auf Bestandspflegeprovisionen. Sie behauptet, auf das Portal der Klägerin jedenfalls nicht uneingeschränkt Zugriff gehabt zu haben. Sie ist der Ansicht, eine Regelung wie die vorliegende, nach der sie ein monatliches Fixum erhalten habe und bei Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gedeckten Vorschüsse zurückzuzahlen habe, sei wegen Verstoßes gegen den Rechtsgedanken der §§ 89 Abs. 3, 89 Abs. 1 HGB gemäß § 134 BGB nichtig (OLG Hamburg, 14 U 77/99, Urteil vom 17.3.2000), weil ihre Entscheidungsfreiheit, das Handelsvertreterverhältnis durch Kündigung zu beenden, faktisch beschränkt sei. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch nach § 615 BGB, weil die Klägerin durch die unberechtigte Kündigung eine Pflichtverletzung begangen habe. Da die Klägerin wegen der Unwirksamkeit der von ihr erklärten fristlosen Kündigung die Bestandspflegeprovisionen weiter zu zahlen habe, stehe ihr ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte daher zunächst beantragt die Klägerin zu verurteilen, ihr einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Versicherungsverträge zu erteilen, die die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.1.2011 bis 20.6.2014 an die Klägerin vermittelt hat. Der Buchauszug muss dabei folgende Angaben enthalten: a. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers b. Datum des Antrags c. Datum der Vertragsannahme d. Mitteilung der Versicherungsscheinnummer e. Mitteilung der Bewertungssumme des vermittelten Vertrages f. Inhalt des Versicherungsvertrages aa. der dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegende Tarif bb. Beginn und Laufzeit des Vertrages cc. Höhe der Prämie/Beiträge dd. Fälligkeit der Prämie/des Beitrages ee. Zahlungsweise der Prämie/des Beitrages ff. Provisionspflichtige Sondervereinbarungen g. Datum des Eingangs der Provision bei der Klägerin h. Mögliche Vertragsänderungen aa. Datum der Vertragsänderung bb. Art der Vertragsänderung cc. Grund der Vertragsänderung i. im Kündigungsfall aa. Datum der Stornierung/Kündigung bb. Datum der Stornogefahrmitteilung cc. Art der ergriffenen Vertragserhaltungsmaßnahme einschließlich des Nachweises von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dd. Stornierungsgrund ee. Höhe und Fälligkeit der offenen Prämien/Beitrags-zahlungen ff. sonstige Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer betreffend die jeweilige Vertragsstornierung j. Stornoreserve aa. Höhe der Stornoreserve bb. Haftungszeit jedes Vertrages, für den Stornoreserve einbehalten wurde. Mit Schriftsatz vom 18.3.2015 erklärt die Beklagte die Widerklage bezüglich der Anträge a. bis f. für erledigt. Die Klägerin schließt sich der Teilerledigungserklärung nicht an und beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Beklagten, der die Abholung des Buchauszuges anheimgestellt worden sei, stehe kein Anspruch auf Buchauszug zu, jedenfalls sei dieser (durch die Vorlage im Schriftsatz vom29.8.2014) erfüllt. Bestandspflegeprovisionen seien aufgrund der fristlosen Kündigung zu Recht eingestellt worden; seit Anfang Oktober 2012 habe die Beklagte keinerlei Vermittlungstätigkeit mehr unternommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Dem Verweisungsantrag der Klägerin ist nicht stattzugeben, da die örtliche Zuständigkeit des von ihr angerufenen Landgerichts Köln besteht. Die Klägerin hat schon nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte – prorogationsfähiger - Kaufmann i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO ist. Im übrigen hat sie – nach ursprünglicher Bezeichnung des Landgerichts Köln als Abgabegericht – hier rügelos verhandelt (§ 39 ZPO). II. Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist – soweit nicht von der Beklagten für erledigt erklärt – gänzlich überwiegend begründet, im übrigen ist der Feststellungsantrag bezüglich der Erledigung begründet. (1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Provisionsvorschüsse. Vertragliche Rückzahlungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertriebspartnervertrag vom 14.6./28.6.2011 in Verbindung mit der Courtageordnung scheiden wegen Nichtigkeit gem. §§ 134 BGB, 89 Abs. 3, 89 Abs. 1 HBG aus. Nach § 89a Abs. 1 HGB kann ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht darf gem. § 89a Abs. 1 S. 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden und ist mithin unabdingbar; die zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dar, die eine einseitige Beschränkung seiner Entschließungsfreiheit verhindern soll. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann auch mit mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen, z.B. wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden. Neben der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder dem Verfall von Ansprüchen können dies auch Vertragsklauseln sein, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (OLG Karlsruhe, 1 U 113/09, Urteil vom 18.2.2010). In Nr. 3 der Courtageordnung ist die sofortige Rückzahlungsverpflichtung an die Beendigung des Vertrags gekoppelt. Die an die Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile sind auch von einem solchen Gewicht, dass sie zu einer unwirksamen Kündigungserschwernis für die Beklagte führen. Nach den vorliegenden Unterlagen (Courtrageabrechnungen: „Eckdaten lt. Vereinbarung“, von der Klägerin vorgelegter „Saldenverlauf“) und dem Vortrag der Beklagten erhielt die Beklagte hier (seit Dezember 2008) über Jahre hinweg einen unveränderten monatlichen Provisionsvorschuss in Höhe von 4.000,- €; ausweislich der Abrechnung vom 2.9.2011 für den Zeitraum vom 31.7. bis 31.8.2011 bestand zugleich ein Negativsaldo von 22.624,90 € bezüglich des Courtagekontos, dessen Ausgleich von der Klägerin zuvor auch nicht verlangt worden war. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.1.2015 vorträgt, die Beklagte habe kein Provisionsfixum erhalten, sondern Vorschüsse, die sich am Umsatz orientierten, ist dies nicht näher belegt; der hierzu im Schriftsatz vom 26.8.2015 (dort Seite 14) erfolgte neue Sachvortrag, der über den eingeräumten Schriftsatznachlass zum gegnerischen Schriftsatz vom 29.7.2015 hinausgeht, ist verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296a ZPO; vgl. Zöller-Greger § 283 Rn 5 mwN); eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebietet dieses erkennbar verspätete Vorbringen nicht. Demzufolge sind der Beklagten Vorschüsse ausgezahlt worden, die durch ihre tatsächlichen Provisionsansprüche ersichtlich nicht gedeckt waren, so dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen ausgezahlten Vorschüssen und tatsächlichem Verdienst bestand. Die Beklagte hat die monatlichen Salden auch nicht anerkannt i.S.v. § 780, 781 BGB. Die entsprechende Vertragsklausel in § 5 Abs. IV ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirskam (BGH, VIII ZR 100/05, Urteil vom 20.9.2006). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das „Schuldanerkenntnis“ der Beklagten vom 20.3.2012 berufen. Es handelt sich hierbei nicht um ein abstraktes, sondern lediglich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da damit nur eine bestehende Schuld anerkannt bzw. eine Beweisurkunde geschaffen worden ist, nicht aber ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne der Schaffung einer völlig neuen, Einwendungsdurchgriffen entzogenen Verbindlichkeit. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis teilt das Schicksal der Hauptverbindlichkeit und ist daher ebenfalls nichtig. (2) Die nach Teilerledigung verbliebene Widerklagte ist gänzlich überwiegend begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die fristlose Kündigung der Klägerin gem. § 89a HGB wirksam ist, weil die Rechte des Handelsvertreters gem. § 87c HGB grundsätzlich auch nach Vertragsende und selbst nach fristloser Kündigung wegen groben Fehlverhaltens des Handelsvertreters unentziehbar sind. Die Beklagte hat in dem tenorierten Umfang einen Anspruch auf Erteilung bzw. Ergänzung eines Buchauszuges zu Ziffern h. bis j., nachdem die Klägerin im übrigen während des Verfahrens hinreichend Auskunft erteilt hat. Nur ein vollständiger Buchauszug kann den Handelsvertreter in die Lage versetzen, in nachvollziehbarer Weise die genaue Höhe etwaiger Provisionsansprüche selbst zu berechnen. Die vorgelegten Provisionsabrechnungen können einen vollständigen Buchauszug nicht ersetzen, der Verweis auf einen Portalzugang genügt ebenfalls nicht. Allerdings besteht ein Anspruch auf Mitteilung der Stornogefahrmitteilung (i.bb) nicht (BGH NJW 2001, 2333 ff), ebensowenig auf Mitteilung von Daten, die allein das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien betrifft (g. und i.ff; BGH aaO). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten bereits vorprozessual einen Buchauszug zur Abholung bereitgestellt zu haben, da diese – nach dem unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag – von der Vorlage weiterer Vollmachten abhängig gemacht wurde. Soweit die Beklagte den Rechtsstreit einseitig teilweise für erledigt erklärt hat, ist der durch Auslegung zu gewinnende Feststellungsantrag zulässig und begründet gewesen, bis die Klägerin erst während des Rechtsstreits insoweit den geschuldeten Buchauszug erteilt hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Streitwert: Klage: 39.624,47 € Widerklage: 1.000,00 € (geschätzte Kosten für Erteilung des Auszugs) gesamt: 40.624,47 €