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Urteil

15 O 149/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0924.15O149.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Kläger schlossen im Januar 2006 als Verbraucher mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin drei Darlehensverträge zum Erwerb einer Immobilie. Eines der Darlehen stammte aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Den Darlehensverträgen waren Widerrufsbelehrungen beigefügt, für deren Inhalt auf die Anlage K1 (Bl. 5 ff AH) zur Klageschrift Bezug genommen wird. 3 Im Herbst 2011 schlossen die Parteien Aufhebungsvereinbarungen, welche die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen vorsahen (Anlagen K8, Bl. 36 ff d.A.). Mit Schreiben vom 14.11.2011 bestätigte die Beklagte den Eingang der Vorfälligkeitsentschädigungen (Anlage K4, Bl. 24 AH). Mit Schreiben vom 18.12.2014 ließen die Kläger die Darlehensverträge widerrufen (Anlage K5, Bl. 25 ff im AH). 4 Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 haben die Kläger die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung erklären lassen. 5 Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten seien. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendeten Belehrungen vom damals geltenden amtlichen Muster abweichen. 6 Die Kläger beantragen, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.056,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen; 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.106,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen; 9 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.838,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolgten mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bilde die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist nicht begründet. 16 Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die den Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufe im Dezember 2014 bereits abgelaufen war. 17 Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen dem damals geltenden Muster entsprachen (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet. 18 Die von den Klägern aufgezeigten Unterschiede sind unerheblich. 19 Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest. 20 Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt. 21 Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde. 22 Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Sparkasse T“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde. 23 Ob ein etwaiges Widerrufsrecht vor dem Hintergrund des beträchtlichen Zeitablaufs nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen auch verwirkt wäre, bedarf danach keiner Entscheidung. Am Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung fehlt es allerdings im Sachverhalt der von den Klägern angesprochenen Entscheidung OLG Frankfurt, Urt. v. 26.08.2015 – 17 U 202/14, BeckRS 2015, 15498. 24 Die Kläger haben die Aufhebungsvereinbarungen auch nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass entgegen des Textes der Aufhebungsvereinbarungen nicht in allen denkbaren Fällen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei, so deutet auf eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB schon deshalb nichts hin, weil die von den Klägern genannten Ausnahmefälle nicht vorlagen. Jedenfalls kann ein vermeintlicher Irrtum der Kläger vor diesem Hintergrund auch nicht für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung kausal geworden sein. 25 Mangels Hauptforderung stehen den Klägern auch keine Nebenforderungen zu. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100, 709 ZPO. 27 Der nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.09.2015 enthält kein neues tatsächliches Vorbringen und hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. 28 Streitwert: 19.001,26 EUR