Urteil
15 O 27/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0924.15O27.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 15.03.2010 einen Darlehensvertrag Nr. 6017137601 über 180.000,00 EUR zu einem anfänglichen Sollzinssatz von 4,62 p.a. Der Darlehensvertrag wurde den Klägern mit Schreiben vom 15.03.2010 zur Unterzeichnung und Rückgabe per Post übersandt. Für die beigefügte Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage L3 zur Klageschrift (Bl. 20 d.A.) Bezug genommen. 3 Die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie verkauften die Kläger zum 01.07.2014. Die Kläger lösten das Darlehen Anfang Juli 2014 ab durch Zahlung von 198.555,40 EUR, davon 32.800,15 EUR - die Klageforderung - als Vorfälligkeitsentschädigung. Dem war eine Anfrage der Kläger nach der Widerrufsmöglichkeit mit Schreiben vom 26.04.2014 an die Beklagte vorangegangen sowie deren Zurückweisung mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2014. Der Zahlbetrag entsprach einem Angebot zu einer Aufhebungsvereinbarung durch die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2014 (Bl. 25 d.A.), dass die Kläger unter dem 24.06.2014 (Anlage CBH1) annahmen. 4 Mit Schreiben vom 08.08.2014 ließen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auffordern. Mit Schreiben vom 06.11.2014 erklärten sie den Widerruf des Darlehens unter Zahlungsaufforderung bis zum 26.11.2014. 5 Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten seien. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendeten Belehrungen vom damals geltenden amtlichen Muster abweichen. 6 Die Kläger beantragen, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.800,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.11.2014 zu zahlen, 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.809,75 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte ist der Ansicht, die Aufhebungsvereinbarung sei Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Widerrufsbelehrung sei gar nicht fehlerhaft und verdiene Vertrauensschutz wegen Verwendung des nicht erheblich bearbeiteten amtlichen Musters. Das Widerrufsrecht sei verwirkt, hätten die Kläger doch in Kenntnis ihres Widerrufsrechts gleichwohl gezahlt. 12 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. 13 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 14 Die Klage ist nicht begründet. 15 Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die den Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufe bereits abgelaufen war. 16 Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendete Widerrufsbelehrung dem damals geltenden Muster entsprach (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; ZIP 2010, 734; ZIP 2011, 178; ZIP 2014, 913). Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede zum amtlichen Muster sind unerheblich. 17 Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 2, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 2 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 1 („nicht für Fernabsatzgeschäfte“)gelten soll. 18 Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt. 19 Die Beklagte hat allerdings entgegen dem seinerzeit bis 10.06.2010 geltenden Muster der Widerrufsbelehrung im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 10 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde. 20 Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreisparkasse“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 11 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde. 21 Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine Nebenforderungen zu. 22 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 23 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 24 Streitwert : 32.800,16 EUR