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Urteil

15 O 58/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0924.15O58.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger schlossen im Dezember 2006 mit der Beklagten drei Darlehensverträge, von denen ein Darlehen aus Mitteln der L-Bank gewährt wurde, und im Februar 2012 einen weiteren Darlehensvertrag ab. Bezüglich des genauen Inhalts der Verträge und der hierzu erteilten Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K1-K4 verwiesen. Im Juli 2014 schlossen die Parteien Aufhebungsvereinbarungen bezüglich der Darlehen, mit welchen die Kläger sich zur Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in einer Gesamthöhe 14.755,25 EUR verpflichteten. Mit Schreiben vom 04.08.2014 ließen die Kläger die „zwei Verbraucherdarlehen über insgesamt € 147.000“ widerrufen (Anlage K6). Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten seien. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendete Belehrungen nicht dem damals geltenden amtlichen Muster entsprochen hätten. Die Beklagte müsse zudem Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche Zahlungen leisten, was einen Betrag in Höhe von 19.976,46 EUR ausmache. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 14.755,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 19.976,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.261,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolgten mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bildeten die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. I. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die den Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Juli 2014 bereits abgelaufen war. Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der im Jahr 2006 verwendeten Belehrungen kann sich die Beklagte diesbezüglich auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen den damals geltenden Muster entsprachen (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.208 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet. Die von den Klägern aufgezeigten Unterschiede sind unerheblich. Die unter Berufung auf das LG Hamburg geäußerte Ansicht der Kläger, wonach bereits die in der Überschrift enthaltene Bezeichnung des Darlehensvertrages als „Zusatz“ anzusehen ist, der einer Berufung auf die Musterbelehrung entgegensteht, teilt die Kammer nicht. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion eine derartige wortwörtliche Übernahme der Musterbelehrung erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13, juris Rn. 16 ff). Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest. Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt. Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreissparkasse Köln“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde. Die Widerrufsbelehrung bezüglich des im Jahr 2012 abgeschlossenen Darlehensvertrages ist bereits nicht fehlerhaft. Soweit man davon ausgeht, dass Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufserklärung voraussetzt, so genügt die vorliegende Widerrufsbelehrung jedenfalls diesen Vorgaben. Der Gesetzeszweck erfordert es jedenfalls nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gestaltung dem Gesetzeszweck genügt, ist auf den situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 – 2 U 98/13, WM 2014, 995, 997). Die Informationen zum Widerruf sind hier – zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden, als dies bezüglich der weiteren Vertragsbestimmungen der Fall ist. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird bereits hierdurch ausreichend deutlich, dass es sich um besondere Hinweise handelt, denen er entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen sollte. II. Da die Kläger die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen haben, stehen ihnen auch keine Ansprüche auf Nutzungsersatz zu. III. Die begehrten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100, 709 ZPO. Streitwert: EUR 14.755,25