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Urteil

15 O 99/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0924.15O99.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger schloss im Mai 2008 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 160.000,- EUR. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, für deren Inhalt auf die Anlage K2 (Bl. 12 d.A.) zur Klageschrift Bezug genommen wird. Als Kreditsicherheit bestellte der Kläger der Beklagten Grundschulden auf einem Objekt in L. Die vertragliche Zinsbindung des Darlehens sollte bis Ende April 2018 andauern. Mit Schreiben vom 18.06.2014 ließ der Kläger seinen Darlehensvertrag widerrufen und die Beklagte zur Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich der als Sicherheit bestellten Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung der sich aus den Darlehensverträgen ergebenden Restvaluta auffordern. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.07.2014 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Darlehensverträge noch hätten widerrufen werden können. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendete Belehrung nicht dem damals geltenden amtlichen Muster entsprochen habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von O des Amtsgerichts L, Blatt ### auf dem Objekt G-Straße, ##### L eingetragenen Grundschulden über insgesamt 160.225,84 EUR zu erteilen Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 148.824,19 EUR; 2. festzustellen, dass der Beklagten über den Betrag von 148.824,19 EUR hinaus keine weiteren Forderungen gegen den Kläger zustehen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 6.840,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend für den Fall, dass die Kammer von einem wirksamen Darlehenswiderruf ausgehen sollte, beantragt die Beklagte, 1. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 160.000,00 nebst Nutzungsersatz in Höhe von 4,7% p.a. seit 04.06.2008 (= Tag der Auszahlung des Darlehens) Zug um Zug gegen Rückgewähr der bislang geleisteten Darlehensraten in Höhe von 64.600,00 EUR (Summe aus Tilgungsleistungen in Höhe von 13.533,09 EUR und Zinsleistungen in Höhe von 51.066,91 EUR zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger sich im Verzuge der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung befindet. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolge mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bilde die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. I. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die anlässlich des Darlehensvertrages für die Beklagte als Kreditsicherheit bestellten Grundschulden zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die dem Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf das Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufs im Juni 2014 bereits abgelaufen war. Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen dem damals geltenden Muster entsprachen (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet, das gemäß § 16 BGB-InfoV bis zum 01.10.2008 verwendet werden durfte. Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede der hier verwendeten Widerrufsbelehrung zum amtlichen Muster sind unerheblich. Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest. Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt. Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreissparkasse Köln“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde. II. Der zulässige Feststellungsantrag ist im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Widerrufes unbegründet. III. Mangels wirksamen Widerrufs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückzahlung weiter gezahlter Darlehensraten in Höhe von EUR 6.840,00 zu. IV. Die Schriftsätze vom 03.09.2015 und 14.09.2015 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Soweit den Parteien im Termin der Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 10.08.2015 mit einer vom Akteninhalt geringfügig abweichenden Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist, sind die aufgeworfenen Rechtsfragen Gegenstand des wechselseitigen Parteivortrags und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen. Den Parteien wie auch der Kammer ist bewusst, dass dem Hinweisbeschluss des OLG Köln eine andere als die streitgegenständliche Belehrung zugrunde lag. Anders als der Kläger im Schriftsatz vom 14.09.2015 meint, ist die Kammer auch nicht dem Irrtum unterlegen, der 13. Zivilsenat des OLG Köln habe sich in dem genannten Beschluss mit dem Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auseinandergesetzt. Hierfür bietet der Text des Beschlusses keine Anhaltspunkte. Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlass, Aussagen für Fußnoten unabhängig von äußerer Gestaltung und Inhalt zu treffen. Dass und warum die Kammer die Aussagen in den im konkreten Fall verwendeten Fußnoten für unschädlich hält, ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen zur Bewertung der streitgegenständlichen Belehrung. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: EUR 167.065,00