OffeneUrteileSuche
Urteil

13 S 79/15

LG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Tierhalter haftet nach § 833 S.1 BGB für Schäden, die durch die Gefährdung seiner Tiere verursacht werden; Mitverursachung durch ein weiteres Tier ist nach dem Verhältnis der Gefahrenwirkung zu berücksichtigen. • Bei Mitwirkung des Geschädigten ist eine Abwägung nach § 254 BGB vorzunehmen; fehlt ein tatsächlicher Beitrag des eigenen Tieres, ist ein Abzug wegen Mitverschuldens nicht vorzunehmen. • Zur Feststellung des Ersatzanspruchs aus § 6 EFZG i.V.m. §§ 833, 249 ff. BGB genügt eine vollständige und widerspruchsfreie Beweiswürdigung des Tatrichters; pauschale Abzüge ersparter berufsbedingter Aufwendungen sind nur bei konkreten Anhaltspunkten zulässig. • Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt erschöpfend und fehlerfrei festgestellt hat und der Berufende keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel vorlegt.
Entscheidungsgründe
Tierhalterhaftung für durch Tier verursachten Lohnfortzahlungs-Schaden • Ein Tierhalter haftet nach § 833 S.1 BGB für Schäden, die durch die Gefährdung seiner Tiere verursacht werden; Mitverursachung durch ein weiteres Tier ist nach dem Verhältnis der Gefahrenwirkung zu berücksichtigen. • Bei Mitwirkung des Geschädigten ist eine Abwägung nach § 254 BGB vorzunehmen; fehlt ein tatsächlicher Beitrag des eigenen Tieres, ist ein Abzug wegen Mitverschuldens nicht vorzunehmen. • Zur Feststellung des Ersatzanspruchs aus § 6 EFZG i.V.m. §§ 833, 249 ff. BGB genügt eine vollständige und widerspruchsfreie Beweiswürdigung des Tatrichters; pauschale Abzüge ersparter berufsbedingter Aufwendungen sind nur bei konkreten Anhaltspunkten zulässig. • Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt erschöpfend und fehlerfrei festgestellt hat und der Berufende keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel vorlegt. Die Klägerin verlangt Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Entgeltfortzahlung, weil ein Mitarbeiter durch das Verhalten eines Hundes verletzt wurde. Die Parteien sind Hundebesitzer; der angerufene Hund des Beklagten verursachte das schädigende Ereignis. Der Jack-Russell-Terrier des Geschädigten war zwar anwesend, leistete aber unstreitig keinen beitragenden Einfluss. Streit bestand ferner um ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten und um einen pauschalen Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen. Das Amtsgericht gab der Klage in dem beantragten Umfang statt; der Beklagte legte form- und fristgerecht Berufung ein. In der Berufungsinstanz wurden die erstinstanzlichen Feststellungen als erschöpfend und nicht zu beanstanden bewertet. Der Beklagte rügte Verfahrens- und Beweisfehler sowie die Höhe des Schadensabzugs, konnte jedoch keine entscheidungserheblichen Zweifel begründen. • Anspruchsgrundlage ist § 833 S.1 BGB in Verbindung mit § 6 EFZG; Tierhalter haftet für von seinem Tier verursachte Gefahren, die sich in einem konkreten Schaden verwirklichen. • Bei mehreren beteiligten Tieren ist der Ersatz nach dem Gewicht der jeweiligen Gefahrenwirkung zu bemessen; hier hat das Hund des Geschädigten keinen beitragenden Einfluss gezeigt, mithin kein Anrechnungsgrund nach § 254 BGB. • Das Amtsgericht hat Beweise erschöpfend und verfahrensfehlerfrei erhoben und die Aussagen sowie Schriftsätze umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt; die Beweiswürdigung entsprach den Anforderungen des § 286 ZPO. • Ein etwaiger Beweisbeschlussfehler wurde nicht rechtzeitig nach § 295 ZPO gerügt und ist daher unbeachtlich; es wurde nicht dargelegt, wie ein solcher Fehler das Urteil beeinflusst hätte. • Zur Schadenshöhe: Ein Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen kommt zwar grundsätzlich in Betracht, verlangt aber konkrete Anhaltspunkte; eine pauschale 10%-Behauptung ohne Substantiierung genügt nicht (§ 287 ZPO). • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 97, 708, 711, 713 ZPO sowie § 26 Nr.8 EGZPO; Revision wurde nach § 543 ZPO nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildungserfordernis vorliegt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts blieb in vollem Umfang bestehen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung aus §§ 833 BGB i.V.m. § 6 EFZG, weil die Haftung des Beklagten für das schädigende Tierverhalten gegeben ist und kein Mitverschulden des Geschädigten festgestellt werden konnte. Pauschale Abzüge ersparter berufsbedingter Aufwendungen sind mangels konkreter Darlegung unbegründet. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidungen sind vorläufig vollstreckbar.