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Urteil

83 O 56/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:1112.83O56.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.03.2015 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 20.944,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 TATBESTAND 2 Die Klägerin ist u.a. in der Beratung von Speditions- und Logistikunternehmen tätig, der Gesellschaftsvertrag datiert vom 20.06.2013. Für die Klägerin tätig ist u.a. Herr Ing. Q, der seit Jahrzehnten in der Speditions- und Logistikbranche tätig ist. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Logistik- und Frachtführerbranche, das am ### im Handelsregister des Amtsgerichts L eingetragen worden ist. Die Beklagte schloss unter dem 01.03.2013 einen Mietvertrag über die Gewerbeimmobilie, unter der sie derzeit geschäftsansässig ist. Vermieter ist Herr I aus F. Vormieterin war die V GmbH aus J. 3 Die Parteien traten erstmals Ende Januar / Anfang Februar 2013 in Kontakt, wobei für die Klägerin Herr Q tätig wurde. 4 Die Beklagte schloss einen Vertrag über Transportleistungen mit der E GmbH & Co. KG zur Filialbedienung des Unternehmens E2. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Unterlagen, Anlage K1, Bl. 2 ff. AH, verwiesen. Die Beklagte erwarb unter dem 08.04.2013 von der Klägerin zum Zwecke der Durchführung dieser Transporte einen LKW IVECO, gleichzeitig wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung der Parteien, Anlagen K3 und K4, Bl. 9 f. AH, verwiesen. Die Beklagte schloss mit der E GmbH & Co. KG einen weiteren Vertrag über Transportleistungen auf der Strecke X nach X1. Gegenstand der Vereinbarung war, dass die Beklagte in X beladene Anhänger bzw. Wechselbrücken übernahm, zum Verteilungslager der E GmbH & Co. KG verbrachte, dort sodann leere Anhänger bzw. Wechselbrücken übernahm und diese bei der E GmbH & Co. KG in X ablieferte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K10, Bl. 26 AH, Bezug genommen. Zum Zwecke der Durchführung der Transporte erwarb die Beklagte einen weiteren Wechselbrücken-LKW IVECO Typ AS 260, hinsichtlich des Kaufpreises wurde ein Ratentilgungsplan vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Vereinbarungen, Anlagen K8 und K9, Bl. 23 ff. AH, verwiesen. 5 Unter dem 30.12.2013 stellte die Klägerin der Beklagten die Vermittlung von Frachtführeraufträgen für die E GmbH & Co. KG über EUR 10.893,26 in Rechnung. Ferner stellte sie unter dem 30.12.2013 ihre Tätigkeit zum Abschluss des Mietvertrages betreffend das Objekt V2 in J mit EUR 2.261,00 in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlagen K14a, Bl. 31 f. AH, und K17, Bl. 37 AH, Bezug genommen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2014 zu Zahlung bis zum 31.03.2014 auf. 6 Die Klägerin behauptet, es habe eine umfangreiche Beratung der Beklagten auf Grund mündlicher Vereinbarung stattgefunden, da die Beklagten in allen unternehmerischen Bereichen Defizite und damit Beratungsbedarf gehabt habe. Herr Q habe stets darauf hingewiesen, dass die Vermittlung von Verträgen bzw. der Nachweis oder der Hinweis auf die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen, insbesondere Frachtverträgen, später auch Immobilienvermittlung, mit Kosten und Vermittlungsgebühren verbunden sei. Hiermit sei die Geschäftsführerin der Beklagten stets einverstanden gewesen. Herr Q habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin der Beklagten als Gelegenheitsmakler die Gewerbeimmobilie V2 in J vermittelt. Herr Q sei von dem Vermieter der Immobilie als Mitarbeiter der Klägerin beauftragt, die Immobilie zu vermakeln. Er habe im Auftrag des Vermieters eine Mieterselbstauskunft bei der Beklagten eingeholt. Da die Geschäftsführerin der Beklagten Schwierigkeiten bei der Erteilung der Selbstauskunft gehabt habe, habe sie Herrn Q mehrfach um Rat gefragt. Herr Q habe auf Verlangen des Vermieters eine aktuelle BWA, eine Eröffnungsbilanz und eine Kopie der Gewerbeanmeldung sowie eine Schufa-Auskunft beigefügt. Am 01.03.2013 sei sodann auf Vermittlung des Herrn Q der Mietvertrag geschlossen worden. Herr Q habe die Geschäftsführerin der Beklagten zu Beginn seiner Vermittlungstätigkeit unvermissverständlich zu verstehen gegeben, dass es sich um eine gewerbliche Maklertätigkeit seitens der Klägerin handele und hierfür eine Vermittlungsprovision anfalle, damit sei die Geschäftsführerin der Beklagten einverstanden gewesen. Die Klägerin sei bereits als Gesellschaft existent gewesen, nämlich als GmbH in Gründung. Die Klägerin trägt ferner vor, falls dem Zeugen Q hierdurch eigene Ansprüche als Gelegenheitsmakler entstanden seien, habe er diese gegenüber der Klägerin abgetreten. 7 Hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1. trägt die Klägerin ferner vor, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte zur Abdeckung sämtlicher Beratungsleistungen der Klägerin ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR 250,00 netto pro Monat pro eingesetzten LKW zahle. Vertragsbeginn sollte Februar / März 2013 sein, der Vertrag bis Ende 2014 laufen und erstmals zum 31.12.2014 kündbar sein. Die Klägerin habe der Beklagten einen schriftlichen Beratervertrag vom 28.06.2013 übermittelt, danach habe man sich darauf geeinigt, die monatliche Vergütung pro eingesetzten LKW auf EUR 200,00 netto zu reduzieren. Zu einer Unterzeichnung des Vertrages durch die Beklagte sei es nicht mehr trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2013 gekommen. Es könne allenfalls von einer konkludenten Kündigung des Vertrages zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf Grund der Weigerung der Beklagten, sich weiterhin von der Klägerin beraten zu lassen, ausgegangen werden. Da eine Dienstleistung vereinbart worden sei, unterliege die Leistung der Umsatzsteuerpflicht. 8 Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 13.154,26 nebst Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.01.2014 zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Klägerin am 01.04.2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 15.04.2015 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen nach Fristverlängerung bis zum 04.05.2015 mit einem am 04.05.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 9 Die Klägerin beantragt nunmehr, 10 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.03.2015 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 17.600,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.344,00, insgesamt also EUR 20.944,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen, 12 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.900,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 361,00, insgesamt also EUR 2.261,00 zu zahlen; 13 3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 13.154,26 nebst Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.01.2014 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 16 Die Beklagte trägt vor, Vormieter der Gewerbeimmobilie sei Herr Q gewesen, weder die Beklagte noch der Eigentümer des Gebäudes habe der Klägerin einen Auftrag hinsichtlich einer Vermittlung erteilt. Vielmehr habe Herr Q als Vormieter einen Nachmieter gesucht. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten, Herr O den Kontakt betreffend die Gewerbeimmobilie hergestellt. Die Beklagte behauptet ferner, weder die E noch die Beklagte hätten die Klägerin damit beauftragt, Frachtaufträge zu vermitteln. Es sei auch falsch, dass die Klägerin die mit der E zustande gekommenen Frachtaufträge vermittelt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei der Beklagten bekannt bzw. bewusst gewesen, dass die Klägerin für eine Vermittlung von Frachtaufträgen eine Vermittlungsprovision haben wollte. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. 18 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 19 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 20 Auf Grund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 18.03.2015 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden, er ist zudem fristgemäß begründet worden, nachdem der Klägerin mit Verfügung vom 22.04.2015 die Frist zur Begründung des Einspruchs bis zum 04.05.2015 verlängert worden ist und die Einspruchsbegründung am 04.05.2015 bei Gericht eingegangen ist. Prozessuale Bedenken hinsichtlich der Erhöhung der Klage bestehen nicht. 21 Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten aus einem Beratervertrag in Höhe von EUR 20.944, 00 zu. 22 Soweit die Klägerin einen Provision für den Nachweis zum Vertragsschluss mit der E1 GmbH in Höhe von EUR 10.893,26 geltend gemacht hat, hierauf das Begehren hilfsweise stützt und insoweit Bezug nimmt auf die Rechnung vom 30.12.2013, Bl. 31 AH, steht diesem Begehren das eigene Vorbringen der Klägerin entgegen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass Herr Q die Beklagte stets darauf hingewiesen habe, dass die Vermittlung von Verträgen, insbesondere Frachtverträge mit Kosten und Vermittlungsgebühren verbunden seien. Die Klägerin hat aber gleichzeitig bereits in der Klageschrift und zur Begründung ihres Klageanspruchs wortwörtlich vorgetragen: „Nach mehreren Besprechungen wurde als kostengünstiger Weg für die Beklagte herausgestellt, dass ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR 250 netto pro Monat pro eingesetztem LKW, als für die vier eingesetzten LKW 1.000,-- EU / Monat gezahlt würde und damit sämtliche Beratungsleistungen abgedeckt ist. (......) Nachdem der Beklagten der Beratervertrag übermittelt wurde, wurde diese am Unternehmenssitz der Klägerin vorstellig. Sie teilte dem Zeugen Q mit, dass es ihr nicht möglich sei, eine monatliche Vergütung in Höhe von EUR 250 pro Monat pro eingesetzten LKW zu zahlen. Ihr sei es lediglich möglich, pro eingesetztes Fahrzeug und pro Monat EUR 200 zu zahlen. Um der Beklagten beim Beginn ihrer Frachtführertätigkeit „auf die Beine zu helfen“ erklärte sich der Zeuge Q damit einverstanden, die monatliche Vergütung pro eingesetzten LKW auf EUR 200 netto zu reduzieren“. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens der Klägerin ist eine Vereinbarung der Parteien über die Vergütung der gesamten Tätigkeit der Klägerin, jedenfalls bezogen auf das Frachtgeschäft, bereits zustande gekommen und zwar in Höhe von EUR 800,00 netto pro Monat. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten, weil einfaches Bestreiten insoweit nicht ausreichen kann. Es handelt sich dabei um Vorkommnisse, die die Beklagte selbst wahrgenommen hat, so dass sie substantiiert dazu vortragen kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht mehr zu einer Unterzeichnung des Vertrages gekommen ist, da nach dem nicht hinreichend bestrittenen Vortrag jedenfalls eine mündliche Vereinbarung der Parteien geschlossen worden ist. Den entsprechenden Schriftverkehr hat die Beklagte ebenso wenig wie das Vorbringen, dass Leistungen erbracht worden sind, bestritten. Insgesamt hätte es vielmehr der substantiierten Darlegung durch die Beklagten bedurft, welchen Inhalt die Verhandlungen der Parteien hatten und welche abweichenden Abreden getroffen worden sind, worauf die Beklagte schon im Rahmen der Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 hingewiesen worden ist, ohne dass sie ihren Vortrag ergänzt hätte. Zu einer Kündigung hat die Beklagte ebenso wenig vorgetragen, so dass die Klägerin jedenfalls Ansprüche bis zum 31.12.2014 geltend machen kann, mithin in Höhe von netto EUR 17.600,00. Da es sich um eine Dienstleistung handelt, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, so dass die Beklagte der Klägerin auch die entsprechende Umsatzsteuer auf das vereinbarte Entgelt, mithin EUR 3.344,00 schuldet. Demnach steht der Klägerin aus der Vereinbarung der Parteien ein Anspruch in Höhe von EUR 20.944,00 zu. 23 Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus Verzug begründet, §§ 288 Abs. 2, 286 BGB. 24 Darüber hinausgehend steht der Klägerin ein Provisionsanspruch für die Vermittlung des Gewerbeobjektes V-Strasse in J nicht zu. Dieser Anspruch ist nicht nachvollziehbar dargetan worden, insoweit liegen Widersprüche im Vorbringen der Klägerin vor, so dass es keiner Beweiserhebung über das klägerische Vorbringen in Bezug auf das Zustandekommen des Mietvertrages durch die Vermittlung der Klägerin und die Beauftragung der Klägerin durch den Eigentümer bedarf. Es kann bereits nicht nachvollzogen werden, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, weil ihr Mitarbeiter Q nur als Mitarbeiter der Klägerin und damit als ihr Vertreter oder Erfüllungsgehilfe aufgetreten ist. Denn die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, „der Zeuge Q vermittelte der Beklagten als Gelegenheitsmakler die Gewerbeimmobilie“ Auch das weitere Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift lässt allein den Rückschluss auf eine eigenständige Tätigkeit des Herrn Q zu, die sich die Klägerin nicht zurechnen lassen kann. Soweit die Klägerin sodann auf die Klageerwiderung vortragen lässt, dass der Vermieter Herrn Q als Mitarbeiter der Klägerin beauftragt hat, folgt daraus nicht, dass damit eine Beauftragung der Klägerin behauptet werden soll. Konkreter Vortrag hierzu fehlt. Jedenfalls steht das Vorbringen im Widerspruch zu dem Vorbringen in der Klageschrift, dass Herr Q Gelegenheitsmakler ist, und dem weiteren Vorbringen auf Bl. 30 d.A, dass der Zeuge Q mit der Vermittlung beauftragt worden sei, ohne dass der Widerspruch trotz des entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 geklärt worden wäre. Insgesamt hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Klägerin mit der Vermittlungstätigkeit beauftragt worden ist. Ebenso wenig hat die Klägerin ihr Vorbringen trotz des Hinweises im Termin vom 18.03.2015 ergänzt. Es fehlt insgesamt an hinreichend schlüssigem Vorbringen. Soweit die Klägerin sich auf eine Abtretung der Ansprüche stützt, fehlt es bereits an einem substantiierten Vorbringen zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche abgetreten worden sein sollen, darüber hinaus fehlt es an Vorbringen hinsichtlich einer Annahme der Abtretungserklärung. Die Klägerin hat einen Anspruch in Bezug auf den Antrag zu Ziffer 2. damit schon nicht schlüssig dargetan. 25 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 26 Streitwert: bis zum 04.05.2015: EUR 13.154,26 27 danach: EUR 23.205,00