Urteil
18 O 403/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:1118.18O403.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Architekt und als Bauträger tätig. Der Beklagte ist Dipl.-Ingenieur und im Bauwesen tätig. Der Kläger erwarb ein unter Denkmalschutz stehendes Objekt in der N-Straße in Köln. Er wollte dort umfangreiche Umbau- und Ausbau- und Sanierungsarbeiten ausführen lassen. Der Beklagte war dort zumindest teilweise im Rahmen der Bauleitung tätig. Er war auch bei weiteren Bauvorhaben tätig, die von einer D GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, durchgeführt wurden, namentlich beim Bauvorhaben L-Straße. Der Beklagte hatte sich aufgrund einer Stellenanzeige in der Zeitung beworben. Nach Durchführung der Bauvorhaben machten die Erwerber der Wohnungen in der N-Straße Gewährleistungsrechte gegen den Kläger geltend. Es waren diverse selbständige Beweisverfahren anhängig. Es wurden teilweise schwerwiegende Ausführungsfehler festgestellt. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei aufgrund eines mit ihm selbst bestehenden Vertrages über die Erbringung von Bauleitertätigkeiten beim Bauvorhaben N-Straße tätig gewesen. Er meint, der Beklagte sei für die gegen ihn selbst geltend gemachten Mängel als Bauleiter wegen Schlechtleistung zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger wegen in dem Umbau- und Ausbau- und Sanierungsobjekt N-Straße, 50672 Köln, bei dem dem Beklagten die Bauleitung und die Bauaufsicht oblag, aufgetretenen Baumängel, die in dem zum einen von der WEG N-Straße und zum anderen von Herrn J, dem Erwerber der Wohnung im Dachgeschoss des Hauses, gegen den Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren 4 OH 25/10 LG Köln und 4 OH 2/11 LG Köln von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen Q in seinen Gutachten vom 03.03.2011 und 28.09.2011 (4 OH 25/10 LG Köln) und vom 14.07.2011, 08.12.2011 und 16.03.2011 (4 OH 2/11) festgestellt worden sind, bereits entstanden ist und noch entstehen wird; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger (weitere) EUR 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Wege der Klageerweiterung beantragt er, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger wegen in dem Umbau- und Ausbau- und Sanierungsobjekt N-Straße, 50672 Köln, bei dem dem Beklagten die Bauleitung und die Bauaufsicht oblag, inzwischen aufgetretenen weiteren Baumängel, die der gerichtlich bestellte Sachverständige Z in dem brandschutztechnischen Gutachten vom 27.07.2015, das dieser in dem selbständigen Beweisverfahren WEG N-Straße ./. D, 4 OH 1/14 LG Köln, vorgelegt hat, bereits entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei allein der D GmbH vertraglich verbunden gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat beide Parteien vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.10.2015, Bl. 233 ff. d.A., verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB können schon dem Grunde nach nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Kläger mit den Beklagten einen Vertrag geschlossen hat. Im Gegenteil, es spricht alles dafür, dass Vertragspartner des Beklagten die D GmbH war. Der Beklagte hat in seiner Parteivernehmung angegeben, er habe sich auf eine Anzeige im Kölner Stadtanzeiger bei der Firma D gemeldet. Die Anzeige sei von einem Bauträger, nämlich der D GmbH, gewesen. Es habe sich zunächst Frau D gemeldet. Diese habe gesagt, er solle sich bei ihrem Mann melden, der ein Architekturbüro betreibe. Das Vorstellungsgespräch habe im Büro der D GmbH mit Herrn und Frau D stattgefunden. Man habe sich auf eine freie Mitarbeiterschaft geeinigt. Der Beklagte hat weiter angegeben, es gebe auch einen schriftlichen Vertrag, dieser sei von Herrn D für die D GmbH unterschrieben worden. Es handele sich um den Vertrag, der sich in Fotokopie auf Bl. 203 und 204 d.A. befinde. Der Beklagte hat das Original jenes Vertrages im Termin vorgelegt und es wurde allseits in Augenschein genommen. Der Vertrag ist als Vertrag zwischen der D GmbH und dem Beklagten formuliert. Es heißt dort u.a.: „§ 1 Aufgabengebiet 1. Herr P wird mit Aufgaben aus dem Bereich Hochbau beauftragt. Die Beauftragung bezieht sich insbesondere auf Altbausanierung, Neubau, Bauaufsicht, Bauüberwachung und Bauleitung. 2. Herr P führt die ihm übertragenen Aufgaben selbständig, höchst persönlich aus. 3. Herr P ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit an den Einsatzort seiner Beauftragung gebunden. Soweit Herr P in den Büroräumen der D GmbH tätig wird, wird er die betriebsüblichen Bürozeiten beachten. 4. Die D GmbH stellt Herrn P zur Ausübung seiner Tätigkeit alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.“ In der Unterschriftenzeile steht „P“ und „D GmbH“. Der Kläger persönlich hat angegeben, den Vertrag unterschrieben und auch handschriftlich auf der ersten Seite (Bl. 203 d.A.) geändert und abgezeichnet zu haben. Der Beklagte hat weiter angegeben, bei dem Exemplar, welches der Kläger bekommen habe, hätten sich zwei Unterschriften unter dem Vertrag befunden, zum einen die des Klägers und zum anderen die eigene, die des Beklagten. Der Kläger hat in seiner Vernehmung angegeben, ein schriftlicher Vertrag zwischen ihm persönlich und dem Beklagten sei nicht geschlossen worden. Das bedeutet, der Kläger hat die auf Abschluss des Bauleitervertrages gerichtete Willenserklärung als gesetzlicher Vertreter der D GmbH in deren Namen abgegeben (§§ 164 BGB, 35 GmbHG). Es spricht alles dafür, dass der Beklagte seinerseits den Vertrag ebenfalls unterschrieben und ein Exemplar des von beiden Parteien unterschriebenen Vertrages dem Kläger mitgegeben hat. Dies hat der Klägervertreter zwar bestritten. Der Kläger persönlich ist diesbezüglich den Angaben des Beklagten in dessen Vernehmung aber nicht entgegengetreten. Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob der Beklagte den schriftlichen Vertrag ebenfalls unterschrieben und übergeben hat. Der Beklagte hat die Willenserklärung spätestens angenommen, indem er die Vertragsurkunde entgegengenommen und in der Folgezeit Leistungen erbracht hat. Die Willenserklärungen waren auf den Abschluss des schriftlich vorliegenden Vertrages gerichtet. Beurkundung war allerdings nicht verabredet (§ 154 Abs. 2 BGB). Weder durch Gesetz (§ 126 BGB) noch durch Rechtsgeschäft (§ 127 BGB) war Schriftform bestimmt, so dass die Wirksamkeit des Vertrages von den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 BGB nicht abhängt. Auch die Umstände des Falles stehen den hier gefundenen Ergebnissen nicht entgegen. Es mag durchaus sein, dass es mehrere Objekte gab und das hier in Rede stehende in der N-Straße vom Kläger privat und das Objekt in der L-Straße von der GmbH durchgeführt wurde. Die Parteien haben aber nur einen Vertrag geschlossen. Der Vertrag enthält keinerlei Beschränkung auf bestimmte Bauvorhaben. Es gab – so der Beklagte – nur eine zeitliche Trennung zwischen den Projekten, ohne neuen Vertragsschluss. Auch der Umstand, dass der Kläger den Beklagten gebeten hat, die Rechnungen für die Tätigkeit beim Projekt N-Straße an ihn, den Kläger persönlich, zu richten, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Denkbar wäre ein Schuldbeitritt des Klägers neben der Verbindlichkeit der D GmbH oder auch eine Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB). Dass eine Vertragsübernahme stattgefunden habe, ist allerdings nicht ersichtlich. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 50.000,00 €.