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Urteil

28 O 45/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:1216.28O45.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt – nach einer Klagerücknahme im Übrigen - die Löschung eines Links und eines „Snippets“, das bei der Eingabe seines Namens und des Wortes „Köln“ in der Eingabemaske der Suchmaschine der Beklagten auf der Internetseite www.H.de erscheint (vgl. Anlagen K1 und K9) und ihn in Verbindung mit den zum rechten politischen Spektrum gehörenden Parteien Q1 bzw. Q2 bringt, die nach wie vor durch den Verfassungsschutz beobachtet und als verfassungsfeindlich eingestuft werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2 Bezug genommen. Der Kläger interessierte sich im Jahre 2007 als 21jähriger für die Aktivitäten und das Programm der Partei Q1. Er nahm Kontakt mit der Partei auf, wurde deren Mitglied und übernahm am 17.12.2007 innerhalb der Partei den Posten des „Jugendbeauftragten Q1“. Zu seinen Aufgaben als Jugendbeauftragter gehörten die Ansprache und der Kontakt zu Jugendlichen und die Verteilung von Informationsblättern. In seiner Funktion als Jugendbeauftragter gestaltete der Kläger keine politische Veranstaltung mit oder führte sie durch. Er verteilte Flyer der Partei Q1 und war mitverantwortlich für das parteieigene Jugendblatt „T“. In diesem Zusammenhang gab der Kläger ein Interview, welches längere Zeit auf der Internetseite von Q1 abrufbar war und auf Wunsch des Klägers mittlerweile gelöscht wurde. Anfang des Jahres 2008 kam es zwischen dem Kläger und der Partei Q1 bzw. des Vorsitzenden zu Differenzen, in deren Folge der Kläger seine Mitgliedschaft kündigte und seine Funktion als Jugendbeauftragter nach einem Monat aufgab. Mit Schreiben vom 30.5.2014 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, den streitgegenständlichen „Link“ zu löschen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte erneut erfolglos auf, den streitgegenständlichen „Link“ zu löschen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Die Beklagte bat den Kläger in der Folge erfolglos um die Übermittlung der konkreten URL. Der Kläger behauptet, dass er sich insgesamt von dem rechten politischen Spektrum losgesagt habe, dass sein Parteiaustritt im Jahre 2008 die ausdrückliche Abkehr von dieser politischen Partei beinhaltet habe, da er sie als undemokratisch und intrigant erlebt und die politischen Inhalte immer stärker infrage gestellt habe, dass er seit dem Jahre 2010 gar keine politischen oder persönlichen Kontakte zur rechten Szene mehr habe, er seine politische Einstellung seitdem gänzlich geändert habe und dass er sich jetzt beruflich im sozialen Bereich engagiere und als Erzieher arbeite . Er sei im Jahre 2011 zum katholischen Glauben konvertiert, pflege diesen Glauben und habe in diesem Zusammenhang gegenüber seinem Beichtvater offen über seine Vergangenheit gesprochen. Zudem setze er sich seit ca. eineinhalb Jahren in einer Psychotherapie mit seiner politischen Vergangenheit auseinander. Es sei für ihn zutiefst abträglich und psychisch belastend, dass er weiterhin über die Suchergebnisse mit seiner kurzen Mitgliedschaft bei Q1 / Q2 in Verbindung gebracht werde. Ferner befürchtet er, dass potentielle Arbeitgeber nach einer Suche über die Suchmaschine der Beklagten und dem Auffinden der streitgegenständlichen Links von einer Anstellung Abstand nehmen könnten. Er ist unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 13.5.2014 – C-131/12 - der Auffassung, dass er einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte habe, da diese durch die Darstellung des streitgegenständlichen „Links“ und „Snippets“ nach Eingabe seines Namens und des Wortes „Köln“ in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Er sei in einer nicht hinzunehmenden Ubiquität mit seinem zeitlich lange zurückliegenden Engagement belastend konfrontiert, da jedem suchenden Dritten seine Vergangenheit gewahr werde, wodurch seine Reputation schwer beschädigt werde, er stigmatisiert und sozial ausgegrenzt werde. Die Beklagte verhindere es, dass insbesondere in Ansehung der vergangenen Zeit und seines damaligen Alters die Achtung seines Privatlebens unter Schutz seiner personenbezogenen Daten gewährleistet werde. Besondere Gründe, die einen Zugang zu seinen persönlichen Information rechtfertigten, seien nicht gegeben, da er keine herausgehobene Rolle im öffentlichen Leben innehabe und ein lediglich kurzes Engagement als Jugendbeauftragter, das ihm im Alter von 21 Jahren aufgedrängt worden sei, bei einer nur wenige Mitglieder umfassenden Partei noch nicht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an ihm und seiner Vergangenheit manifestiere, zumal sich seine politische Gesinnung in den vergangenen Jahren gewandelt habe. Auch die Tatsache, dass es sich bei Q1 um eine Partei mit rechtsextremem Hintergrund handelt, führe nicht zu einer Steigerung des Interesses zumal er nicht aus organisatorischen oder inneren Streitigkeiten um Kompetenzen seine Mitgliedschaft beendet habe, sondern weil er erstmals massiv erleben habe müssen, was es bedeute, aus demokratischen Prozessen ausgeschlossen zu sein. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund des langen Zeitablaufs ein Recht auf Rehabilitation und Resozialisierung habe, weil er seine politische Einstellung grundlegend geändert habe und ein völlig anderes privates und berufliches Leben führe. Selbst wenn man die Entscheidung des EuGH nicht für einschlägig halten sollte, sei die Verbreitung des „Links“ bereits deshalb zu unterlassen, weil es sich im Gegensatz zu dem vom EuGH entschiedenen Fall um einen rechtswidrigen Inhalt handele. Der Kläger beantragt nach einer Klagerücknahme im Übrigen, 1. die Beklagte zu verurteilen, den bei Eingabe von „X Köln“ in die Suchmaschine der Beklagten unter www.H.de angezeigten Link zu dem Artikel „Jugendarbeit bei Q2“ auf der Internetseite -Link wurde gelöscht- zu entfernen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Link nach der Entfernung erneut erscheint; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger auf das Klageverfahren nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 451,41 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Klage unzulässig sei, da Klageantrag und Klagebegründung unbestimmt seien. Denn während der Klageantrag auf ein Unterlassen gerichtet sei, lasse die Begründung auf einen Löschungsantrag schließen. Zudem fehle dem Antrag eine Bezugnahme auf den Kontext, da lediglich URL genannt würden, ohne den abrufbaren Inhalt zu bezeichnen. Die Beklagte ist ferner der Meinung, dass die Klage ferner unschlüssig sei, da ausweislich der Anlage K1 nicht alle Suchergebnisse mithilfe derselben Suchbegriffe auffindbar gewesen sein sollen und die Anlage K1 weder einen Hinweis auf alle streitgegenständlichen URL aufweise noch den Inhalt der verlinkten Drittseiten aufzeige. In diesem Zusammenhang meint sie, dass der Kläger sich nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung des EuGH berufen könne, da sich sein Antrag nicht auf eine Suche nur nach seinem vollständigen Namen beschränke, sondern sich auf eine Suche beziehe, bei der der Suchende bereits durch die Suchbegriffe deutlich mache, dass er Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt suche. Insofern behauptet sie – unwidersprochen -, dass sich bei Eingabe nur des Namens des Klägers auf den ersten 30 angezeigten Internetseiten kein Hinweis auf die streitgegenständlichen Links finde. Die Beklagte behauptet außerdem, dass es, da der Kläger – unstreitig - sehr schnell eine Verantwortungsposition als Jugendbeauftragter übernahm, nahe liege, dass bereits zuvor gute Kontakte zu pro NRW bestanden hätten bzw. der Kläger sich bereits das Vertrauen der Partei bzw. des Parteivorsitzenden erworben hätte. Ferner sei zu beachten, dass das Jugendblatt „T“ nach Angaben des Vorsitzenden der Partei Q1 – insofern unstreitig - im Rahmen der sogenannten „Jugendoffensive“ landesweit in NRW verteilt werden sollte. Folglich sei der Kläger als Jugendbeauftragter konkreter Bestandteil der vom Vorsitzenden geplanten Intensivierung der Jugendarbeit in NRW gewesen. Zudem sei der Kläger nicht aus inhaltlichen Differenzen aus der Partei ausgetreten, sondern aufgrund von organisatorischen Streitigkeiten um Kompetenzen mit dem Vorsitzenden. Die Beklagte ist zudem der Meinung, dass ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004, 823 BGB aufgrund des Vorrangs des § 35 BDSG ausscheide, dass die Voraussetzungen des § 35 BDSG nicht vorlägen, dass sie keine Verantwortlichkeit für den Inhalt von „Snippets“ oder Verlinkungen treffe und dass es an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers fehle, da es sich bei den Inhalten auf den verlinkten Drittseiten um wahre Tatsachenbehauptungen hinsichtlich seiner herausgehobenen, politischen Tätigkeit als Jugendbeauftragter und Redakteur des Schülermagazins „T“ bei einer in der breiten Öffentlichkeit bekannten Partei und damit aus der Sozialsphäre des Klägers handele, die der Kläger aufgrund eines überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit der Verfasser der verlinkten Beiträge hinzunehmen habe, da er keinen Anspruch darauf habe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sehe oder von anderen gesehen werden möchte. Die Darstellung über die Geschehnisse in den Parteien Q2 und Q1 beschrieben gesellschaftliche und politische Vorgänge die für die Bildung historischer Zusammenhänge bedeutsam seien. Informationen über politische Parteien, vor allem wenn sie steuerfinanziert sein, spielten als Teil der geschichtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung eine nicht unerhebliche Rolle für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger kein Suchergebnis schlüssig vortrage, das allein bei der Eingabe seines Namens angezeigt würde, fehle es in diesen Fällen an einem adäquat-kausalen Beitrag der Beklagten zu einer Beeinträchtigung, da der auf diese Weise suchende Internetnutzer selbst die Anzeige von Suchergebnissen provoziere, welche die beanstandeten Begriffe beinhalteten. Außerdem werde er in keinem der vorgelegten Artikel als „überzeugter Rechter“, sondern allein und zutreffend als Jugendbeauftragter beschrieben, der lediglich „kurz im Amt“ gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung der Anzeige des streitgegenständlichen Suchergebnisses und des „Snippets“ bei der Eingabe seines Namens und des Wortes „Köln“ gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 BDSG bzw. gemäß § 35 BDSG. 1. Es findet deutsches Recht Anwendung. Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht desjenigen Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem auch der Erfolg eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2013, a. a. O., und vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08 - auch zur Nichtanwendbarkeit der Rom II-Verordnung und zu § 3 TMG als sachlich-rechtliches Beschränkungsverbot). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger vorliegend Gebrauch gemacht. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, da hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des in Deutschland wohnhaften Klägers gestört bzw. gefährdet wird. Ferner hat der Kläger durch das Heranziehen allein deutscher Normen zur Begründung seiner Ansprüche in der Klageschrift das ihm zustehende Optionsrecht ausgeübt. 2. Es kann hier dahinstehen, ob ein Anspruch aus den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. aus den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 BDSG aufgrund eines Vorrangs des § 35 BDSG ausscheidet. Denn die hier wie dort vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2014 - VI ZR 358/13, Rn. 25 und 45), führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Anzeige der streitgegenständlichen Internetseite und des entsprechenden „Snippets“ bei der Eingabe seines Namens und des Wortes „Köln“ hinzunehmen hat. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Interesse des Klägers, nicht mehr mit der Partei Q2 bzw. Q1 in Verbindung gebracht zu werden. Der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 13.5.2014 – C-131/12) lag der Sachverhalt zugrunde, dass der dortige Kläger bei Eingabe nur seines Namens auf zwei Zeitungsartikel stieß, die zwei Anzeigen hinsichtlich der Versteigerung seines Grundstücks vor 16 Jahren zum Gegenstand hatten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 14, vgl. auch Rn. 62). Der EuGH (a.a.O.) führt insofern aus: „80 Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45). 81 Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. (…) 96 Somit ist im Rahmen der Beurteilung solcher Anträge, die gegen eine Verarbeitung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gerichtet sind, u. a. zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Die Feststellung eines solchen Rechts setzt nicht voraus, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. 97 Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. (…) 99 Somit ist auf Frage 3 zu antworten, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen u. a. zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.“ Der Verweis des Klägers auf dieses Urteil geht jedoch bereits deshalb fehl, weil er durch die Anlagen K1 und K9 lediglich ein Suchergebnis darlegt, das neben seinem Namen das Wort „Köln“ enthält. Selbst wenn man unterstellte, dass die Erwägungen des EuGH auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden wären, würde das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungs- und Pressefreiheit des Verfassers / der Verfasser des verlinkten Artikels das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen. Es ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger nunmehr seit sieben Jahren kein Mitglied der Partei Q1 bzw. Q2 ist und dass er im Alter von 21 Jahren lediglich für einen Monat der „Jugendbeauftragte“ der Partei Q1 war. Ferner ist zu beachten, dass er vor dem Hintergrund der – unterstellten - Tätigkeit als Erzieher und seines – unterstellten – Gesinnungswandels ein erhebliches – privates und auch berufliches - Interesse daran hat, nicht mehr mit dieser Partei in Verbindung gebracht zu werden. Andererseits ist zu beachten, dass auf der verknüpften Internetseite (vgl. Anlage K9) lediglich und auch nur am Rande die wahre Tatsachenbehauptung berichtet wird, dass der Kläger Jugendbeauftragter der Partei Q1 war. Auch wird dort im Kontext der historischen Entwicklung der Jugendarbeit u.a. in der Partei Q1 mitgeteilt, dass der Kläger diese Position lediglich für kurze Zeit bekleidete. Dem Kläger wird in dem verknüpften Artikel demgegenüber kein Fehlverhalten in irgendeiner Art und Weise vorgeworfen. Die Mitteilung dieser wahren - und aus diesem Grunde entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtswidrigen - Tatsachenbehauptung wird von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und betrifft allein die Sozialsphäre des Klägers, namentlich seine Tätigkeit als Jugendbeauftragter der Partei Q1. Denn die bloße Mitgliedschaft in einer politischen Partei mag der Privatsphäre zuzuordnen sein, die politische Tätigkeit in einem herausgehobenen Amt betrifft jedoch allein die Sozialsphäre desjenigen, der sich politisch engagiert. Derartige Äußerungen, welche die Sozialsphäre betreffen, müssen allerdings grundsätzlich hingenommen werden, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06). Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung solcher wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Soweit der Kläger moniert, dass ein potentieller Arbeitgeber diese Umstände zur Kenntnis nehmen könnte, bleibt dieser Vortrag vage und im Bereich der Spekulation, zumal er nach seinem eigenen Vortrag zurzeit einer Tätigkeit als Erzieher nachgeht. Auch dort ist es nach seinem eigenen – und unwidersprochenen - Vortrag jedoch nicht zu Rückfragen oder Problemen aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Jugendbeauftragter der Partei Q1 gekommen, da es für die Eltern der von ihm betreuten Kinder und für die Kinder selbst nicht von Belang ist, was er vorher tat, zumal seine Vergangenheit keine Auswirkungen auf seine konkrete Tätigkeit hat (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23.11.2015, dort Ziffer 2.). Anders als in dem seitens des EuGH (a.a.O.) entschiedenen Fall ist hier – wie bereits dargestellt - mangels Mitteilung privater Details weder die Privatsphäre des Klägers betroffen noch liegen diese Ereignisse 16 Jahre zurück. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die politische Tätigkeit der Partei Q1 sowohl in dem Zeitraum vor dem Eintritt des Klägers als auch in dem Zeitraum, in dem der Kläger als Jugendbeauftragter aktiv tätig war, vom Verfassungsschutz beobachtet wurde und von diesem als verfassungswidrig eingestuft wurde. Ferner ist es unstreitig, dass die Partei Q1 dem rechten politischen Spektrum zuzuordnen ist und der Kläger dies bei seinem Eintritt in die Partei und bei der freiwilligen Übernahme des Amtes des Jugendbeauftragten trotz seiner 21 Jahre wusste. Inwieweit ihm das Amt des Jugendbeauftragten „aufgedrängt“ wurde, wird nicht näher erläutert. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger entgegen seinem Vortrag nicht aus sich ändernden politischen Ansichten aus der Partei austrat, sondern weil es Differenzen mit dem Vorsitzenden über dessen Einfluss auf die Zeitschrift „T“ gab. Denn wenn der Austritt aus geänderten politischen Ansichten erfolgt wäre, wäre der Kläger nicht noch weitere zwei Jahre politisch in der rechten „Szene“ aktiv gewesen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Übernahme des Amtes eine Schlüsselfunktion übernahm, da es nach seinen eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt keine „Jugend“ in der Partei Q1 gab. Folglich war es seine Aufgabe, den „Unterbau“ der Partei zu akquirieren und hierzu gezielt Jugendliche mit rechtem Gedankengut im Wege von Flugblättern oder durch die Zeitung „T“ in Kontakt zu bringen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nunmehr als Erzieher tätig ist, besteht immer noch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, über die politische Tätigkeit des Klägers und seine Funktion bei der Partei Q1 informiert zu werden, zumindest wenn dies – wie hier – sich auf die zutreffende und sachlich vorgebrachte Tatsache beschränkt, dass er für kurze Zeit Jugendbeauftragter dieser Partei war. Überdies beschreibt die angegriffene Darstellung über die Geschehnisse in den Parteien Q2 und Q1 lediglich gesellschaftliche und politische Vorgänge, die für die Bildung historischer Zusammenhänge bedeutsam sein könnten. Informationen über politische Parteien, vor allem wenn sie steuerfinanziert sein, und deren in der „Jugendarbeit“ an herausgehobener Stelle aktive Mitglieder spielen als Teil der geschichtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung eine nicht unerhebliche Rolle für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. 4. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung der begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheidet aus den unter 1. genannten Gründen aus. Soweit der Kläger die Beklagte mit seinen anwaltlichen Schreiben vom 30.5.2014 und vom 23.10.2014 zur Löschung von Verknüpfungen auf weitere Artikel bei der Eingabe seines Namens und der Worte „Q2“ und „Q1“ aufforderte, bestand auch insofern kein Unterlassungs- bzw. Entfernungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 BDSG bzw. gemäß § 35 BDSG, weil – unabhängig von der Schlüssigkeit seines Vortrags hinsichtlich der Anzeige der Suchergebnisse - insofern das Informationsinteresse der Allgemeinheit die Interessen des Klägers überwiegt. Denn bei einer solch detaillierten Suchanfrage wäre die Verbindung zwischen dem Kläger und den Parteien „Q2“ oder „Q1“ bereits durch den Nutzer erfolgt, ohne dass die Beklagte durch ihre Suchergebnisse diese Verbindung hergestellt hätte. Das Begehren des Klägers, auch solche expliziten und detaillierten Suchanfragen, die bereits zuvor diese Verbindung hergestellt hatten, zu unterbinden, war jedoch weder in dem von dem EuGH entschiedenen Fall streitgegenständlich noch wäre dies mit der Informationsfreiheit der Öffentlichkeit zu vereinbaren. Denn es mag aufgrund des Urteils des EuGH das Recht des Einzelnen gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit in bestimmten Konstellationen überwiegen, „wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen.“ (EuGH, a.a.O., Rn. 80) . Denn durch eine allgemein gehaltene Suchanfrage nur anhand des Namens können im Einzelfall - zutreffende oder unzutreffende - Informationen offenbar werden, an denen die Allgemeinheit kein Informationsinteresse – mehr – hat. Wenn jedoch der Nutzer der Suchmaschine bereits über bestimmte Informationen verfügt und explizit nach diesen Informationen und Verknüpfungen sucht, überwiegt insofern sein Informationsinteresse und dasjenige der Allgemeinheit die Interessen des jeweils Betroffenen. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. Streitwert: 22.000,- EUR