1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.875,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerin und des Zedenten Herrn L, Y-Straße, 51143 Köln, zu einem Nominalbetrag von EUR 7.500,00 (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der I GmbH & Co. KG eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA #####. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.000,55 freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Tenor zu Ziffer 1 genannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligung) in Verzug befindet. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, einer Bank, Schadensersatz aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes L (im folgenden: Zedent) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in einen Schiffsfonds. Für die Abtretung wird auf den Vertrag über die Forderungsabtretung vom 18.3.2015 (Anlage K4) verwiesen. Auf Beratung und Empfehlung der Beklagten bzw. des für sie tätigen Beraters des Zeugen I2 (im folgenden abgekürzt: Berater) erwarben die Klägerin und der Zedent im Jahr 2008 für einen Betrag von EUR 7.500,00 eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds der Firma I GmbH & Co. KG (künftig: Kapitalanlage) zzgl. einer „Einrichtungsgebühr“ in Höhe von 5 % auf die gezeichnete Anlage. Das Kapital sollte gemäß Vereinbarung in der Zeichnungserklärung mittels einer Anfangszahlung in Höhe von EUR 1.500,00 und dann in monatlichen Raten à EUR 100,00 bis zum Erreichen der Gesamtbeteiligungssumme eingezahlt werden. Die „Einrichtungsgebühr“ und die Nominaleinlage wurden von der Klägerin und vom Zedenten vollständig geleistet. Der Zedent hat mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2014 die Beklagte zur Schadenersatzzahlung aufgefordert unter Fristsetzung bis zum 16.12.2014. Die Klägerin behauptet, der Berater habe den Zedenten im Januar 2008 angesprochen und gefragt ob dieser Interesse an einem Beratungsgespräch hätte. Am 23.1.2008 habe man dann nur ein einziges Beratungsgespräch in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln von ca. 30 Minuten durchgeführt. Teilnehmer seien der Berater und die Eheleute gewesen. Der Berater habe erklärt, dass es sich um eine sehr sichere Anlage handele, die über gute und sichere Renditeaussicht verfüge. Mögliche Risiken der Beteiligung, insbesondere die Möglichkeit eines Totalverlustes, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, die hohen Weichkosten von rund 20 % bezogen auf das Anlagekapital, die allenfalls eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung, die allgemeinen Risiken der Schiffsfondsbeteiligung als unternehmerische Beteiligung seien seitens des Beraters in dem Gespräch mit keiner Silbe erwähnt worden. Auch die Tatsache, dass Renditezahlung keinesfalls garantiert sein, habe er nicht erwähnt. Es habe auch keine Aufklärung über Rückvergütungen, Provisionen oder Kickback-Zahlungen zugunsten der Beklagten gegeben, vor allem sei die Beklagte als Zahlungsempfänger von Vertriebskosten im Prospekt nicht genannt. Nachdem die Klägerin zuerst behauptet hat, sie habe den Prospekt überhaupt nicht erhalten, hat sie dies dahingehend korrigiert, dass sie diesen nunmehr in ihren Unterlagen wieder aufgefunden habe, demzufolge sei er zwar zugesandt oder übergeben worden, sie und der Zedent seien sich aber sicher, dass ihnen der Prospekt nicht vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorgelegen habe. Die Klägerin behauptet, sie und der Zedent verfügten über keine Erfahrungen mit Geschäften in dieser Risikoklasse. Sie seien absolut konservative Anleger und für sie hätte die Sicherheit und Substanzerhaltung bei Geldanlagen immer im Vordergrund gestanden. Auch für bessere Renditeaussicht seien beide nicht bereit gewesen, ein höheres Risiko einzugehen. Die Anfangszahlung von 1500 € sei durch Verkauf von Anteilen an ihren Deka-Investmentfonds geleistet worden, die monatliche Rate vom Girokonto gezahlt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten sie die Anlage nicht gezeichnet. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Zinsgewinns, der unter Zugrundelegung einer hypothetisch getätigten Alternativanlage mindestens 1,5 % betragen hätte. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.875,00 zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 1,5 % seit 01.03.2013 - 16.12.2014 und nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2014 Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerin und des Zedenten Herrn L, am Weingartenberg 6, 51143 Köln, zu einem Nominalbetrag von EUR 7.500,00 (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der I GmbH & Co. KG eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA #####; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie - die Klägerin – auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.000,55 freizustellen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Betreiber dem Klageantrag zu Ziffer 1) genannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligung) in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die Ansprüche ihres Ehemannes. Sie hält die Abtretungserklärung K4 für nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte behauptet, sie habe die wirtschaftlichen Interessen und Verhältnisse sowie den Informationsstand und Erfahrungshorizont der Eheleute zutreffend berücksichtigt und über sämtliche mit der Beteiligung verbundenen Risiken umfassend aufgeklärt. Zwischen den Eheleuten und dem Berater habe es zwei Anlagegespräche von insgesamt zweistündiger Dauer gegeben und zwar am 17.1.2008 und am 23.1.2008. Die Klägerin sei damals – unstreitig- selbst Bankangestellte gewesen, beide Eheleute hätten ein Wertpapierdepot gehabt. Der Zeuge I2 habe ausdrücklich auf die geplante Laufzeit bis zum 31.12. 2027 aufmerksam gemacht, was für die Eheleute keine Rolle gespielt habe, da sie über das Kapital nicht kurz- oder mittelfristig hätten verfügen wollen. Das Geld habe auch nicht der Altersvorsorge dienen sollen, da hier schon ausreichend anderes Vermögen zur Verfügung gestanden habe. Es sei den Eheleuten vielmehr auf die vergleichsweise hohen und steuerbegünstigten Ausschüttungen angekommen. Eine ausschließlich sichere Anlage sei nicht geplant gewesen. Der Berater habe anhand des bereits seit dem Erstgespräch vorliegenden Prospekts die Eheleute ordnungsgemäß und vollständig informiert. Er habe auf alle im Prospekt dargestellten Risiken der Beteiligung hingewiesen. Die behauptete ausschließlich positive Darstellung habe nicht stattgefunden, der Berater habe keine Angaben gemacht, die über den Inhalt des Prospektes hinausgegangen seien oder hierzu in Widerspruch gestanden hätten. Insbesondere habe er die Anlage nicht als sicher beschrieben. Auch seien die Eheleute von dem Berater darüber informiert worden, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Provision erhalte, auch wenn die genaue Höhe nicht mitgeteilt worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei der Provision der Beklagten, die sich lediglich auf 8 % des Kommanditkapitals belaufe, um eine nicht angabepflichtige reine Innenprovision, da sie nicht aus dem Agio stamme, sondern aus dem Eigenkapital. Die Beklagte behauptet, die Eheleute hätten die Anlage auch gezeichnet, wenn sie die Höhe der Provision gekannt hätten. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Sie behauptet: Die fehlende Angabe zur Höhe der Provision sei den Klägern bereits im Zeitpunkt der Zeichnung bekannt gewesen. Bezüglich der Branchenüblichkeit von Provisionen an Banken hätte die Anleger zudem spätestens im Sommer Haas 2007 Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht gehabt, da sie zu diesem Zeitpunkt, wie jeder andere Kunde auch, von ihr - der Beklagten- eine Information mit Material über die Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und etwaige Interessenkonflikte der Bank wegen der Gewährung von Zuwendungen von Dritten oder an Dritte erhalten hätten (Kundeninformation Anlage B 5). Bezüglich der Kenntnis von sonstigen Risiken beruft sich die Beklagte auf den Prospekt und die regelmäßigen Berichte nebst Begleitschreiben vom 20.8.2009, 9. 11. 2009. Mit Schreiben vom 5.8.2010 hätten die Kläger weitere Informationen bekommen, aus denen sich insbesondere Risiken ergeben hätten. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch auf Zinsen unter dem Gesichtspunkt einer alternativen festverzinslichen Investition und behauptet, die Kläger hätten vermutlich in ähnliche Anlagen investiert. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und Uwe I2. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 01.12.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. 1. Der Klägerseite steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu aus § 280 Absatz 1 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag auf Rückzahlung der geleisteten Kapitalbeteiligung von EUR 7.500,00 und der geleisteten „Einrichtungsgebühr“ von EUR 375,00. Zwischen der Klägerin und dem Zedenten einerseits und der Beklagten andererseits ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so kann darin ein Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages liegen, welches stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird (BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93). Zwischen den Parteien ist zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen, da im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat, nämlich durch die Beklagte eine fachmännische Bewertung und Empfehlung vorgenommen wurde (BGH Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02; BGH Urteil vom 18.11.2003, XI ZR 322/01). Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert entsprechende Ansprüche des Zedenten aus dem Beratungsvertrag geltend zu machen, da sie diese im Wege der Abtretungsvereinbarung vom 18.3.2015 abgetreten erhalten hat. Die Abtretungsvereinbarung betrifft Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung/Informationspflichtverletzung hinsichtlich der Beratung und Empfehlung im Zusammenhang mit dem Erwerb betreffend die streitige Kapitalanlage. Bedenken gegen die Bestimmtheit hat die Kammer nicht. Es ist bei verständiger Lesart davon auszugehen, dass hiermit alle Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang abgetreten werden sollten. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Eine Pflichtverletzung im Rahmen einer Anlageberatung liegt vor, wenn der Berater nicht anleger- und/oder anlagegerecht berät. Eine ordnungsgemäße Beratung muss sich einerseits an der Person des Kunden und andererseits an dem Anlageobjekt ausrichten. Während sich die anlegergerechte Beratung insbesondere nach der Risikobereitschaft, den Anlagezielen und dem Anlagehorizont des Kunden bemisst, ist bei der anlagegerechten Beratung erforderlich, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf all die Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/0 Rn. 9). Vorliegend hat die Beklagte die Anforderungen an eine anlagegerechte Beratung nicht eingehalten, in dem sie die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt hat. Dieses Risiko, das bei der vorliegenden Beteiligung durch Kumulation verschiedener Einzelrisiken auftreten kann, betrifft eine für den Anleger wesentlichen Information. Anders als bei Immobilienfonds steht der Investition des Anlegers hier nicht unmittelbar ein Sachwert in Gestalt eines bestimmten Schiffes gegenüber, sondern es wird in mehrere Zielgesellschaften investiert, die ihrerseits Schiffsbeteiligungen halten. Auch wenn der BGH eine besondere Aufklärungspflicht über das Totalverlustrisiko bei Immobilienfonds wegen des vorhandenen Sachwertes verneint (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08), so erscheint eine besondere Aufklärung über ein Totalverlustrisiko bei einem solchen Schiffsfonds grundsätzlich geboten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Inhalt und Umfang der Beratungspflicht nicht schematisch nur von dem Risiko einer bestimmten Kapitalanlage, sondern auch dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers abhängt, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f.; BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05), so war hier eine Information über das Totalverlustrisiko nicht entbehrlich. Die Klägerin ist zwar Bankangestellte gewesen, jedoch nicht Bankkauffrau und verfügte nach eigenen Angaben nicht über besondere Kenntnisse zu Schiffsbeteiligungen. Dass sie entsprechende Kenntnisse gegenüber dem Berater um Ausdruck gebracht hätte, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Gleiches gilt auch für den Zedenten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerseite bereits ein Wertpapierdepot mit Dekafonds besaß, war eine Information über das Totalverlustrisiko nicht entbehrlich. Denn die Investition in Dekafonds, die insbesondere auch als Rentenfonds oder Immobilienfonds ausgestaltet sind, ist von der Risikobereitschaft mit einer Anlage in Schiffsbeteiligungen nicht vergleichbar. Aus der Beratungsdokumentation anlässlich der streitgegenständlichen Anlage, die der Beklagtenvertreter im Termin überreicht hat, ergeben sich zudem überhaupt keine Vorkenntnisse, insbesondere auch keine Vorkenntnisse mit hochriskanten Anlagen. Auch die mit der Anlage verfolgten Ziele machten eine solche Beratung zum Totalverlustrisiko nicht entbehrlich. Aus der Aussage des Zedenten ergibt sich als Hauptziel – neben der Rendite- glaubhaft die vom Berater in den Vordergrund gestellte Möglichkeit der Steuerersparnis in Bezug auf die Abgeltungssteuer. Auch der Berater hat bekundet, dass dieser Gesichtspunkt bei seiner Beratung eine besondere Rolle gespielt hat. Dass dieses Ziel nur mit einem so hohen Risiko zu erreichen war, ergibt sich nicht. Im Rahmen der Aufklärung genügt es zwar, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespräches ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass der Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH NZG 2014, 904). Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH, Urt. vom 05.05.2011, II ZR 84/10), die sekundäre Darlegungslast für eine rechtzeitige Übergabe- wie überhaupt für eine ausreichende Aufklärung - trifft jedoch den Berater (OLG Köln, Urt. vom 5.03.2015, 24 U 159/14, juris Rn. 22). Eine Vorlage des Prospekts im Gespräch reicht nicht aus, um dem Kunden hier eine ausreichend aufzuklären, da der Kunde in Gegenwart des Beraters nicht die Ruhe hat, diesen prüfend zu studieren. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar dargelegt, dass der Berater den Prospekt dem Zedenten bereits vor dem eigentlichen Zeichnungstermin beim ersten Gespräch am 17.01.2008 hat zukommen lassen. Die Kammer ist jedoch nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Prospekt der Klägerseite frühestens im Zeichnungstermin 23.1.2008 ausgehändigt worden ist. Dass der Prospekt nicht bereits bei dem ersten Gespräch ausgehändigt wurde, sondern lediglich ein Flyer, hat der Zedent als Zeuge glaubhaft und glaubwürdig bekundet. Der Flyer, der dem Gericht im Termin übergeben worden ist, enthält keine Angaben zu Risiken, insbesondere nicht zum Totalverlustrisiko. Auch der Berater als Zeuge hat angegeben, dass, der Prospekt tendenziell von ihm erst im zweiten Gespräch übergeben worden sei. Dies steht auch in Einklang mit der Beratungsdokumentation. In dieser haben die Klägerin und ihr Ehemann erst unter dem 23.1.2008 bestätigt, den Hauptprospekt erhalten zu haben. Damit ist eine ausreichende Aufklärung durch Übergabe des Prospekts nicht erfolgt. Dass in den beiden Gesprächen zu der Anlage weder gegenüber dem Zedenten noch gegenüber der Klägerin die Möglichkeit eines Totalverlustrisikos nicht angesprochen worden ist, davon ist die Kammer nach der Beweisaufnahme überzeugt. Der Zedent, der bei beiden Gesprächen anwesend war, hat bei seiner Zeugenvernehmung glaubhaft und glaubwürdig Angaben des Beraters zum Totalverlustrisiko verneint. Der Berater als Zeuge konnte sich nicht erinnern, ob er bei seinen Beratungen zu dieser Anlage Angaben zum Totalverlustrisiko gemacht habe. Aus seiner Aussage ergibt sich zwar, dass er im Rahmen seiner üblichen Beratung über gewisse Risiken informiert haben will, dabei hat die Kammer aber den Eindruck gewonnen, dass diese Risikoberatung nur die Höhe einer möglichen Rendite betraf. Das Renditerisiko ist allerdings im Verhältnis zum Totalverlustrisiko ein erheblich geringeres und ermöglicht keinen zwingenden Rückschluss auf ein Totalverlustrisiko. Auch aus den Risiken, wie sie in der Beratungsdokumentation festgehalten wurden (Laufzeit, Blindpoolkonzeption, Renditeschwankungen, Ausfallzeiten, Währungsrisiken, steuerliche Änderungen) musste ein Anleger zwar auf Risiken bei der erwarteten Gewinnerzielung, nicht aber auf ein Totalverlustrisiko schließen. Das Verschulden der Beklagten bei der fehlerhaften Aufklärung wird vermutet nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die unterlassene Aufklärung war auch kausal für die Entscheidung der Klägerseite. Insofern gilt die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens zulasten des Beratungspflichtigen (vergl. BGH Urt. vom 08.05.2012, XI ZR 261/10). Soweit die Beklagte Beweis durch Parteivernehmung angetreten hat, dass die Klägerin auch bei richtiger Aufklärung die Anlage abgeschlossen hätte, so betrifft dies nur die Aufklärung über die Provision. Der Anspruch der Klägerseite wegen unterlassener Aufklärung über das Totalverlustrisiko ist auch nicht verjährt. Für den Schadensersatzanspruch gilt die dreijährige Regelverjährung. Ein eventueller Schadensersatzanspruch ist zwar bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung am 23.1.2008 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BGH Urteil vom 8.4.2014 – XI ZR 341/12). Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen tritt jedoch erst ein, mit Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (vgl. BGH Urteil vom 8.4.2014 – XI ZR 341/12). Die Klägerseite hat nach eigenen Angaben erst 2014 von dem erheblichen Wertverlust ihrer Anlage und damit indirekt auch von einem möglichen Totalverlustrisiko erfahren. Eine frühere Kenntnis steht nicht fest. Eine grob fahrlässige Unkenntnis ergibt sich nicht bereits daraus, dass sie den Prospekt unmittelbar nach der Zeichnung der Anlage nicht gründlich studiert hat, denn insoweit durfte sie sich auf die mündliche Beratung verlassen. Auch das Nichtlesen der übersandten Informationen von der Fondsgesellschaft begründet keine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, zumal solche Informationen erfahrungsgemäß dazu tendieren, aufgetretene Schwierigkeiten kleinzureden. Es kann dahinstehen, ob die Eheleute über die Provision der Beklagten hätten aufgeklärt werden müssen und ob die Tatsache, dass und in welcher Höhe die Beklagte hier eine Provision erhielt, für sie überhaupt von Bedeutung war. Der geltend gemachte Betrag entspricht dem Schaden, den die Klägerseite durch ihre Einzahlung auf die Anlage erlitten hat. Ausschüttungen sind noch nicht angefallen, auch zu anrechenbaren Steuervorteilen ist nichts ersichtlich. 2. Der Zinsanspruch der Klägerin ab dem 16.12.2014 ergibt sich aus Verzug gemäß § 286 BGB aufgrund der vorgerichtlichen Mahnung. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. 3. Soweit die Klägerin für die davor liegende Zeit Zinsen unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns gemäß §§ 280, 252 BGB fordert, so war ihre Klage abzuweisen. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages, umfasst nach § 252 Satz 1 BGB zwar auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil vom 2.12.1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144). Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (BGH Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28.02.1996 - XII ZR 186/94). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 360/11 –, Rn. 13, juris). Dass die Klägerin hier festverzinsliche Anlagen gewählt hätte, die zumindest einen Gewinn von 1, 5 % ergeben hätten, hält die Kammer nicht für ausreichend dargetan. Der Zedent hat vielmehr bekundet, dass die Eheleute das Geld sonst weiter in Dekafonds angelegt hätten. Diese werfen aber – auch nach den eigenen Angaben des Zedenten – gerade keinen garantierten Gewinn ab. 4. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280,257 BGB. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch den Geschädigten war zur Rechtsverfolgung angemessen und erforderlich. 5. Auch der Feststellungsantrag zum Annahmevollzug hat Erfolg. Das Feststellungsinteresse der Klägerin gem. § 256 ZPO ergibt sich aus der Rechtsfolge des Annahmeverzuges nach § 326 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug mit der ihr angebotenen Geldanlage gem. §§ 293, 295, 298 BGB, weil sie sich dem Schadenersatzanspruch insgesamt verweigert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 7.875,00 Euro.