Urteil
15 O 206/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:1229.15O206.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. #####/### durch den Widerruf vom 06.11.2014 zum 09.11.2014 beendet ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 03.09.2008 den im Tenor näher bezeichneten Darlehensvertrag. Für die Einzelheiten des Vertragsinhalts und der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagen K1 zur Klageschrift Bezug genommen. 3 Mit Schreiben vom 06.11.2014 (Anlage K2), bei der Beklagten eingegangen am 09.11.2014, widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. Die Beklagte antworte mit Schreiben vom 14.11.2014, sie bedauere, dass sich die Kläger auf ein Widerrufsrecht beriefen; die Widerrufsbelehrungen seien aber nicht zu beanstanden. 4 Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen verstießen gegen das bei Vertragsschluss geltende Recht und könnten mangels vollständiger Übernahme des Musters gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Aus der Entscheidung OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 - 13 U 81/14 - ergebe sich nichts anderes. 5 Die Kläger beantragen, 6 festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. #####/### durch den Widerruf vom 06.11.2014 zum 09.11.2014 beendet ist. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist gestützt auf zahlreiche Belege aus der Instanzrechtsprechung der Ansicht, sie habe - unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in § 16 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008 - das bis zum 30.09.2008 verwendbare amtliche Muster bei den hier verwendeten Widerrufsbelehrungen vollständig übernommen. Außerhalb des eigentlichen Belehrungstextes stehende Veränderungen seien keine relevanten Verfälschungen. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach vielen Jahren der Vertragsdurchführung erscheine als unzulässige Rechtsausübung und sei zudem angesichts des Zeitablaufs als verwirkt. 10 Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist begründet. 12 1. Die Klage ist zulässig; die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines wirksamen Darlehenswiderrufs im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, nachdem die Beklagte dessen Wirksamkeit in Abrede stellt. Zudem haben die Kläger im Hinblick auf die ausstehende Rückabwicklung gemäß §§ 357, 346 ff. BGB ein Interesse daran, dass der Zeitpunkt festgestellt wird, auf den bezogen die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis eingetreten ist. 13 2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger konnten das Darlehen noch mit dem Schreiben vom 06.11.2014 wirksam widerrufen, denn die Widerrufsfrist ist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nie in Lauf gesetzt worden. 14 a) Die Widerrufsbelehrung entspricht, was die Angaben zum Beginn des Fristablaufs angeht, nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10). 15 b) Auch die „Gesetzlichkeitsfiktion“, also ein Vertrauensschutzes bei Verwendung der Musterbelehrung ohne erhebliche Abweichungen, streitet nicht für die Beklagte. 16 Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10; zuletzt OLG Köln, Beschl. v. 06.11.2015 - 13 U 113/15, n.v.) kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. 17 Hier enthält die Widerrufsbelehrung nicht nur eine redaktionelle, sondern eine klare inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung, soweit es um den Fußnotenzusatz zu der angegebenen Widerrufsfrist geht. Diese Fristangabe („zwei Wochen") wird durch den Zusatz („Bitte Frist im Einzelfall prüfen") inhaltlich relativiert, was eine inhaltliche Bearbeitung darstellt. Dass es sich dabei um einen nur an ihre Mitarbeiter gerichteten Ausfüllhinweis handeln könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Formulierung legt - weil sich die Widerrufsbelehrung ersichtlich nicht an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern an den Darlehensnehmer wendet - eine Deutung in dem Sinne, dass es der Darlehensnehmer sei, der die Prüfung vorzunehmen habe, mindestens nahe. Dem vorgedruckten Text lässt sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (zwei Wochen) das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist oder nur die Angabe der (noch) nicht überprüften Regelfrist. 18 An ihrer abweichenden früheren Bewertung hält die Kammer schon aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung im Oberlandesgerichtsbezirk nicht weiter fest. 19 c) Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt, schon weil der Darlehensvertrag bei Erklärung des Widerrufs noch nicht vollständig erfüllt war. Damit fehlt es an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Auch für eine unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung möglicherweise relevante treuwidrige Motivation der Kläger zum Widerruf ergeben sich keine Anhaltspunkte. 20 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 21 Streitwert: 10.400,00 EUR