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Urteil

22 O 334/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist muss unmissverständlich sein; bei unklarer Formulierung beginnt die Frist nicht zu laufen (§§ 355, 495 BGB). • Bei einer Vertragsänderung, die dem Verbraucher ein neues Kapitalnutzungsrecht einräumt, besteht Widerrufsrecht auch bei sog. Abschnittsfinanzierung. • Nach wirksamem Widerruf kann der Darlehensnehmer Zug um Zug Rückgabe der als Sicherheit dienenden Grundschuld verlangen; Forderungen sind insoweit aufzurechnen (§§ 346, 348, 322 BGB). • Ein Widerruf kann nicht wegen Zeitablaufs oder Treu und Glauben ausgeschlossen werden, wenn die unklare Belehrung vom Darlehensgeber stammt. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Mandatierung noch nicht in Verzug war und keine schuldhafte Vertragsverletzung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen unklarer Widerrufsbelehrung und Anspruch auf Zug-um-Zug-Freigabe der Grundschuld • Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist muss unmissverständlich sein; bei unklarer Formulierung beginnt die Frist nicht zu laufen (§§ 355, 495 BGB). • Bei einer Vertragsänderung, die dem Verbraucher ein neues Kapitalnutzungsrecht einräumt, besteht Widerrufsrecht auch bei sog. Abschnittsfinanzierung. • Nach wirksamem Widerruf kann der Darlehensnehmer Zug um Zug Rückgabe der als Sicherheit dienenden Grundschuld verlangen; Forderungen sind insoweit aufzurechnen (§§ 346, 348, 322 BGB). • Ein Widerruf kann nicht wegen Zeitablaufs oder Treu und Glauben ausgeschlossen werden, wenn die unklare Belehrung vom Darlehensgeber stammt. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Mandatierung noch nicht in Verzug war und keine schuldhafte Vertragsverletzung vorliegt. Die Kläger hatten mit der Beklagten am 25.11.2005 einen Darlehensvertrag über 17.371,30 EUR abgeschlossen; zur Sicherung diente eine Grundschuld und die Abtretung von Rechten aus einer Lebensversicherung. Eine Widerrufsbelehrung war dem Vertrag beigefügt und von den Klägern unterzeichnet. Die Kläger erklärten den Widerruf im Juni 2015, nachdem die Beklagte einen vorherigen Widerruf zurückgewiesen hatte. Die Beklagte hielt entgegen, es handele sich lediglich um eine Abschnittsfinanzierung des Darlehens von 1997 und die Belehrung sei zulässig; außerdem berief sie sich auf Vorleistungspflichten aus der Zweckerklärung der Grundschuld. Die Kläger verlangten die Zug-um-Zug-Freigabe der Grundschuld gegen Rückzahlung eines Saldo von 73.216,00 EUR sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; die Beklagte klagte hilfsweise auf Zahlung eines höheren Restbetrags. • Widerrufserklärung wirksam: Die Kläger hatten nach Auffassung des Gerichts ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB a.F., das durch die Erklärung vom 23.6.2015 wirksam ausgeübt wurde. • Kein Wegfall des Widerrufsrechts durch Abschnittsfinanzierung: Die Vereinbarung vom 25.11.2005 räumte den Klägern ein neues Kapitalnutzungsrecht (zinsbindende Vereinbarung bis 01.01.2016), sodass die Vorschriften über Verbraucherdarlehen anwendbar sind. • Unwirksame Belehrung über Fristbeginn: Die Widerrufsbelehrung war hinsichtlich des Beginns der Frist unklar gestaltet; sie ermöglichte die Auslegung, dass bei taggleicher Belehrung die zweiwöchige Frist schon mit Vertragsschluss beginnen könne. Daher begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.). • Kein Ausschluss durch Verwirkung oder Treu und Glauben: Die Kläger haben ihr Recht nicht verwirkt; es fehlt am notwendigen Umstandsmoment, zumal die Beklagte selbst für die mangelhafte Belehrung verantwortlich war. • Rückabwicklung und Freigabe der Grundschuld: Bei wirksamem Widerruf steht den Klägern nach §§ 346, 348, 322 BGB ein Zug-um-Zug- Anspruch auf Freigabe der (hier als separat für das 2005-Darlehen bestellten) Buchgrundschuld zu gegen Rückzahlung des berechneten Restbetrags zu. Die Beklagte hatte die Rückabwicklung abgelehnt, sodass die Kläger auf Leistung klagen konnten. • Forderungsberechnung: Der von den Klägern angesetzte Gegenanspruch wurde vom Gericht nicht als zu niedrig bewertet; Nutzungsersatz und die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wurden berücksichtigt. • Kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten: Solche Kosten wurden nicht zugesprochen, da die Beklagte bei Mandatierung der Anwälte noch nicht in Verzug war und keine schuldhafte Vertragsverletzung erkennbar war. Die Klage war überwiegend begründet: Die Beklagte wurde verurteilt, die Freigabe der Grundschuld über 111.461,62 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung eines aktuellen Darlehensbetrags von 73.216,00 EUR zu erteilen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte sich in Verzug befindet. Die weitergehende Klage sowie die Hilfswiderklage der Beklagten wurden abgewiesen; die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger wurden nicht ersetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns unklar und damit unwirksam war, weshalb der Widerruf der Kläger wirksam ist und die gegenseitige Rückabwicklung Zug um Zug zu erfolgen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.