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Urteil

29 S 82/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0128.29S82.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 17) gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.3.2015 – 202 C 203/14 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 17) nach Kopfteilen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße 12 in Köln. 4 Die Kläger haben mit ihrer gegen „die übrigen in der anliegenden Eigentümerliste namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer des Anwesens B-Straße 12, 50735 Köln“, gerichteten Klage die Beschlüsse zu TOP 4a, 4b, 5a, 5b, 7, 15, 17, 25, 36 aus der Eigentümerversammlung vom 10.11.2014 angefochten. Eine Eigentümerliste ist von den Klägern als Anlage K1 zur Akte gereicht worden. 5 Mit Schriftsatz vom 14.1.2015 haben sich die Rechtsanwälte G und H für alle übrigen Miteigentümer bestellt. Mit Schriftsatz vom 17.2.2015 haben die Rechtsanwälte G und H mitgeteilt, dass sie den Miteigentümer L, den Beklagten zu 18), nicht vertreten. 6 Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.3.2015, dessen Rubrum auf Beklagtenseite wie folgt lautet: 7 „ die WEG B-Straße 12, B-Straße, 50735 Köln, 8 Beklagte, 9 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G und H, C-Straße, 10 50667 Köln,“ 11 die Beschlüsse zu TOP 4a, 4b, 5a und 5b für ungültig erklärt. Weiter hat es festgestellt, dass die Anfechtung zu TOP 36 zulässig und begründet gewesen sei. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung und die tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen. 12 Mit Schriftsatz vom 9.4.2015 haben die Kläger beantragt, das Urteil nach § 319 ZPO zu berichtigen. Mit Beschluss vom 8.7.2015 hat das Amtsgericht Köln den Streitwert für die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 neu festgesetzt und die Kostenentscheidung dahingehend berichtigt, dass die Kläger die Kosten zu je 5% und die Beklagten zu 90% tragen. 13 Mit Schriftsatz vom 27.4.2015, Eingang bei Gericht am 29.4.2015, haben die Rechtsanwälte G und H Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. In dem Schriftsatz heißt es wie folgt: 14 „ Berufung 15 der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße, B-Straße 12, 50735 Köln, 16  Beklagte und Berufungsklägerin – 17 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G und H, 18 … 19 Namens und im Auftrag der Beklagten und Berufungsklägerin legen wir hiermit gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.3.2015, zugestellt am 30.3.2015, Aktenzeichen 202 C 2093/14, form- und fristgerecht 20 Berufung 21 ein.“ 22 Urteilsabschriften waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. 23 Mit Schriftsatz vom 29.4.2015 (Fax) haben die Kläger Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. In diesem Schriftsatz sind die übrigen Eigentümer der WEG B-Straße 12, Köln, (gemäß Eigentümerliste) als Beklagte und Berufungsbeklagte bezeichnet. Mit der Berufungsschrift ist eine beglaubigte Abschrift des amtsgerichtlichen Urteils zur Akte gereicht worden. Eine Eigentümerliste ist mit der Berufung nicht zur Akte gelangt. Mit Schriftsatz vom 1.9.2015 haben die Kläger Anschlussberufung eingelegt. 24 Mit Beschluss vom 16.11.2015 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da auch bei verständiger Würdigung der Berufungsschrift Zweifel an der Person des/der Rechtsmittelführer bestünden. Nach der Berufungsschrift handele es sich um eine Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße 12, Köln, während Beklagte des erstinstanzlichen Verfahren die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft seien. Eine Auslegung der Berufungsschrift dahingehend, dass alle Beklagten des Verfahrens Rechtsmittelführer sein sollten, komme auch nicht in Betracht. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. 25 Die Rechtsanwälte G und H haben mit Schriftsatz vom 23.11.2015 vorsorglich und ausdrücklich erklärt, dass für die übrigen, in der Eigentümerliste namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer des Anwesens B-Straße 12, 50735 Köln, mit Ausnahme des Beklagten L, Berufung eingelegt worden sei. 26 Die Beklagten zu 1) bis 17) sind der Auffassung, dass Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Anfechtungsklage der Kläger gegen „ die übrigen in der anliegenden Eigentümerliste namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer des Anwesens“ erhoben worden sei. Bei verständiger Würdigung des amtsgerichtlichen Urteils komme man zu dem Ergebnis, dass mit der WEG B-Straße 12, 50735 Köln, die „übrigen Eigentümer der WEG B-Straße 12, 50735 Köln, gemäß anliegender Liste“ gemeint seien. Dies müsse auch für die Berufung geltend. Vorsorglich beantragen sie, die Berichtigung des Urteils des Amtsgerichts sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 27 Weiter legen die Beklagten zu 1) bis 17) dar, dass sich die Rechtsanwälte G und H zunächst für alle übrigen Miteigentümer der WEG B-Straße 12, bestellt und dann mit Schriftsatz vom 17.2.2015 klargestellt hätten, dass der Miteigentümer L nicht vertreten werde. Dies sei in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2015 ausdrücklich bestätigt worden, so dass ab diesen Zeitpunkt klar gewesen sei, wen die Rechtsanwälte G und H in dem Verfahren 1. Instanz vertreten hätten, so dass sich hieraus auch zweifelsfrei ergebe, dass nur für die von den Rechtsanwälten G und H vertretenen „übrigen Eigentümer der WEG B-Straße 15, 50735 Köln,“ Berufung eingelegt worden sei. 28 Im Hinblick auf die Berufung der Kläger haben die Parteien das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. 29 Die Beklagten zu 1) bis 17) beantragen, 30 die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten erstinstanzlich unterlegen sind. 31 Die Kläger beantragen, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Weiter beantragen sie im Wege der Anschlussberufung, 34 unter Abänderung des Urteil des Amtsgerichts Köln nebst Berichtigung gemäß Beschluss vom 8.7.2015 die Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 10.11.2014 zu TOP 4a, 4b, 5a, 5b und 17 für ungültig zu erklären; sowie festzustellen, dass die Anfechtung zu TOP 25 und TOP 36 zulässig und begründet war. 35 Die Beklagten zu 1) bis 17) beantragen, 36 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 37 II. 38 Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 17) war gemäß §§ 519 Abs. 2 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der bis zum 30.4.2015 laufenden Berufungsfrist mittels einer den Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift gerecht werdenden Schriftsatz eingelegt worden ist. 39 In der am 29.4.2015 eingegangenen Berufungsschrift ist als „Beklagte und Berufungsklägerin“ die Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße 12, B-Straße 12, 50735 Köln angegeben. Es ist weiter „namens und im Auftrag der Beklagten und Berufungsklägerin“ gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt worden. 40 Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört gem. § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angabe, für wen und für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mithilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger sein soll (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, § 519 Rn.30a; BGH NJW-RR 2002, 1074; BGH NJW-RR 2006, 284). Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschossen sein (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.6.2014 – 19 U 159/13 – zitiert nach juris; BGH NJW 1999, 291). 41 An Hand der Berufungsschrift selbst ließ sich nicht zweifelsfrei ermitteln, dass die Berufung für die Beklagten zu 1) bis 17) eingelegt worden ist. Ausweislich der Berufungsschrift handelt es sich um eine Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße 12, 50735 Köln, - Beklagte und Berufungsklägerin - . Die Beklagten zu 1) bis 17) sind in der Berufungsschrift nicht genannt. Auch anhand der Urteilsabschrift, die der Berufung der Kläger beigefügt war, und die am 29.4.2015 per Telefax einging, und der Berufungsschrift der Kläger konnte die Kammer nicht ermitteln, für wen der übrigen Miteigentümer, die ausweislich der Berufungsschrift der Kläger Beklagte des Verfahrens 1. Instanz waren, Berufung seitens der Rechtsanwälte G und H Berufung eingelegt worden ist. 42 Der Einwand der Beklagten zu 1) bis 17) angesichts dessen, dass sich die Rechtsanwälte G und H für alle übrigen Miteigentümer mit Ausnahme des Miteigentümers L bestellt hätten, sei klar, dass eine Berufung seitens der Rechtsanwälte G und H nur für diese Parteien habe eingelegt werden sollen, geht dabei ins Leere. Die Bestellung der Rechtsanwälte G und H für die Beklagten zu 1) bis 17) ergibt sich nicht aus den der Kammer vor Ablauf der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen. Sie ist allein aus der amtsgerichtlichen Akte ersichtlich, die der Kammer erst nach Ablauf der Berufungsfrist vom Amtsgericht zugeleitet worden ist. Eine Eigentümerliste hatten die Kläger mit der Berufungsschrift und der beglaubigten Abschrift des amtsgerichtlichen Urteils nicht eingereicht, so dass die Eigentümerliste der Kammer erst nach Ablauf der Berufungsfrist mit Vorlage der amtsgerichtlichen Akte vorlag. 43 Auch der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut des Vorbringens (vgl. BGH NJW-RR 2002,646). Nach der eindeutigen und klaren Bezeichnung in der Berufungsschrift ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verband, Berufungsklägerin, und die Berufung namens und im Auftrag der Beklagten und Berufungsklägerin eingelegt worden. Nach dem Wortlaut der Berufungsschrift ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung für eine Mehrzahl von Personen, die Beklagten zu 1) bis 17) eingelegt worden sein könnte. Die Bezeichnung „Berufungsklägerin“ lässt nicht auf eine Mehrzahl von Rechtsmittelführern schließen. 44 Die Beklagten zu 1) bis 17) können sich auch nicht darauf berufen, dass man bei verständiger Würdigung des amtsgerichtlichen Urteils dazu kommen müsse, dass mit der „WEG B-Straße 12, 50735 Köln,“ die Beklagten als „ die übrigen Eigentümer der WEG B-Straße 12, 50735 Köln, gem. anliegender Liste“ gemeint seien, denn das Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils nimmt keinen Bezug auf eine Eigentümerliste. Auch war nach dem vorliegenden Akteninhalt dem Urteil des Amtsgerichts eine Eigentümerliste nicht als Anlage angehängt. Sie lag der Kammer jedenfalls vor Ablauf der Berufungsfrist nicht vor. 45 Der Antrag der Beklagten zu 1) bis 17) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Beklagten zu 1) bis 17) haben nicht dargelegt, dass sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert waren, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten und eine den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO entsprechende Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist einzureichen. Die Beklagten zu 1) bis 17) können sich nicht darauf berufen, dass in dem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils die WEG B-Straße 12, Köln, als Beklagte angegeben worden ist und sie deshalb diese Bezeichnung in die Berufungsschrift hätten ohne weiteres übernehmen können, denn der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift auf die zutreffende Angabe des Rechtsmittelführers hin überprüfen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 233 Rn.23; BGH VersR 2006, 991). Da eine entsprechende Prüfung durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bis 17) nicht erfolgt ist, müssen sich die Beklagten zu 1) bis 17) das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. 46 Die Anschlussberufung der Kläger verliert gem. § 524 Abs. 4 ZPO durch die Verwerfung der Berufung ihre Wirkung. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 97 Abs. 1, ZPO. 48 Die Berufung der Kläger betraf lediglich die Kostenentscheidung; sie wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, so dass insoweit für die übereinstimmende Erledigung die Bildung einer eigenen Kostenquote nicht veranlasst war. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten zu 1) bis 17) tragen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels insgesamt. Dazu gehören nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall auch die Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung. Grundsätzlich sind die Kosten von Berufung und Anschließung zwar nach § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln, wenn sich der Berufungsbeklagte – wie hier - einer von vornherein unzulässigen Hauptberufung angeschlossen hatte (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, § 524 Rn.43). Eine anteilige Kostenbelastung der Kläger als Anschlussrechtsmittelführer ist hier jedoch ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, weil das Anschlussrechtsmittel nicht zu höheren Kosten geführt hat. Es liegt eine der gesetzlichen Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vergleichbare Interessenlage vor (vgl. OLG Celle Beschluss vom 30.8.2013 – 14 U 69/13 - juris). Soweit die Kläger die Ungültigkeitserklärung der Beschlüsse zu TOP 4a, 4b, 5a und 5b zum Gegenstand ihrer Anschlussberufung gemacht haben, wirkt sich dies wegen der Regelung in § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Soweit sie mit der Anschlussberufung die Ungültigkeitserklärung des Negativbeschlusses zu TOP 15 begehrt haben, kommt diesem Begehren zwar ein eigener Streitwert in Höhe von 493,75 € zu, diese Erhöhung des Streitwerts führt jedoch zu keinen höheren Kosten, da zwischen 28.218,82 € und 28.712,57 € kein Gebührensprung liegt. 50 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. 51 Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Angabe gehört, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird und an die genaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers strenge Anforderungen zu stellen sind. 52 Streitwert: 28.712,57 €