Urteil
26 O 84/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0203.26O84.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 52% und die Klägerin zu 48%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 52% und die Klägerin zu 48%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T A T B E S T A N D : Die Kläger verlangen verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die sie auf drei im April 2006 im sog. Policenmodell geschlossene fondsgebundene Rentenversicherungen („Maxi-Rent“) geleistet haben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Versicherungen und Daten: a) Vers. Nr. ####1 des Klägers, gezahlte Beiträge 14.550,- € b) Vers. Nr. ####2 der Klägerin, gezahlte Beiträge 11.640,- € c) Vers. Nr. ####3 der Klägerin, gezahlte Beiträge 3.050,- € Die gleichlautenden Übersendungsschreiben vom 30.3.2006 enthalten den einleitenden Satz: „wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zur der abgeschlossenen „MAXI-RENT – Renten Fondspolice“ sowie auf der zweiten Seite unterhalb der Unterschriftenzeile folgende fettgedruckte und unterstrichene Widerspruchsbelehrung: „ Widerspruchsrecht Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Am Ende der Versicherungsscheine heißt es: „ Vertragsbestandteile sind: vorzeitige Leistungen Übersicht über die Kalkulationsgrundlagen Allgemeine Vertragshinweise Bedingungen - Allgemeine Versicherungsbedingungen (GKL AVBD.0502) - Tarifbestimmungen für die fondsgebundene Rentenversicherung (BKL FRR.0502) Diese Texte sind beigefügt. Weitere Beilagen zum Versicherungsschein - Verbraucherinformation zu den Anlagemöglichkeiten - Merkblatt Bestimmungen zum Steuerrecht für Tarife der privaten Versorgung - Merkblatt zur Datenverarbeitung“ Aufgrund Kündigung der Versicherung zu c) zahlte die Beklagte einen Betrag von insgesamt 1.465,79 € aus. Mit Schreiben vom 11.6. und 22.9.2014 widerriefen die Kläger die Versicherungen, was die Beklagte zurückwies. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte unter dem 23.9.2014 vergeblich zur Rückabwicklung der Verträge auf. Die Kläger halten den jeweiligen Widerspruch für wirksam, weil die Belehrung unerwähnt lasse, dass die Kläger auch die Verbraucherinformation vollständig erhalten müssten, bevor die Widerspruchsfrist zu laufen beginne. Das Policenmodell sei europarechtswidrig. Die Verbraucherinformationen seien überdies unvollständig, weil die Beklagte nicht die Anschrift der Aufsichtsbehörde (Anlage D Abschnitt I Nr. 1h) oder Angaben zum Sicherungsfonds (Nr. 1i) gemacht habe und auch keine steuerlichen Auswirkungen gem. Nr. 2f mitgeteilt habe. Im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses stünden ihnen daher die Rückzahlung der Beiträge nebst Nutzungsentschädigung zu, für deren Ermittlung ein Gutachten mit Kosten von 428,40 € erstellt worden sei. Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger den Betrag in Höhe von EUR 14.550 zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 3.646 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von EUR 18.196 seit dem 12.6.2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche an der Lebensversicherung Nr. ####1, 2. an die Klägerin den Betrag in Höhe von EUR 11.640 zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 2.953 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von EUR 14.5936 seit dem 12.6.2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche an der Lebensversicherung Nr. ####2, 3. an die Klägerin den Betrag in Höhe von EUR 1.584,21 zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 367 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von EUR 1.951,21 seit dem 23.9.2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche an der Lebensversicherung Nr. ####3, 4. an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.666,95 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2011 zu bezahlen, 5. an die Kläger die Kosten des Gutachtens in Höhe von EUR 428,40 zzgl. Zinsen in Höhe von5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerspruch für unwirksam. Die Widerspruchsbelehrung sei nach der Rechtsprechung der Kammer, des OLG Köln und des BGH nicht zu beanstanden. Die Verbraucherinformationen enthielten die Anschrift der Aufsichtsbehörde (Allgemeine Vertragshinweise, dort unter Beschwerdestelle), den Klägern sei mit den Vertragsunterlagen auch das „Merkblatt Bestimmungen zum Steuerrecht“ übermittelt worden. Fehlende Angaben zum Sicherungsfonds führten nicht zu einem Widerspruchsrecht. Ansprüche seien jedenfalls verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche der Kläger gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hat die von den Klägern entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der erklärte Widerspruch ist nicht fristgerecht erfolgt. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der seit dem 8.12.2004 in Kraft getretenen Fassung betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier indes keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden, Insoweit wird – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – beispielhaft auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 6.12.2013 – 20 U 252/12 – und des BGH vom 30.6.2015 – IV ZR 16/14 – verwiesen, die in gleicher Weise für den vorliegenden Fall gelten. Danach macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Die Verbraucherinformationen sind bezüglich der mitgeteilten Anschrift der Aufsichtsbehörde und der in dem übersandten Merkblatt enthaltenen steuerlichen Auswirkungen nicht unvollständig. Soweit die Kläger rügen, dass Angaben zum Sicherungsfonds fehlen, schließt sich die Kammer den auch nach ihrer Ansicht zutreffenden Erwägungen des LG Frankenthal in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 12.8.2015 – 2 S 116/15 – an, in dem es heißt: „Zwar sind dem Kläger unstreitig keine Informationen zum Sicherungsfonds [und zur Antragsbindungsfrist] erteilt worden. Dies führt jedoch nicht zu einem „ewigen“ Widerspruchsrecht. Nicht jedwede Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der umfangreichen Verbraucherinformationen gem. § 10a VAG i.V.m. § 5a Abs. 1 S.1 VVG kann zum Nichtbeginn des Fristablaufs führen, vielmehr nur das Unterbleiben solcher Informationen, welche nach dem Gesetzeszweck für die Entscheidung über den Vertragsschluss erheblich sein können. Die Mitgliedschaft der Beklagten im Sicherungsfonds ist für den Kläger lediglich vorteilhaft. Es ist fernliegend anzunehmen, dass der Kläger bei Kenntnis des Sicherungsfonds den Vertrag nicht geschlossen bzw. den Widerspruch erklärt hätte. Diese Information ist daher für die Widerspruchsentscheidung völlig ohne Belang.“ Damit begann die Frist ab Erhalt der Versicherungsscheine im Jahr 2006 zu laufen; der im Jahr 2014 jeweils erklärte Widerspruch konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13 und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München vom 20.6.2013 – 14 U 103/13). Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich an. Denn hier ist es den ordnungsgemäß belehrten Klägern auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages (über mehr als 8 Jahre hinweg) auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (s. BGH vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13 – und BGH VersR 2015, 876). Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss; auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 2.2.15 – 2 BvR 2437/14 – und vom 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 –). Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und des eingeholten Gutachtens aus. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 26.1.2016 ist nicht mehr zu berücksichtigen und gebietet die Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht. Im übrigen würde auch die dort erstmals beanstandete fehlende Angabe des Widerspruchsadressaten in der Belehrung diese nicht fehlerhaft machen, da der Adressat dort nicht genannt werden muss. Der Versicherungsnehmer weiß, wer sein Vertragspartner ist, der auch als Absender des Übersendungsschreibens angegeben ist; dementsprechend haben die Kläger ihren Widerspruch auch zutreffend gegenüber der Beklagten erklärt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 100 I und II, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 27.774,21 € (Summe der Beiträge ohne Nutzungsentschädigung) Landgericht Köln Beschluss wird der Tatbestand des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.02.2016 gemäß § 319 ZPO wegen eines offenbarer Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im auf Seite 4 wiedergegebenen Klageantrag zu Ziffer 2 richtig heißen muss: (...) Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 14.593 seit dem 12.6.2014 zu bezahlen (...) Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die im Empfangsbekenntnis vom 9.2.2016 von ihm bestätigte Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt X, der auch in der K Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig ist, unter deren Anschrift nicht zu beanstanden ist. Köln, 22.02.2016 26. Zivilkammer