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Urteil

31 O (Kart) 249/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0211.31O.KART249.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Eintrag in das Teilnehmerverzeichnis „L“. Die Klägerin betreibt ein selbstständiges Versicherungsbüro der B in E. Seit 2009 unterhält die Klägerin für ihr selbstständiges Versicherungsunternehmen einen Telefon- und Faxanschluss bei der Beklagten zu 1). In der Vergangenheit wurde die Klägerin mit ihrem selbständigen Versicherungsbüro in den Teilnehmerverzeichnissen von „L“ und „Q“, die in E gemeinsam von den Beklagten zu 2) und 3) herausgegeben werden, zunächst unter ihrer Geschäftsbezeichnung „B Versicherungen Bausparen Kundendienstbüro R“ und anschließend unter der Bezeichnung „B Kundendienstbüro R“ geführt. Seit 2011 ist die Klägerin in beiden Teilnehmerverzeichnissen unter ihrem Namen „R“ gelistet mit dem Zusatz „B Versicherungen“. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen in „Q“ und in „L“ Versicherungsunternehmen einschließlich den selbstständigen Versicherungsvermittlern, die im Handelsregister als Kaufmann, als Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person eingetragen sind und einen Telefonanschluss in E unterhalten, unter der Geschäftsbezeichnung der juristischen Person oder Personengesellschaft kostenlos ein, soweit von diesen Gesellschaften lediglich ein einfacher Eintrag gewünscht wird. Das gleiche gilt für juristische Personen, die in der Versicherungsbranche beratend oder vermittelnd tätig oder im Vereinsregister eingetragen sind. Die Beklagten zu 2) und 3) verlangen demgegenüber von selbstständigen Versicherungsvermittlern wie der Klägerin ein Entgelt, wenn diese ebenfalls unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis eingetragen werden wollen. Die Klägerin hat daraufhin zunächst gegen die Beklagte zu 1), einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der F AG, gerichtlich einen Anspruch auf kostenlosen Eintrag in der Print- und elektronischen Ausgabe von „Q“ unter ihrer Geschäftsbezeichnung „B Kundendienstbüro R“ durchgesetzt. Mit der Klage verfolgt sie nun ihr Begehren auf einen kostenlosen Eintrag auch in der Print- und elektronischen Ausgabe des Teilnehmerverzeichnisses „L“. Die Kosten für den gewünschten Eintrag betragen für die Printausgabe 130 € und für das Print- und Onlineverzeichnis 273 € (ohne Mehrwertsteuer). Die Gesamtauflage von „L“ liegt bundesweit bei 34 Millionen Exemplaren, die in 1.047 lokalen Einzelausgaben herausgegeben werden. Ca. 18 Millionen Besucher recherchieren jeden Monat im Online-Verzeichnis; im September 2014 erreichte die Online-Nutzung einen Spitzenwert von 23 Millionen Besuchern. In E gibt es außer „L“ und „Q“ kein weiteres allgemeines Print-Teilnehmerverzeichnis. „L“ beruht ebenso wie „Q“ auf dem Datenbestand der Beklagten zu 1), in dem alle Telekommunikationsunternehmen in Deutschland enthalten sind, die einer Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse zugestimmt haben. In der Datenbank der Beklagten zu 1) wird das Versicherungsbüro der Klägerin unter „B Kundendienstbüro R“ geführt. Die Beklagte zu 2) ist wie die Beklagte zu 1) eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der F AG. Sie bezieht den Datenbestand der Telefonteilnehmer in Deutschland von der Beklagten zu 1) und redigiert ihn vor der Herausgabe von „Q“ und „L“. Sie arbeitet bei der Herausgabe von „Q“ und „L“ regional mit anderen Verlagen zusammen, im Raum E mit der Beklagten zu 3). Die Aufgabenverteilung erfolgt in der Weise, dass die Beklagte zu 3) die Anzeigenakquise betreibt und die Beklagte zu 2) für die Teilnehmerdaten zuständig ist. Die Klägerin behauptet, dass in dem Kundendienstbüro neben ihr lediglich zwei Teilzeitkräfte und eine Auszubildende beschäftigt seien und Verträge anderer Versicherungsunternehmen nicht angeboten würden. Die Klägerin behauptet ferner, „L“ habe in E als Printmedium (ohne Branchenfernsprechbüchern) einen Marktanteil von etwas über 50%, unter Einschluss von Branchenfernsprechbüchern, insbesondere „A“, von 40%. Da die Beklagten zu 2) und 3) in E gleichzeitig Q herausgeben, betrage ihr Marktanteil bei der Herausgabe von allgemeinen Print-Teilnehmerverzeichnissen in E 100%. Der Marktanteil der Online-Ausgabe von „L“ liege bei allgemeinen Teilnehmerverzeichnissen bei ca. 35-40% unter Ausschluss von reinen Branchenfernsprechbüchern. Der Marktanteil der Online-Ausgaben von „L“ und „Q“ liege zusammen bei mindestens 85% unter Ausschluss von reinen Branchenfernsprechbüchern. Die Klägerin ist der Ansicht, selbständige Versicherungsvermittler, die als eingetragener Kaufmann oder als juristische Person oder Personengesellschaft tätig sind, würden gegenüber selbstständigen Versicherungsvermittlern, die nicht als Gesellschaft organisiert sind, bevorzugt bzw. selbständige Versicherungsvermittler, die nicht als Gesellschaft organisiert sind, diskriminiert. Das Verhalten sei kartellrechtswidrig. Das GWB sei neben dem TKG anwendbar. Die Anwendbarkeit sei insbesondere auch nicht ausgeschlossen, weil die Beklagten zu 2) und 3) den Basiseintrag in „L“ kostenlos anbieten. Die Beklagten zu 2) und 3) seien auch Normadressaten. In E werde dem Nutzer im Printbereich die Telefonnummer nur in den Verzeichnissen „L“ und „Q“ geboten, welche in E beide von den Beklagten zu 2) und 3) herausgegeben werden. Zur Bestimmung der Marktbeherrschung seien daher beide Teilnehmerverzeichnisse zu berücksichtigen. Online-Teilnehmerverzeichnisse bildeten einen eigenständigen Markt. Für 10% der Bevölkerung in Deutschland bestünde zum Print-Teilnehmerverzeichnis keine Online-Alternative. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Vielmehr stelle das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) eine Namensleugnung dar, bei der eine Interessenabwägung nicht stattfinde. Der Anspruch auf Anerkennung des Namens dürfe nicht von einer Zahlung abhängig gemacht werden. Die Klägerin geht weiter davon aus, dass ihr gegen die Beklagte zu 1) ein vertraglicher Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag in „L“ unter ihrer Geschäftsbezeichnung zustehe. Dieser Anspruch ergebe sich aus der kundenfreundlichsten Auslegung der Teilnehmerbedingungen der Beklagten zu 1), die dem Vertragsverhältnis bei Vertragsschluss zu Grunde gelegt worden seien. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss unterschieden sich hinsichtlich der Erhebung und Veröffentlichung von Datensätzen zum Teilnehmeranschluss der Klägerin nicht von den Geschäftsbedingungen mit Stand vom 01.10.2010. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Versicherungsbüro der Klägerin in der Printausgabe und der elektronischen Ausgabe des L, Ausgabe E, unentgeltlich unter der Bezeichnung „B Kundendienstbüro R“ (zuzüglich Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) aufzuführen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) bestreiten, dass die Klägerin unter der Geschäftsbezeichnung „B Kundendienstbüro R“ ein selbstständiges Versicherungsbüro der B in E betreibt. Die Klägerin tauche im Internet unter unterschiedlichen Bezeichnungen auf. Dass die Klägerin die als Anlage K 31 vorgelegten Briefumschläge tatsächlich im Geschäftsverkehr für die Versendung von Unterlagen verwendet, bestreiten die Beklagten zu 1) und 2) mit Nichtwissen. Ferner bestreiten die Beklagten zu 1) und 2) mit Nichtwissen, dass es sich bei dem Versicherungsbüro um ein kleines Unternehmen handelt, das nur Versicherungen der B und nicht von anderen Versicherungsunternehmen anbietet. Mit Nichtwissen bestreitet sie zudem, dass es neben der Klägerin in E die Geschäftsstelle B und weitere Versicherungsvermittler gibt, die Versicherungen der B vertreiben und betreuen. Zudem bestreiten sie, dass in E einige hundert Versicherungen mit eigenen Niederlassungen, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler unterschiedlicher Größe und Versicherungsnehmer und Personen, die dies werden wollen, mit der Klägerin konkurrieren. Schließlich bestreiten sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin am Markt in E eine sehr kleine Anbieterin von Versicherungen darstelle, die in ihrem Geschäftsbetrieb lediglich zwei Teilzeitkräfte und eine Auszubildende beschäftigt. Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Auffassung, seit dem 01.02.2015 würden die neuen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis“ der Beklagten zu 1) gelten; die AGB seien wirksam geändert worden. Danach sei ihr Verhalten nicht zu beanstanden. Aber auch nach den alten allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehe ein solcher Anspruch nicht. Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, nach der Entscheidung des BGH gebe es nur einen Anspruch des Teilnehmers aus § 45m TKG auf kostenlose Eintragung seiner Basisdaten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes Verzeichnis. Der BGH habe keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei einem solchen Verzeichnis derzeit nur um das Verzeichnis „Q“ handele. Die Beklagten sind der Auffassung, ein Anspruch aus GWB scheitere bereits daran, dass die Beklagten zu 2) und 3), soweit sie die sogenannten Basisdaten unentgeltlich im Print- bzw. Online-Verzeichnis von „L“ eintragen, schon nicht auf einem Markt im Sinne des GWB tätig seien. Denn dies setze voraus, dass die betreffende Leistung entgeltlich angeboten werde. Die Beklagten sind zudem der Ansicht, Print- und Online-Verzeichnis stellten einen einzigen Markt dar. Print- und Online-Verzeichnisse, Branchenverzeichnisse, Internetseiten, suchgebundene Werbung sowie Suchmaschinen seien aus Sicht der Werbekunden ihrem Verwendungszweck nach funktional untereinander austauschbar. Es handele sich um einen einheitlichen Markt für das Angebot von Werbeflächen für Daten von Gewerbetreibenden. Der überwiegende Teil der Bevölkerung nutze Print-, Online- und mobile Verzeichnisse parallel bzw. im Wechsel. Auf einem solchen Markt verfüge die Beklagte zu 3) nicht über eine marktbeherrschende Stellung. Die Beklagte zu 3) geht davon aus, dass sie auf dem regionalen/lokalen Markt der Bereitstellung von Werbeflächen in Suchverzeichnissen (Print- und Online) und Suchmaschinen über einen Marktanteil von weniger als 20% verfüge. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Zweiseitigkeit des betroffenen Marktes und der Unentgeltlichkeit des Angebots die Marktverhältnisse und die Marktstellung allein anhand der Marktanteile nicht beurteilt werden könne. Davon abgesehen seien in E auch die von Wettbewerbern der Beklagten zu 3) herausgegebenen Printausgaben von „A“ sowie „C“ erhältlich. Jedenfalls missbrauche die Beklagte zu 3) eine etwaige marktbeherrschende Stellung nicht, da die wettbewerbliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht erheblich sei und der Beklagten zu 3) wegen der Unentgeltlichkeit ihres Angebotes ein großer Ermessensspielraum zustehe. Die Beklagte zu 3) behauptet, dass der Hintergrund der Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden, die über einen Handelsregistereintrag einer Firma verfügen, und solchen, die lediglich eine geschäftliche Bezeichnung verwenden, darin liege, dass sie als Verlegerin und Herausgeberin der Print- und Online-Verzeichnisse darauf angewiesen sei, dass die von ihr veröffentlichten Einträge zutreffend sind. Wenn die Klägerin bereit sei, für einen entsprechenden Eintrag in einem Teilnehmerverzeichnis ein Entgelt zu zahlen, habe sie zahlreiche Möglichkeiten, den Eintrag zu gestalten und auch die genaue Formulierung und Reihenfolge des Eintrags festzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Weder die Klage gegen die Beklagte zu 1) (dazu unter I.) noch gegen die Beklagten zu 2) und 3) (dazu unter II.) hat Erfolg. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf kostenlosen Eintrag ihres Versicherungsbüros unter der Geschäftsbezeichnung „B Kundendienstbüro R“ im „L“ gegen die Beklagte zu 1) nicht zu, insbesondere auch nicht aus einem Vertrag zwischen den Parteien i.V.m. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis der Beklagten zu 1). Weder die Auslegung von Ziffer 4.2.1 der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch Ziffer 4.2.4 der AGB Stand 01.10.2010 ergeben einen solchen Anspruch. Gemäß Ziffer 4.2.1 der AGB Stand 01.02.2015 wird der Datensatz nach Vorgabe des Kunden zur Veröffentlichung in gedruckten Verzeichnissen und in elektronischen Medien aufgenommen. Nach Ziffer 4.1.1 der AGB Stand 01.02.2015 besteht der Datensatz grundsätzlich aus dem Namen, der Anschrift und der Rufnummer des Kunden. Ziffer 4.1.3 der AGB Stand 01.02.2015 regelt, dass der Name des Geschäftskunden der gelebte Geschäftsname sein kann. Name im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine geschäftliche Bezeichnung sein. Die Klägerin dürfte die besagte Bezeichnung zwar im geschäftlichen Verkehr benutzen. Dies wird deutlich dadurch, dass die angegebene Bezeichnung auf vorgefertigten Rückantwort-Umschlägen aufgedruckt ist (Anlage K 31) und die Klägerin auch in der Vergangenheit unter dieser Bezeichnung in den Telefonverzeichnissen aufgeführt war. Die Bezeichnung ist in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig (vgl. nur BGH, Urteil v. 17.04.2014 – III ZR 182/13). Letztlich kann dies aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die AGB Stand 01.10.2010 wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen wurden und ob sie durch die AGB Stand 01.02.2015 geändert wurden. Denn jedenfalls ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aus den AGB Stand 01.10.2010 oder Stand März 2007. Sowohl in Ziffer 4.2.4 der AGB Stand 01.10.2010 als auch bereits in Ziffer 2.1.2. der AGB Stand März 2007 ist geregelt, dass die Weitergabe der Daten ohne Gewähr für die Veröffentlichung erfolgt und die Form und insbesondere Art und Weise der Gestaltung des zu veröffentlichen Eintrags von den Herausgebern der gedruckten Verzeichnisse und elektronischen Medien festgelegt werden (jetzt Ziffer 2.3.1 Stand 01.02.2015). Ziffer 4.2.3 der AGB Stand 01.10.2010 sowie Ziffer 2.1.2. der AGB Stand März 2007 bestimmen bereits, dass die Beklagte zu 1) „den Datensatz ihrer Telefonauskunft zur Auskunftserteilung bereit(stellt) und (…) die Veröffentlichung in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis“ veranlasst. Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) in ihrer Datenbank das Versicherungsbüro der Klägerin unter „B Kundendienstbüro R“ führt. Nach Weitergabe der Daten wird die Art und Weise der Gestaltung des zu veröffentlichen Eintrags von den Herausgebern der gedruckten Verzeichnisse und elektronischen Medien festgelegt. Die Beklagte zu 1) übernimmt schon keine Gewähr dafür, dass der Datensatz überhaupt veröffentlicht wird, geschweige denn für die Art und Weise der Gestaltung, zu der auch die Namensangabe zählt. Aus den alten AGB ergibt sich ebenso wenig ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1), das Versicherungsbüro der Klägerin in „L“ unter der Bezeichnung „B Kundendienstbüro R“ aufzuführen. Die Veröffentlichung in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis, nämlich in „Q“, hat die Beklagte bereits veranlasst. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung besteht nicht. Da die Beklagte zu 1) auch nicht Herausgeberin von „L“ ist, sind andere Anspruchsgrundlagen ebenso wenig ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht angeführt. Nach § 45m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner Daten nur in ein den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügendes Verzeichnis (hier „Q“) verlangen. II. Die Klägerin hat auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) keinen Anspruch auf unentgeltliche Eintragung der von ihr gewünschten Geschäftsbezeichnung. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; 20 Abs. 1; 33 GWB (dazu unter 1.) oder § 823 BGB (dazu unter 2.). Die Weigerung der Beklagten, die Klägerin unentgeltlich wie gewünscht einzutragen, stellt weder einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar. 1. Das GWB ist zwar grundsätzlich neben § 45m TKG anwendbar. Aber selbst wenn die Beklagten zu 2) und 3) als Herausgeber der Verzeichnisse marktbeherrschende Unternehmen und damit Normadressaten der Vorschriften des GWB sein sollten und die Klägerin gegenüber anderen Versicherungsvertretern, die eine Firma im Handelsregister eingetragen haben, unterschiedlich behandeln, geschieht dies nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund und stellt keine ungerechtfertigte Behinderung dar. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 2) und 3) Normadressaten der §§ 19, 20 GWB sind. Denn auch bei unterstellter marktbeherrschender Stellung bzw. relativer Marktmacht liegt in dem Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) (dem Verlangen eines Entgelts von der Klägerin für die Eintragung der konkret gewünschten Bezeichnung im Gegensatz zu anderen Versicherungsvertretern, die eine Firma im Handelsregister eingetragen haben, von denen die Beklagten kein Entgelt fordern), kein Missbrauch einer solchen Stellung. Die Klägerin wird weder unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert noch ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Die unterschiedliche Behandlung geschieht nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder als unbillige Behinderung. Ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht oder eine unbillige Behinderung vorliegt, ist auf Grund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten, bei der die konkreten Auswirkungen von Marktmacht und Abhängigkeit zu ermitteln und in die Abwägung einzubeziehen sind (BGHZ 52, 65 – Sportartikelmesse II). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung steht nach Ansicht der Kammer der Umstand im Vordergrund, dass es nicht um eine vollständige Sperrung des Eintrags in die Verzeichnisse oder generelle Entgeltpflicht geht. Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien ist allein die Frage einer Verpflichtung der Beklagten zur unentgeltlichen Eintragung des Datensatzes in der gewünschten Form. Deswegen muss die Abwägung unter den beteiligten Interessen an der Frage anknüpfen, ob die Beklagten die konkret gewünschte Eintragung der Geschäftsbezeichnung von einem Entgelt abhängig machen dürfen. Anders als bei einer völligen Aussperrung von Anbietern, die dem Wettbewerb eher fremd ist und bei der insoweit hohe Anforderungen für den sachlich rechtfertigenden Grund gelten, ist das Streben nach günstigen Konditionen und Preisen sowohl auf Abnehmer- wie Anbieterseite als solches wettbewerbskonform; daraus, dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Bedingungen und Preisen geführt hat, kann nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB hergeleitet werden (BGH WRP 2002, 457 – Privater Pflegedienst; BGH WRP 2004, 1372 – Standard-Spundfaß). Entscheidend ist vielmehr, ob die unterschiedliche Konditionengestaltung auf Willkür oder wirtschaftsfremden unternehmerischen Entscheidungen beruht. §§ 19, 20 GWB wollen dem Missbrauch von Marktmacht entgegenwirken; die Vorschriften enthalten keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel, die das marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen – günstigsten – Bedingungen, insbesondere Preise, einzuräumen. Ihm soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen auch differenziert reagieren zu können. Für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sind deshalb Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung entscheidend. Deren Zulässigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind. Daneben ist im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH WRP 2004, 1372 – Standard-Spundfaß). Dabei ist im Streitfall für die Interessenabwägung zudem von dem Grundsatz auszugehen, dass eine unentgeltliche Abgabe von Waren oder Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme ist, deren unentgeltliche Erbringung daher in der Regel nicht erwartet werden kann. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen untereinander und hier insbesondere der Klägerin besteht im Streitfall infolge der Eintragungspraxis der Beklagten nicht. Die für einen Wunscheintrag zu tragenden Kosten sind gering (für die Printausgabe 130 € und für das Print- und Onlineverzeichnis 273 €). Zudem hat die Klägerin sowohl einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag im Verzeichnis „L“ als auch auf einen kostenlosen Eintrag der gewünschten Bezeichnung im Verzeichnis „Q“ (Print- und Online Ausgabe). Insofern ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht lediglich mit ihrem bürgerlichen Namen, sondern zusätzlich mit einem Hinweis auf ihre geschäftliche Tätigkeit für die B in die Verzeichnisse eingetragen ist. Zudem ist die Klägerin in der Online-Ausgabe von „L“ E unter dem Stichwort „B“ zu finden. Ihre Wettbewerbsfähigkeit ist damit gewährleistet. Schließlich wird die Interessenabwägung auch durch die gesetzliche Wertung des TKG beeinflusst (vgl. BGH GRUR 2012, 84 – Grossistenkündigung). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner Daten nur in ein den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügendes Verzeichnis verlangen kann (so auch BGH K&R 2014, 436). Hat aber die Klägerin schon keinen Anspruch darauf, überhaupt unentgeltlich in „L“ eingetragen zu werden, wenn eine unentgeltliche Eintragung mit der (gewünschten) Geschäftsbezeichnung in ein anderes Verzeichnis („Q“) erfolgt ist, so kann die Versagung der unentgeltlichen Eintragung in dieser bestimmten Form in ein weiteres Verzeichnis, nämlich „L“, nach Ansicht der Kammer nicht diskriminierend sein. 2. Ein Anspruch folgt ferner nicht aus § 823 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hierfür fehlt es bereits am betriebsbezogenen Eingriff. Voraussetzung dafür ist, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Von einem derart abgegrenzten Eingriff kann keine Rede sein, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, der dem deutschen Rechtssystem mit seinen kasuistisch geregelten Deliktstatbeständen zuwider laufen würde (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 1040). Die nicht vorgenommene unentgeltliche Eintragung unter der gewünschten Bezeichnung richtet sich nicht spezifisch gegen den betrieblichen Organismus des Klägerin (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 589). Der Klägerin wird auch nicht grundsätzlich verwehrt, in das Telefonverzeichnis „L“ eingetragen zu werden, sie muss dafür nur ein Entgelt entrichten, wenn sie unter der gewünschten Geschäftsbezeichnung und nicht nur ihrem bürgerlichen Namen samt Tätigkeitszusatz eingetragen werden möchte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : 8.000,00 €