Urteil
28 O 323/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0217.28O323.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die einstweilige Verfügung vom 11.9.2015 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Verfügungskläger ist approbierter Mediziner und Facharzt für Laboratoriumsmedizin, jedoch nicht mehr als Arzt tätig. Er hat seit Ende der 1970er Jahre eines der größten Labore für humanmedizinische Untersuchungen aufgebaut. Das „Labor T1“ wird nunmehr von der Labor T1 GmbH betrieben, deren Geschäftsführerin Frau T ist. Der Verfügungskläger hat keine Position in diesem Labor inne und ist seit 2007 kein Anteilsinhaber mehr. Der Verfügungskläger wurde in keinem Fall wegen des Vorwurfs eines Abrechnungsbetruges im Rahmen der kassen- oder privatärztlichen Abrechnung verurteilt. 3 Am 24.1.2012 erging in einem nicht gegen den Verfügungskläger geführten Verfahren nach der erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I vom 27.8.2010 – Az. 7 KLs 572 Js 46495/08 (Anlage AG5) - ein Beschluss des BGH – Az. 1 StR 45/11 -, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage AG6 Bezug genommen wird. 4 Die Verfügungsbeklagte zu 1 ist der freiwillige Zusammenschluss der Abgeordneten der Partei Bündnis 90/die Grünen im bayerischen Landtag. Die Verfügungsbeklagte zu 2 ist Vizepräsidentin des bayerischen Landtags und Mitglied des Fraktionsvorstandes der Verfügungsbeklagten zu 1. 5 Am 27.6.2014 wurde ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im bayerischen Landtag gestellt. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Der Untersuchungsausschuss hat die Aufgabe zu untersuchen, ob die in der Öffentlichkeit verbreiteten Vorwürfe zutreffen, (…) ob die im November 2006 beim bayerischen Landeskriminalamt eingerichtete Sonderkommission „Labor“ trotz des Vorliegens erheblicher Indizien dafür, dass bundesweit bis zu 10.000 Ärzte an einem von dem Laborarzt Dr. B. S. initiierten betrügerischen Abrechnungssystem über Laborleistungen beteiligt gewesen sein könnten, (…)“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seite 7 der Widerspruchsschrift vom 10. Dezember 2015, Bl. 80 GA, sowie Anlage AG7 Bezug genommen. 6 Am 1.7.2014 beschloss der bayerische Landtag die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „Labor“, mit dem die Ursachen einer vermeintlichen „Schonung“ des Klägers durch die bayerische Justiz untersucht werden sollen. Dort heißt es zum Untersuchungsgegenstand: „Konkret soll der Ausschuss klären, ob die Staatsanwaltschaft T und mehrere Tausend mit ihm geschäftlich verbundener Ärzte geschont hatte, als sie deren umstrittenes Abrechnungssystem für Laborleistungen durchleuchtete. Auch der Verdacht der politischen Einflussnahme auf die Ermittlungsarbeit steht im Raum.“ 7 Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde vom bayerischen Verfassungsgerichtshof am 17.11.2014 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage AG8 Bezug genommen. 8 Am 12.8.2015 veröffentlichten die Verfügungsbeklagten auf der Internetseite www.gruene-fraktion-bayern.de einen Beitrag mit der Überschrift „Das Modell T und der Fall G“, von dem der Verfügungskläger am 20.8.2015 Kenntnis erlangte. In diesem heißt es u.a. wie folgt: „H fordert konsequente strafrechtliche Verfolgung des mutmaßlichen Abrechnungsbetruges mit Labordienstleistungen. War der Gerichtsarzt G letztlich Teil des T- Betrugssystems für Speziallaborleistungen, dass derzeit im Untersuchungsausschuss „Labor“ des Landtags behandelt wird?“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage Ast2 Bezug genommen. 9 Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.8.2015 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten erfolglos zur Abgabe von Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. 10 Am 7.9.2015 wurde ein Strafverfahren gegen den Verfügungskläger und seine Frau vor dem Landgericht Augsburg wegen gewerbsmäßigen Betrugs eröffnet, das mittlerweile mit einem Freispruch endete. 11 Der Verfügungskläger behauptet, dass Herr G nicht zu seinen Kunden gehörte oder gehört. Folglich könne dieser schon theoretisch nicht betrügerisch im Zusammenwirken mit ihm agiert haben oder Teil seines angeblichen Betrugssystems gewesen sein. Das Bestehen dieses angeblichen Betrugssystems für Speziallaborleistungen werde durch die Verfügungsbeklagten – so meint der Verfügungskläger – zudem der Wahrheit zuwider als feststehende Tatsache behauptet, wodurch die Verfügungsbeklagten ihm zumindest eine Beteiligung an einem groß angelegten, systematischen Abrechnungsbetrug und damit ein Verbrechen vorwerfen würden. In diesem Zusammenhang behauptet er, keinen Abrechnungsbetrug, insbesondere im Bereich der sogenannten Speziallaborleistungen begangen zu haben, sondern wiederholt und über Jahre hinweg darauf hingewirkt zu haben, dass die bei ihm einsendenden Mediziner ihrerseits korrekt abrechneten und insbesondere Speziallaborleistungen nicht entgegen der Regelung in § 4 Abs. 2 GOÄ n.F. gegenüber ihren Patienten unzulässig in Rechnung stellten. Insbesondere habe er im Jahre 2000 die jeweils betroffenen niedergelassenen Ärzte, die Einsender des Labors gewesen seien, angeschrieben und diese auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 GOÄ hingewiesen. In der Folgezeit sei der Außendienst seines Labors angewiesen worden, Ärzte, die ausweislich der Statistiken in unplausiblem Maße Speziallaborleistungen gegen Entgelt bezogen hätten, statt sie zu überweisen, darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung solcher Parameter gegenüber den Patienten unzulässig sei. Allein dass er – unstreitig - auch niedergelassenen Ärzten auch Speziallaborleistungen zu einem Preis unterhalb der GOÄ-Sätze anbot und abrechnete, sei kein Indiz für sein – nicht vorhandenes – Wissen um eine – vermeintliche – Abrechnungspraxis eines oder mehrerer Ärzte gegenüber ihren Patienten. 12 Der Verfügungskläger ist der Meinung, dass sich die Verfügungsbeklagten auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes und die vorangegangene landgerichtliche Entscheidung nicht als privilegierte Quelle berufen könnten, da sich die getätigte Äußerung nicht aus diesem Beschluss ableiten ließe, erweislich unwahr sei bzw. u.a. mangels Gelegenheit zur Stellungnahme gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verstieße und er zudem – unstreitig - nicht an diesem Strafverfahren beteiligt war, weshalb für ihn die Unschuldsvermutung gelte und die Feststellungen keine Bindungswirkung hätten. 13 Mit Beschluss vom 11.9.2015, korrigiert durch den Beschluss vom 24.9.2015, hat die Kammer eine einstweilige Verfügung u.a. mit folgendem Inhalt lassen: 14 „Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollstrecken ist, jeweils 15 v e r b o t e n, 16 in Bezug auf den Antragsteller zu äußern: 17 „(…) T-Betrugssystem (…) für Speziallabordienstleistungen (…)“ 18 wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Das Modell T und der Fall G“ vom 12.8.2015, veröffentlicht unter der URL: http://anonym .“ 19 Hiergegen haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch eingelegt. 20 Der Verfügungskläger beantragt, 21 die einstweilige Verfügung vom 11.9.2015 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es statt „Speziallabordienstleistungen“ „ Speziallaborleistungen“ heißen muss. 22 Die Verfügungsbeklagten beantragen, 23 die einstweilige Verfügung vom 11.9.2015 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. 24 Die Verfügungsbeklagten sind der Meinung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits unzulässig sei, da der Antrag keine ladungsfähige Anschrift des Verfügungsklägers enthalte. 25 Die Verfügungsbeklagten sind ferner der Auffassung, dass der Verfügungskläger mangels Betroffenheit nicht aktivlegitimiert sei, weil er in der streitgegenständlichen Äußerung nicht erwähnt oder angesprochen werde. Zwar falle der Begriff „T“ . Dies geschehe allerdings ohne jeden Bezug auf die Person des Verfügungsklägers, sondern ausschließlich in Bezug auf ein Abrechnungsmodell bzw. auf ein mutmaßlich betrügerisches Abrechnungssystem. Die Verwendung des Begriffs „T“ sei bloße Folge des Umstandes, dass die Äußerung vor dem Hintergrund des Untersuchungsausschusses „Labor“ des bayerischen Landtages getätigt werde und Gegenstand dieses Untersuchungsausschusses die Aufklärung der Umstände im Zusammenhang mit betrügerischen Abrechnungen von Laborleistungen des Labors T1 GmbH sei. Deshalb müsse die Bezeichnung „T“ auch im Zusammenhang mit dem Sachverhalt genannt werden dürfen. 26 Außerdem sei die Verfügungsbeklagte zu 2 nicht passivlegitimiert, da sie weder Betreiberin der Internetseite noch presserechtlich für diese verantwortlich sei. Zudem sei sie nicht Autorin des streitgegenständlichen Artikels. Sofern in diesem Artikel Zitate der Verfügungsbeklagten zu 2 wiedergegeben würden, beträfen diese nicht in Verfügungskläger; die streitgegenständliche Äußerung stamme jedenfalls nicht von ihr. 27 Außerdem sind die Verfügungsbeklagten der Meinung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung aufgrund ihres Kontextes, der sich mit einem vermeintlichen Abrechnungsbetrug des Herrn G beschäftige, und des in der Überschrift enthaltenen Wortes „mutmaßlich“ , das das Verständnis des Durchschnittsrezipienten der streitgegenständlichen Äußerung präge, um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Zudem impliziere die Äußerung „Betrugssystem“ nicht die Behauptung der Tatsache, dass eine Strafbarkeit des Verfügungsklägers im Sinne des § 263 StGB vorliege, sondern stelle die Wiedergabe einer persönlichen Rechtsauffassung dar, die an die im Untersuchungsausschuss verwendete Terminologie zur Bezeichnung des Sachverhalts anknüpfe und diese zu dem Begriff „T-Betrugssystem“ zusammenfasse. Allenfalls könne der Äußerung die wertende Aussage zu einer Beteiligung des Verfügungsklägers an einem Abrechnungssystem entnommen werden, dass deshalb verwerflich sei, weil es Ärzten eine betrügerische Abrechnung ermögliche. 28 Selbst wenn man die Äußerung als Tatsachenbehauptung auffassen würde, sei diese – so meinen die Verfügungsbeklagten – wahr. Denn ein Betrug durch die abrechnenden Ärzte habe, wie der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung festgestellt habe, tatsächlich vorgelegen. Dabei habe es sich auch nicht um einen Einzelfall gehandelt, sondern um eine auch durch andere Ärzte ausgeübte Abrechnungspraxis. Aufgrund ihres Kontextes beziehe sich die streitgegenständliche Äußerung jedoch nicht auf den Verfügungskläger, sondern auf die betrügerischen Ärzte und enthalte jedenfalls keine Tatsachenbehauptung in dem Sinne, dass der Verfügungskläger sich strafbar gemacht habe. Sofern man der Äußerung einen Tatsachengehalt beimessen wolle, besage sie lediglich, dass es ein System gegeben habe, in dem Betrug stattgefunden und das Labor T1 in diesem Zusammenhang eine Rolle gespielt habe, was die Nennung des Namens „T“ rechtfertige. Diese Tatsachenbehauptung sei zudem ausweislich der Feststellungen des BGH und der Aussagen der Zeugen im Untersuchungsausschuss zutreffend, da es eine Vielzahl von Fällen mit betrügerischen Abrechnungen von durch die T1 GmbH erbrachten Laborleistungen durch die abrechnenden Ärzte gegeben habe. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe 31 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. 32 Denn der Verfügungskläger hat entgegen §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO keine ladungsfähige Adresse genannt. 33 Zwar ist in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers steht durch seine Bezeichnung mit Vor- und Nachnamen seine Identität zweifelsfrei fest, womit der Vorschrift insoweit Genüge getan ist. Soweit § 253 Abs. 4 ZPO auf die für vorbereitende Schriftsätze geltende Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO verweist, wonach u. a. der Wohnort der Parteien anzugeben ist, wird auf eine bloße Soll-Vorschrift Bezug genommen. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei auch bei bestimmenden Schriftsätzen, wie sie die Klageschrift darstellt, nur um ein Soll-Erfordernis handelt. Die Klageschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Es versteht sich von selbst, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten notwendig ist, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich sind. Was die Anschrift des Klägers betrifft, so ist deren Angabe im reinen Parteiprozess schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er grundsätzlich erscheinen muss. Aber auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzichtet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet. Legte es ein Kläger darauf an, den Prozess aus dem Verborgenen zu führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, müsste ohnehin von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden, auf das nicht anders als mit einer Prozessabweisung zu reagieren ist. Insgesamt folgt aus diesen Überlegungen, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung ist, und zwar jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist. Denkbar ist zwar, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solchen Schwierigkeiten muss das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Wird diese hingegen schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsmäßige Klageerhebung vor mit der Folge, dass das Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BGH, NJW 1988, 2114; BGH, NJW-RR 2004, 1503; BGH, NJW-RR, 2009, 1009, Rn. 11; BGH, NJW 2011, 1738, Rn. 11; BGH, NJW 2013, 1681, Rn. 12; Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 253 ZPO, Rn. 8; Foerste in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 253 ZPO, Rn. 20; Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 253 ZPO, Rn. 57; von Selle in: Beck´scher Onlinekommentar ZPO, 19. Edition, Stand 01.12.2015, § 130 ZPO, Rn. 3.1). 34 Der Kläger hat lediglich die Adresse der Labor T1 GmbH angegeben, obschon er weder ihr Geschäftsführer noch in anderer Funktion für dieses Unternehmen tätig ist. Ferner hat der Kläger keine Gründe genannt, die der Kammer eine Prüfung ermöglicht hätten, ob die Nennung einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise aus Gründen der Geheimhaltung oder sonstiger überwiegender Interessen entbehrlich ist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Nennung einer ladungsfähigen Adresse ohne weiteres möglich gewesen wäre. 35 Trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers keine andere Adresse nennen wollen. 36 Der neue Vortrag des Verfügungsklägers zu seiner postalischen Erreichbarkeit in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2.2.2016 war gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, da die Kammer den Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 auf ihre entsprechenden Bedenken gemäß § 139 ZPO hingewiesen hat und der Verfahrensbevollmächtigte daraufhin erklärte, dass die Sache entschieden werden solle. Die Gewährung eines – nicht beantragten – Schriftsatznachlasses gemäß § 283 ZPO sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO kommen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht in Betracht. Sofern der Verfügungskläger meint, dass seine aktuelle Privatanschrift dem Gericht seitens der Verfügungsbeklagten mitgeteilt worden sei, ist dies nicht zutreffend, da die Verfügungsbeklagte ausdrücklich klarstellt, dass sie nicht wisse, ob der Verfügungskläger dort wohne. 37 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. 38 Streitwert: 10.000,- EUR 39 Rechtsbehelfsbelehrung: 40 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 41 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 42 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 43 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 44 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. 45 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 46 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.