Urteil
25 O 404/14
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei ambulanten Privatbehandlungen in einer Chefarztambulanz gilt regelmäßig der Chefarzt als Vertragspartner des Patienten, wenn dieser selbst liquidiert.
• Die Klinik (Krankenhausträger) ist nicht passivlegitimiert, wenn der Chefarzt eine Privatambulanz betreibt und die Rechnungen selbst ausstellt.
• Ein Rechtsschein zugunsten einer Klinik kann entfallen, wenn Hinweise in Behandlungsunterlagen deutlich auf eine privatärztliche Praxis des Chefarztes hinweisen.
• Hat der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Passivlegitimation der Klinik, trifft ihn ein Versäumnis, wenn er erforderliche Unterlagen nicht vorlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Krankenhausträgers bei privat liquidierender Chefarztambulanz • Bei ambulanten Privatbehandlungen in einer Chefarztambulanz gilt regelmäßig der Chefarzt als Vertragspartner des Patienten, wenn dieser selbst liquidiert. • Die Klinik (Krankenhausträger) ist nicht passivlegitimiert, wenn der Chefarzt eine Privatambulanz betreibt und die Rechnungen selbst ausstellt. • Ein Rechtsschein zugunsten einer Klinik kann entfallen, wenn Hinweise in Behandlungsunterlagen deutlich auf eine privatärztliche Praxis des Chefarztes hinweisen. • Hat der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Passivlegitimation der Klinik, trifft ihn ein Versäumnis, wenn er erforderliche Unterlagen nicht vorlegt. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz künftiger Schäden aus angeblich fehlerhafter ambulant-plastisch-chirurgischer Behandlung in der Klinik der Beklagten im Zeitraum 16.12.2010 bis 10.02.2011. Behandelt wurde er in einer Chefarztambulanz, insbesondere mit Hyaluronsäure-Unterspritzung und Laserbehandlungen; erstmals nachbehandelt am 21.04.2011. Der Kläger behauptet dauerhafte Schwellungen und Gesichtsentstellung sowie unzureichende Aufklärung und nicht indizierte bzw. zu hoch dosierte Injektionen. Er macht die Beklagte als Vertragspartnerin und Verantwortliche der Klinik geltend. Die Beklagte bestreitet Passivlegitimation, führt aus, der Chefarzt betreibe eine Privatsprechstunde und liquidiere selbst; zudem wurden Risiken ausreichend aufgeklärt. Der Kläger legte Rechnungen und Unterlagen vor, verweigerte jedoch nach Ansicht des Gerichts die vollständige Beibringung weiterer Behandlungsunterlagen. Das erstinstanzliche Versäumnisurteil zugunsten der Beklagten blieb bestehen. • Der Einspruch war zulässig, die Klage jedoch unbegründet; Anspruchsgrundlagen §§ 280 Abs.1, 249, 253 Abs.2, 823 Abs.1 BGB wurden nicht erfüllt. • Der Kläger hat die Passivlegitimation der Beklagten nicht dargetan und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt bei ambulanten Privatbehandlungen in einer Chefarztambulanz der Behandlungsvertrag regelmäßig mit dem Chefarzt zustande, wenn dieser nach Vereinbarung liquidierungsberechtigt ist. • Indizien wie die Selbstliquidation des Chefarztes aus den vorgelegten Rechnungen sprechen dafür, dass Prof. Dr. T2 Betreiber der Privatambulanz war und Vertragspartner des Klägers wurde. • Ein Rechtsschein zugunsten der Beklagten entfällt, weil die Einverständniserklärung einen deutlichen Aufkleber mit Hinweis auf die Privatsprechstunde des Chefarztes trug; dies widerlegt ein Vertrauen des Klägers auf Vertragspartner Klinik. • Der Kläger hat zudem die vom Gericht angeforderten ergänzenden Behandlungsunterlagen nicht hinreichend beigebracht, sodass die Kammer eine vollständige Aufklärung der Behandlungsvorgänge nicht vornehmen konnte. • Folglich scheiden vertragliche und deliktische Ansprüche gegen die Beklagte aus; die Nebenforderungen folgen der Hauptforderung. Relevante Normen: §§ 280 Abs.1, 249, 253 Abs.2, 823 Abs.1 BGB; prozessrechtlich §§ 91 Abs.1, 709 S.1 ZPO. • Das Versäumnisurteil vom 02.09.2015 wurde aufrechterhalten; die Klägerseite trifft die Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Erfolg. Das Gericht hält das Versäumnisurteil aufrecht, weil die Beklagte nicht hinreichend passivlegitimiert ist: Die Umstände und die vorgelegten Rechnungen zeigen, dass der Chefarzt eine privat liquidierende Ambulanz betrieb und damit Vertragspartner war. Ein Rechtsschein zugunsten der Klinik besteht nicht, da die Einverständniserklärung deutlich auf die Privatsprechstunde des Chefarztes hinwies. Zudem hat der Kläger nicht alle geforderten Behandlungsunterlagen beigebracht, wodurch seine Darlegungs- und Beweisführung mangelhaft blieb. Die Klägerforderungen sind daher unbegründet, die Kosten trägt der Kläger und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.