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Urteil

36 O 135/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0307.36O135.15.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien standen über die Wäscherei und Chemische Reinigung S GmbH (AG Köln, HRB 2260, im Folgenden auch „S GmbH“) in geschäftlichen Beziehungen. Der Beklagte war Inhaber der S GmbH bis zu deren insolvenzbedingter Auflösung. Er war zudem bis zum 23.04.2013 ihr alleiniger Geschäftsführer. Der Kläger ist Inhaber der D Services Ltd. Die S GmbH beauftrage regelmäßig die D Services Ltd. mit diversen Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang einigten sich die Parteien darauf, dass als Teil der Vergütung der Kläger ein Dienstfahrzeug gestellt bekommen sollte. Dazu schloss die S GmbH vertreten durch den Beklagten im September 2010 einen Auto-Darlehens-Vertrag mit der A Bank für einen Kfz „C5 Tourer HDi“. Dabei bürgte der Beklagte persönlich gegenüber der A Bank für die Darlehensverbindlichkeit. Der Auto-Darlehens-Vertrag sah unter anderem eine Anzahlung von 6.000,00 € vor. Diesen Betrag konnten bis Juli 2011 weder die S GmbH noch der Beklagte aufbringen. Daher drohte die A Bank mit rechtlichen Schritten. Daraufhin übergab der Kläger dem Beklagten die Anzahlung in Höhe von 6.000,00 € am 25.07.2011. In der zugehörigen Quittung sind als Zahlender „B“ (= der Kläger persönlich) eingetragen und als Zahlungsempfänger „V“ (= der Beklagte persönlich). Abgesehen von Ort, Datum und Unterschrift sowie dem Betrag selbst enthält die Quittung keine weiteren Eintragungen. Bei der Zahlung einigten sich die Parteien darauf, dass der Betrag möglichst noch im Jahr 2011, jedoch spätestens mit dem Auslauf des Finanzierungsvertrages am 23.09.2013 an den Kläger zurückzuzahlen sei. Im weiteren Verlauf übergab der Beklagte dem Kläger einen Scheck über einen Betrag von 6.000,00 €. Dieser Scheck wurde am 29.02.2012 eingelöst und der Betrag von einem Konto der S GmbH abgebucht. In der Buchhaltung der S GmbH wurde der Scheck als Zahlung der S GmbH auf offene Forderungen der D Services Ltd. gebucht. Der Kläger behauptet, er habe die 6.000,00 € bewusst an den Beklagten persönlich und nicht an die S GmbH gezahlt. Denn er habe Sorge um die Solvenz der S GmbH gehabt und daher einen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten persönlich erlangen wollen. Der am 29.02.2012 eingelöste Scheck sei keine Rückzahlung des gewährten Darlehens gewesen, sondern lediglich eine von vielen Zahlungen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen der S GmbH und der D Services Ltd. geflossen seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die 6.000,00 € seien vom Kläger damals an die S GmbH gezahlt worden und nur mit dieser ein zugehöriges Vertragsverhältnis begründet worden. Einen Rückzahlungsanspruch könne der Kläger daher nur gegen die S GmbH richten. Jedenfalls sei die Schuld durch den am 29.02.2012 eingelösten Scheck getilgt worden. Die Klage wurde dem Beklagten am 03.08.2015 zugestellt. Ursprünglich hatte der Kläger das Verfahren als Urkundenprozess eingeleitet. Er hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2015 erklärt, von dieser Verfahrensart Abstand zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 6.000,00 € gemäß § 488 Abs. 2 BGB zu. 1. Zwischen den Parteien ist durch die Hingabe der 6.000,00 € am 25.07.2011 ein Darlehensvertrag begründet worden. Die Parteien waren sich einig, dass der Kläger das Geld nur vorübergehend zur Verfügung stellen wollte und später zurückerhalten sollte. Für die Annahme eines Darlehensvertrages ist es unschädlich, dass keine Zinsen vereinbart wurden, vgl. § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB. Die Rückzahlung sollte spätestens mit dem Auslauf des Auto-Darlehens-Vertrages erfolgen. Der Rückzahlungsanspruch ist somit seit dem 23.09.2013 fällig. Vertragsparteien des Darlehensvertrages waren der Kläger und der Beklagte jeweils als natürliche Personen. Im Hinblick auf den Kläger ist das unstreitig. Bezüglich des Beklagten ist die Quittung vom 25.07.2011 nur mit seinem Namen ohne jeden Firmenzusatz ausgefüllt. Auch bei der Unterschrift findet sich weder ein Firmenzusatz noch ein entsprechender Stempel o.ä. Ein zinsloser Darlehensvertrag ist ein zweiseitig verpflichtender schuldrechtlicher Vertrag. Für die Frage, ob ein Vertreter- und Eigengeschäft vorliegt, ist entscheidend, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden verstehen durfte. Dabei sind die Umstände des Vertragsschlusses und die erkennbare Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen. Im Zweifel ist gemäß § 164 Abs. 2 BGB ein Eigengeschäft anzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 28.11.2001, 26 U 011/01, BeckRS 2003, 00375). Die Beweislast für die Unternehmensbezogenheit seiner Willenserklärung trägt der Erklärende (BGH, Urteil vom 13.10.1994, IX ZR 25/94, NJW 1995, 43). Weder die Umstände des Vertragsschlusses noch die jeweiligen Interessenlagen lassen einen eindeutigen Schluss darauf zu, dass der Beklagte lediglich als Vertreter der S GmbH handeln wollte. Zwar mag es sich im Grundsatz bei der Anschaffung eines Dienstwagens um ein unternehmensbezogenes Geschäft handeln. Allerdings gab es vorliegend durch die Bürgenstellung des Beklagten gegenüber der A Bank eine Besonderheit, die erklärt, weshalb der Beklagte ein persönliches Interesse daran hatte, eventuellen rechtlichen Schritten der A Bank gegen ihn durch die Erfüllung des Auto-Darlehens-Vertrages zuvorzukommen. Auf Seiten des Klägers ist nachvollziehbar geschildert worden, dass das Darlehen gerade nicht an die S GmbH gegeben werden sollte, um im Falle von deren Insolvenz – die schließlich auch eingetreten ist – nicht bloßer Insolvenzschuldner zu sein. Dass die Darlehensvaluta im weiteren Verlauf von der S GmbH zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber der A Bank aus dem Auto-Darlehens-Vertrag genutzt wurde, lässt ebenfalls keinen sicheren Schluss darauf zu, dass die S GmbH Vertragspartner des Darlehensvertrages über die 6.000,00 € werden sollte. Die spätere Verwendung der Darlehensvaluta entscheidet nicht über die Frage, wer Vertragspartner des Darlehensvertrages ist. Das Interesse des Klägers, den gewünschten Dienstwagen zu erhalten, ermöglicht ebenfalls keinen zwingenden Rückschluss auf die S GmbH als Vertragspartner. Denn der Kläger konnte sein Ziel einerseits dadurch erreichen, dass er das Geld der S GmbH unmittelbar zur Verfügung stelle. Andererseits erreichte er sein Ziel aber auch, wenn er das Geld dem Beklagten persönlich gab und dieser den Betrag entweder unmittelbar an die A Bank zahlte oder zunächst in die S GmbH einlegte und die Zahlung von dort aus veranlasst wurde. Vor diesem Hintergrund verbleiben ernsthafte Zweifel daran, dass der Darlehensvertrag vom Beklagten als Vertreter der S GmbH geschlossen wurde. Aus Gründen der Verkehrssicherheit gilt in derartigen Fällen der Auslegungsgrundsatz, dass Handeln im eigenen Namen vorliegt. Denn das Aufklärungsrisiko, wer Vertragspartner sein soll, will § 164 BGB demjenigen abnehmen, der mit einem möglichen Vertreter verhandelt, vgl. BGH, a.a.O., OLG Köln, a.a.O. 2. Die am 29.02.2012 erfolgte Einlösung des Schecks hat die zwischen den Parteien bestehende Darlehensschuld (vgl. oben) nicht getilgt. Denn der insoweit beweisbelastete Beklagte konnte eine darauf basierende Erfüllung nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen. Zunächst wäre es für eine Erfüllung unschädlich, dass die Zahlung von einem Gesellschaftskonto der S GmbH erfolgt ist, da auch ein Dritter eine fremde Schuld erfüllen kann, § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB. Allerdings hat der Kläger den Scheck als Zahlung der S GmbH auf die Verbindlichkeiten gegenüber der D Services Ltd. angerechnet. Da der Scheck keine explizite Tilgungsbestimmung enthielt und nicht vorgetragen ist, dass aufgrund seines sonstigen Inhalts eine derartige Bestimmung getroffen war, z.B. dadurch dass er im Sinne des Art. 5 ScheckG auf einen bestimmten Zahlungsempfänger ausgestellt war, durfte der Kläger diese Anrechnung vornehmen, § 366 Abs. 2 BGB. Daran konnte die im Prozess vom Beklagten geäußerte Tilgungsbestimmung nichts mehr ändern. Denn wenn bei der Leistung weder eine Bestimmung noch ein diesbezüglicher Vorbehalt erklärt wird, ist eine nachträgliche Tilgungsbestimmung unwirksam (BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 44/06, NJW-RR 2009, 1053 Rn. 46). Eine konkludente Tilgungsbestimmung könnte sich zwar aus der Höhe der im Scheck genannten Geldsumme ergeben, da diese der streitgegenständlichen Darlehensschuld entsprach. Jedoch belegt die Buchhaltung der S GmbH, dass der Scheck nicht auf den persönlichen Anspruch des Klägers geleistet wurde, sondern auf die laufende Geschäftsbeziehung zwischen der S GmbH und der D Services Ltd. Der Beklagte war im fraglichen Zeitraum des Jahres 2012 alleiniger Geschäftsführer der S GmbH und damit für deren Buchhaltung (letzt)verantwortlich. Auch aus diesem Aspekt hätte es ihm oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, weshalb die Buchhaltung im Hinblick auf die Verbuchung der Scheckzahlung unzutreffend sein sollte und die damalige Tilgungsbestimmung der Scheckzahlung eine andere war. 3. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Die Entscheidung über die Kosten erfolgte gemäß § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 709 ZPO.Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.