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Urteil

86 O 52/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0317.86O52.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse der Kläger aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) erzielt hat, die im Jahre 2013 in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 15.426,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013. Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin zukünftig auf Verlangen die in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfassten Mengen an Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht. Im Übrigen werden die Widerklage und die Hilfs-Wider-Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Widerbeklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Kostenbeteiligung für die Entsorgung von Papier-, Pappe- und Kartonage (PPK) -abfall im Landkreis U und in der Stadt U. 3 Der Kläger ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die Beklagte betreibt eines der insgesamt 9 dualen Systemen in Deutschland nach § 6 Abs. 3 VerpackungsVO. 4 Die dualen Systeme sind verpflichtet, flächendeckend die unentgeltliche regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher zu gewährleisten. Im Bereich PPK sammeln die Kommunen im Zuge der Einsammlung von Papiermüll auch zu entsorgende Verkaufsverpackungen aus PPK ein. Herfür erhalten sie eine Vergütung, von der ein Erlös für die Verwertung des PPK-Abfalls abgezogen wird. 5 Zwischen den Parteien bestand bis einschließlich 2012 eine Vereinbarung, wonach der Kläger auch den auf die Beklagte entfallenden Anteil an PPK-Verkaufsverpackungen erfasste und verwertete. Der Jahresgesamtgebietspreis für das Jahr 2012 betrug 257.000,00 €, die Beklagte zahlte im Vertragsjahr 2012 für die Miterfassung der bei ihr lizensierten Verpackungsmenge einen Betrag von 13.897,28 € an den Kläger, an den Verwertungserlösen wurde die Beklagte mit 3.939,37 € beteiligt. 6 Mit Schreiben vom 20.9.2012 kündigte der Kläger den Vertrag zum Ablauf des Jahres. Eine Einigung für die Folgezeit konnte nicht erzielt werden. Faktisch setzte der Kläger seine Tätigkeit (Sammeln und Verwerten) im Jahr 2013 allerdings fort. 7 Mit der Klage hat der Kläger zunächst einen Betrag in Höhe von 15.426,68 € als Ausgleich für die von ihm im Jahre 2013 erbrachten Leistungen unter Hinweis auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht, den er wie folgt berechnet: 8 Das Gesamtaufkommen an PPK (kommunales Altpapier und Verpackungen) belaufe sich im Jahr 2013 auf 21.262,87 t. Davon entfielen allerdings deutlich mehr als der für 2012 vereinbarte Anteil von 2.400 t und damit deutlich mehr als 12 % auf Verkaufsverpackungen. Der vom Kläger zusammen mit der gesamten PPK-Fraktion eingesammelte Verpackungsanteil liege bei 20,74 %, wie eine im Auftrag des Umweltbundesamtes erarbeitete Studie bestätige. Der Lizensierungsanteil der Beklagten habe im Durchschnitt des Jahres 2013 5,14 % (sog. Systemquote) betragen, so dass die Beklagte eine Menge von 238,58 t zu vergüten habe. Die Kosten pro Tonne beliefen sich auf 95,00 €, wie die Kostenaufstellung des Kläger (Anlage K 4) zeige. Von dem Vergütungsanspruch von 22.653,20 € sei der Verwertungserlös – ausgehend von einem Papierpreis von 30,34 €/t – von 7.238,52 € abzuziehen. 9 Mit Rechnung vom 4.12.2013 (Anlage K 2) hat der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 26.959,43 € bis zum 18.12.2013 aufgefordert. 10 Der Kläger, der zunächst beantragt hatte, 11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.426,68 € Zug umg Zug gegen Herausgabe der Nachweise im Sinne von Anhang I. zu § 6 VerpackungsVO nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2013 zu zahlen, 12 hat nach Zustellung der Widerklage die Klage zurückgenommen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hat einen Aufwendungsersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt, hat sich aber gegen dessen Höhe gewandt. Die von dem Kläger angenommene Systemquote der Beklagten von 5,14 % sei zutreffend. Die Beklagte bestreitet aber, dass der Anteil der Verkaufsverpackungen 20,74 % der gesamten PPK-Menge betrage. Die von dem Kläger angenommenen Kosten von 95,- € pro t, deren Berechtigung die Beklagte bestreitet, stellten keine übliche Vergütung dar. 16 Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 5.11.2015 darauf hingewiesen hatte, dass allein die Höhe des Vergütungsanspruchs zwischen den Parteien streitig ist und insoweit um Erläuterungen gebeten hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2015 den von dem Kläger für die Miterfassung der streitgegenständlichen Verkaufsverpackungen aus PPK im Jahr 2013 im streitgegenständlichen Gebiet geltend gemachten Betrag von 15.426,68 € anerkannt. 17 Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte Auskunft über die Erlöse, die der Kläger 2013 aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage erzielt hat, die er in den Gebieten des Landkreises U und in der Stadt U gesammelt hat. Der Anspruch ergebe sich daraus, dass der Kläger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet sei, §§ 667, 681 S. 2, 677 BGB. 18 Da der Kläger Eigentum an den PPK erworben hätte, sei er zudem verpflichtet, der Beklagten Miteigentum und Mitbesitz an der gesamten eingesammelten Menge PPK einzuräumen. 19 Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte und Widerklägerin, 20 1. 21 den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse der Kläger aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) erzielt hat, die im Jahre 2013 in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen; 22 2. 23 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zukünftig auf Verlangen die in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfassten Mengen an Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Widerklage abzuweisen. 26 Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe weder ein Auskunftsanspruch zu noch habe sie Anspruch auf anteilige Herausgabe der gesammelten Menge PPK. Der Kläger vertritt nunmehr die Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag lägen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger bei Durchführung der Sammlung nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt habe. Denn der Kläger habe nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten für diese „keinen Finger mehr rühren“ wollen. Der Kläger sei lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung, den Inhalt der blauen Tonne zu entsorgen, nachgekommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Verpackungsverordnung, zumal § 6 Abs. 4 VerpackVO nichtig sei. 27 Darüber hinaus könne die Beklagte nicht die Herausgabe zur eigenen Verwertung verlangen, nachdem sie für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 7.238,52€ für die Verwertung der Verkaufsverpackungen vereinnahmt habe. Die Beklagte könne die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in verschiedenen Kalenderjahren beliebig variieren. 28 Schließlich stünden die widerklagend geltend gemachten Ansprüche der Beklagten allenfalls Zug um Zug gegen den mit Rechnung vom 4.12.2013 geltend gemachten Aufwendungsersatz zu. 29 Da sich der mit dem Widerklageantrag zu 2) geltend gemachte Herausgabeanspruch nur auf die anteilige Verpackungsmenge, nicht aber auf die gesamte PPK-Fraktion beziehe, müssten zur Erfüllung der Herausgabeverpflichtung die Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage von dem übrigen kommunalen Altpapier getrennt werden. Denn die von der Clearingstelle festgestellte Quote sei für den Kläger nicht verbindlich. 30 Im Wege der Hilfs-Wider-Widerklage beantragt der Kläger, 31 für den Fall, dass festgestellt wird, der Kläger sei verpflichtet, die in seinem Einzugsbereich im Jahre 2013 und danach erfassten Verkaufsverpackungen aus PPK in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearing Stelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Beklagten entspricht, diese Verpflichtung unter den Vorbehalt zu stellen, dass die Beklagte dem Kläger die Kosten einer Trennung der gesamten gesammelten PPK-Fraktion in Verkaufsverpackungen und sonstige PPK-Mengen im Vorschusswege zu erstatten hat. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Hilfs-Wider-Widerklage abzuweisen. 34 Sie ist der Ansicht, eine Trennung in Verkaufsverpackungen aus PPK einerseits und sonstiges kommunales Altpapier andererseits sei zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs nicht erforderlich. Die sei in den getroffenen Vereinbarungen nicht vorgesehen und auch tatsächlich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe: 37 Nach Rücknahme der Klage war nur noch über die widerklagend geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. 38 Die Widerklage ist im Wesentlichen begründet, die hilfsweise erhobenen Wider-Widerklage ist unbegründet. 39 1. 40 Die Beklagte und Widerklägerin hat Anspruch auf den mit dem Widerklageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft gem. §§ 681 S. 2, 677, 666, 259 BGB. 41 Mit der Abholung und Verwertung von PPK-Verkaufsverpackungen hat der Kläger ein fremdes Geschäft, nämlich ein solches der Beklagten geführt. Das Abholen und die Verwertung von PPK stellt unproblematisch eine Geschäftsbesorgung i.S.v. § 677 BGB dar. Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu ziehen und umfasst jede Tätigkeit. 42 Es handelte sich auch objektiv um das Geschäft eines anderen, hier der Beklagten. Objektiv fremde Geschäfte sind solche, welche die Rechtsordnung einem anderen als dem Handelnden zuordnet. Abholung und Verwertung von PPK ordnet die Rechtsordnung hier der Beklagten als Betreiberin eines dualen Systems zu. Dies folgt aus § 6 der Verpackungsverordnung. Gem. § 6 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Verpackungsverordnung obliegt dem Betreiber eines dualen Systems die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen und deren Verwertung. Dass die Abholung auch ein Geschäft ist, das dem Kläger als Entsorgungsunternehmen zugeordnet werden könnte, steht dem nicht entgegen. Ist ein Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden, sondern auch einem anderen zuzuordnen, ist ein sog. auch-fremdes Geschäft anzunehmen, bei dem die Wahrung eigener Interessen des Geschäftsführers einen Fremdgeschäftsführungswillen nicht ausschließt. So liegt der Fall hier: Nicht nur die Verpackungsverordnung, auch die Verkehrsauffassung ordnen das Geschäft des in einem dualen System zu verwertenden Leerguts nicht nur dem tatsächlich Abholenden, sondern auch dem Systembetreiber zu. 43 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten für diese „keinen Finger mehr rühren wollen“. Es kann schon nicht angenommen werden, dass der Kläger, der auf Grund der Vertragsbeziehungen wusste, dass er ein Geschäft der Beklagten führte, gleichwohl im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht den Willen hatte, ein fremdes Geschäft zu führen. Denn dann hätte für den Kläger schon keine Veranlassung bestanden, mit der Klage einen Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen. Aber selbst wenn der Kläger ausschließlich mit Eigengeschäftsführungswillen gehandelt haben sollte, folgt der Anspruch aus § 687 Abs. 2 BGB. Von einer bloßen Eigengeschäftsführung im Sinne einer unechten Geschäftsführung gem. § 687 BGB des Klägers kann nicht ausgegangen werden, da dem Kläger schon aufgrund der bis Ende 2012 bestehenden vertraglichen Vereinbarungen bekannt war, dass er (auch) in einem Pflichtenkreis der Beklagten tätig war. 44 Mangels vertraglicher Grundlage erfolgte diese fremde Geschäftsführung auch ohne Auftrag. 45 Der Umfang der Rechenschaftspflicht richtet sich nach § 259 BGB. 46 Der Kläger ist allerdings zur Auskunft und Rechnungslegung nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 15.426,68 € nebst Zinsen verpflichtet. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Kläger zunächst klageweise als Ausgleich für die von ihm im Jahre 2013 erbrachten Leistungen geltend gemacht hat und den die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2015 anerkannt hat. 47 Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2015 einen Anspruch des Klägers in Höhe von 15.426,68 € für die Miterfassung der streitgegenständlichen Verkaufsverpackungen aus PPK anerkannt hat, führt diese Erklärung nicht dazu, dass er damit keine Ansprüche auf Auskunft bzw. Herausgabe hat. Denn das Anerkenntnis erfolgte ausdrücklich zum Zwecke der Beschleunigung einer Entscheidung. Die Beklagte hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, keine weitergehenden Ansprüche mehr zu haben bzw. geltend zu machen. 48 2. 49 Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. 50 Die Beklagte und Widerklägerin kann mit dem Feststellungsantrag die Klärung solcher Ansprüche geltend machen, die noch in der Zukunft liegen. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin die Einsammlung und Verwertung von Papiermüll und PPK-Verpackungen durchführt und somit auch zukünftig Ansprüche der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen werden. 51 Der Widerklageantrag zu 2) ist auch begründet. Die Beklagte hat Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten eingesammelten PPK-Verpackungen gem. § 667 BGB. Danach ist das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankommt (vgl. Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. 2015, § 667 Rn. 6). Das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte ist jeder Vorteil, den der Beauftragte erlangt hat, alle Sachen, Rechte und Rechtspositionen, hier der auf die Beklagte entfallende Anteil an den von dem Kläger gesammelten PPK-Verpackungen. 52 3. 53 Die Hilfs-Wider-Widerklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm im Vorschusswege die Kosten für eine Trennung der gesamten PPK-Menge in Verkaufsverpackungen aus PPK und sonstige PPK-Mengen erstattet. Denn eine derartige Trennung der PPK-Mengen ist für die Erfüllung des mit der Widerklage zu 2) verfolgten Anspruchs auf Herausgabe der erfassten Menge an PPK nicht erforderlich. Der Herausgabeanspruch erfasst nicht eine bestimmte Menge ausschließlich von Verkaufsverpackungen aus PPK, sondern erfasst die anteilige PPK-Menge insgesamt, die der von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es der Wille des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, dass die Systemquote auch im Verhältnis zwischen den dualen Systemen und den Entsorgungsträgern gilt. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 55 Streitwert: 56 Klage: (bis 8.9.2015) 15.426,68 € 57 Widerklage (ab 1.9.2015): 58 Widerklageantrag zu 1): 1.800,00 € 59 Widerklageantrag zu 2): 6.333,00 € 60 Hilfs-Wider-Widerklage: 5.000,00 € 61 Maßgebend für den Streitwert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist das zu bewertende Interesse der Widerklägerin, nämlich 1/4 des Leistungsanspruchs, dessen sie sich berühmt. Dies sind die mit 7.238,52 € zu bewertenden Erlöse aus der Vermarktung der auf die Beklagte entfallenden PPK-Mengen. Der Wert für den den Widerklageantrag zu 2) ergibt sich aus § 9 ZPO: Der dreieinhalbfache Wert des nach dem Parteivortrag jährlich anfallenden Kostenanteils von 7.238,52 € beträgt 25.334,82 € und wurde, da statt der Leistung nur Feststellung beantragt wird, zu ¼ angesetzt.