Urteil
36 O 65/15
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ersatzansprüchen nach Verkehrsunfall sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu erstatten, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungsobliegenheiten erfüllt hat.
• Der Geschädigte kann auf Gutachten eines vom ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen; daraus resultierende Reparaturmaßnahmen sind erstattungsfähig.
• Ein merkantiler Minderwert ist auch bei geringfügigem prozentualem Anteil am Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wenn durch den Schaden beim potenziellen Käufer ein spürbarer Preisnachlass zu erwarten ist.
• Nutzungsausfall kann für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit verlangt werden, sofern Verzögerungen nicht vom Geschädigten zu vertreten sind.
• Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind bei berechtigter Inanspruchnahme zu ersetzen; bei teilweiser Klagerücknahme reduziert sich der Anspruch anteilig.
Entscheidungsgründe
Ersatz tatsächlicher Reparaturkosten, Nutzungsausfall und merkantiler Minderwert nach Verkehrsunfall • Bei Ersatzansprüchen nach Verkehrsunfall sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu erstatten, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungsobliegenheiten erfüllt hat. • Der Geschädigte kann auf Gutachten eines vom ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen; daraus resultierende Reparaturmaßnahmen sind erstattungsfähig. • Ein merkantiler Minderwert ist auch bei geringfügigem prozentualem Anteil am Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wenn durch den Schaden beim potenziellen Käufer ein spürbarer Preisnachlass zu erwarten ist. • Nutzungsausfall kann für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit verlangt werden, sofern Verzögerungen nicht vom Geschädigten zu vertreten sind. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind bei berechtigter Inanspruchnahme zu ersetzen; bei teilweiser Klagerücknahme reduziert sich der Anspruch anteilig. Der Kläger wurde bei einem Rückwärtsausparken am 09.10.2014 an seinem knapp drei Monate zugelassenen Porsche beschädigt. Der Unfallverursacher war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Kläger ließ das Fahrzeug privat von einem TÜV-Sachverständigen begutachten, der umfangreiche Reparaturen, insbesondere den Austausch des Lenkgetriebes, empfahl. Die Reparatur erfolgte in einer Porsche-Vertragswerkstatt und dauerte bis zum 24.10.2014. Der Kläger machte vorgerichtlich Kosten, Nutzungsausfall und einen merkantilen Minderwert geltend; die Beklagte zahlte teilweise vorgerichtlich, verweigerte aber Restbeträge mit der Begründung, einige Maßnahmen seien nicht erforderlich bzw. überhöht. Das Gericht hat Beweis durch ein gerichtliches Gutachten erhoben und entschieden. • Anspruchsgrundlagen: § 7 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 251 BGB begründen Ersatzansprüche des Klägers. • Reparaturkosten: Maßgeblich sind die tatsächlich angefallenen Kosten, wenn der Geschädigte seine Obliegenheiten zur Schadensminderung erfüllt hat. Der Kläger durfte auf das Privatgutachten des TÜV-Sachverständigen vertrauen und hat die empfohlenen Maßnahmen fachgerecht durchführen lassen; daher sind die verbleibenden Reparaturkosten in Höhe von 3.470,28 € erstattungsfähig. • Nutzungsausfall: Für die reparaturbedingte Nichtverfügbarkeit steht dem Kläger der vereinbarte tägliche Nutzungsausfall zu (175 €/Tag). Die Ausfallzeit beginnt mit dem Unfall, da das Fahrzeug zwar fahrbereit, jedoch nicht verkehrssicher war. Verzögerungen lagen nicht in der Sphäre des Klägers. • Merkantiler Minderwert: Der gerichtliche Sachverständige stellte einen Minderwert von 1.900 € fest (ca. 1,5% des Wiederbeschaffungswerts). Bei einem Premiumfahrzeug mit geringer Laufleistung ist ein solcher Minderwert nachvollziehbar und zu ersetzen. • Rechtsanwaltskosten: Die vorgerichtliche Beauftragung eines Anwalts war erforderlich; der Gegenstandswert ist um den zurückgenommenen Teil zu kürzen, sodass Restanspruch von 702,34 € verbleibt. Zinsen sind aus Verzug bzw. nach § 291 Satz 1 BGB zu gewähren. • Kosten- und Streitentscheidungen: Die Sachverständigenkosten trägt die Beklagte; die übrigen Kosten werden der Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 auferlegt aufgrund wirksamer teilweiser Klagerücknahme und Kostenfolgeregelungen. Der Kläger obsiegt überwiegend. Die Beklagte hat an den Kläger 7.333,15 € sowie weitere 702,34 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Zahlungen decken die verbliebenen Reparaturkosten, Nutzungsausfall und den merkantilen Minderwert sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ab. Die Sachverständigenkosten trägt die Beklagte vollständig; die sonstigen Prozesskosten trägt die Beklagte zu 9/10, der Kläger zu 1/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.